Landtag von Baden-Württemberg 15. Wahlperiode Drucksache 15 / 2225 10. 08. 2012 1Eingegangen: 10. 08. 2012 / Ausgegeben: 06. 09. 2012 K l e i n e A n f r a g e Ich frage die Landesregierung: 1. Welche konkreten Voraussetzungen muss ein Fahrzeughalter erfüllen, damit er als land- oder forstwirtschaftlicher Betrieb gemäß § 3 Nummer 7 Satz 1 Buchstabe a Kraftfahrzeugsteuergesetz (KraftStG) anerkannt wird und sich auf die Steuerbefreiung von ausschließlich in land- oder forstwirtschaftlichen Betrieben genutzten Fahrzeugen berufen kann? 2. In welcher Form und in welchem Umfang müssen für die Anerkennung als land- oder forstwirtschaftlicher Betrieb gemäß § 3 Nummer 7 Satz 1 Buchstabe a KraftStG Nachweise erbracht werden? 10. 08. 2012 Dr. Rülke FDP/DVP Kleine Anfrage des Abg. Dr. Hans-Ulrich Rülke FDP/DVP und Antwort des Ministeriums für Finanzen und Wirtschaft Anerkennung von Fahrzeughaltern als land- oder forstwirtschaftlicher Betrieb Drucksachen und Plenarprotokolle sind im Internet abrufbar unter: www.landtag-bw.de/Dokumente Der Landtag druckt auf Recyclingpapier, ausgezeichnet mit dem Umweltzeichen „Der Blaue Engel“. Landtag von Baden-Württemberg Drucksache 15 / 2225 2 A n t w o r t Mit Schreiben vom 27. August 2012 Nr. 3-S610.8/54 beantwortet das Ministe - rium für Finanzen und Wirtschaft die Kleine Anfrage wie folgt: 1. Welche konkreten Voraussetzungen muss ein Fahrzeughalter erfüllen, damit er als land- oder forstwirtschaftlicher Betrieb gemäß § 3 Nummer 7 Satz 1 Buchstabe a Kraftfahrzeugsteuergesetz (KraftStG) anerkannt wird und sich auf die Steuerbefreiung von ausschließlich in land- oder forstwirtschaftlichen Betrieben genutzten Fahrzeugen berufen kann? Das Kraftfahrzeugsteuerrecht kennt keine spezifische Bestimmung des Begriffs land- oder forstwirtschaftlicher Betrieb. Insoweit sind nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs die Vorschriften des Bewertungsrechts heranzuziehen. Ein land- oder forstwirtschaftlicher Betrieb ist danach jede Wirtschaftseinheit, in der die drei Produktionsfaktoren Boden, Betriebsmittel und menschliche Arbeit zusammengefasst sind und, aufeinander abgestimmt, planmäßig eingesetzt werden, um Güter, wie z. B. Nahrungsmittel, Rohstoffe, Pflanzen, Zuchttiere, zu erzeugen und zu verwerten oder entsprechende land- und forstwirtschaftliche Dienstleistungen bereitzustellen (BFH-Urteil vom 19. September 1984, BStBl II 1985 S. 108). Ferner wird weder eine Mindestgröße noch das Erzielen eines bestimmten Min - destrohertrags vorausgesetzt, sodass auch bei Nutzung des Fahrzeugs in einem Nebenerwerbsbetrieb die Steuerbefreiung grundsätzlich in Anspruch genommen werden kann. Erforderlich sind die tatsächliche und ausschließliche Verwendung des Fahrzeugs in einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb und eine Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr. Letzteres muss sich durch ein Anbieten der erwirtschafteten Produkte in einem gewissen Umfang am Markt manifestieren. Selbst ein sog. Liebhabereibetrieb kann für die Inanspruchnahme der Steuerbefreiung in Betracht kommen, soweit dieser als landwirtschaftlicher Betrieb anzusehen ist und am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr teilnimmt. Personen, die das Fahrzeug außerhalb eines bestehenden land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs lediglich zur Unterhaltung oder Pflege, z. B. zum Mähen von Wiesen, Weiden und Streuobstwiesen verwenden, erfüllen hingegen nicht die Voraussetzungen der Steuerbefreiung. 