Landtag von Baden-Württemberg 15. Wahlperiode Drucksache 15 / 1162 24. 01. 2012 1Eingegangen: 24. 01. 2012 / Ausgegeben: 24. 02. 2012 K l e i n e A n f r a g e Ich frage die Landesregierung: 1. Liegen Erkenntnisse über das Vorkommen und die Bestandsentwicklung wildlebender Hauskatzenpopulationen in Baden-Württemberg vor und wenn ja, welche Lebensräume (in Siedlungsgebieten und in der Natur) werden von solchen Katzen bevorzugt? 2. Können wildlebende Hauskatzen als Prädatoren und als Krankheitsträger Einfluss auf ihre Umwelt haben und wenn ja, welchen? 3. Hält sie Maßnahmen zur Eindämmung der Anzahl wildlebender Hauskatzen für erforderlich und welche hält sie für geeignet? 4. Sieht sie die Kastration wildlebender und auch freilaufender Hauskatzen als geeignetes Mittel zur Bestandsreduzierung an und wenn ja, wie will sie solche Kastrationen in Problemgebieten unterstützen? 5. Liegen ihr Erkenntnisse über den Erfolg der Förderung von Hauskatzenkastrationen in Nordrhein-Westfalen vor und sieht sie das dortige Konzept für Baden -Württemberg als geeignet an? 24. 01. 2012 Pix GRÜNE Kleine Anfrage des Abg. Reinhold Pix GRÜNE und Antwort des Ministeriums für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz Eindämmung der Population wildlebender Hauskatzen Drucksachen und Plenarprotokolle sind im Internet abrufbar unter: www.landtag-bw.de/Dokumente Der Landtag druckt auf Recyclingpapier, ausgezeichnet mit dem Umweltzeichen „Der Blaue Engel“. Landtag von Baden-Württemberg Drucksache 15 / 1162 2 B e g r ü n d u n g Die Population wildlebender Hauskatzen wächst bundesweit. Dies hat nicht nur für die Katzen, die oft von Krankheitserregern befallen oder unterernährt sind, Folgen, sondern kann sich auch auf ihre Umwelt, insbesondere in Einzelfällen auch auf Vogelpopulationen, negativ auswirken. Da der gezielte Abschuss von streunenden Katzen durch Jäger (gemäß § 29 Absatz 1 Nr. 3 Landesjagdgesetz [JagdG BW]) aus Tierschutzgründen immer kritischer gesehen wird, muss eine Möglichkeit zur Eindämmung der Populationen gefunden werden. Katzenkastrationen , die durch Tierärzte durchgeführt werden müssen, sind kostenaufwändig. Schon jetzt bieten viele Tierschutzvereine an, die Kosten einer Kastration bei Fundkatzen zumindest teilweise zu übernehmen. In Österreich ist die Kastration von Katzen, die ins Freie dürfen und dort zur Vermehrung der wildlebenden Hauskatzen beitragen, vorgeschrieben. Bremen hat im Mai 2011 als erstes Bundesland die Katzenkastration zur Pflicht gemacht: Wer Katzen hält und ihnen die Möglichkeit gewährt, sich außerhalb einer Wohnung oder eines Hauses aufzuhalten, hat diese durch einen Tierarzt oder eine Tierärztin kastrieren zu lassen. (ÖffOrdnG § 6 Tierhaltung) In Nordrhein-Westfalen wurde die Kastration von wildlebenden Hauskatzen, die in Tierheimen versorgt werden, durch Zuwendungen an Tierschutzvereine ein - malig in 2011 gefördert. Auch auf kommunaler Ebene (z. B. in Paderborn) gibt es schon seit längerem gute Erfahrungen mit solchen Programmen. In Baden-Württemberg könnten finanziell geförderte Kastrationen ebenfalls mit Hilfe der Tierschutzvereine durchgeführt werden. A n t w o r t Mit Schreiben vom 14. Februar 2012 Nr. Z(34)0141.5/79F beantwortet das Minis - terium für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz im