Landtag von Baden-Württemberg 15. Wahlperiode Drucksache 15 / 1382 07. 03. 2012 1Eingegangen: 07. 03. 2012 / Ausgegeben: 05. 04. 2012 K l e i n e A n f r a g e Ich frage die Landesregierung: 1. In welchen Bundesländern besteht eine gesetzliche Pflicht zur Installation und/ oder Nachrüstung von Rauchmeldern für private Wohnungen und öffentlich zugänglichen Gebäuden und Gebäudeteilen? 2. Kann sie die Erfahrungen dieser Bundesländer bestätigen, dass der Einbau von Rauchmeldern die Sicherheit der Bürgerinnen und Bürger vor Rauchvergiftungen erhöht hat? 3. Liegen ihr Erfahrungswerte vor, dass nach der Kampagne „Rauchmelder retten Leben“ des Innenministeriums und des Landesfeuerwehrverbands die Nachfrage nach Rauchmelder-Produkten gestiegen ist? 4. Sind in öffentlichen Gebäuden, insbesondere in Schulen, Rauchmelder vorhanden , bzw. besteht eine Pflicht, diese einzubauen bzw. nachzurüsten? 5. Liegen ihr seit der Novellierung der LBO in der 14. Legislaturperiode neue Erkenntnisse vor, die eine gesetzliche Verpflichtung zur Installation von Rauchmeldern bei neuen Gebäuden oder eine Nachrüstung für angezeigt erscheinen lassen? 6. Wie hoch sind die finanziellen Belastungen für die Bürgerinnen und Bürger, wenn der Einbau von Rauchmeldern für Neu- oder Altbauten gesetzlich verpflichtend wäre? 7. Berücksichtigen die Feuerschutzversicherungen den Einbau von Rauchmeldern prämienbegünstigt bzw. gilt der Nichteinbau als Mitverschuldenseinwand? 8. Erachtet sie es für richtig, eine gesetzliche Pflicht zur Installation und/oder Nachrüstung von Rauchmeldern für private Wohnungen und öffentlich zugäng- Kleine Anfrage des Abg. Dr. Reinhard Löffler CDU und Antwort des Ministeriums für Verkehr und Infrastruktur Präventive Neuinstallation und/oder Nachrüstung von Rauchmeldern in der Landesbauordnung (LBO) Drucksachen und Plenarprotokolle sind im Internet abrufbar unter: www.landtag-bw.de/Dokumente Der Landtag druckt auf Recyclingpapier, ausgezeichnet mit dem Umweltzeichen „Der Blaue Engel“. Landtag von Baden-Württemberg Drucksache 15 / 1382 2 liche Gebäude und Gebäudeteile in der LBO zu verankern oder überlässt sie den Einbau den Eigentümern/Mietern freiwillig? 9. Welche anderen brandpräventiven Maßnahmen gedenkt sie in die Landesbauordnung aufzunehmen? 06. 03. 2012 Dr. Löffler CDU B e g r ü n d u n g Brandpräventive Maßnahmen erhöhen die Sicherheit von Menschen, die sich in privaten oder öffentlichen Gebäuden aufhalten. Insbesondere halten es die Feuerwehren für zielführend, präventive Maßnahmen zur Branderkennung und Brandbekämpfung im Interesse der Sicherheit der Bürger und Bügerinnen zu verstärken . Die frühere Landesregierung hat auf eine gesetzliche Pflicht zur Installation von Rauchmeldern verzichtet und auf die Freiwilligkeit gesetzt, weil sie davon ausgegangen ist, dass Aufklärungsmaßnahmen zu einer Sensibilisierung in der Bevölkerung führen würden und dass Brände trotz Rauchmelder nicht verhindert werden können. Hinzu kommt, dass Rauchmelder wegen fehlender Überwachung funktionsuntüchtig sind oder werden und dass die Zahl möglicher Fehlalarme steigen könnte. Dessen ungeachtet, halten die Feuerwehren Rauchmelder für geeignet , weil sie frühzeitig auf die Gefahr von Rauchvergiftungen bei entstehenden Bränden aufmerksam machen. A n t w o r t Mit Schreiben vom 23. März 2012 Nr. 41-2611.2/358 beantwortet das Ministerium für Verkehr und Infrastruktur im Einvernehmen mit dem Innenministerium die Kleine Anfrage wie folgt: 1. In welchen Bundesländern besteht eine