Landtag von Baden-Württemberg 15. Wahlperiode Drucksache 15 / 2159 25. 07. 2012 1Eingegangen: 25. 07. 2012 / Ausgegeben: 14. 08. 2012 K l e i n e A n f r a g e Ich frage die Landesregierung: 1. In welcher Form wirkt sich das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 18. Juli 2012 zu den existenzsichernden Geldleistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz auf Baden-Württemberg aus? 2. Welche zusätzlichen Kosten sind aufgrund des Urteils zu erwarten, aufgeteilt in zukünftige Kosten und durch die Rückwirkung zum 1. Januar 2011 ent - stehende Kosten? 3. Wie viele Personen haben Anspruch auf welche nachträglichen Leistungen? 4. Wie wird sie die nachträgliche Leistungsgewährung regeln? 5. In welchem Umfang sind landesgesetzliche Regelungen und Verordnungen von dem Urteil betroffen? 6. Bis wann wird sie rechtliche Neuregelungen und die nachträgliche Leistungsgewährung abgeschlossen haben? 7. In welcher Form hat das Urteil Auswirkungen auf andere staatliche Unterstützung und Leistungen für Flüchtlinge? 8. Muss das Urteil Anlass zu einer neuen Bewertung der Unterbringung in Gemeinschaftsunterkünften in Baden-Württemberg geben, da möglicherweise gegen die in der Urteilsbegründung angeführte Menschenwürde sowie das Sozialstaatsprinzip verstoßen wird? 9. Ist das Urteil des Bundesverfassungsgerichts der von ihr angestrebten Verbesserung der Lebensumstände von Flüchtlingen von Nutzen? 10. Welche weiteren gesetzlichen Neuregelungen erachtet sie für das Erreichen ihres Zieles für notwendig? 23. 07. 2012 Lede Abal GRÜNE Kleine Anfrage des Abg. Daniel Andreas Lede Abal GRÜNE und Antwort des Ministeriums für Integration Auswirkungen des Bundesverfassungsgerichtsurteils vom 18. Juli 2012 auf Baden-Württemberg – Lebensunterhalt, Leistungsgewährung und Unterbringung für Flüchtlinge Drucksachen und Plenarprotokolle sind im Internet abrufbar unter: www.landtag-bw.de/Dokumente Der Landtag druckt auf Recyclingpapier, ausgezeichnet mit dem Umweltzeichen „Der Blaue Engel“. Landtag von Baden-Württemberg Drucksache 15 / 2159 2 A n t w o r t Mit Schreiben vom 2. August 2012 Nr. 2-0141.5/9 beantwortet das Ministerium für Integration im Einvernehmen mit dem Ministerium für Finanzen und Wirtschaft die Kleine Anfrage wie folgt: Ich frage die Landesregierung: 1. In welcher Form wirkt sich das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 18. Juli 2012 zu den existenzsichernden Geldleistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz auf Baden-Württemberg aus? Zu 1.: Das Ministerium für Integration hat am 30. Juli 2012 vorläufige Hinweise zur Umsetzung des Urteils des Bundesverfassungsgerichts vom 18. Juli 2012 an die Aufnahmebehörden gegeben. Darin wird darauf hingewiesen, dass ab 1. August 2012 Grundleistungen nach § 3 des Asylbewerberleistungsgesetzes nach Maßgabe der vom Bundesverfassungsgericht angeordneten Übergangsregelung zu gewähren sind. Dies führt je nach Regelbedarfsstufe zu einer Erhöhung der Geld leis tungen zur Deckung des soziokulturellen Existenzminimums auf 78 Euro (Kinder bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres) bis 134 Euro (alleinstehende Erwachsene) je Monat . Diese Leistungen sind unbeschadet des fortbestehenden gesetz lichen Vorrangs von Sachleistungen ausschließlich in monetärer Form zu erbringen. Der Gesamtwert der zu erbringenden Grundleistungen (ohne Unterkunft und Heizung) beträgt nun je nach Regelbedarfsstufe zwischen 205 Euro (Kinder bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres) und 346 Euro (alleinstehende Erwachsene). 2. Welche zusätzlichen Kosten sind aufgrund des Urteils zu erwarten, aufgeteilt in zukünftige Kosten und durch die Rückwirkung zum 1. Januar 2011 entstehende Kosten? 3. Wie viele Personen haben Anspruch auf welche nachträglichen Leistungen? Zu 2. und 3.: Eine zuverlässige Schätzung der zunächst auf die Stadt- und Landkreise als Ausgabenträger zukommenden Mehrkosten einschließlich der Rückwirkungsfolgen des Urteils ist derzeit nicht möglich. Entsprechende Erhebungen sind seitens des Integrationsministeriums in Abstimmung mit den kommunalen Landesverbänden im Gange. Gleiches gilt für mögliche Auswirkungen auf die pauschale Kostenerstattung des Landes an die Stadt- und Landkreise. 