Einvernehmen mit dem Innenministerium die Kleine Anfrage wie folgt: 1. Liegen Erkenntnisse über das Vorkommen und die Bestandsentwicklung wildlebender Hauskatzenpopulationen in Baden-Württemberg vor und wenn ja, welche Lebensräume (in Siedlungsgebieten und in der Natur) werden von solchen Katzen bevorzugt? Zu 1.: Dem Ministerium für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz (MLR) sind keine Untersuchungen bekannt, die sich mit dem Vorkommen und der Bestandsentwicklung wildlebender Hauskatzenpopulationen befassen einschließlich der Veränderungen in ihrer Zahl durch Eingriffe des Menschen. Im Zusammenhang mit dem Auftreten der Vogelgrippe in Baden-Württemberg hat das MLR im Rahmen des Landesforschungsprogramms „Wildvögel und Vogelgrippe“ in den Jahren 2007 und 2008 ein Projekt gefördert, das die Inter - aktionen von Hauskatzen mit Wildvögeln untersucht hat. Dabei wurden unter dem Begriff „Hauskatzen“ sowohl reine Hauskatzen im engen Sinne als auch Freigänger im menschlichen Umfeld sowie verwilderte Hauskatzen subsummiert. In dem Abschlussbericht zu diesem Forschungsprojekt wird für Deutschland die Anzahl der Hauskatzen mit 7,9 Millionen, die Anzahl der herrenlosen Katzen mit rd. 1,2 Mio. Tieren angenommen. Für Baden-Württemberg wird der Bestand an Hauskatzen und verwilderten Katzen insgesamt auf 900.000 Tiere geschätzt. Nach Angaben des Deutschen Tierschutzbundes (Veröffentlichung vom November 2011) nimmt die Anzahl frei lebender Katzen zu; seine Mitgliedsvereine würden von einer stetigen Zunahme frei lebender Katzen berichten. Inzwischen gehe 3 Landtag von Baden-Württemberg Drucksache 15 / 1162 man von einer geschätzten Zahl von circa zwei Millionen Tieren aus. Diese lebten häufig in verwilderten Grundstücken, stillgelegten Fabrikgeländen oder auf Friedhöfen . Frei lebende Katzen lebten meist ohne direkten Kontakt zum Menschen. Häufig seien sie die Nachkommen von nicht kastrierten Hauskatzen oder auch ausgesetzten Tieren. 2. Können wildlebende Hauskatzen als Prädatoren und als Krankheitsträger Einfluss auf ihre Umwelt haben und wenn ja, welchen? Zu 2.: Katzen sind von Natur aus Mäusefresser. Unstrittig ist, dass Hauskatzen auch Vögel erbeuten. Nach dem Abschlussbericht zu dem o. g. Landesforschungsprogramm waren insbesondere sehr häufige und individuenstarke Vogelarten betroffen , die v. a. an Futterstellen oder Nistkästen gejagt wurden. Grundsätzlich sind frei lebende Hauskatzen auch Nahrungskonkurrenten für Wildtiere in der Natur. Welchen Einfluss dies auf Wildtierpopulationen hat, ist nicht bekannt. Das Problem unversorgter freilebender Katzen und überhöhter Bestände sowie der damit verbundenen gesundheitlichen Probleme für die Katzen selbst und auch für andere Tierarten wurde im Landesbeirat für Tierschutz bereits mehrfach er - örtert. Zur Erarbeitung von Lösungsansätzen für dieses Problem hatte der Landesbeirat für Tierschutz eine Arbeitsgruppe eingesetzt, welche die „Empfehlungen des Landestierschutzbeirats zur Regulierung von Katzenbeständen“ erarbeitet hat, die auf der Homepage des MLR veröffentlicht wurden (Link: http://www.mlr. baden-wuerttemberg.de/mlr/allgemein/Katzenempfehlungen_Lang.pdf). Dort ist ausgeführt, dass Nahrungsknappheit, hohe Tierbestände und der damit zusammenhängende erhöhte Stress die Katzen anfällig für Krankheiten und Parasiten - befall machen. Auch geschwächte Tiere haben dennoch eine hohe Fortpflanzungsrate . Die Populationen stellen ein wesentliches Reservoir von Krankheiten wie der Katzenseuche und dem Virusschnupfen dar, dadurch werden auch andere Katzen gefährdet. 