STAATSMINISTERIUM FÜR UMWELT UND LANDWIRTSCHAFT SÄCHSISCHES STMTSMINISTERIU¡/l FÜR UMWELT UND LANDWRTSCHAFT Postfach 100510 | 0107ôDrêsden Präsidenten des Sächsischen Landtages Herrn Dr. Matthias Rößler Bernhard-von-Lindenau-Platz 1 01067 Dresden Kleine Anfrage des Abgeordneten Andreas Heinz (CDU) Drs.-Nr.: 6117021 Thema: Auswirkungen des ElektroG auf das erzgebirgische Kunsthandwerk Sehr geehrter Herr Präsident, namens und im Auftrag der Sächsischen Staatsregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Frage 1: Welche handwerklichen Erzeugnisse des Erzgebirges(2. B. Schwibbögen, Spieluhren) sind von dem ElektroG betroffen? Das Elektro- und Elektronikgerätegesetz (ElektroG) gilt gemäß g 2 Abs. 1 für sämtliche Elektro- und Elektronikgeräte. Gemäß S 3 Nr. 1 ElektroG sind Elektro- und Elektronikgeräte solche Geräte, die für den Betrieb mit Wechselspannung von höchstens 1 000 Volt oder Gleichspannung von höchstens 1 500 Volt ausgelegt sind und a) zu ihrem ordnungsgemäßen Betrieb von elektrischen Strömen oder elektromagnetischen Feldern abhängig sind oder b) der Erzeugung, Übertragung und Messung von elektrischen Strömen und elektromagnetischen Feldern dienen. Die Stiftung Elektro-Altgeräte-Register (stiftung ear), die aufgrund Beleihung als gemeinsame Stelle unter anderem für die Registrierung der Hersteller von Elektro- und Elektronikgeräten zuständig ist, führt auf ihrer lnternetseite weiter dazu aus: ,,Das ElektroG erfasst damit nicht nur ,,klassische" Elektrogeräte. Es können vielmehr auch Produkte mit elektrischen oder elektronischen Komponenten wie Möbel, Kleidung oder Lifestyle-Produkte in den Anwendungsbereich des Gesetzes fallen. Freistaat SACHSEN Der Staatsminister Durchwahl ïelefon +49 351 564-20000 Telefax +49 351 564-20007 poststelle@ smul.sachsen.de* lhr Zeichen lhre Nachricht vom 13. Mär22019 Aktenzeichen (bitte bei Antwort angeben) z- 1 0 50 I 2 I 526z- 1 0 50 I 2 I 526 Dresden, t{O,Or+. l" rt g s¡mu1+ (r) (Ð o) o(\ Hausanschr¡ft: Sächs¡sches Staatsminister¡um für Umwolt und Landwirtgchaft Archivstraße I 01097 Dresden www.smul.sachsen.de Verkehrsverbindung: Zu erreichen mit den Straßenbahnlinien 3, 6,7,8, 13 Für Besucher mit Behinderungen befinden sich gekennzeichnete Parkplätze am Königsufer. Für alle Besucherparkplätze gilt: B¡tte beim Pfortendienst melden. Bifte beachten Sie die allgemeinen Hinweise zur Verarbeitung personenbezogener Daten durch das Sächsische Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft zur Erfüllung der lnformat¡onspflichten nach der Europäischen Datensch utz-Grundverord nu n g auf www.smul-sachsen.de Seite 1 von 4 STAATSMINISTERìUM FÜR UMWELT UND LANDWIRTSCHAFT Freistaat SACHSEN5 Elektrogeräte nach dem ElektroG sind immer nur Endgeräte, also ,,fertige" Produkte; diese . erfüllen eine eigenständige Funktion, o sind für eine Venruendung oder Einbau durch Endnutzer vorgesehen und . ihr Einbau kann grundsätzlich auch ohne großen technischen Aufwand, wenn auch von technisch dazu befähigten Personen, erfolgen. lm Gegensatz dazu fallen bloße Bauteile nicht unter das Gesetz. BausäÞe