Landtag von Baden-Württemberg 15. Wahlperiode Drucksache 15 / 1437 14. 03. 2012 1Eingegangen: 14. 03. 2012 / Ausgegeben: 20. 04. 2012 K l e i n e A n f r a g e Ich frage die Landesregierung: 1. Trifft es zu, dass bei der kostenpflichtigen Sicherheitsüberprüfung von Dämmen nach DIN 19700 nach den Förderrichtlinien Wasserwirtschaft 2009 ausschließlich juristische Personen des öffentlichen Rechts förderfähig sind? 2. Welche Fördermöglichkeiten bestehen bei der Sicherheitsüberprüfung von Dämmen für gemeinnützige Vereine, die beispielsweise Fischwasser für den Angelsport betreiben und für andere Gewässereigentümer, die Gewässer mit zu überprüfenden Dämmen nicht gewinnorientiert betreiben? 3. Setzt sie sich dafür ein, dass die Förderrichtlinien Wasserwirtschaft dahingehend angewandt bzw. geändert werden, dass die unter Frage 2 genannten Gewässereigentümer , wie z. B. Angelsportvereine, ebenfalls förderfähig werden? 14. 03. 2012 Dr. Rülke FDP/DVP B e g r ü n d u n g Gewässereigentümer müssen ihre Dämme nach DIN 19700 auf Sicherheit überprüfen lassen. Für die betroffenen Gewässereigentümer stellen schon die Unter - suchungskosten eine massive Belastung dar. Womöglich anfallende Baumaß - nahmen erhöhen die Kosten mitunter noch. Für private nicht-kommerzielle Gewässereigentümer wie z. B. Angelsportvereine oder andere gemeinnützige Ver - eine stellt dies eine erhebliche Hürde dar. Nach eingehender Prüfung im Falle ei- Kleine Anfrage des Abg. Dr. Hans-Ulrich Rülke FDP/DVP und Antwort des Ministeriums für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft Förderrichtlinien Wasserwirtschaft 2009 Drucksachen und Plenarprotokolle sind im Internet abrufbar unter: www.landtag-bw.de/Dokumente Der Landtag druckt auf Recyclingpapier, ausgezeichnet mit dem Umweltzeichen „Der Blaue Engel“. Landtag von Baden-Württemberg Drucksache 15 / 1437 2 nes Angelsportvereins, der auf der Gemarkung der Gemeinde Illingen im Enzkreis ein Gewässer mit einem Damm betreibt, der auch als Teil eines allgemein zugänglichen Rundwanderwegs genutzt wird, gelangten jedoch das Landratsamt Enzkreis und das Regierungspräsidium Karlsruhe zur einhelligen Auffassung, dass gemäß der Förderrichtlinien derzeit ausschließlich juristische Personen des öffentlichen Rechts förderfähig sind und der Angelsportverein daher nicht als förderfähig zu betrachten sei. A n t w o r t Mit Schreiben vom 5. April 2012 Nr. 5-0141.5/392 beantwortet das Ministerium für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft die Kleine Anfrage wie folgt: 1. Trifft es zu, dass bei der kostenpflichtigen Sicherheitsüberprüfung von Dämmen nach DIN 19700 nach den Förderrichtlinien Wasserwirtschaft 2009 ausschließlich juristische Personen des öffentlichen Rechts förderfähig sind? Nach den Förderrichtlinien Wasserwirtschaft 2009 können Gebietskörperschaften (einschließlich deren Eigenbetriebe) sowie öffentlich-rechtliche Zusammenschlüsse von Gebietskörperschaften (z. B. Zweckverbände, Wasser- und Bodenverbände ) und kommunale Unternehmen in privater Rechtsform, mit einem kommunalen Anteil von mehr als 50 Prozent, Zuwendungen erhalten. Die Zweckverbände Bodenseewasserversorgung, Landeswasserversorgung, Nord - ost wasserversorgung und Kleine Kinzig erhalten keine Zuwendungen. Zuwendungsziel ist die Förderung von wasserwirtschaftlichen Vorhaben von öffentlichem Interesse. 2. Welche Fördermöglichkeiten bestehen bei der Sicherheitsüberprüfung von Dämmen für gemeinnützige Vereine, die beispielsweise Fischwasser für den Angelsport betreiben und für andere Gewässereigentümer, die Gewässer mit zu überprüfenden Dämmen nicht gewinnorientiert betreiben? Es bestehen keine Fördermöglichkeiten seitens des Landes bei der Sicherheits - überprüfung von Dämmen für gemeinnützige Vereine und andere Gewässereigentümer , die nicht als Zuwendungsempfänger unter Ziffer 1 genannt sind. 3. Setzt sie sich dafür ein, dass die Förderrichtlinien Wasserwirtschaft dahin gehend angewandt bzw. geändert werden, dass die unter Frage 2 genannten Gewässer - eigentümer, wie z. B. Angelsportvereine, ebenfalls förderfähig werden? Eine diesbezügliche Änderung der Förderrichtlinien Wasserwirtschaft ist nicht vorgesehen. Die Fördermittel sind dem Kommunalen Investitionsfonds entnommen . Rechtliche Grundlage hierfür ist das Finanzausgleichsgesetz. Nach § 3 a des Finanzausgleichsgesetzes ist eine Zuwendungsmöglichkeit an die o. g. Gewässer - eigentümer nicht gegeben. Untersteller Minister für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft