Landtag von Baden-Württemberg 15. Wahlperiode Drucksache 15 / 2194 06. 08. 2012 1Eingegangen: 06. 08. 2012 / Ausgegeben: 05. 09. 2012 K l e i n e A n f r a g e Ich frage die Landesregierung: 1. Hat sie bereits Maßnahmen ergriffen, um für den Bereich Bretten eine geord - nete und zwischen den Gemeinden abgestimmte Planung der Schulentwicklung vorzunehmen? 2. Ist sie bereit, vor der Genehmigung weiterer Gemeinschaftsschulen regionale Schulkonferenzen durchzuführen, um eine bedarfsgerechte Schulversorgung zu gewährleisten? 3. Mit welchen Investitionskosten müssen die Gemeinden, die eine Gemeinschaftsschule beantragen bzw. einrichten, rechnen? 4. Unterscheidet sich das geforderte Raumprogramm für Gemeinschaftsschulen im Vergleich zu anderen Schularten (Realschulen, Werkrealschulen)? 5. Inwieweit können die Gemeinden mit einer Bezuschussung des Landes rechnen ? 6. Wer trägt die baulichen Planungskosten, insbesondere dann, wenn dem Antrag einer Gemeinde auf Genehmigung einer Gemeinschaftsschule nicht stattgegeben wird? 7. Mit welchen Auswirkungen rechnet sie nach Errichtung von Gemeinschaftsschulen auf die einzelnen Schulstandorte bzw. Schularten im Mittelbereich Bretten? 8. Welche Schulen können dann aufgrund zu geringer Schülerzahlen voraussichtlich nicht mehr aufrechterhalten werden? Kleine Anfrage des Abg. Joachim Kößler CDU und Antwort des Ministeriums für Kultus, Jugend und Sport Regionale Planung der Schulstruktur im Mittelbereich Bretten – Auswirkungen der Gemeinschaftsschulen auf den Bestand der Schulen Drucksachen und Plenarprotokolle sind im Internet abrufbar unter: www.landtag-bw.de/Dokumente Der Landtag druckt auf Recyclingpapier, ausgezeichnet mit dem Umweltzeichen „Der Blaue Engel“. Landtag von Baden-Württemberg Drucksache 15 / 2194 2 9. Inwieweit gefährdet die Einrichtung von Gemeinschaftsschulen den Bestand der Grundschulen im Mittelbereich Bretten? 10. Ist die personelle Ausstattung der Gemeinschaftsschulen im Hinblick auf die Qualität und die Quantität des Lehrpersonals gesichert? 02. 08. 2012 Kößler CDU B e g r ü n d u n g Der Mittelbereich Bretten umfasst folgende Gemeinden: Stadt Bretten, Gondelsheim , Kürnbach, Oberderdingen, Sulzfeld, Zaisenhausen sowie die umliegenden Gemeinden Kraichtal, Walzbachtal, Neulingen (Enzkreis) und Knittlingen (Enzkreis ). Aus diesen Gemeinden besuchen die Schülerinnen und Schüler die Schulen in Bretten. Dabei handelt es sich um folgende Schularten: – Allgemeinbildende Gymnasien – Berufliche Gymnasien – Berufliche Schulen (hier Berufskolleg I und II) – Realschulen – Werkrealschulen – Hauptschulen – Grundschulen A n t w o r t Mit Schreiben vom 22. August 2012 Nr. 24-6420.1/35/1// beantwortet das Minis - terium für Kultus, Jugend und Sport die Kleine Anfrage wie folgt: Ich frage die Landesregierung: 1. Hat sie bereits Maßnahmen ergriffen, um für den Bereich Bretten eine geordnete und zwischen den Gemeinden abgestimmte Planung der Schulentwicklung vorzunehmen? Das Kultusministerium steht derzeit in Verhandlungen mit den kommunalen Landesverbänden zu den Standards und zum Verfahren der regionalen Schulentwicklungsplanung . Eine Beantwortung dieser Frage ist erst nach Abschluss dieser konsensorientierten Gespräche möglich. 