STAATSMINISTERIUM FÜR WISSENSCHAFT UND KUNST Freistaat SACHSEN Die Staatsministerin STAATSMINISTERIUM FÜR WISSENSCHAFT UND KUNST Postfach 10 09 20 I 01079 Dresden Präsidenten des Sächsischen Landtages Herrn Dr. Matthias Rößler Bernhard-von-Lindenau-Platz 1 01067 Dresden Aktenzeichen (bitte bei Antwort angeben) L-1053/4/185 Dresden, .August2018 Kleine Anfrage des Abgeordneten Holger Mann (SPD) Drs.-Nr.: 6/14143 Thema: Anerkennung von studentischen Hochschulgruppen und Initia tiven Sehr geehrter Herr Präsident, den Fragen sind folgende Ausführungen vorangestellt: „An vielen sächsi schen Hochschulen existieren Hochschulgruppen. Diese sind i.d.R. Zu sammenschlüsse bzw. Initiativen von Studierenden einer Hochschule, die sich einem gemeinsamen Projekt widmen oder eine gemeinsame Grundhaltung zum Ausdruck bringen wie dies beispielsweise bei partei nahen oder kirchlichen studentischen Hochschulgruppen der Fall ist. Die Anerkennung als Hochschulgruppe, Arbeitsgemeinschaft oder Initi ative erfolgt meist durch den jeweiligen Studierendenrat bzw. ein Organ der Verfassten Studentenschaft. Mit dieser Anerkennung gehen Rechte und Pflichten einher." Zertifikat seit 2007 audit berufundfamilie Namens und im Auftrag der Sächsischen Staatsregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Frage 1: An welchen Hochschulen ist die Bildung von studentischen Hochschulgruppen formal möglich und an welchen Hochschulen exis tieren welche? (Bitte nach Hochschulen unter Angabe der Anzahl für das Wintersemester 2017/2018 und Sommersemester 2018 aufschlüs seln) Frage 2: Wer ist jeweils für die Anerkennung der studentischen Hoch schulgruppe zuständig und welche Kriterien müssen erfüllt sein? (Bitte nach Hochschulen aufschlüsseln) Frage 3: Welche Rechte und Pflichten ergeben sich für eine anerkannte Hochschulgruppe? (Bitte nach Hochschulen aufschlüsseln) Frage 4: Welche Initiativen wurden im letzten Jahr aus welchen Gründen nicht anerkannt? (Bitte nach Hochschulen aufschlüsseln und begrün den) Hausanschrift: Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst Wigardstraße 17 01097 Dresden www.smwk, Sachsen.de Verkehrsanbindung: Zu erreichen mit den Straßenbahniinien 3, 6, 7, 8,13 Für Besucher mit Behinderungen befinden sich gekennzeichnete Parkplätze am Hintereingang der Wigardstraße 17 Für alle Besu cherparkplätze gilt: Bitte beim Pfortendienst melden 'Kein Zugang für elektronisch signierte sowie für verschlüsselte elektronisctie Dokumente. STAATSMINISTERIUM FÜR WISSENSCHAFT UND KUNST Freistaat SACHSEIN Frage 5: Wie viele Anerkennungsverfahren waren Gegenstand einer rechtsaufsichtlichen Beschwerde? (Bitte nach Hochschulen aufschlüsseln und das Ergeb nis der Rechtsaufsichtsbeschwerde mitteilen) Zusammenfassende Antwort auf die Fragen 1 bis 5: Die Antwort auf die Fragen 1 bis 5 ist als Anlage in einer Tabelle beigefügt. liehen Grüßenfre Dr. Eva-Maria Stange Anlage Seite 2 von 2 KLA Drucksache 6/14143 Anlage zur zusammenfassenden Antwort der Fragen 1 bis 5 Frage 3 ja/nein Anzahl WS 2017/2018 Anzahl SS 2018 Name Begründung der  Nicht‐Anerkennung Zahl Ergebnis des  rechtsaufsichtlichen  Verfahrens Technische Universität  Chemnitz Die Bildung von anerkannten studentischen  Hochschulgruppen an der TU Chemnitz ist  formal nicht möglich, da die   Student_innenschaft der TU Chemnitz in ihren  Ordnungen und Richtlinien keine Regelungen  zur Bildung studentischer Hochschulgruppen  getroffen hat ‐ daher konnte Teil 2 der Frage  vom Student_innenrat der TU Chemnitz nicht  beantwortet werden. nein [anerkannte studentische  Initiativen: 47 zzgl. nicht abschließend  aufgezählter Referate,  Fachschaftsräte,  Fachgruppen,  Geschäftsbetriebe und  Unterclubs des  Student_innenrates der TU  Chemnitz (vgl. https://www.tu‐ chemnitz.de/stura/de/aner kannte‐stud‐initiativen‐des‐ studentinnenrates)] [Stand:  03.08.2018] [Stand:  03.08.2018] Die prinzipielle  Zuständigkeit liegt beim  Student_innenrat (vgl.  