Landtag von Baden-Württemberg 15. Wahlperiode Drucksache 15 / 1954 25. 06. 2012 1Eingegangen: 25. 06. 2012 / Ausgegeben: 01. 08. 2012 K l e i n e A n f r a g e Ich frage die Landesregierung: 1. Wie viele Windkraftanlagen bestehen derzeit im Enzkreis insgesamt? 2. In welchen Städten und Gemeinden des Enzkreises sind derzeit weitere Windkraftanlagen in Planung? 3. In welchem Umfang erwartet sie einen Zubau von Windkraftanlagen im Enzkreis bis zum Jahr 2020? 4. Welche Städte und Gemeinden im Enzkreis haben bereits in den vergangenen fünf Jahren eine Änderung des Flächennutzungsplans vorgenommen, um den Bau von Windkraftanlagen zu ermöglichen? 5. Wie bewertet sie, dass diese Änderungen des Flächennutzungsplans infolge der Änderung des Landesplanungsgesetzes zum 1. Januar 2013 durchgehend wieder aufgehoben werden müssen, um jeweils einen Teilflächennutzungsplan „Windkraft“ aufzustellen? 6. Wie viele Ausschlusskriterien und Kriterien müssen künftig bei der Bestimmung möglicher Standorte für Windkraftanlagen anhand einzelner Gutachten untersucht und ausgewertet werden? 7. Wie hoch schätzt sie die durchschnittlichen Gesamtkosten ein, die durch die unter Frage 6 genannten Gutachten erforderlich werden, um einen möglichen Standort für Windkraftanlagen zu untersuchen? Kleine Anfrage des Abg. Dr. Hans-Ulrich Rülke FDP/DVP und Antwort des Ministeriums für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft Bürokratische Blockade des Zubaus von Windkraftanlagen im Enzkreis durch die Folgen der Änderung des Landesplanungsgesetzes Drucksachen und Plenarprotokolle sind im Internet abrufbar unter: www.landtag-bw.de/Dokumente Der Landtag druckt auf Recyclingpapier, ausgezeichnet mit dem Umweltzeichen „Der Blaue Engel“. Landtag von Baden-Württemberg Drucksache 15 / 1954 2 8. Inwieweit sind Standorte für Windkraftanlagen in Landschaftsschutzgebieten des Enzkreises zulässig? 9. Inwieweit beeinträchtigen die durch die Änderung des Landesplanungsgesetzes entstehenden bürokratischen Hürden den Zubau von Windkraftanlagen? 25. 06. 2012 Dr. Rülke FDP/DVP A n t w o r t Mit Schreiben vom 17. Juli 2012 Nr. I/2.5 beantwortet das Ministerium für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft im Einvernehmen mit dem Ministerium für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz sowie dem Ministerium für Verkehr und Infrastruktur die Kleine Anfrage wie folgt: 1. Wie viele Windkraftanlagen bestehen derzeit im Enzkreis insgesamt? Derzeit ist im Enzkreis eine Windkraftanlage errichtet und in Betrieb. 2. In welchen Städten und Gemeinden des Enzkreises sind derzeit weitere Windkraftanlagen in Planung? Einige Kommunen haben damit begonnen, Standorte für regionalbedeutsame Windkraftanlagen planerisch zu steuern. So ist die Gemeinde Straubenhardt zurzeit mit der Aufstellung eines Flächennutzungsplans zur Windenergiesteuerung befasst und hat den Beschluss, einen entsprechenden Flächennutzungsplan aufzustellen , öffentlich bekannt gemacht. Die Verwaltungsgemeinschaft Neuenbürg/ Engelsbrand will ebenfalls eine Windenergieplanung vornehmen und führt dazu erste Standortuntersuchungen durch. 3. In welchem Umfang erwartet sie einen Zubau von Windkraftanlagen im Enzkreis bis zum Jahr 2020? Um die Ausbauziele der Landesregierung im Bereich der erneuerbaren Energien bis zum Jahr 2020 zu erreichen, bedarf es in Baden-Württemberg eines zeitnahen und deutlichen Ausbaus der Windenergie. Da der Ausbau der Windenergie von den jeweiligen Standortverhältnissen vor Ort sowie der Nachfrage der Standorte durch Investoren abhängig ist, kann der Umfang eines künftigen Zubaus im Enzkreis nicht abgeschätzt werden. 