Landtag von Baden-Württemberg 15. Wahlperiode Drucksache 15 / 1151 19. 01. 2012 1Eingegangen: 19. 01. 2012 / Ausgegeben: 24. 02. 2012 K l e i n e A n f r a g e Ich frage die Landesregierung: 1. Wie steht sie zur Umbenennung von Straßen und Plätzen, die nach Reichspräsident Paul von Hindenburg benannt sind? 2. Setzt sie sich im Rahmen ihrer Möglichkeiten für solche Umbenennungen ein? 3. Ist ihr bekannt, in wie vielen Städten und Gemeinden Straßen und Plätze nach Paul von Hindenburg benannt sind? 4. Ist ihr bekannt, in wie vielen Städten und Gemeinden Straßen und Plätze umbenannt wurden, die nach Paul von Hindenburg benannt waren? 18. 01. 2012 Halder GRÜNE Kleine Anfrage des Abg. Wilhelm Halder GRÜNE und Antwort des Innenministeriums Umbenennung der Paul-von-Hindenburg-Straßen/Plätze Drucksachen und Plenarprotokolle sind im Internet abrufbar unter: www.landtag-bw.de/Dokumente Der Landtag druckt auf Recyclingpapier, ausgezeichnet mit dem Umweltzeichen „Der Blaue Engel“. Landtag von Baden-Württemberg Drucksache 15 / 1151 2 B e g r ü n d u n g Als Reichspräsident hat Paul von Hindenburg im Januar 1933 Adolf Hitler zum Reichskanzler ernannt. Damit wurde eine Entwicklung eingeleitet, die Hitler die uneingeschränkte Herrschaft ermöglichte. Auch heute noch sind in vielen Städten und Gemeinden Plätze, Straßen und Brunnen nach Paul von Hindenburg benannt. Eine derartige Erinnerung an Militärbefehlshaber und Reichspräsident von Hindenburg sollte geändert werden. A n t w o r t Mit Schreiben vom 10. Februar 2012 Nr. 2-2202.5/0 beantwortet das Innenminis - terium die Kleine Anfrage wie folgt: 1. Wie steht sie zur Umbenennung von Straßen und Plätzen, die nach Reichspräsident Paul von Hindenburg benannt sind? Zu 1.: Die Benennung und Umbenennung von Straßen oder Plätzen fällt in den alleinigen Zuständigkeitsbereich der Kommunen, auf welchen das Land keinen Einfluss ausüben kann. Die Namensgebung für die Ortsstraßen und Plätze ist eine weisungsfreie Angelegenheit der Gemeinden nach § 5 Abs. 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO). Zur Entscheidung berufen ist grundsätzlich der jeweilige Gemeinderat als das Hauptorgan der Gemeinde nach § 24 Abs. 1 S. 2 GemO, da Benennung oder Umbenennung von Gemeindestraßen kein Geschäft der laufenden Verwaltung und dem Bürgermeister diese Aufgabe nicht durch Gesetz übertragen ist (vgl. § 44 Abs. 2 S. 3 GemO). Bei der Entscheidung über das Ob und Wie einer Straßenbenennung steht der Gemeinde eine weitreichende, auf dem Selbstverwaltungsrecht beruhende Gestaltungsfreiheit zu, die lediglich durch den Zweck der Aufgabenzuweisung und durch die aus dem Rechtsstaatsprinzip sowie besonderen gesetzlichen Bestimmungen folgenden Grenzen jeder Verwaltungstätigkeit beschränkt wird. Die Straßenbenennung dient in erster Linie einer Ordnungs- und Erschließungsfunk - tion. Daneben können auch die Pflege örtlicher Traditionen und die Ehrung verdienter Bürgerinnen und Bürger legitime Zwecke der Straßenbenennung sein. Bei der Verfolgung dieser Zwecke hat die Gemeinde unter Beachtung der Grundsätze der Erforderlichkeit, Geeignetheit und Verhältnismäßigkeit die für die Umbenennung sprechenden Gründe mit dem Interesse der Anwohner an der Beibehaltung des bisherigen Straßennamens abzuwägen (VGH Baden-Württemberg, 12. Mai 1980 – I 3964/78 sowie VGH Baden-Württemberg, 22. Juli 1991 – 1 S 1258/90). Da diese sich auf den Namen eingestellt und ihn zum Anlass für Dispositionen gemacht haben, führt eine Änderung für sie zu Nachteilen tatsächlicher Art (Änderung von Briefbögen, Visitenkarten etc., Änderung sämtlicher postalischer Beziehungen). Die Anwohner sind damit wesentlich stärker von der Maßnahme betroffen als die Allgemeinheit, die die Straße allenfalls im Rahmen des Gemeingebrauchs nutzt. Dies wäre in die Entscheidung des Gemeinderats über eine Umbenennung mit einzubeziehen. 2. Setzt sie sich im Rahmen ihrer Möglichkeiten für solche Umbenennungen ein? Zu 2.: Dem Land kommen – wie bei 1. ausgeführt – hinsichtlich Straßenbenennungen keine Einflussmöglichkeiten zu. 3 Landtag von Baden-Württemberg Drucksache 15 / 1151 3. Ist ihr bekannt, in wie vielen Städten und Gemeinden Straßen und Plätze nach Paul von Hindenburg benannt sind? 4. Ist ihr bekannt, in wie vielen Städten und Gemeinden Straßen und Plätze um - benannt wurden, die nach Paul von Hindenburg benannt waren? Zu 3. und 4.: Das Landesamt für Geoinformation und Landentwicklung hat dazu mitgeteilt, dass das automatisierte Liegenschaftsbuch für Baden-Württemberg diesbezüglich Folgendes ausweist: – Hindenburgplatz – 15 x, – Hindenburgring – 2 x, – Hindenburgstraße – 128 x, – Hindenburgweg – 1 x und – von-Hindenburg-Straße – 1 x. Die Anzahl der Umbenennungen lässt sich aus dem automatisierten Liegenschafts - buch nicht ermitteln. Gall Innenminister