3. Hält sie Maßnahmen zur Eindämmung der Anzahl wildlebender Hauskatzen für erforderlich und welche hält sie für geeignet? Zu 3.: In den o. g. Empfehlungen hat der Landesbeirat für Tierschutz u. a. die dringende Bitte an alle Katzenhalter gerichtet, jede Katze mit Freigang kastrieren und dabei auch kennzeichnen und registrieren zu lassen. Das MLR hat die Öffentlichkeit am 9. Juli 2010 in einer Pressemitteilung auf das Problem aufmerksam gemacht. Außerdem hat es die „Katzenempfehlungen“ des Landesbeirates für Tierschutz dem Gemeindetag und Städtetag Baden-Württemberg mit der Bitte übermittelt, sie in geeigneter Form bei den baden-württembergischen Städten und Gemeinden bekannt zu machen. Soweit dem MLR bekannt ist, ist der Gemeindetag dieser Bitte bereits Anfang September 2010 nachgekommen. Die Leistungen, die Tierschutzorganisationen in diesem Zusammenhang erbringen , werden vom MLR hochgeschätzt. Dies verdeutlicht auch die Verleihung des Tierschutzpreises der Landesregierung an die Vorsitzende des Katzenschutzverein Karlsruhe und Umgebung, Frau Pia Stumpf, im Jahr 2011. Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 4 verwiesen. 4. Sieht sie die Kastration wildlebender und auch freilaufender Hauskatzen als geeignetes Mittel zur Bestandsreduzierung an und wenn ja, wie will sie solche Kastrationen in Problemgebieten unterstützen? Zu 4.: Nach Art. 74 Abs. 1 Nr. 20 GG steht dem Bund für den Tierschutz die konkurrierende Gesetzgebungskompetenz zu. Im Tierschutzgesetz hat der Bund jedenfalls den materiellen Schutzstandard im Umgang mit Tieren umfassend i. S. d. Art. 72 Landtag von Baden-Württemberg Drucksache 15 / 1162 4 Abs. 1 GG geregelt (vgl. etwa Caspar, Verbandsklage im Tierschutzrecht durch Landesgesetze, DÖV 2008, S. 145, 149 ff. m. w. N.). Nach § 6 Tierschutzgesetz ist das vollständige oder teilweise Amputieren von Körperteilen oder das vollständige oder teilweise Entnehmen oder Zerstören von Organen oder Geweben eines Wirbeltieres verboten. Dieses Verbot gilt nicht, wenn zur Verhinderung der unkontrollierten Fortpflanzung oder – soweit tierärztliche Bedenken nicht entgegenstehen – zur weiteren Nutzung oder Haltung des Tieres eine Unfruchtbarmachung vorgenommen wird (§ 6 Abs. 1 Ziff. 5 Tierschutzgesetz ). Der Gesetzgeber hat damit die Kastration lediglich als Ausnahme vom Amputationsverbot zugelassen. Diese Regelung ist zudem im Kontext mit den weiteren Ausnahmetatbeständen nach § 6 Tierschutzgesetz zu sehen, die Einzelfallregelungen darstellen und somit eine Prüfung des jeweiligen Falles erforderlich machen. Soweit in einer Gemeinde Populationen freilebender Katzen vorhanden sind, bei denen erhebliche gesundheitliche Beeinträchtigungen wie Unternährung oder gravierende Erkrankungen festzustellen sind, oder die ggf. im Einzelfall die öffent - liche Sicherheit und Ordnung gefährden sollte von der betreffenden Gemeinde gemeinsam mit der unteren Verwaltungsbehörde/Veterinäramt und den vor Ort tätigen Tierschutzorganisationen ein Konzept zur Begrenzung