Landtag von Baden-Württemberg 15. Wahlperiode Drucksache 15 / 2263 22. 08. 2012 1Eingegangen: 22. 08. 2012 / Ausgegeben: 08. 10. 2012 K l e i n e A n f r a g e Ich frage die Landesregierung: 1. Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein, um einen eingetragenen Verein zu verbieten? 2. Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein, um einem Verein die Gemein - nützigkeit zu entziehen? 3. Welche Vereine wurden in Baden-Württemberg in den vergangenen zwei Jahren mit welcher Begründung verboten? 4. Welchen Vereinen wurde in Baden-Württemberg in den vergangenen zwei Jahren die Gemeinnützigkeit entzogen? 5. Wie viele Verbotsverfahren verfolgt sie derzeit noch mit welcher Begründung? 6. Wie viele Verfahren zur Entziehung der Gemeinnützigkeit sind gegenwärtig anhängig und welche Fallkonstellation liegt der beabsichtigten Entziehung jeweils zugrunde? 22. 08. 2012 Dr. Lasotta CDU Kleine Anfrage des Abg. Dr. Bernhard Lasotta CDU und Antwort des Innenministeriums Verbot und Entziehung der Gemeinnützigkeit extremistischer Vereine Drucksachen und Plenarprotokolle sind im Internet abrufbar unter: www.landtag-bw.de/Dokumente Der Landtag druckt auf Recyclingpapier, ausgezeichnet mit dem Umweltzeichen „Der Blaue Engel“. Landtag von Baden-Württemberg Drucksache 15 / 2263 2 B e g r ü n d u n g Nachdem die Landesregierung sich bei der Vorstellung des Verfassungsschutz - berichts nicht konkret zu Vereinsverboten und den dafür nötigen Voraussetzungen geäußert hat, hieran jedoch ein erhebliches öffentliches Interesse besteht, soll die Anfrage die nötige Konkretisierung abfragen. Ebenso ist es für mögliche Spender von erheblichem Interesse zu erfahren, ob Vereinen die Gemeinnützigkeit entzogen wurde. A n t w o r t Mit Schreiben vom 21. September 2012 Nr. 4-1113.5/0 beantwortet das Innen - ministerium in Abstimmung mit dem Ministerium für Finanzen und Wirtschaft die Kleine Anfrage wie folgt: 1. Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein, um einen eingetragenen Verein zu verbieten? Das Verbot von Vereinen richtet sich nach dem Gesetz zur Regelung des öffent - lichen Vereinsrechts (VereinsG). Das VereinsG ist zur Ausführung des Artikel 9 Grundgesetz (Vereinigungsfreiheit) ergangen. Verfassungsrechtlichen Schutz genießt die Vereinigung im Sinne des § 2 Absatz 1 VereinsG. Auf die Eintragung eines Vereins im (zivilrechtlichen) Vereinsregister kommt es nicht an. Für ein Verbot müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein: Es muss ein Verein vorliegen, also eine Vereinigung, zu der sich eine Mehrheit natürlicher oder juristischer Personen für längere Zeit zu einem gemeinsamen Zweck freiwillig zusammengeschlossen und einer organisierten Willensbildung unterworfen hat. Ein loser Zusammenschluss genügt nicht. Es muss ein Verbotstatbestand erfüllt sein. Für alle Vereine gelten die Verbotsgründe des § 3 VereinsG. Danach darf ein Verein verboten werden, wenn der Zweck oder die Tätigkeiten des Vereins den Strafgesetzen zuwiderlaufen oder sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder den Gedanken der Völkerverständigung richten. Ausländervereine können darüber hinaus aus den in § 14 Abs. 2 VereinsG geregelten Gründen verboten werden. Ausländervereine sind Vereine, deren Mitglieder oder Leiter sämtlich oder überwiegend Ausländer sind. Sie dürfen verboten werden, soweit ihr Zweck oder ihre Tätigkeit 1. die politische Willensbildung in der Bundesrepublik Deutschland oder das friedliche Zusammenleben von Deutschen und Ausländern oder von verschiedenen Ausländergruppen im Bundesgebiet, die öffentliche Sicherheit oder Ordnung oder sonstige erhebliche Interessen der Bundesrepublik Deutschland beeinträchtigt oder gefährdet, 2. den völkerrechtlichen Verpflichtungen der Bundesrepublik Deutschland zu - widerläuft, 3. Bestrebungen außerhalb des Bundesgebiets fördert, deren Ziele oder Mittel mit den Grundwerten einer die Würde des Menschen achtenden staatlichen Ordnung unvereinbar sind, 4. Gewaltanwendung als Mittel zur Durchsetzung politischer, religiöser oder sons tiger Belange unterstützt, befürwortet oder hervorrufen soll oder 5. Vereinigungen innerhalb oder außerhalb des Bundesgebiets unterstützt, die Anschläge gegen Personen oder Sachen veranlassen, befürworten oder androhen. 