3 Landtag von Baden-Württemberg Drucksache 15 / 2194 2. Ist sie bereit, vor der Genehmigung weiterer Gemeinschaftsschulen regionale Schulkonferenzen durchzuführen, um eine bedarfsgerechte Schulversorgung zu gewährleisten? Die Landesregierung hat das Ziel, über konsensuale Abstimmungsprozesse die gleichmäßige und bedarfsgerechte Versorgung des gesamten Landes mit tragfähigen Schulstandorten sicherzustellen. Dies gilt für alle Schularten, somit auch für die Gemeinschaftsschule. Zum Ablauf des bis auf weiteres gültigen Antrags- und Genehmigungsverfahrens zur Einrichtung einer Gemeinschaftsschule mit den vorgesehenen Beteiligungsmöglichkeiten wird auf die Handreichung des Kultusministeriums zur Beantragung einer Gemeinschaftsschule verwiesen, hier insbesondere S. 10 ff. Dort wird unter 4. Pädagogische Konzeption in Punkt A Präambel aus - geführt: „Eine baden-württembergische Gemeinschaftsschule (GMS) entsteht, wenn sich an einer Schule und in einer Kommune alle beteiligten Personen – Schulleitung, Lehrkräfte, Eltern, Schüler, Gemeinderäte,– für längeres gemeinsames Lernen ohne äußere Differenzierung entschieden haben.“ (S. 10) In Punkt B Antragsverfahren Gemeinschaftsschule – Grundsätze wird darüber hinaus erläutert , dass eine Gemeinschaftsschule in einem Prozess der gemeinsamen Willensbildung von Schule und Schulträger entsteht und dass das Ziel der Einrichtung einer Gemeinschaftsschule stets gemeinsam verfolgt wird: „Schule und Schul - träger verpflichten sich hierbei zu pädagogischen, personalen und sächlichen Leis tungen. Die Eltern und weitere Partner in örtlichen Netzwerken werden ebenfalls in den Prozess eingebunden. Das Verfahren ist prozess- und entwicklungs - orientiert angelegt; es bietet Anregungen und Orientierung für die Entwicklung zur Gemeinschaftsschule bzw. für die Weiterentwicklung als Gemeinschafts - schule.“ (S. 12). 3. Mit welchen Investitionskosten müssen die Gemeinden, die eine Gemeinschaftsschule beantragen bzw. einrichten, rechnen? 4. Unterscheidet sich das geforderte Raumprogramm für Gemeinschaftsschulen im Vergleich zu anderen Schularten (Realschulen, Werkrealschulen)? 5. Inwieweit können die Gemeinden mit einer Bezuschussung des Landes rechnen ? 6. Wer trägt die baulichen Planungskosten, insbesondere dann, wenn dem Antrag einer Gemeinde auf Genehmigung einer Gemeinschaftsschule nicht stattgegeben wird? Der Bau von Schulgebäuden ist Aufgabe der kommunalen Schulträger, die diese in eigener Zuständigkeit wahrnehmen. Die kommunalen Schulträger haben zur Erfüllung des Schulhausbaus einen Rechtsanspruch auf die Förderung durch das Land, der im Dritten Gesetz über die Förderung des Schulhausbaus und den hierzu ergangenen Schulbauförderungsrichtlinien geregelt ist. Wie die Schulträger diese Aufgabe wahrnehmen, entscheiden diese – auch unter Berücksichtigung ihrer allgemeinen Finanzsituation – in eigener Zuständigkeit. Gegenstand der Förderung ist der erforderliche Schulraumbedarf, der sich aus der langfristigen Schülerzahlentwicklung, dem vorhandenen Raumbestand und den pädagogischen Anforderungen ergibt. Hierzu wird auf Antrag des Schulträgers vom zuständigen Regierungspräsidium ein sog. Raumprogramm erstellt. Zur Ermittlung der förderfähigen Flächen für Schulbaumaßnahmen wird bei Gemeinschaftsschulen grundsätzlich das Modellraumprogramm für Werkrealschulen