Der Staatsminister Sächsisches Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr Postfach 10 03 29 | 01073 Dresden Präsidenten des Sächsischen Landtages Herrn Dr. Matthias Rößler MdL Bernhard-von-Lindenau-Platz 1 01067 Dresden Durchwahl Telefon: 0351 564-80001 Telefax: 0351 564-80080 Aktenzeichen PKL-1053/76/17-2019/12255 Dresden, 12.März 2019 Kleine Anfrage der Abgeordneten Andrea Kersten (fraktionslos) Drs-Nr.: 6/16682 Thema: Bürokratieentlastungsgesetz I + II / Bürokratieentlastung für KMU Sehr geehrter Herr Präsident, namens und im Auftrag der Sächsischen Staatsregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Vorbemerkung: Das Gesetz zur Entlastung insbesondere der mittelständischen Wirtschaft von Bürokratie (Bürokratieentlastungsgesetz) vom 28. Juli 2015 und das Zweite Gesetz zur Entlastung insbesondere der mittelständischen Wirtschaft von Bürokratie (Zweites Bürokratieentlastungsgesetz) vom 30. Juni 2017 enthalten eine Vielzahl von Regelungen, die kleine und mittlere Unternehmen von Bürokratiekosten entlasten. In den Rechtssetzungsverfahren vertraten seinerzeit sowohl der Bund als auch die Länder (Bundesrat) die Auffassung, dass eine Entlastung der mittelständischen Wirtschaft nur dann möglich ist, wenn bundeseinheitliche Regelungen geschaffen werden und dass abweichende Länderregelungen (z. B. durch Durchführungsvorschriften) nur Nachteile für die Gesamtwirtschaft mit sich bringen würden. Die Wahrung der Rechts- und Wirtschaftseinheit war und ist im gesamtstaatlichen Interesse (vgl. dazu BR-Drs. 130/15 und BR-Drs. 437/16) Die Bundesregierung hat daher bei der Ausarbeitung der beiden vorgenannten Gesetze von ihrer, im Grundgesetz verankerten, Gesetzgebungskompetenz Gebrauch gemacht. So ist beispielsweise Rechtsgrundlage für die Artikel 6 bis 14 des Bürokratieentlastungsgesetzes die ausschließliche Gesetzgebungskompetenz des Artikels 73 Absatz 1 Nummer 11 GG (Statistik für Bundeszwecke). Seite 1 von 3 Hausanschrift Sächsisches Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr Wilhelm-Buck-Straße 2 01097 Dresden Außenstellen Hoyerswerdaer Straße 1 01099 Dresden Glacisstraße 4 01099 Dresden www.smwa.sachsen.de Verkehrsanbindung: Zu erreichen mit den Straßenbahnlinien 3, 7, 8 - Haltestelle Carolaplatz * Information zum Zugang für verschlüsselte elektronische Dokumente unter www.smwa.sachsen.de/kontakt.htm poststelle@smwa-sachsen. de-mail.de Die Regelungen in dem Bürokratieentlastungsgesetz als auch im Zweiten Bürokratieentlastungsgesetz gelten damit unmittelbar. Sie bedurften keiner Umsetzung durch die Länder; dazu fehlte diesen auch die Gesetzgebungskompetenz. Frage 1: Wie wurden die durch die Bundesregierung beschlossenen Bürokratieentlastungsgesetze I + II durch den Freistaat Sachsen umgesetzt und welche Aktivitäten waren von Seiten der Staatsregierung dafür erforderlich? (Bitte konkret benennen) Die Regelungen im Bürokratieentlastungsgesetz als auch im Zweiten Bürokratieentlastungsgesetz gelten bundeseinheitlich und bedurften keiner Umsetzung durch die Länder. Auf die Ausführungen in der Vorbemerkung wird Bezug genommen. Frage 2: Welche konkreten bürokratischen Entlastungen für kleinere und mittlere Unternehmen (KMU) in Sachsen haben die Bürokratieentlastungsgesetze I +II in Sachsen bewirkt? (bitte konkrete Gesetze bzw. Richtlinien benennen) Frage 3: Welche über Frage 2 hinaus gehenden Entlastungen sind für KMU in den Jahren 2019 und 2020 zu erwarten? (Bitte konkrete Maßnahmen/Gesetze/Richtlinien benennen) Frage 4: Welcher konkrete (finanzielle) Erfüllungsaufwand konnte aufgrund der Bürokratieentlastungsgesetze I + II durch sächsische KMU in den Jahren 2015 - 2017 eingespart werden? Zusammenfassende Antwort auf die Fragen 2 bis 4: Von einer Beantwortung der Fragen wird abgesehen. Die Staatsregierung ist dem Landtag nur für ihre Amtsführung verantwortlich. Sie ist daher nur in solchen Angelegenheiten zur Auskunft verpflichtet, die in ihre Zuständigkeit fallen und muss nicht auf Fragen eingehen, die außerhalb ihres Verantwortungsbereichs liegen. Letzteres ist hier der Fall. Gesetzgeber des Bürokratieentlastungsgesetzes und des Zweiten Bürokratieentlastungsgesetzes war der Bund. Beide Gesetze gelten unmittelbar und in allen Bundesländern gleich. Es bedurfte keiner Durchführungsvorschriften durch die Länder, zumal es diesen auch an der Gesetzgebungskompetenz mangelte. Auf die Ausführungen in der Vorbemerkung wird Bezug genommen. Damit betreffen die Fragen 2 bis 4 Angelegenheiten, die außerhalb des Zuständigkeitsbereiches der Staatsregierung liegen. Seite 2 von 3 Frage 5: Welche konkreten Aktivitäten hat die Staatsregierung hinsichtlich der Rücknahme der Vorfälligkeit der Sozialversicherungsbeiträge bisher unternommen? (bitte nach Jahresscheiben getrennt angeben) Bei der Frage der Vorfälligkeit der Sozialversicherungsbeiträge liegt die Gesetzgebungskompetenz allein beim Bund. Im aktuellen Koalitionsvertrag Bund wurde vereinbart, den Bürokratieabbau weiter voranzutreiben. Dazu wird das Bundeswirtschaftsministerium im Laufe der Legislaturperiode einen Gesetzentwurf für das dritte Bürokratieentlastungsgesetz (BEG III) vorlegen. Die Staatsregierung geht davon aus, dass die Rücknahme der Vorfälligkeit von Sozialversicherungsbeiträgen im Rahmen des BEG III verhandelt wird. Darüber hinausgehende eigene Initiativen sind aus diesem Grund nicht erforderlich. Mit freundlichen Grüßen Martin Dulig Seite 3 von 3