Antwort zu Frage 1). Der Student_innenrat kann studentische  Hochschulgruppen jedoch als studentische Initiativen  anerkennen ‐ diese Regelungen sind in der Richtlinie für  die Anerkennung als studentische Initiative durch den  Student_innenrat der TU Chemnitz festgehalten. Die Ordnungen und Richtlinien der Student_innenschaft  der TU Chemnitz enthalten keine Regelungen zu Rechten  und Pflichten für anerkannte Hochschulgruppen. Rechte und Pflichten für studentische Initiativen ergeben  sich aus den Bestimmungen des Abschnittes 3 der unter  Frage 2 genannten Richtlinie. Hochschul‐SMD  Chemnitz;              Evangelische  Studenten‐ gemeinde  Chemnitz Nicht konkretisiert  von der Hochschule  bzw. dem  Student_innenrat  ausgeführt (vgl.  jedoch Nr. 3 der  Richtlinie zur  Anerkennung als  studentische  Initiative durch den  Student_innenrat der  TU Chemnitz) 2 Das Ergebnis dieser  Beschwerden ist noch  offen. Mit Schreiben  des Rektors an das  SMWK vom 12.06.2018   wurde das SMWK um  Mitteilung seiner  diesbezüglichen  Rechtsauffassung  gebeten. SMWK teilt dem  Rektorat in seiner  Antwort mit, dass die  rechtliche Auslegung  der Richtlinie nicht  geteilt wird und  empfiehlt, sich mit  dem Student_innenrat  diesbüglich in  Verbindung zu setzen. Richtlinie zur Anerkennung als studentische Initiative  durch den Student_innenrat der TU Chemnitz https://www.tu‐ chemnitz.de/stura/sites/default/files/Richtlinien_Aner kennung_studentische_Initiative_2016.pdf Technische Universität Dresden ja ja 102 89 Studentenrat der  Technischen Universität  Dresden Entsprechend der Richtlinie zur Anerkennung von  Hochschulgruppen des Studentenrates der Technischen  Universität Dresden. Entsprechend der Richtlinie zur Anerkennung von  Hochschulgruppen des Studentenrates der Technischen  Universität Dresden. keine keine 0 keine Richtlinie zur Anerkennung von Hochschulgruppen  des Studentenrates der Technischen Universität  Dresden https://www.stura.tu‐dresden.de/webfm_send/2605 Technische Universität  Bergakademie Freiberg ja ja 39 39 Studentenrat der  Technischen Universität  Bergakademie Freiberg Schlüssige Ziele; Ideen für ein Arbeitsprogramm; Mindestmitgliederzahl; Regelmäßige Treffen; Absehbares Interesse der Studenten, sodass  Hochschulgruppe auch nach dem Studienende der  Gründer noch existiert; Im Einvernehmen mit Grundsätzen des StuRas (z.B. pol.  Neutralität und Offenheit) Sofern es eine AGs ist, die finanzielle Mittel vom StuRa  beanspruchen kann, müssen Veranstaltungen der AG für  alle Studenten zugänglich sein. Im Einvernehmen mit Grundsätzen des StuRas handeln. Mit der finanziellen Unterstützung geht die Pflicht einher,  dass Ausgaben beantragt und belegt werden sowie ein  Haushaltsplan erstellt wird. keine keine 0 keine § 3 Geschäftsordnung des Studentenrates der  Technischen Universität Bergakademie Freiberg https://www.stura.tu‐ freiberg.de/download/ordnungen/geschaeftsordnung _studentenrat.pdf Universität Leipzig Bildung studentischer ist Hochschulgruppen  formal möglich und erfolgt gem. § 3 Abs. 5 der  Satzung der Student_innenschaft