gesetzliche Pflicht zur Installation und/ oder Nachrüstung von Rauchmeldern für private Wohnungen und öffentlich zugänglichen Gebäuden und Gebäudeteilen? Derzeit besteht in neun Ländern (Bremen, Hamburg, Hessen, Mecklenburg-Vorpommern , Rheinland-Pfalz, Saarland, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein und Thüringen) eine Verpflichtung, in neuen Wohnungen Schlafräume, Kinderzimmer sowie Flure, über die Rettungswege von Aufenthaltsräumen führen, jeweils mit mindestens einem Rauchwarnmelder auszustatten. Sechs dieser Länder (Bremen, Hamburg, Hessen, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen-Anhalt und Schleswig-Holstein) haben darüber hinaus auch eine Nach - rüstungsverpflichtung für bestehende Wohnungen vorgesehen. Die Nachrüstfris - ten sind unterschiedlich geregelt und enden zwischen dem 31. Dezember 2009 und 31. Dezember 2015. Die Installationspflicht bezieht sich nur auf Wohnungen. Zu öffentlich genutzten Gebäuden wird auf die Antwort zu Frage 4 verwiesen. 3 Landtag von Baden-Württemberg Drucksache 15 / 1382 2. Kann sie die Erfahrungen dieser Bundesländer bestätigen, dass der Einbau von Rauchmeldern die Sicherheit der Bürgerinnen und Bürger vor Rauchvergiftungen erhöht hat? Durch funktionstüchtige Rauchmelder in Wohnungen wird im Brandfall ein Gefahrenzustand infolge des Brandrauches akustisch angezeigt. Insbesondere werden durch das Warnsignal des Rauchmelders schlafende Personen geweckt und so auf den Gefahrenzustand aufmerksam gemacht. Belastbare Ergebnisse über mögliche Auswirkungen von Rauchwarnmeldern auf die Anzahl der Brand- bzw. Rauchopfer liegen nicht vor. 3. Liegen ihr Erfahrungswerte vor, dass nach der Kampagne „Rauchmelder retten Leben“ des Innenministeriums und des Landesfeuerwehrverbands die Nach - frage nach Rauchmelder-Produkten gestiegen ist? Es ist davon auszugehen, dass die seit Jahren durchgeführten Kampagnen „Rauchmelder retten Leben“ des Innenministeriums und des Landesfeuerwehrverbandes und die in diesem Zusammenhang auch von den Feuerwehren im Land durchgeführten Aktionen zu einer verstärkten Nachfrage von Rauchmeldern geführt haben. Belastbares Zahlenmaterial liegt dazu allerdings nicht vor, da aus den Verkaufszahlen der Hersteller nicht direkt auf die Anzahl der Wohnungen mit Rauchmeldern geschlossen werden kann. Dazu wird auch auf die Landtagsdrucksache 15/803, Nr. 2 und 5, verwiesen. 4. Sind in öffentlichen Gebäuden, insbesondere in Schulen, Rauchmelder vorhanden , bzw. besteht eine Pflicht, diese einzubauen bzw. nachzurüsten? Bei öffentlich zugänglichen Gebäuden handelt es sich häufig um Sonderbauten im Sinne der Landesbauordnung, für die ggf. eine Installation von Brandmelde- und Alarmierungsanlagen über eine eigene Rechtsverordnung, z. B. bei Versammlungsstätten , oder im Rahmen der Baugenehmigung eingefordert wird. Brandmeldeanlagen dienen hierbei insbesondere der schnellen Erkennung eines Brandes und der unverzüglichen Alarmierung der Feuerwehr. Solche Anlagen unterscheiden sich jedoch hinsichtlich Installations- und Betriebsaufwand deutlich von den in Rede stehenden Rauchwarnmeldern für Wohnungen. Da Rauchwarnmelder insbesondere schlafende Personen vor Brandrauch warnen sollen, sind Schulen hier nicht spezifisch betroffen. 