4. Welche Städte und Gemeinden im Enzkreis haben bereits in den vergangenen fünf Jahren eine Änderung des Flächennutzungsplans vorgenommen, um den Bau von Windkraftanlagen zu ermöglichen? In den vergangenen fünf Jahren haben weder Städte noch Gemeinden noch die übrigen Planungsträger im Enzkreis wie etwa Verwaltungsgemeinschaften eine Änderung ihrer Flächennutzungspläne zur Steuerung der Windenergie vorge - nommen. In diesem Zusammenhang wird allerdings darauf hingewiesen, dass der derzeitige für den Enzkreis maßgebliche Regionalplan der Region Nordschwarzwald kei - nerlei Festlegungen über Vorrang- und Ausschlussgebiete für Windkraftanlagen enthält. Dies bedeutet, dass auch in den Gebieten, in denen keine windenergiesteuernden Flächennutzungsplanungen vorliegen, Windkraftanlagen schon vor dem 1. Januar 2013 zugelassen werden können, wenn keine einschlägigen öffentlich -rechtlichen Vorschriften entgegen stehen. 3 Landtag von Baden-Württemberg Drucksache 15 / 1954 5. Wie bewertet sie, dass diese Änderungen des Flächennutzungsplans infolge der Änderung des Landesplanungsgesetzes zum 1. Januar 2013 durchgehend wieder aufgehoben werden müssen, um jeweils einen Teilflächennutzungsplan „Windkraft“ aufzustellen? Da im maßgeblichen Zeitraum keine Änderungen der Flächennutzungsplanungen zur Windenergiesteuerung erfolgten, können auch keine Änderungen aufgehoben werden. Davon unabhängig müssten bestehende Flächennutzungspläne zur Windenergiesteuerung nicht aufgrund der Änderung des Landesplanungsgesetzes aufgehoben werden. Da es im Enzkreis bisher keine regionalplanerischen Festlegungen für Windenergiestandorte gibt, können solche Festlegungen auch nicht zum 1. Januar 2013 aufgehoben werden. Für die Träger der Flächennutzungsplanung ergeben sich deshalb insoweit zum 1. Januar 2013 keine Veränderungen. 6. Wie viele Ausschlusskriterien und Kriterien müssen künftig bei der Bestimmung möglicher Standorte für Windkraftanlagen anhand einzelner Gutachten untersucht und ausgewertet werden? Eine feststehende Anzahl von bestimmten Kriterien, die im Rahmen der Regional - oder Bauleitplanung sowie im konkreten Genehmigungsverfahren durch Gutachten untersucht und bewertet werden müssen, gibt es nicht, da dies von den Verhältnissen im Planungsraum bzw. den Begebenheiten am konkreten Vor - habenstandort abhängt. Wie bei jeder Planung bedarf es auch bei der Windenergieplanung sowohl im Rahmen der Regionalplanung als auch bei der Bauleitplanung einer umfassenden Abwägung der berührten Belange (z. B. Immissionsschutz, Artenschutz, Denkmalschutz ). Bei der Ausweisung von Standorten muss geprüft sowie abgewogen werden, ob und inwieweit bestimmte Gebiete für die Windenergie vorgesehen werden können und ob und inwieweit in anderen Gebieten die Windenergie ausgeschlossen sein soll. Für das Genehmigungsverfahren führt der Windenergieerlass Baden-Württemberg vom 9. Mai 2012 (GABl. S. 413 ff) die fachlichen und rechtlichen Voraus - setzungen auf, die eine Begutachtung bestimmter Sachverhalte notwendig machen können. So ist die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) erforderlich , wenn dies eine standortbezogene (ab 3 bis 5 Anlagen) oder eine all - gemeine Vorprüfung im Einzelfall ergibt oder wenn 20 Anlagen oder mehr errichtet werden sollen. Die Notwendigkeit von Gutachten ergibt sich darüber hinaus aus den nachzuweisenden technischen Anforderungen der Anlage (insbesondere Standsicherheitsnachweis ) und den örtlichen Verhältnissen, insbesondere der räumlichen Lage der geplanten Windkraftanlage bzw. den Gegebenheiten in der Umgebung. Hierbei spielt vor allem eine bestehende Wohnbebauung eine Rolle. Zur Beurteilung der Schall- und Schattenwurfimmissionen sind daher insbesondere eine Schallimmissionsprognose und ein Schattenwurfgutachten erforderlich. Hinzu kommen können im Einzelfall Gutachten zur Vermeidung von Gefahren bei Eisansatz/Eisabwurf, Gutachten zur Flugverkehrssicherheit, zu Fragen der Beeinträchtigung von Richtfunkstrecken oder Radaranlagen oder zu Fachfragen des Natur-, Arten- und Landschaftsschutzes. Keine Genehmigungsvoraussetzung, aber zur Klärung der Wirtschaftlichkeit des Vorhabens oft sinnvoll, ist zudem ein akkreditiertes Windgutachten oder eine Windmessung. 