der Universität  Leipzig (Satzung), wonach jedes Mitglied der  Student_innenschaft das Recht hat, gemeinsam  mit anderen Mitgliedern Arbeitsgruppen zu  bilden. Zuständig für die Anerkennung als  „Arbeitsgruppe beim Student_innenRat der  Universität Leipzig“ ist der StuRa. ja Die Anerkennung erfolgt  durch Beschluss des StuRa. Diese Anerkennung kann erfolgen, wenn:  a.   die Mitglieder einer Arbeitsgruppe zu mindestens drei  Vierteln Mitglieder der Student_innenschaft der  Universität Leipzig sind,   b.  die Arbeitsgruppe mindestens drei Mitglieder hat,   c.  die Ziele und Zwecke der Arbeitsgruppe nicht den  Aufgaben der Student_innenschaft nach § 24 Abs. 3  SächsHSFG widersprechen,   d.  die Arbeitsgruppe für alle Student_innen dieser  Universität offen ist, sofern diese nicht gegen das erklärte  Ziel der Arbeitsgruppe tätig werden,   e.  die Arbeitsgruppe ihre Treffpunkte und ihre aktuellen  Projekte angemessen bekannt  macht,   f.  eine studentische Kontaktperson für den  Student_innenRat benannt wird,   g.  ein Finanzverantwortlicher oder eine  Finanzverantwortliche der Arbeitsgruppe benannt wird,  die oder der Mitglied der Student_innenschaft ist. Nach der Satzung können Arbeitsgruppen materielle und  finanzielle Unterstützung beim Student_innenRat  beantragen und Anträge an diesen stellen. Weiteres regelt die Finanzordnung. keine keine § 15 Satzung der Student_innenschaft der Universität  Leipzig https://stura.uni‐leipzig.de/sites/stura.uni‐ leipzig.de/files/dokumente/2015/06/heft_49_2015_2 015‐06‐ 16_satzung_der_student_innenschaft_der_universitae t_leipzig_bereinigt_ou.pdf → jetzt § 16 siehe 2. Änderungssatzung [Erster Änderungssatzung zur Satzung der  Student_innenschaftder Universität Leipzig https://stura.uni‐leipzig.de/sites/stura.uni‐ leipzig.de/files/dokumente/2016/01/heft_4_2016_o_ student_innenschaft_erste_aesa.pdf Zweite Änderungssatzung zur Satzung der  Student_innenschaftder Universität Leipzig https://stura.uni‐leipzig.de/sites/stura.uni‐ leipzig.de/files/dokumente/2017/04/heft_6_2017_aes a_2_stura_satzung.pdf] Im Justiziariat sind keine  diesbezüglichen  rechtsaufsichtlichen  Beschwerden bekannt. Hochschule Anerkennungsverfahren, die  Gegenstand rechtsaufsichtlicher  Beschwerden waren Frage 5 Ordnungen zur Anerkennung  von Hochschulgruppen Hochschul‐ gruppen existieren  Frage 1 Frage 2 Frage 4 Initiativen, die im letzten Jahr nicht  anerkannt worden sind Bildung studentischer Hochschulgruppen  möglich Zuständigkeit für  Anerkennung  Kriterien für Anerkennung Rechte und Pflichten anerkannter Hochschulgruppen Universitäten: Es wurde auf die Darstellung der  Arbeitsgruppen auf der  Internetseite des  Student_innenrates verwiesen https://stura.uni‐ leipzig.de/finanzen. Seite 1 von 2 KLA Drucksache 6/14143 Anlage zur zusammenfassenden Antwort der Fragen 1 bis 5 Frage 3 ja/nein Anzahl WS 2017/2018 Anzahl SS 2018 Name Begründung der  Nicht‐Anerkennung Zahl Ergebnis des  rechtsaufsichtlichen  Verfahrens Hochschule Anerkennungsverfahren, die  Gegenstand rechtsaufsichtlicher  Beschwerden waren Frage 5 Ordnungen zur Anerkennung  von Hochschulgruppen Hochschul‐ gruppen existieren  Frage 1 Frage 2 Frage 4 Initiativen, die im letzten Jahr nicht  anerkannt worden sind Bildung studentischer Hochschulgruppen  möglich Zuständigkeit für  Anerkennung  Kriterien für Anerkennung Rechte und Pflichten anerkannter Hochschulgruppen Hochschule für Bildende Künste  Dresden ja nach § 17 Satzung der Studierendenschaft  HfBK Dresden nein 0 0 