Landtag von Baden-Württemberg 15. Wahlperiode Drucksache 15 / 1016 13. 12. 2011 1Eingegangen: 13. 12. 2011 / Ausgegeben: 17. 01. 2012 K l e i n e A n f r a g e Wir fragen die Landesregierung: 1. Wie bewertet sie die Zeitungsanzeigen zur Konsultation der Öffentlichkeit zu Artikel 2 des Entwurfs des Gesetzes zur Änderung des Landesplanungsgesetzes zur Aufhebung der Festlegungen für Standorte regionalbedeutsamer Windkraftanlagen durch das Ministerium für Verkehr und Infrastruktur hinsichtlich der Verständlichkeit, grafischen Gestaltung und Lesbarkeit insbesondere für Menschen mit Behinderungen (Einschränkungen der Sehfähigkeit)? 2. Kann nach ihrer Auffassung die sehr kleine Schriftgestaltung bei entsprechender Auslegung von §§ 4 und 9 Landesbehindertengleichstellungsgesetz (L-BGG) hiergegen und gegen die Gestaltungsrichtlinien des Landes Baden-Württemberg im Widerspruch stehen? 3. Erachtet sie die gewählte Gestaltung als geeignet, um bei den Bürgerinnen und Bürgern ein waches Interesse an der Beteiligung zu wecken, weil sie auf einen Blick erkennen können, dass sie diesbezüglich angesprochen sind? 4. Wer wurde seitens des Ministeriums für Verkehr und Infrastruktur mit der Gestaltung der Zeitungsanzeigen betraut? 5. Wie wurde die Vergabe zu Ziffer 4 gestaltet? 13. 12. 2011 Dr. Rülke, Haußmann FDP/DVP Kleine Anfrage der Abg. Dr. Hans-Ulrich Rülke und Jochen Haußmann FDP/DVP und Antwort des Ministeriums für Verkehr und Infrastruktur Strategische Umweltprüfung im Rahmen der Änderung des Landesplanungsgesetzes Drucksachen und Plenarprotokolle sind im Internet abrufbar unter: www.landtag-bw.de/Dokumente Der Landtag druckt auf Recyclingpapier, ausgezeichnet mit dem Umweltzeichen „Der Blaue Engel“. Landtag von Baden-Württemberg Drucksache 15 / 1016 2 B e g r ü n d u n g Das Ministerium für Verkehr und Infrastruktur hat beispielsweise in der Pforz - heimer Zeitung vom 2. Dezember 2011, Seite 19, eine Anzeige zur Konsultation der Öffentlichkeit zu Artikel 2 des Entwurfs des Gesetzes zur Änderung des Landesplanungsgesetzes zur Aufhebung der Festlegungen für Standorte regional - bedeutsamer Windkraftanlagen in den Regionalplänen des Verbands Region Stuttgart und der Regionalverbände Heilbronn-Franken, Ostwürttemberg, Mitt - lerer Oberrhein, Südlicher Oberrhein, Schwarzwald-Baar-Heuberg, Hochrhein- Bodensee und Bodensee-Oberschwaben im Rahmen der strategischen Umweltprüfung geschaltet. Es fällt auf, dass es sich um eine kaum lesbare Schriftgröße handelt, die insbesondere Menschen mit Sehbehinderungen nahezu von der Teilhabe ausschließt. Gemäß § 3 L-BGG sind schriftliche Informationsquellen dann barrierefrei, wenn sie für Menschen mit Behinderungen in der allgemein üblichen Weise, ohne besondere Erschwernis und grundsätzlich ohne fremde Hilfe zugänglich und nutzbar sind. Dies ist aufgrund der gewählten Miniaturschriftgröße mit Sicherheit nicht erfüllt. Zwar regelt § 9 L-BGG ausdrücklich nur den Schriftverkehr , gleichwohl kann die Bestimmung analog angewandt werden, dass Behinderungen bei der Gestaltung zu berücksichtigen sind. Insbesondere nachdem es Sinn und Zweck der Anzeige ist, die Bürgerinnen und Bürger für die Einsichtnahme in den Entwurf des Landesplanungsgesetzes, wie auch des Umweltberichtes, zu gewinnen und zu einer Meinungsäußerung bis zum 30. Januar 2012 zu ermuntern, erscheint die gewählte Gestaltung der Veröffent - lichung als wenig hilfreich. A n t w o r t Mit Schreiben vom 3. Januar 2012 Nr. 43/2402/44 beantwortet das Ministerium für Verkehr und Infrastruktur im Einvernehmen mit dem Ministerium für Arbeit und Sozialordnung, Familie, Frauen und Senioren die Kleine Anfrage wie folgt: 1. Wie bewertet die Landesregierung die Zeitungsanzeigen zur