der Population erarbeitet werden. Soweit konkrete Tierhalter ausfindig zu machen sind, deren Katzen sich unkontrolliert vermehren, ggf. gesundheitlich beeinträchtigt sind und auch durch Abwanderung oder Aussetzen zur Vergrößerung unkontrolliert freilebender Bestände beitragen, besteht nach §§ 16 a Satz 1 i. V. m. Satz 2 Nr. 1 und § 6 Abs. 1 Ziff. 5 des Tierschutzgesetzes seitens der zuständigen unteren Verwaltungsbehörde bereits die Möglichkeit, gegenüber dem betreffenden Tierhalter die erforderlichen Anordnungen zu treffen. Diese Maßnahmen können auch eine Verpflichtung zur Kastration umfassen. Die Möglichkeit, dass die Städte und Gemeinden ihre Ortspolizeiverordnungen durch die Einführung einer Kennzeichnungs- und Kastrationsverpflichtung für freilaufende Katzen ergänzen, wurde durch das Innenministerium im März 2011 geprüft. Dabei ist das Innenministerium zu dem Ergebnis gelangt, dass die Voraussetzungen der §§ 10 ff. des Polizeigesetzes für Baden-Württemberg (PolG) für eine Regelung durch Polizeiverordnung im Regelfall nicht vorliegen. Eine nachhaltige Lösung des Problems wäre nach Auffassung der Landesregierung somit nur durch eine entsprechende tierschutzrechtliche Regelung durch den Bundesgesetzgeber zu erreichen. Die Landesregierung fordert deshalb im Rahmen des aktuellen Verfahrens zur Änderung des Tierschutzgesetzes eine entsprechende Ergänzung. Dies entspricht auch einem Beschluss des Landesbeirates für Tierschutz. In jedem Fall wäre eine Regelung, mit der Eigentümer von Katzen generell verpflichtet würden, ihre Tiere zur Begrenzung der Katzenpopulation kastrieren zu lassen, im Hinblick auf den beabsichtigten Zweck und unter Abwägung der Rechte des Eigentümers sorgfältig zu prüfen. Aus Sicht der Landesregierung ist zunächst die Aufklärung der Bevölkerung der richtige Weg zur Verbesserung der privaten Tierhaltung. Wünsche nach restriktiven Regelungen zur Heimtierhaltung sind kritisch zu hinterfragen, da diese einerseits eine erhebliche Beschränkung der Rechte des Bürgers darstellen können und andererseits die Tierhaltung im häuslichen Bereich kaum behördlich zu über - wachen ist. Restriktive Regelungen sorgen erfahrungsgemäß für große Vollzugsdefizite . Inwieweit Gemeinden in anderen Bundesländern, die bereits konkrete Auslaufbeschränkungen und/oder Kastrationsverpflichtungen für Katzen polizeirechtlich geregelt haben, dann auch tatsächlich mit entsprechenden Vollzugsmaßnahmen umsetzen, bleibt abzuwarten. Die Landesregierung verfolgt mit großem Interesse, ob derartige Maßnahmen tatsächlich nachhaltige Auswirkungen auf die freilebenden Katzenbestände und die Zahl der in Tierheimen abgegebenen Katzen haben werden. Da derartige Regelungen noch relativ neu sind, liegen hierzu noch keine verlässlichen Informationen, insbesondere auch keine gerichtlichen Entscheidungen , im Zusammenhang mit gegen entsprechende Anordnungen eingelegten Rechtsmitteln vor. 5 Landtag von Baden-Württemberg Drucksache 15 / 1162 5. Liegen ihr Erkenntnisse über den Erfolg der Förderung von Hauskatzenkastrationen in Nordrhein-Westfalen vor und sieht sie das dortige Konzept für Baden- Württemberg als geeignet an? Zu 5.: Zur Unterstützung von Tierschutzvereinen wurden in Nordrhein-Westfalen einmalig im Jahr 2011 zwei Förderprogramme mit einem Gesamtvolumen von 