7. Wie hoch schätzt sie die durchschnittlichen Gesamtkosten ein, die durch die unter Frage 6 genannten Gutachten erforderlich werden, um einen möglichen Standort für Windkraftanlagen zu untersuchen? Da die Gesamtkosten der Untersuchungen von der im Einzelfall erforderlichen Anzahl von Gutachten und dem jeweiligen erforderlichen Untersuchungsumfang Landtag von Baden-Württemberg Drucksache 15 / 1954 4 abhängen sowie die Komplexität des jeweils zu begutachtenden Sachverhalts sehr unterschiedlich ausfallen kann, ist eine Schätzung der durchschnittlichen Gut - achterkosten nicht möglich. Hinzu kommt, dass es für Gutachter – anders als für Leistungen nach der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI) – keine einheitliche Kostenregelung gibt, sodass auch kostenmäßig Unterschiede zwischen den jeweils beauftragten Gutachtern entstehen können. 8. Inwieweit sind Standorte für Windkraftanlagen in Landschaftsschutzgebieten des Enzkreises zulässig? Landschaftsschutzgebiete enthalten in aller Regel ein Bauverbot mit Erlaubnisvorbehalt , das auch für Windkraftanlagen gilt. Eine Erlaubnis kann erteilt werden, wenn Windkraftanlagen dem Schutzzweck der Landschaftsschutzgebietsverordnung nicht widersprechen. Andernfalls können singuläre Windkraftanlagen im Wege einer Befreiung vom Bauverbot zugelassen werden. Bei großflächiger Betroffenheit eines Landschaftsschutzgebiets durch mehrere Windkraftanlagen bedarf die Planung und Zulassung von Windkraftanlagen einer Änderung der Schutzgebietsverordnung (teilweise oder vollständige Aufhebung des Schutzgebiets). Eine Änderung kann ferner dadurch erfolgen, dass das Schutzgebiet in Zonen mit einem entsprechend dem jeweiligen Schutzzweck abgestuften Schutz gegliedert wird. Dieses Instrument hat den Vorteil, dass die für die Windenergie freigegebene Teilfläche nicht aus dem Schutzgebiet herausgenommen werden muss, sondern das Landschaftsschutzgebiet erhalten bleiben kann. Entscheidungen über eine Befreiung und über die Änderung der Schutzgebietsverordnung setzen eine Abwägung der sich gegenüberstehenden Interessen voraus , wobei insbesondere die jeweiligen Schutzzwecke der Schutzgebietsverordnung und das Interesse an der Erzeugung regenerativer Energie durch Windenergie zu berücksichtigen sind. Vor diesem Hintergrund ist die Zulässigkeit von Standorten für Windkraftanlagen in Landschaftsschutzgebieten im Einzelfall zu beurteilen. 9. Inwieweit beeinträchtigen die durch die Änderung des Landesplanungsgesetzes entstehenden bürokratischen Hürden den Zubau von Windkraftanlagen? Durch die Änderung des Landesplanungsgesetzes werden keine bürokratischen Hürden aufgebaut. Der Zubau von Windkraftanlagen wird planungsrechtlich erleichtert . Bestehende fachgesetzliche Regelungen, wie beispielsweise des Arten-, Natur- oder Landschaftsschutzes werden durch die Änderung des Landesplanungsgesetzes nicht berührt. Die Regionalplanung kann zukünftig nur Vorranggebiete für Windkraftanlagen festlegen, keine Ausschlussgebiete mehr. Durch die Festlegung von Vorrang - gebieten wird eine positive Vorentscheidung im Hinblick auf die planungsrecht - liche Zulässigkeit getroffen und somit Investoren von Windkraftanlagen in den Vorranggebieten Investitions- und Planungssicherheit gegeben. Gleichzeitig haben die kommunalen Planungsträger durch die Änderung des Landesplanungsgesetzes die Möglichkeit, im Rahmen ihrer Planungshoheit Standorte für Windkraft - anlagen in ihren Flächennutzungsplänen planerisch zu steuern. In den Bereichen schließlich, in denen weder auf regionaler noch auf kommunaler Ebene