2. In welcher Form und in welchem Umfang müssen für die Anerkennung als land- oder forstwirtschaftlicher Betrieb gemäß § 3 Nummer 7 Satz 1 Buchstabe a KraftStG Nachweise erbracht werden? Form und Umfang von Nachweisen im Besteuerungsverfahren ergeben sich aus den verfahrensrechtlichen Vorschriften der Abgabenordnung. Nach § 88 Abs. 1 AO ermittelt die Finanzbehörde den Sachverhalt von Amts wegen und bestimmt dabei Art und Umfang der Ermittlungen. Nach § 90 Abs. 1 AO sind die Beteiligten zur Mitwirkung bei der Ermittlung des Sachverhalts verpflichtet und kommen der Mitwirkungspflicht insbesondere dadurch nach, dass sie die für die Besteuerung erheblichen Tatsachen vollständig und wahrheitsgemäß offen legen und die ihnen bekannten Beweismittel angeben. Die Erklärungspflichten des Steuerpflichtigen und die Ermittlungspflichten der Finanzbehörde stehen dabei in einem gegenseitigen Abhängigkeitsverhältnis. Die Verantwortung des Steuerpflichtigen für die Aufklärung des Sachverhalts ist dabei umso größer, je mehr Tatsachen und Beweismittel der von ihm beherrschten Informations- oder Tätigkeitssphäre angehören. Der Umfang der Mitwirkungs- und Nachweispflichten des Steuerpflichtigen richtet sich dabei ebenso wie die Amtsermittlungspflicht der Finanzbehörde nach den Umständen des jeweiligen Einzelfalls (§ 88 Abs. 1 S. 3 AO, § 90 Abs. 1 S. 3 AO). Dabei gilt das Verhältnismäßigkeitsprinzip, wonach die Mitwirkung des Steuerpflichtigen zur Sachaufklärung geeignet, erfüllbar, verhältnismäßig und zumutbar sein muss; der dem Beteiligten abverlangte Aufwand darf nicht außerhalb eines vernünftigen Verhältnisses zu der steuerlichen Bedeutung stehen. 3 Landtag von Baden-Württemberg Drucksache 15 / 2225 Abstrakte Maßstäbe für den Umfang und die Grenzen der Sachverhaltsaufklärung durch das Finanzamt und die Mitwirkungs- und Nachweispflichten des Steuerpflichtigen lassen sich nicht aufstellen. Vielmehr kommt es auf die jeweiligen Umstände des konkreten Einzelfalls an. Daher kann eine grundsätzliche und allgemeingültige Aussage zur Form und zum Umfang der Nachweise für die Anerkennung als land- und forstwirtschaftlicher Betrieb gem. § 3 Nummer 7 Satz 1 Buchstabe a KraftStG nicht getroffen werden. Dr. Nils Schmid Minister für Finanzen und Wirtschaft << /ASCII85EncodePages false /AllowTransparency false /AutoPositionEPSFiles true /AutoRotatePages /None /Binding /Left /CalGrayProfile (None) /CalRGBProfile (sRGB IEC61966-2.1) /CalCMYKProfile (U.S. Web Coated \050SWOP\051 v2) /sRGBProfile (sRGB IEC61966-2.1) /CannotEmbedFontPolicy /Warning /CompatibilityLevel 1.6 /CompressObjects /Off /CompressPages true /ConvertImagesToIndexed true /PassThroughJPEGImages false /CreateJobTicket false /DefaultRenderingIntent /Default /DetectBlends