4. Wie wird sie die nachträgliche Leistungsgewährung regeln? Zu 4.: Inwieweit zur nachträglichen Leistungsgewährung Regelungsbedarf besteht, wird insbesondere von den in den Stadt- und Landkreisen möglicherweise noch auftretenden Fragestellungen abhängen. Dies ist derzeit allerdings noch nicht ab sehbar. 5. In welchem Umfang sind landesgesetzliche Regelungen und Verordnungen von dem Urteil betroffen? Zu 5.: Abgesehen von dem Erlass vorläufiger Hinweise des Integrationsministeriums vom 30. Juli 2012 zur Umsetzung des Urteils ergeben sich aus dem Urteil keine unmittelbaren Folgen für landesrechtliche Regelungen. Mittelbar sind durch das Urteil allerdings Regelungen im Flüchtlingsaufnahmegesetz bzw. auf dieser 3 Landtag von Baden-Württemberg Drucksache 15 / 2159 Grundlage erlassene Verordnungsregelungen berührt, die die pauschale Kostenerstattung des Landes an die Stadt- und Landkreise betreffen. 6. Bis wann wird sie rechtliche Neuregelungen und die nachträgliche Leistungsgewährung abgeschlossen haben? Zu 6.: Rechtliche Neuregelungen im Zusammenhang mit der pauschalen Kostenerstattung an die Stadt- und Landkreise werden vom Land in Abstimmung mit den kommunalen Landesverbänden derzeit geprüft. Wann es zu Neuregelungen in diesem Sinne kommen wird, ist derzeit noch nicht absehbar. Fragen der nachträglichen Leistungsgewährung in den Stadt- und Landkreisen sowie in der Landesaufnahmeeinrichtung werden derzeit von den zuständigen Behörden geprüft. Ein Zeitpunkt für den Abschluss nachträglich zu erbringender Leistungen kann derzeit nicht genannt werden. Die zuständigen Behörden sind bestrebt, Fälle, in denen Leistungspflichten aufgrund der Rückwirkung der Übergangsregelung noch offen sind, frühestmöglich abzuschließen. 7. In welcher Form hat das Urteil Auswirkungen auf andere staatliche Unterstützung und Leistungen für Flüchtlinge? Zu 7.: Auswirkungen des Urteils im Sinne der Fragestellung sind nicht erkennbar. Namentlich die den Leistungsberechtigten nach § 3 AsylbLG zu gewährende Unterkunft einschließlich Heizung unterfällt nicht den in der Antwort zu Ziffer 1 genannten Beträgen für den Gesamtwert der Grundleistungen, sondern wird hiervon gesondert gewährt. 8. Muss das Urteil Anlass zu einer neuen Bewertung der Unterbringung in Gemeinschaftsunterkünften in Baden-Württemberg geben, da möglicherweise gegen die in der Urteilsbegründung angeführte Menschenwürde sowie das So - zialstaatsprinzip verstoßen wird? Zu 8.: Zu einer in der Fragestellung angesprochenen Neubewertung sieht das Integra - tionsministerium jedenfalls aufgrund des Urteils keine Veranlassung, da das Bundesverfassungsgericht eine Unterbringung in Gemeinschaftsunterkünften nicht in Frage gestellt hat. Ungeachtet dessen beabsichtigt das Integrationsministerium, ergänzend zur Unterbringung in Gemeinschaftsunterkünften auch die Nutzung anderer Wohnformen für Zwecke der vorläufigen Unterbringung zu ermöglichen. Die Vorläufigen Anwendungshinweise zum Flüchtlingsaufnahmegesetz vom 2. August 2012 enthalten hierzu erste Bestimmungen. 9. Ist das Urteil des Bundesverfassungsgerichts der von ihr angestrebten Verbesserung der Lebensumstände von Flüchtlingen von Nutzen? Zu 9.: Die im Urteil des Bundesverfassungsgerichts getroffenen Feststellungen in Verbindung mit der vom Gericht angeordneten Übergangsregelung dienen unmittelbar einer Verbesserung der Lebensverhältnisse von Flüchtlingen und sonstigen Beziehern von AsylbLG-Leistungen, indem sie den Gesetzgeber – und vorgreiflich bereits die ausführenden Behörden – veranlassen, das menschenwürdige Exis tenzminimum für diese Personengruppe zu gewährleisten. Landtag von Baden-Württemberg Drucksache 15 / 2159 4 10. Welche weiteren gesetzlichen Neuregelungen erachtet sie für das Erreichen ihres Zieles für notwendig? Zu 10.: Der Bundesgesetzgeber ist nun aufgefordert, die Gewährung von Grundleistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz in verfassungskonformer Weise zu regeln . Darüber hinaus hält es das Integrationsministerium für erforderlich, das Asylbewerberleistungsgesetz