eine planerische Steuerung erfolgt, wird die Zulässigkeit von Windkraftanlagen im immissionsschutzrechtlichen Verfahren geprüft. Untersteller Minister für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft << /ASCII85EncodePages false /AllowTransparency false /AutoPositionEPSFiles true /AutoRotatePages /None /Binding /Left /CalGrayProfile (None) /CalRGBProfile (sRGB IEC61966-2.1) /CalCMYKProfile (U.S. Web Coated \050SWOP\051 v2) /sRGBProfile (sRGB IEC61966-2.1) /CannotEmbedFontPolicy /Warning /CompatibilityLevel 1.6 /CompressObjects /Off /CompressPages true /ConvertImagesToIndexed true /PassThroughJPEGImages false /CreateJobTicket false /DefaultRenderingIntent /Default /DetectBlends true /DetectCurves 0.1000 /ColorConversionStrategy /LeaveColorUnchanged /DoThumbnails false /EmbedAllFonts true /EmbedOpenType false /ParseICCProfilesInComments true /EmbedJobOptions true /DSCReportingLevel 0 /EmitDSCWarnings false /EndPage -1 /ImageMemory 524288 /LockDistillerParams true /MaxSubsetPct 100 /Optimize true /OPM 1 /ParseDSCComments false /ParseDSCCommentsForDocInfo true /PreserveCopyPage true /PreserveDICMYKValues true /PreserveEPSInfo true /PreserveFlatness true /PreserveHalftoneInfo false /PreserveOPIComments true /PreserveOverprintSettings true /StartPage 1 /SubsetFonts true /TransferFunctionInfo /Preserve /UCRandBGInfo /Preserve /UsePrologue false /ColorSettingsFile () /AlwaysEmbed [ true ] /NeverEmbed [ true ] /AntiAliasColorImages false /CropColorImages true /ColorImageMinResolution 150 /ColorImageMinResolutionPolicy /OK /DownsampleColorImages true /ColorImageDownsampleType /Bicubic /ColorImageResolution 300 /ColorImageDepth 8 /ColorImageMinDownsampleDepth 1 /ColorImageDownsampleThreshold 1.50000 /EncodeColorImages true /ColorImageFilter /FlateEncode /AutoFilterColorImages false /ColorImageAutoFilterStrategy /JPEG /ColorACSImageDict << /QFactor 0.40 /HSamples [1 1 1 1] /VSamples [1 1 1 1] >> /ColorImageDict << /QFactor 0.76 /HSamples [2 1 1 2] /VSamples [2 1 1 2] >> /JPEG2000ColorACSImageDict << /TileWidth 256 /TileHeight 256 /Quality 15 >> /JPEG2000ColorImageDict << /TileWidth 256 /TileHeight 256 /Quality 15 >> /AntiAliasGrayImages false /CropGrayImages true /GrayImageMinResolution 150 /GrayImageMinResolutionPolicy /OK /DownsampleGrayImages true /GrayImageDownsampleType /Bicubic /GrayImageResolution 600 /GrayImageDepth 8 /GrayImageMinDownsampleDepth 2 /GrayImageDownsampleThreshold 1.50000 /EncodeGrayImages true /GrayImageFilter /FlateEncode /AutoFilterGrayImages false /GrayImageAutoFilterStrategy /JPEG /GrayACSImageDict << /QFactor 0.40 /HSamples [1 1 1 1] /VSamples [1 1 1 1] >> /GrayImageDict << /QFactor 0.76 /HSamples [2 1 1 2] /VSamples [2 1 1 2] >> /JPEG2000GrayACSImageDict << /TileWidth 256 /TileHeight 256 /Quality 15 >> /JPEG2000GrayImageDict << /TileWidth 256 /TileHeight 256 /Quality 15 >> /AntiAliasMonoImages false /CropMonoImages true /MonoImageMinResolution 1200 /MonoImageMinResolutionPolicy /OK /DownsampleMonoImages true /MonoImageDownsampleType /Bicubic /MonoImageResolution 600 /MonoImageDepth -1 /MonoImageDownsampleThreshold 1.50000 /EncodeMonoImages true /MonoImageFilter /CCITTFaxEncode /MonoImageDict << /K -1 >> /AllowPSXObjects true /CheckCompliance [ /None ] /PDFX1aCheck false /PDFX3Check false /PDFXCompliantPDFOnly false /PDFXNoTrimBoxError true /PDFXTrimBoxToMediaBoxOffset [ 0.00000 0.00000 0.00000 0.00000 ] /PDFXSetBleedBoxToMediaBox true /PDFXBleedBoxToTrimBoxOffset [ 0.00000 0.00000 0.00000 0.00000 ] /PDFXOutputIntentProfile (None) /PDFXOutputConditionIdentifier () /PDFXOutputCondition () /PDFXRegistryName (http://www.color.org) /PDFXTrapped /False /CreateJDFFile false /SyntheticBoldness 1.000000 /Description << /DEU () >> >> setdistillerparams << /HWResolution [1200 1200] /PageSize [595.276 841.890] >> setpagedevice