5. Liegen ihr seit der Novellierung der LBO in der 14. Legislaturperiode neue Erkenntnisse vor, die eine gesetzliche Verpflichtung zur Installation von Rauchmeldern bei neuen Gebäuden oder eine Nachrüstung für angezeigt erscheinen lassen? Die Landesregierung geht davon aus, dass durch Installation von Rauchmeldern die Zahl der Brandrauchopfer – insbesondere bei nächtlichen Bränden – abnehmen wird. 6. Wie hoch sind die finanziellen Belastungen für die Bürgerinnen und Bürger, wenn der Einbau von Rauchmeldern für Neu- oder Altbauten gesetzlich verpflichtend wäre? Bei den finanziellen Belastungen ist zu unterscheiden zwischen den Kosten für die Erstinstallation der Rauchmelder, den laufenden Betriebskosten und evtl. Kos - ten für eine regelmäßige Überprüfung. Einfache Rauchmelder sind ab ca. 5 € pro Stück erhältlich. Etwas höher liegen die Kosten bei sogenannten vernetzten Systemen, bei denen beispielsweise die Rauchmelder untereinander über Funk in Verbindung stehen und bei Auslösen eines Rauchmelders auch die anderen Rauchmelder in der Wohnung Alarm aus - lösen. Bei diesen Systemen ist von Kosten in Höhe von 10 bis 20 € pro Stück aus- Landtag von Baden-Württemberg Drucksache 15 / 1382 4 zugehen. Soweit die Rauchmelder nicht in Eigenregie montiert werden können, fallen noch Montagekosten durch einen Fachbetrieb an. Bezüglich regelmäßiger Betriebskosten ist davon auszugehen, dass die Batterien der Rauchmelder in regelmäßigen Abständen, z. B. alle zwei bis drei Jahre, getauscht werden müssen und die Kosten der Batterien jeweils ca. 4 € betragen. Mittlerweile sind auch Rauchmelder mit einer garantierten Batterielebensdauer von 10 Jahren auf dem Markt. 7. Berücksichtigen die Feuerschutzversicherungen den Einbau von Rauchmeldern prämienbegünstigt bzw. gilt der Nichteinbau als Mitverschuldenseinwand? Nach derzeitigem Kenntnisstand bieten lediglich einzelne Versicherungsgesellschaften ihre Gebäudeversicherungen zu geringfügig günstigeren Prämien an, wenn mindestens ein Rauchwarnmelder eingebaut ist. Vergleichbare Erkenntnisse ergaben sich aus einem Gespräch des früheren Wirtschaftsministeriums mit Vertretern des Gesamtverbands der Deutschen Versicherungswirtschaft e. V. (GDV), über das die Mitglieder des 14. Landtags mit der Drucksache 14/4786 informiert wurden. Seinerzeit wurde u. a. festgestellt, dass Feuer mit einem Nettoschadenssatz von 0,12 Promille vom Versicherungswert den kleinsten Anteil an der Gebäudeversicherung hat und sich der durchschnitt - liche Schadensanteil pro Objekt auf ca. 30 € pro Jahr beläuft. Würde hierauf ein Rabatt von 5 bis 10 % eingeräumt, läge der wirtschaftliche Vorteil für den Ver - sicherungsnehmer bei durchschnittlich 1,50 € bis 3 € pro Jahr. Ob und in welchem Umfang Versicherungsunternehmen bei Nichteinbau von Rauchwarnmeldern dem Versicherungsnehmer ein Mitverschulden zuweisen, ist nicht bekannt. 8. Erachtet sie es für richtig, eine gesetzliche Pflicht zur Installation und/oder Nachrüstung von Rauchmeldern für private Wohnungen und öffentlich zugängliche Gebäude und Gebäudeteile in der LBO zu verankern oder überlässt sie den Einbau den Eigentümern/Mietern freiwillig? Die Landesregierung beabsichtigt, eine gesetzliche Pflicht zur Installation von Rauchmeldern für private Wohnungen in den Entwurf eines Gesetzes zur Änderung der Landesbauordnung aufzunehmen. Bei öffentlich zugänglichen Gebäuden sollen Einzelanforderungen im Rahmen des § 38 LBO für Sonderbauten gestellt werden, soweit nicht sowieso für solche Gebäude Sonderbauverordnungen be - stehen. 9. Welche anderen brandpräventiven Maßnahmen gedenkt sie in die Landesbauordnung aufzunehmen? Eine Aufnahme weiterer brandpräventiver Maßnahmen in die Landesbauordnung ist derzeit nicht vorgesehen. Dr. Splett Staatssekretärin