700.000 € aufgelegt. Für bauliche Maßnahmen in Tierheimen stand eine Fördersumme von 500.000 €, für Katzenkastrationen eine Summe von 200.000 € zur Verfügung. Gefördert wurde die Kastration jeder weiblichen Katze in einer Höhe von 40 € und jeden Katers in einer Höhe von 25 €. Hierbei handelte es sich um eine Festbetragsfinanzierung, der Höchstbetrag pro Tierschutzverein lag bei 2.000 €. Ausgaben für Kastrationszuschüsse an Dritte oder sonstige Behandlungskosten waren nicht zuwendungsfähig. Nach einer Veröffentlichung von Langenwische et al. (Amtstierärztlicher Dienst und Lebensmittelkontrolle 4/2011) stießen beide Förderprogramme auf eine positive Bilanz. Mit Stand 28. Oktober 2011 gingen insgesamt 114 Anträge auf Zuwendungen für die Durchführung von Katzenkastrationen ein. Dabei wurden Gelder in Höhe von 175.815 € bewilligt. Das Verfahren war zu diesem Zeitpunkt noch nicht abgeschlossen. Im Staatshaushaltsplan Baden-Württemberg ist jährlich ein Betrag – im Jahr 2012 sind 45.000 € vorgesehen – für Zuschüsse an private Organisationen und Einzelpersonen für Tierschutzmaßnahmen eingestellt (0826/686 01). In diesem Betrag sind auch die Ausgaben für die Vergabe des Tierschutzpreises Baden-Württemberg und den Schülerwettbewerb „Schülerinnen und Schüler machen sich für Tiere stark“ enthalten, die abwechselnd jeweils 2-jährlich ausgeschrieben werden. In den letzten Jahren konnte der Mittelansatz aufgestockt werden, sodass rd. 70 % der Summe für die Unterstützung von Tierheimen über die Verbände zur Ver - fügung gestellt werden können. Ein besonderer Titel für die Kastration von Katzen im Rahmen der Tätigkeit von Tierschutzvereinen ist nicht vorhanden. Darüber hinaus hat das Land ein Investitionsförderprogramm zugunsten der Tierheime aufgelegt. In den Jahren 2010 und 2011 sind rund eine Million Euro an Landesmitteln in dieses Programm geflossen. Der Höchstbetrag lag bei 100.000 € je Projekt. Insgesamt konnten 21 Tierheime gefördert werden. Die Landesmittel wurden ergänzt durch Gelder der Kommunen in gleicher Höhe. Auch für das Jahr 2012 sind im Entwurf des Staatshaushaltsplanes hierfür 500.000 € vorgesehen. Eine Weiterführung des Förderprogramms in den kommenden Jahren ist geplant. Mit diesem Förderprogramm wird auch das ehrenamtliche Engagement der Tierschutzvereine gewürdigt, die durch die Betreuung und Unterbringung von Fundund herrenlosen Tieren in ihren Tierheimen eine wichtige Aufgabe erfüllen. Die Mittel sind bestimmt für die Förderung von Sanierungs- und Modernisierungsmaßnahmen oder den Bau von neuen Tierheimen in Baden-Württemberg. Darunter befinden sich auch, wie bereits in den Jahren 2010 und 2011, Maßnahmen, die speziell der Unterbringung von Katzen dienen. Zusätzlich stehen für den Bau von Quarantänestationen in Tierheimen jährlich 40.000 € zur Verfügung. Aus Sicht der Landesregierung wirken die genannten Förderprogramme und Zuschüsse an Tierschutzorganisationen weitaus nachhaltiger als zeitlich und örtlich begrenzte Kastrationsaktionen. Sie bewirken eine spürbare finanzielle Entlastung der Vereine, die damit kommunale Zuschüsse, insbesondere aber auch Spendenmittel zielgerichteter für Initiativen im Sinne des angewandten Tierschutzes vor Ort einsetzen können. Bonde Minister für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz