STAATSMINISTERIUM DES INNERN SÄCHSISCHES STAATSMINISTERIUM DES INNERN 01095 Dresden Präsidenten des Sächsischen Landtages Herrn Dr. Matthias Rößler Bernhard-von-Lindenau-Platz 1 01067 Dresden Kleine Anfrage des Abgeordneten Enrico Stange (DIE LINKE) Drs.-Nr.: 6/18663 Thema: Kontrollbefugnisse der sächsischen Polizei im Bereich von Waffenverbotszonen nach neuem sächsischem Polizeigesetz . Sehr geehrter Herr Präsident, den Fragen sind folgende Ausführungen vorangestellt: „In § 15 Abs. 1 Nr. 7 des Sächsischen Polizeivollzugsdienstgesetz (SächsPVDG) ist geregelt: ‚Die Polizei kann die Identität einer Person feststellen: wenn sie sich an Orten aufhält, für die durch Rechtsverordnung nach § 42 des Waffengesetzes vom 11. Oktober 2002 (BGBI. I S. 3970, 4592; 2003 I S 1957), das zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 30. Juni 2017 (BGBl. I S. 2133) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, das Führen von Waffen im Sinne des § 1 Absatz 2des Waffengesetzes verboten oder beschränkt worden ist‘“ Namens und im Auftrag der Sächsischen Staatsregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Frage 1: lst es der sächsischen Polizei entsprechend dem Sächsischen Polizei— vollzugsdienstgesetzes gestattet, mit Bezug auf Orte, wie sie in § 15 Abs. 1 Nr. 7 SächsPVDG benannt sind, Personen oder Sachen zu durchsuchen? (Bitte mit Angebe der Rechtsgrundlage!) Eine Durchsuchungsgrundlage für Personen bildet § 27 Abs. 2 SächsPVDG; für Sachen kommt § 28 Nr. 1, Nr. 3 i. V. m. § 31 SächsPVDG in Betracht. Sofern sich zudem Überschneidungen mit Orten nach § 15 Abs. 1 Nr. 2 SächsPVDG ergeben, finden sich die Rechtsgrundlagen zur Durchsuchung von Personen bzw. Sachen in § 27 Abs. 1 Nr. 4, § 28 Nr. 4 SächsPVDG. FreistaatSACHSEN Der Staatsminister Aktenzeichen (bitte bei Antwort angeben) 3-1053/83/109 Dresden, 19. September 2019 Hausanschrift: Sächsisches Staatsministerium des Innern Wilhelm-Buck-Str. 2 01097 Dresden Telefon +49 351 564-0 Telefax +49 351 564-3199 www.smi.sachsen.de Verkehrsanbindung: Zu erreichen mit den Straßenbahnli— nien 3, 6, 7, 8, 13 Besucherparkplätze: Bitte beim Empfang WilheIm-Buck- Str. 2 oder 4 melden. FreistaatSACHSENSTAATSMiNiSTERiUMDES iNNERN Frage 2: Aus welchem Grund wurden in § 27 und § 28 SächsPVDG keine Orte, wie sie in § 15 Abs. 1 Nr. 7 SächsPVDG benannt sind, aufgeführt? Der Gesetzentwurf der Staatsregierung enthielt keine entsprechende Bezugnahme, da § 15 Abs. 1 Nr. 7 SächsPVDG erst im Rahmen des parlamentarischen Verfahrens eingeführt wurde. “4.1“;/ Liz; . Dr. Roland Wöller ndlichen Grüßen Seite 2 von 2 2019-09-19T10:07:25+0200 pseudo: Elektronisches Dokumentations- und Archivsystem Erstellung des Nachweisdokumentes