fallen in den Anwendungsbereich, wenn sie für den Endnutzer in Verkehr gebracht werden und daraus ein Elektrogerät zusammengesetzt werden kann, das seinerseits in den Anwend ungsbereich fällt. " Welche handwerklichen Ezeugnisse des Erzgebirges mit elektrischen oder elektronische Komponenten die unter den Anwendungsbereich des ElektroG fallen, ist im Einzelfall vom Hersteller zu entscheiden. Bei Unklarheiten liegt die Entscheidung darüber bei der stiftung ear. lnsbesondere die Gestaltung/Konstruktion, ob und wie der elektrische oder elektronische Bestandteil mit dem Gesamtprodukt funktional und/oder baulich verbunden ist, entscheidet darüber, ob es sich im Einzelfall um ein zusammengesetztes Produkt oder ein eigenständiges Elektro- oder Elektronikgerät handelt. Frage 2: Welche Verpflichtungen entstehen den erzgebirgischen Kunsthandwerkern durch die Regelungen des ElektroG? Soweit kunsthandwerkliche Ezeugnisse des Ezgebirges unter die Regelungen des ElektroG fallen, entstehen Hersteller- und je nach Geschäftsmodell gegebenenfalls auch Vertreiberpflichten. Die Pflichten für Hersteller von Elektro- und Elektronikgeräten für private Verbraucher (B2C-Hersteller) ergeben sich aus den $$ 4 bis g ElektroG Pflichten beim lnverkehrbringen von Elektro- und Elektronikgeräten, $ 15 ElektroG Aufstellen von BehËiltnissen, S 16 ElektroG Rücknahmepflicht, S 18 Abs. 2 ElektroG lnformationspflichten, $ 25 Abs. 2 ElektroG Anzeigepflichten, $ 27 ElektroG Mitteilungspflichten sowie g 28 ElektroG I nformationspflichten. Für Hersteller von Elektro- und Elektronikgeräten für ausschließlich gewerbliche Nutzer (B2B-Hersteller) gelten SS 4 bis 9 Pflichten beim lnverkehrbringen von Elektro- und Elektronikgeräten, $ 19 ElektroG Rücknahmepflicht, $ 25 Abs. 2 Anzeigepflichten, g 27 ElektroG Mitteilungspflichten sowie $ 28 ElektroG I nformationspflichten. Die Pflichten für Vertreiber von Elektro- und Elektronikgeräten ergeben sich aus den $ 17 ElektroG Rücknahmepflicht, $ 18 Abs. 2 ElektroG lnformationspflichten, g 25 Abs. 3 ElektroG Anzeigepflichten sowie $ 29 ElektroG Mitteilungspflichten. Seite 2 von 4 STAATSMINISTERIUM FÜR UMWELT UND LANDWIRTSCHAFT Freistaat SACHSEN5 Frage 3: Wie wurden die speziellen Anforderungen des erzgebirgischen Kunsthandwerks im Elektro- und Elektronikgerätegesetz (ElektroG) berücksichtigt ? Das geltende ElektroG enthält keine Regelungen, die spezielle Anforderungen ausdrücklich für (erzgebirgische) Kunsthandwerker oder Kunsthandwerksprodukte berücksichtigen . Auch den Gesetzgebungsmaterialien zu den Novellen des ElekroG ist nicht zu entnehmen, dass bestimmte Regelungen geschaffen oder modifiziert wurden, um speziellen Anforderungen des regionalen Kunsthandwerks Rechnung zu tragen. Frage 4: Welche Ausnahmeregelungen gibt es im ElektroG? Gemäß $ 2 Abs. 2 gilt das ElektroG nicht für folgende Elektro- und Elektronikgeräte: L Geräte, die der Wahrung der wesentlichen Sicherheitsinteressen der Bundesrepublik Deutschland dienen, einschließlich Waffen, Munition und Wehrmaterial, die nur für militärische Zwecke bestimmt sind,2. Geräte, die