true /DetectCurves 0.1000 /ColorConversionStrategy /LeaveColorUnchanged /DoThumbnails false /EmbedAllFonts true /EmbedOpenType false /ParseICCProfilesInComments true /EmbedJobOptions true /DSCReportingLevel 0 /EmitDSCWarnings false /EndPage -1 /ImageMemory 524288 /LockDistillerParams true /MaxSubsetPct 100 /Optimize true /OPM 1 /ParseDSCComments false /ParseDSCCommentsForDocInfo true /PreserveCopyPage true /PreserveDICMYKValues true /PreserveEPSInfo true /PreserveFlatness true /PreserveHalftoneInfo false /PreserveOPIComments true /PreserveOverprintSettings true /StartPage 1 /SubsetFonts true /TransferFunctionInfo /Preserve /UCRandBGInfo /Preserve /UsePrologue false /ColorSettingsFile () /AlwaysEmbed [ true ] /NeverEmbed [ true ] /AntiAliasColorImages false /CropColorImages true /ColorImageMinResolution 150 /ColorImageMinResolutionPolicy /OK /DownsampleColorImages true /ColorImageDownsampleType /Bicubic /ColorImageResolution 300 /ColorImageDepth 8 /ColorImageMinDownsampleDepth 1 /ColorImageDownsampleThreshold 1.50000 /EncodeColorImages true /ColorImageFilter /FlateEncode /AutoFilterColorImages false /ColorImageAutoFilterStrategy /JPEG /ColorACSImageDict << /QFactor 0.40 /HSamples [1 1 1 1] /VSamples [1 1 1 1] >> /ColorImageDict << /QFactor 0.76 /HSamples [2 1 1 2] /VSamples [2 1 1 2] >> /JPEG2000ColorACSImageDict << /TileWidth 256 /TileHeight 256 /Quality 15 >> /JPEG2000ColorImageDict << /TileWidth 256 /TileHeight 256 /Quality 15 >> /AntiAliasGrayImages false /CropGrayImages true /GrayImageMinResolution 150 /GrayImageMinResolutionPolicy /OK /DownsampleGrayImages true /GrayImageDownsampleType /Bicubic /GrayImageResolution 600 /GrayImageDepth 8 /GrayImageMinDownsampleDepth 2 /GrayImageDownsampleThreshold 1.50000 /EncodeGrayImages true /GrayImageFilter /FlateEncode /AutoFilterGrayImages false /GrayImageAutoFilterStrategy /JPEG /GrayACSImageDict << /QFactor 0.40 /HSamples [1 1 1 1] /VSamples [1 1 1 1] >> /GrayImageDict << /QFactor 0.76 /HSamples [2 1 1 2] /VSamples [2 1 1 2] >> /JPEG2000GrayACSImageDict << /TileWidth 256 /TileHeight 256 /Quality 15 >> /JPEG2000GrayImageDict << /TileWidth 256 /TileHeight 256 /Quality 15 >> /AntiAliasMonoImages false /CropMonoImages true /MonoImageMinResolution 1200 /MonoImageMinResolutionPolicy /OK /DownsampleMonoImages true /MonoImageDownsampleType /Bicubic /MonoImageResolution 600 /MonoImageDepth -1 /MonoImageDownsampleThreshold 1.50000 /EncodeMonoImages true /MonoImageFilter /CCITTFaxEncode /MonoImageDict << /K -1 >> /AllowPSXObjects true /CheckCompliance [ /None ] /PDFX1aCheck false /PDFX3Check false /PDFXCompliantPDFOnly false /PDFXNoTrimBoxError true /PDFXTrimBoxToMediaBoxOffset [ 0.00000 0.00000 0.00000 0.00000 ] /PDFXSetBleedBoxToMediaBox true /PDFXBleedBoxToTrimBoxOffset [ 0.00000 0.00000 0.00000 0.00000 ] /PDFXOutputIntentProfile (None) /PDFXOutputConditionIdentifier () /PDFXOutputCondition () /PDFXRegistryName (http://www.color.org) /PDFXTrapped /False /CreateJDFFile false /SyntheticBoldness 1.000000 /Description << /DEU () >> >> setdistillerparams << /HWResolution [1200 1200] /PageSize [595.276 841.890] >> setpagedevice