Studierendenrat Durch den Studierendenrat bestätigter und unterstützter Zusammenschluss von  Mitgliedern der Studierendenschaft; Verfolgung von gemeinsamen Interessen oder eines  gemeinsamen Zwecks im Rahmen der gesetzlichen  Aufgaben der Studierendenschaft nach§ 24 Abs. 3  SächsHSFG Uneingeschränktes Rede‐ und Antragsrecht auf einer  StuRa‐Sitzung; Darf sich als „AG des StuRas“ in der Öffentlichkeit äußern;  Betätigung im Rahmen der Aufgaben der  Studierendenschaft keine keine 0 keine § 17 Satzung der Studierendenschaft HfBK Dresden http://www.hfbk‐ dresden.de/fileadmin/alle/downloads/Satzung‐ Studierendenschaft‐HfBK‐2014.pdf Hochschule für Musik Carl  Maria von Weber Dresden ja gemäß § 18 der Satzung der  Studierendenschaft nein 0 0 Studierendenrat Muss aus Mitgliedern der Studierendenschaft bestehen; Muss Aufgaben nach § 24 Abs. 3 SächsHSFG verfolgen Satzungsrecht; Auflösungsrecht; Selbstständiges Äußerungsrecht; Rede‐ und Antragsrecht in Stura Sitzungen; Einzelne Mitglieder können als Vertreter des Stura  bevollmächtigt werden keine keine 0 keine § 18 Satzung der Studierendenschaft der Hochschule  für Musik Carl Maria von Weber Dresden https://www.hfmdd.de/fileadmin/user_upload/Stura/ Satzungen_Ordnungen/Stura‐Satzung.pdf  Palucca Hochschule für Tanz  Dresden Hochschule für Grafik und  Buchkunst Leipzig Hochschule für Musik und  Theater "Felix Mendelssohn  Bartholdy" Leipzig Hochschule für Technik und  Wirtschaft Dresden An der HTW Dresden existiert der  gemeinnützige Verein Faranto, der sich vor  allem um ausländische Studierende kümmert ‐  er arbeitet eng mit dem Studentenrat  zusammen. Weitere Vereinigungen existieren nicht. ja 1 1 Verein Eine „Anerkennung“ an der Hochschule ergibt sich aus der  Zusammenarbeit und dem Zweck, der mit Aufgaben  gemäß SächsHSFG gedeckt sein muss. Rechte und Pflichten sind mit den offiziellen Organen der  Studierenden lt. SächsHSFG zu vergleichen. keine keine 0 keine Hochschule für Technik,  Wirtschaft und Kultur Leipzig ja ja 7 7 Der Studentenrat der  Hochschule für Technik,  Wirtschaft und Kultur  Leipzig Richtlinie der Verfassten Studentenschaft zur  Anmerkennung von Hochschulgruppen vom 12. Januar  2011; Danach ist eine Anerkennung gundsätzlich möglich, es sei  denn Auschlusskriterien liegen vor Recht auf Inanspruchnahme von Material, Einrichtungen  und Dienstleistungen des Studentenrates; Keine besonderen Pflichten keine keine 0 keine Richtlinie zur Anerkennung von Hochschulgruppen der  Verfassten Studentenschaft der Hochschule für  Technik, Wirtschaft und Kultur Leipzig https://stura.htwk‐ leipzig.de/fileadmin/portal/m_stura/8_downloadberei ch/Richtlinien/Richtlinie_Hochschulgruppen_2011‐01‐ 12_‐_%C3%84nderung_vom_2016‐04‐20.pdf Hochschule Mittweida Formal ist die Bildung von studentischen  Hochschulgruppen nicht geregelt. Es existieren jedoch zahlreiche studentische  Projekte und Initiativen. nein 0 0 keine Angabe mgl. keine Angabe mgl. keine Angabe mgl. keine keine 0 keine Hochschule Zittau/Görlitz Westsächsische Hochschule  Zwickau Formal möglich ja 1 1 Rektorat Beachtung der freiheitlichen demokratischen  Grundordnung Politische Neutralität der Hochschule muss gewahrt  bleiben keine keine 0 keine Kunsthochschulen: Fachhochschulen ‐ Hochschulen für angewandte Wissenschaften: Fehlmeldung Fehlmeldung Fehlmeldung Fehlmeldung Seite 2 von 2 KA-6-14143 KLA_6_14143_Anlage_Zusammenfassung alle HS 2018-08-17T12:42:24+0200 GRP: Elektronisches Dokumentations- und Archivsystem Erstellung des Nachweisdokumentes