Landtag von Baden-Württemberg 15. Wahlperiode Drucksache 15 / 1955 25. 06. 2012 1Eingegangen: 25. 06. 2012 / Ausgegeben: 01. 08. 2012 K l e i n e A n f r a g e Ich frage die Landesregierung: 1. Teilt sie die Auffassung eines Karlsruher Rechtshistorikers und Rechtsanwalts, der in einem Beitrag in der Frankfurter Allgemeinen Zeitung vom 6. Juni 2012 zum Schluss gelangt, die historischen Särge und Gebeine von Mitgliedern der ehemaligen badischen Herrscherfamilie in der Gruft der Schloss- und Stifts - kirche St. Michael zu Pforzheim stünden im Eigentum des Landes und wie bewertet sie die Auffassung des Karlsruher Rechtshistorikers? 2. Auf welcher Rechtsgrundlage oder Vereinbarung beruht die bisherige Praxis, den Zutritt zu den Särgen von der Zustimmung des jeweiligen Chefs der ehemaligen badischen Herrscherfamilie abhängig zu machen? 3. Welche Konsequenzen würden sich nach ihrer Ansicht daraus ergeben, dass die Särge und Gebeine im Eigentum des Landes stehen, speziell hinsichtlich des Zutritts zu den Särgen sowie der Zustimmung zu einer wissenschaftlichen Untersuchung der menschlichen Überreste? 4. Welche Schritte beabsichtigt sie zur Klärung der durch den genannten Karls - ruher Rechtshistoriker aufgeworfenen Frage des Eigentums an den Särgen und Gebeinen zu unternehmen beziehungsweise beabsichtigt sie darauf hinzu - wirken, dass die Eigentümerschaft des Landes eindeutig festgestellt wird? 25. 06. 2012 Dr. Rülke FDP/DVP Kleine Anfrage des Abg. Dr. Hans-Ulrich Rülke FDP/DVP und Antwort des Ministeriums für Finanzen und Wirtschaft Gehören die Särge in der Pforzheimer Fürstengruft dem Land? Drucksachen und Plenarprotokolle sind im Internet abrufbar unter: www.landtag-bw.de/Dokumente Der Landtag druckt auf Recyclingpapier, ausgezeichnet mit dem Umweltzeichen „Der Blaue Engel“. Landtag von Baden-Württemberg Drucksache 15 / 1955 2 B e g r ü n d u n g Ein Zutritt zu den historischen Särgen in der Gruft der Schloss- und Stiftskirche St. Michael zu Pforzheim wird bislang von der Zustimmung des Chefs der ehemaligen badischen Herrscherfamilie abhängig gemacht. Die Kirche befindet sich jedoch als Teil des früheren Domänenvermögens nach dem Ende der badischen Monarchie im Jahr 1918 in Landeseigentum. Und da offenbar hinsichtlich der Gruft keine gesonderten vertraglichen Regelungen getroffen wurden, ist auch hierbei das Eigentum des Landes nicht in Frage gestellt. Gleiches müsse nach Auffassung eines Karlsruher Rechtshistorikers und Rechtsanwalts für die sich dort befindlichen Särge und Gebeine gelten. Wenn das Eigentum des Landes hinsichtlich der Särge und Gebeine festgestellt würde, könnte dies Konsequenzen für den Zutritt zu den Särgen sowie die Gewährung einer wissenschaftlichen Unter - suchung der Särge nach sich ziehen. Da dies von nicht zu unterschätzender Bedeutung für die Forschung zur Geschichte Badens sein könnte, begehrt der Fragesteller eine Klärung der offenen rechtlichen Fragen und der Zielsetzung der Landesregierung im Zusammenhang mit dem Eigentums- und Zutrittsrecht. A n t w o r t Mit Schreiben vom 17. Juli 2012 Nr. 4-33PF/32 beantwortet das Ministerium für Finanzen und Wirtschaft die Kleine Anfrage wie folgt: 1. Teilt sie die Auffassung eines Karlsruher Rechtshistorikers und Rechtsanwalts, der in einem Beitrag in der Frankfurter Allgemeinen Zeitung vom 6. Juni 2012 zum Schluss gelangt, die historischen Särge und Gebeine von Mitgliedern der ehemaligen badischen Herrscherfamilie in der Gruft der Schloss- und Stifts - kirche St. Michael zu Pforzheim stünden im Eigentum des Landes und wie bewertet sie die Auffassung des Karlsruher Rechtshistorikers? Die in dem Beitrag in der Frankfurter Allgemeinen Zeitung vom 6. Juni 2012 angesprochenen Fragen zum Eigentum an historischen Särgen und Gebeinen in der Gruft der Schloss- und Stiftskirche St. Michael in Pforzheim sind im Ministerium für Finanzen und Wirtschaft intern geprüft worden. Sie sind so komplex, dass eine abschließende Bewertung noch nicht erfolgen kann. 2. Auf welcher Rechtsgrundlage oder Vereinbarung beruht die bisherige Praxis, den Zutritt zu den Särgen von der Zustimmung des jeweiligen Chefs der ehemaligen badischen Herrscherfamilie abhängig zu machen? Die Fürstengruft diente als Grablege der Markgrafen von Baden. Die Praxis, wonach die Fürstengruft für die Öffentlichkeit nicht zugänglich ist, hat ihre Gründe in der Wahrung der Pietät sowie in konservatorischen Belangen. 