zugrunde gelegt, wobei speziell für die erforderlichen Flächen im naturwissenschaftlichen Unterrichtsbereich das Modellraumprogramm für Realschulen hinzugezogen wird. Daneben erhalten die Schulen ggf. einen pauschalen Flächen - zuschlag für Ganztagsbetrieb und Inklusion. Soweit nicht vorhanden, kommen noch Flächen für eine Mensa (Küche und Speisesaal) hinzu. Die Feststellung des Raumbedarfs erfolgt dabei unter Berücksichtigung der tatsächlichen örtlichen Verhältnisse, d. h. des vorhandenen Raumbestands. Wie hoch die damit anfallenden Investitionskosten ausfallen, ist vom konkreten Einzelfall abhängig. Landtag von Baden-Württemberg Drucksache 15 / 2194 4 Die Förderung der Schulbaumaßnahme erfolgt in der Regel auf Basis des über das erstellte Raumprogramm ermittelten zuschussfähigen Bauaufwands. Dieser errechnet sich über das Produkt aus festgestelltem Flächenbedarf in Quadratmeter mal dem Kostenrichtwert. Im Kostenrichtwert enthalten sind die in Nr. 8.1 Schulbauförderungsrichtlinie (SchBauFR) genannten Kostengruppen gemäß dem Normblatt DIN 276 (Kosten im Hochbau). Darin sind in der Kostengruppe 7 auch explizit Planungskosten genannt. Das Kultusministerium hat in Abstimmung mit den kommunalen Landesverbänden im Frühjahr 2012 eine Übergangsregelung zur Schulbauförderung getroffen, die bis zur Veröffentlichung des Lehr- und Bildungsplans der Gemeinschaftsschule gelten soll. Danach werden ggf. die Auswirkungen auf die Schulbauförderung festgelegt. Schließlich erfolgt die Förderung von Schulbaumaßnahmen für die Gemeinschaftsschule nach den allgemeinen Regelungen der Schulbauförderung (d. h. Fördertatbestände, Bagatellgrenze, Kostenrichtwerte etc.). Hierzu wird auch auf die Informationen auf dem Kultusportal hingewiesen (http://www. kultusportal-bw.de/, Rubrik: Schule in Baden-Württemberg/Gemeinschaftsschule). Das Kultusministerium geht davon aus, dass mit diesen Übergangsregelungen die Finanzierung der neuen Schulart gesichert werden kann. 7. Mit welchen Auswirkungen rechnet sie nach Errichtung von Gemeinschaftsschulen auf die einzelnen Schulstandorte bzw. Schularten im Mittelbereich Bretten? 8. Welche Schulen können dann aufgrund zu geringer Schülerzahlen voraussichtlich nicht mehr aufrechterhalten werden? Auf die Antwort zu Frage 1 wird verwiesen. 9. Inwieweit gefährdet die Einrichtung von Gemeinschaftsschulen den Bestand der Grundschulen im Mittelbereich Bretten? Für die Grundschule gilt weiterhin der Grundsatz „Kurze Beine – kurze Wege“. Es ist daher vorgesehen, die Grundschulstandorte, auch aus Gründen der Strukturpolitik , nach Möglichkeit weiterhin flächendeckend zu erhalten, um für die jüngs - ten unter den Schülerinnen und Schülern auch bei sinkenden Schülerzahlen weiterhin ein wohnortnahes Angebot beibehalten zu können. 10. Ist die personelle Ausstattung der Gemeinschaftsschulen im Hinblick auf die Qualität und die Quantität des Lehrpersonals gesichert? Derzeit gibt es noch keine Gemeinschaftsschule im Mittelbereich Bretten. Für die jetzt genehmigten Starterschulen zum Schuljahr 2012/2013 hat die Schulverwaltung die nötigen Lehrerressourcen zur Verfügung gestellt und die entsprechenden Lehrkräfte gewinnen können. Dies wird so auch für kommende Gemeinschaftsschulen gelingen. In Vertretung Dr. Ruep Ministerialdirektorin