Konsultation der Öffentlichkeit zu Artikel 2 des Entwurfs des Gesetzes zur Änderung des Landesplanungsgesetzes zur Aufhebung der Festlegungen für Standorte regional - bedeutsamer Windkraftanlagen durch das Ministerium für Verkehr und Infrastruktur hinsichtlich Verständlichkeit, grafischen Gestaltung und Lesbarkeit insbesondere für Menschen mit Behinderungen (Einschränkung der Sehfähigkeit )? Im Rahmen der Konsultation kann jedermann zu der vorgesehenen gesetzlichen Aufhebung der Festlegungen für Standorte regionalbedeutsamer Windkraftanlagen (Wind-Regionalpläne) Stellung nehmen. Dazu werden der Gesetzentwurf, der Umweltbericht mit seinen Darstellungen der Umweltauswirkungen, die mit der Aufhebung der Wind-Regionalpläne erwartet werden, sowie regionsbezogen die aufzuhebenden Wind-Regionalpläne der betroffenen Regionalverbände für die Dauer eines Monats bei allen Regionalverbänden und allen Stadt- und Landkreisen ausgelegt. Der Inhalt der Bekanntmachung der Konsultation der Öffentlichkeit ergibt sich dabei aus der Richtlinie 2001/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Juni 2001 über die Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme (ABl. EG L 197 S. 30) und den entsprechenden Regelungen im Landesplanungsgesetz. Danach sind u. a. alle Auslegungsorte, der Zeitraum der Auslegung und das Ende der Äußerungsfrist mindestens eine Woche vorher im Staatsanzeiger und in den Verkündungsblättern der Stadt- und Landkreise, in denen die öffentlichen Bekanntmachungen erfolgen, bekanntzumachen. 3 Landtag von Baden-Württemberg Drucksache 15 / 1016 Die grafische Gestaltung der Bekanntmachung erfolgte nach der grafischen Gestaltungsrichtlinie des Landes Baden-Württemberg in der seit Juli 2005 geltenden Fassung. Hintergrundfarbe, Schrift und Typografie entsprechen der Gestaltungsrichtlinie . Der Bekanntmachungstext wurde zusätzlich im Internet eingestellt (www.mvi.baden-wuerttemberg.de). Ebenfalls in das Internet eingestellt sind der Gesetzentwurf mit Begründung, der Umweltbericht und die Wind-Regionalpläne, die durch Artikel 2 des Gesetzentwurfs aufgehoben werden sollen. 2. Kann nach Auffassung der Landesregierung die sehr kleine Schriftgestaltung bei entsprechender Auslegung von §§ 4 und 9 Landesbehindertengleichstellungsgesetz (L-BGG) hiergegen und gegen die Gestaltungsrichtlinie des Landes Baden-Württemberg in Widerspruch stehen? Nein, die Schriftgestaltung steht nicht im Widerspruch zu der grafischen Gestaltungsrichtlinie des Landes Baden-Württemberg (siehe Beantwortung zu Frage 1). Auch besteht kein Widerspruch zu § 9 L-BGG, der sich auf den Schriftverkehr der öffentlichen Stellen in § 6 Absatz 1 L-BGG bezieht und die Verhinderung einer Benachteiligung i. S. von § 4 L-BGG für diesen Bereich konkretisiert. 3. Erachtet die Landesregierung die gewählte Gestaltung als geeignet, um bei den Bürgerinnen und Bürgern ein waches Interesse an der Beteiligung zu wecken, weil sie auf den ersten Blick erkennen können, dass sie diesbezüglich angesprochen sind? Ja. 4. Wer wurde seitens des Ministeriums für Verkehr und Infrastruktur mit der Gestaltung der Zeitungsanzeigen beauftragt? 5. Wie wurde die Vergabe zu Ziffer 4 gestaltet? Die Gestaltung der Zeitungsanzeige richtete sich, wie bereits bei Beantwortung zu Frage 1 ausgeführt, nach der grafischen Gestaltungsrichtlinie des Landes Baden- Württemberg. Für die anschließende Anzeigenschaltung im Staatsanzeiger und in den Verkündungs - und Amtsblättern wurde die Firma W., Hamm beauftragt. Nach dem zwischen dem Land Baden-Württemberg und der Firma W. bestehenden Rahmenvertrag ist diese Agentur mit den Anzeigenschaltungen der Ministerien in Baden- Württemberg verbindlich zu beauftragen. Dr. Splett Staatssekretärin