auf weiteren Änderungsbedarf hin zu überprüfen. Mit anderen Ländern werden derzeit Ansatzpunkte humanitärer und verwaltungspraktischer Änderungen und ggf. Möglichkeiten einer gemeinsamen Gesetzes - initiative erarbeitet. Daneben beabsichtigt das Integrationsministerium durch die Gestaltung landesrechtlicher Regelungen humanitäre Verbesserungen bei der Unterbringung von Flüchtlingen, aber auch eine flexiblere Behördenpraxis entsprechend den ört - lichen Gegebenheiten zu erreichen. In Vertretung Stehle Ministerialdirektor << /ASCII85EncodePages false /AllowTransparency false /AutoPositionEPSFiles true /AutoRotatePages /None /Binding /Left /CalGrayProfile (None) /CalRGBProfile (sRGB IEC61966-2.1) /CalCMYKProfile (U.S. Web Coated \050SWOP\051 v2) /sRGBProfile (sRGB IEC61966-2.1) /CannotEmbedFontPolicy /Warning /CompatibilityLevel 1.6 /CompressObjects /Off /CompressPages true /ConvertImagesToIndexed true /PassThroughJPEGImages false /CreateJobTicket false /DefaultRenderingIntent /Default /DetectBlends true /DetectCurves 0.1000 /ColorConversionStrategy /LeaveColorUnchanged /DoThumbnails false /EmbedAllFonts true /EmbedOpenType false /ParseICCProfilesInComments true /EmbedJobOptions true /DSCReportingLevel 0 /EmitDSCWarnings false /EndPage -1 /ImageMemory 524288 /LockDistillerParams true /MaxSubsetPct 100 /Optimize true /OPM 1 /ParseDSCComments false /ParseDSCCommentsForDocInfo true /PreserveCopyPage true /PreserveDICMYKValues true /PreserveEPSInfo true /PreserveFlatness true /PreserveHalftoneInfo false /PreserveOPIComments true /PreserveOverprintSettings true /StartPage 1 /SubsetFonts true /TransferFunctionInfo /Preserve /UCRandBGInfo /Preserve /UsePrologue false /ColorSettingsFile () /AlwaysEmbed [ true ] /NeverEmbed [ true ] /AntiAliasColorImages false /CropColorImages true /ColorImageMinResolution 150 /ColorImageMinResolutionPolicy /OK /DownsampleColorImages true /ColorImageDownsampleType /Bicubic /ColorImageResolution 300 /ColorImageDepth 8 /ColorImageMinDownsampleDepth 1 /ColorImageDownsampleThreshold 1.50000 /EncodeColorImages true /ColorImageFilter /FlateEncode /AutoFilterColorImages false /ColorImageAutoFilterStrategy /JPEG /ColorACSImageDict << /QFactor 0.40 /HSamples [1 1 1 1] /VSamples [1 1 1 1] >> /ColorImageDict << /QFactor 0.76 /HSamples [2 1 1 2] /VSamples [2 1 1 2] >> /JPEG2000ColorACSImageDict << /TileWidth 256 /TileHeight 256 /Quality 15 >> /JPEG2000ColorImageDict << /TileWidth 256 /TileHeight 256 /Quality 15 >> /AntiAliasGrayImages false /CropGrayImages true /GrayImageMinResolution 150 /GrayImageMinResolutionPolicy /OK /DownsampleGrayImages true /GrayImageDownsampleType /Bicubic /GrayImageResolution 600 /GrayImageDepth 8 /GrayImageMinDownsampleDepth 2 /GrayImageDownsampleThreshold 1.50000 /EncodeGrayImages true /GrayImageFilter /FlateEncode /AutoFilterGrayImages false /GrayImageAutoFilterStrategy /JPEG /GrayACSImageDict << /QFactor 0.40 /HSamples [1 1 1 1] /VSamples [1 1 1 1] >> /GrayImageDict << /QFactor 0.76 /HSamples [2 1 1 2] /VSamples [2 1 1 2] >> /JPEG2000GrayACSImageDict << /TileWidth 256 /TileHeight 256 /Quality 15 >> /JPEG2000GrayImageDict << /TileWidth 256 /TileHeight 256 /Quality 15 >> /AntiAliasMonoImages false /CropMonoImages true /MonoImageMinResolution 1200 /MonoImageMinResolutionPolicy /OK /DownsampleMonoImages true /MonoImageDownsampleType /Bicubic /MonoImageResolution 600 /MonoImageDepth -1 /MonoImageDownsampleThreshold 1.50000 /EncodeMonoImages true /MonoImageFilter /CCITTFaxEncode /MonoImageDict << /K -1 >> /AllowPSXObjects true /CheckCompliance [ /None ] /PDFX1aCheck false /PDFX3Check false /PDFXCompliantPDFOnly false /PDFXNoTrimBoxError true /PDFXTrimBoxToMediaBoxOffset [ 0.00000 0.00000 0.00000 0.00000 ] /PDFXSetBleedBoxToMediaBox true /PDFXBleedBoxToTrimBoxOffset [ 0.00000 0.00000 0.00000 0.00000 ] /PDFXOutputIntentProfile (None) /PDFXOutputConditionIdentifier () /PDFXOutputCondition () /PDFXRegistryName (http://www.color.org) /PDFXTrapped /False /CreateJDFFile false /SyntheticBoldness 1.000000 /Description << /DEU () >> >> setdistillerparams << /HWResolution [1200 1200] /PageSize [595.276 841.890] >> setpagedevice