a) als Teileines anderen Gerätes, das vom Geltungsbereich dieses Gesetzes ausgenommen ist oder nicht in den Geltungsbereich dieses Gesetzes fällt, in dieses eingebaut sind und b) ihre Funktion nur speziell als Teil dieses anderen Gerätes erfüllen können,3. Glühlampen, 4. Ausrüstungsgegenstände für einen Einsatz im Weltraum, 5. ortsfeste industrielle Großwerkzeuge,6. ortsfeste Großanlagen; dieses Gesetz gilt jedoch für Geräte, die nicht speziell als Teil dieser Anlagen konzipiert und darin eingebaut sind,7. Verkehrsmittel zur Personen- und Güterbeförderung; dieses Gesetz gilt jedoch für elektrische Zweiradfahrzeuge, für die eine Typgenehmigung nicht erforderlich ist,L beweglicheMaschinen, 9. Geräte, die ausschließlich zu Zwecken der Forschung und Entwicklung speziell entworfen wurden und nur auf zwischenbetrieblicher Ebene bereitgestellt werden, und 10. medizinische Geräte und ln-vitro-Diagnostika, bei denen jeweils zu erwarten ist, dass sie vor Ablauf ihrer Lebensdauer infektiös werden, und aktive implantierbare medizinische Geräte. Folgende explizite Anwendungsregelungen enthält das ElektroG: $ 9 Abs. 2 regelt, dass Elektro- und Elektronikgerëite mit dem Symbol nach Anlage 3(durchgestrichene Abfalltonne mit Rädern) dauerhaft zu kennzeichnen sind. Sofern es in Ausnahmefällen aufgrund der Größe oder der Funktion des Elektro- oder Elektronikgerätes erforderlich ist, ist das Symbol statt auf dem Gerät auf die Verpackung, die Gebrauchsanweisung oder den Garantieschein für das Elektro- oder Elektronikgerät aufzudrucken. Seite 3 von 4 "îäl'llilìi'å?äi I E iXëiis¡r..r LANDWTRTSCHAFT i \g $ 37 Abs. 2 ElektroG regelt, dass der Antrag und die Übermittlung der Nachweise für die Registrierung der Hersteller über das auf der lnternetseite der zuständigen Behörde (stiftung ear) zur Verfügung gestellte elektronische Datenverarbeitungssystem erfolgt. Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von der Festlegung zulassen. Frage 5: Wie hat die Staatsregierung Einfluss im vorhergehenden Gesetzgebungsverfahren genommen, um die erzgebirgischen Handwerker zu unterstützen? Mit dem ElektroG erfolgte die Umsetzung der Richtlinie 201211918U des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 über Elektro- und Elektronik-Altgeräte (ABl. L 197 vom 24.7.2012, S. 38). Der von den erzgebirgischen Kunsthandwerkern beklagte sogenannte ,,offene Anwendungsbereich", der fast alle Elektrogeräte in seinen Anwendungsbereich einbezieht (bis dahin waren nur Geräte festgelegter Geräte-Kategorien erfasst), ist auf diese von der EU beschlossenen Richtlinie zurückzuführen und gilt seit 15. August 2018. Aufgrund der Umsetzungspflicht gab es für die Staatsregierung im Gesetzgebungsverfahren für das ElektroG keinen Raum, zur UnterstüÞung der ezgebirgischen Handwerker Ausnahmen oder Kleinmengen-/Härtefallregelungen durch Änderungsanträge selbst einzubringen oder entsprechende Anderungen zu unterstützen. M lichen Grüßen Thomas Schmidt Seite 4 von 4 2019-04-10T12:42:18+0200 pseudo: Elektronisches Dokumentations- und Archivsystem Erstellung des Nachweisdokumentes