3. Welche Konsequenzen würden sich nach ihrer Ansicht daraus ergeben, dass die Särge und Gebeine im Eigentum des Landes stehen, speziell hinsichtlich des Zutritts zu den Särgen sowie der Zustimmung zu einer wissenschaftlichen Untersuchung der menschlichen Überreste? Es ist fraglich, ob die Särge im Eigentum des Landes stehen. Eine Entscheidung des Landes würde sich auch an den Grundsätzen der Pietät und denkmalpflegerischen Erfordernissen orientieren. 3 Landtag von Baden-Württemberg Drucksache 15 / 1955 4. Welche Schritte beabsichtigt sie zur Klärung der durch den genannten Karls - ruher Rechtshistoriker aufgeworfenen Frage des Eigentums an den Särgen und Gebeinen zu unternehmen beziehungsweise beabsichtigt sie darauf hinzu - wirken, dass die Eigentümerschaft des Landes eindeutig festgestellt wird? Auf die Antwort zu Ziffer 1 wird verwiesen. Dr. Nils Schmid Minister für Finanzen und Wirtschaft << /ASCII85EncodePages false /AllowTransparency false /AutoPositionEPSFiles true /AutoRotatePages /None /Binding /Left /CalGrayProfile (None) /CalRGBProfile (sRGB IEC61966-2.1) /CalCMYKProfile (U.S. Web Coated \050SWOP\051 v2) /sRGBProfile (sRGB IEC61966-2.1) /CannotEmbedFontPolicy /Warning /CompatibilityLevel 1.6 /CompressObjects /Off /CompressPages true /ConvertImagesToIndexed true /PassThroughJPEGImages false /CreateJobTicket false /DefaultRenderingIntent /Default /DetectBlends true /DetectCurves 0.1000 /ColorConversionStrategy /LeaveColorUnchanged /DoThumbnails false /EmbedAllFonts true /EmbedOpenType false /ParseICCProfilesInComments true /EmbedJobOptions true /DSCReportingLevel 0 /EmitDSCWarnings false /EndPage -1 /ImageMemory 524288 /LockDistillerParams true /MaxSubsetPct 100 /Optimize true /OPM 1 /ParseDSCComments false /ParseDSCCommentsForDocInfo true /PreserveCopyPage true /PreserveDICMYKValues true /PreserveEPSInfo true /PreserveFlatness true /PreserveHalftoneInfo false /PreserveOPIComments true /PreserveOverprintSettings true /StartPage 1 /SubsetFonts true /TransferFunctionInfo /Preserve /UCRandBGInfo /Preserve /UsePrologue false /ColorSettingsFile () /AlwaysEmbed [ true ] /NeverEmbed [ true ] /AntiAliasColorImages false /CropColorImages true /ColorImageMinResolution 150 /ColorImageMinResolutionPolicy /OK /DownsampleColorImages true /ColorImageDownsampleType /Bicubic /ColorImageResolution 300 /ColorImageDepth 8 /ColorImageMinDownsampleDepth 1 /ColorImageDownsampleThreshold 1.50000 /EncodeColorImages true /ColorImageFilter /FlateEncode /AutoFilterColorImages false /ColorImageAutoFilterStrategy /JPEG /ColorACSImageDict << /QFactor 0.40 /HSamples [1 1 1 1] /VSamples [1 1 1 1] >> /ColorImageDict << /QFactor 0.76 /HSamples [2 1 1 2] /VSamples [2 1 1 2] >> /JPEG2000ColorACSImageDict << /TileWidth 256 /TileHeight 256 /Quality 15 >> /JPEG2000ColorImageDict << /TileWidth 256 /TileHeight 256 /Quality 15 >> /AntiAliasGrayImages false /CropGrayImages true /GrayImageMinResolution 150 /GrayImageMinResolutionPolicy /OK /DownsampleGrayImages true /GrayImageDownsampleType /Bicubic /GrayImageResolution 600 /GrayImageDepth 8 /GrayImageMinDownsampleDepth 2 /GrayImageDownsampleThreshold 1.50000 /EncodeGrayImages true /GrayImageFilter /FlateEncode /AutoFilterGrayImages false /GrayImageAutoFilterStrategy /JPEG /GrayACSImageDict << /QFactor 0.40 /HSamples [1 1 1 1] /VSamples [1 1 1 1] >> /GrayImageDict << /QFactor 0.76 /HSamples [2 1 1 2] /VSamples [2 1 1 2] >> /JPEG2000GrayACSImageDict << /TileWidth 256 /TileHeight 256 /Quality 15 >> /JPEG2000GrayImageDict << /TileWidth 256 /TileHeight 256 /Quality 15 >> /AntiAliasMonoImages false /CropMonoImages true /MonoImageMinResolution 1200 /MonoImageMinResolutionPolicy /OK /DownsampleMonoImages true /MonoImageDownsampleType /Bicubic /MonoImageResolution 600 /MonoImageDepth -1 /MonoImageDownsampleThreshold 1.50000 /EncodeMonoImages true /MonoImageFilter /CCITTFaxEncode /MonoImageDict << /K -1 >> /AllowPSXObjects true /CheckCompliance [ /None ] /PDFX1aCheck false /PDFX3Check false /PDFXCompliantPDFOnly false /PDFXNoTrimBoxError true /PDFXTrimBoxToMediaBoxOffset [ 0.00000 0.00000 0.00000 0.00000 ] /PDFXSetBleedBoxToMediaBox true /PDFXBleedBoxToTrimBoxOffset [ 0.00000 0.00000 0.00000 0.00000 ] /PDFXOutputIntentProfile (None) /PDFXOutputConditionIdentifier () /PDFXOutputCondition () /PDFXRegistryName (http://www.color.org) /PDFXTrapped /False /CreateJDFFile false /SyntheticBoldness 1.000000 /Description << /DEU () >> >> setdistillerparams << /HWResolution [1200 1200] /PageSize [595.276 841.890] >> setpagedevice