3 Landtag von Baden-Württemberg Drucksache 15 / 2263 Für ausländische Vereine im Sinne des § 15 VereinsG, also Vereine mit Sitz im Ausland, gilt § 14 VereinsG entsprechend. Das Verhalten der Mitglieder muss dem Verein zugerechnet werden können. Die genannten Verbotsvoraussetzungen müssen beweiskräftig vor Gericht nachgewiesen werden können. 2. Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein, um einem Verein die Gemein - nützigkeit zu entziehen? Die steuerliche Gemeinnützigkeit von Vereinen ist in den §§ 51 bis 68 Abgabenordnung (AO) geregelt. Die steuerliche Anerkennung der Gemeinnützigkeit setzt u. a. voraus, dass ein Verein gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke selbstlos, ausschließlich und unmittelbar verfolgt. Die steuerbegünstigten Zwecke müssen in der Satzung klar und eindeutig verankert sein. Außerdem muss die tatsächliche Geschäftsführung den Satzungsbestimmungen und sonstigen gesetzlichen Vorgaben in den §§ 51 ff. AO entsprechen. Ein Verein muss alle in den §§ 51 bis 68 AO genannten Voraussetzungen erfüllen, wenn er die Gemeinnützigkeit erstmals erhalten bzw. behalten will. Verstößt ein gemeinnütziger Verein gegen diese Vorschriften, so kann die Gemeinnützigkeit entzogen werden. Bei einem schwerwiegenden Verstoß entfällt die Gemein - nützigkeit u. U. von Anfang an. Dementsprechend können nicht nur schwerwiegende Verstöße gegen die Gemeinnützigkeitsvorschriften zur Aberkennung der Gemeinnützigkeit führen, sondern auch vordergründig leichtere Verstöße, die der Verein begeht und nicht beseitigt. Je nach Art des Verstoßes wird den Vereinen jedoch vor dem tatsächlichen Entzug der Gemeinnützigkeit eine Frist eingeräumt, innerhalb derer sie den ordnungsgemäßen Zustand wieder herstellen müssen. 3. Welche Vereine wurden in Baden-Württemberg in den vergangenen zwei Jahren mit welcher Begründung verboten? In den vergangenen zwei Jahren wurde ein Vereinsverbot verfügt. Adressat der Verfügung war der „Hells Angels Motorcycle Club Charter Borderland“. Begründet wurde das Verbot damit, dass der Zweck und die Tätigkeit des Vereins den Strafgesetzen zuwiderlaufen. 4. Welchen Vereinen wurde in Baden-Württemberg in den vergangenen zwei Jahren die Gemeinnützigkeit entzogen? Seit dem 1. Oktober 2010 wurden insgesamt zwölf Vereinen wegen eines Bezugs zum Extremismus die Gemeinnützigkeit entzogen. Aufgrund der Pflicht zur Wahrung des Steuergeheimnisses gemäß § 30 AO dürfen Vereine, deren Gemein - nützigkeit entzogen wurde, nicht genannt werden. 5. Wie viele Verbotsverfahren verfolgt sie derzeit noch mit welcher Begründung? Das unter Frage 3 genannte Verbotsverfahren ist noch nicht abgeschlossen. Momentan erfolgt die gerichtliche Überprüfung. Die Prüfung, ob weitere Verbotsverfügungen erlassen werden können, wird fortlaufend vorgenommen. Aktuell gibt es zwei Vorprüfungen für Verbotsverfahren. Ob die vorliegenden Informationen für eine Verbotsverfügung ausreichen, kann abschließend noch nicht beurteilt werden. In beiden Fällen ist Gegenstand der Prüfung die Frage, ob Zweck und Tätigkeit des Vereins den Strafgesetzen zu - widerlaufen. Landtag von Baden-Württemberg Drucksache 15 / 2263 4 6. Wie viele Verfahren zur Entziehung der Gemeinnützigkeit sind gegenwärtig anhängig und welche Fallkonstellation liegt der beabsichtigten Entziehung jeweils zugrunde? Es können keine Zahlen über sämtliche Fälle des Entzugs der Gemeinnützigkeit von gemeinnützigen Vereinen ermittelt werden, da diese Daten nicht automatisiert abrufbar sind. Deshalb kann auch keine allgemeine Aussage zu den Fall - konstellationen gemacht werden. Aktuell sind drei Vorgänge wegen der Entziehung der Gemeinnützigkeit aufgrund eines Bezugs zum Extremismus streitig (im Rechtsbehelfsverfahren beim Finanzamt bzw. vor Gericht anhängig). In allen Fällen erfolgte der Entzug der Gemeinnützigkeit aufgrund der Mitteilung von Erkenntnissen durch das Landesamt für Verfassungsschutz, die nach eingehender Prüfung durch die Oberfinanzdirektion und die zuständigen Finanzämter als belastbar eingestuft worden waren. Gall Innenminister << /ASCII85EncodePages false /AllowTransparency false /AutoPositionEPSFiles true /AutoRotatePages /None /Binding /Left /CalGrayProfile (None) /CalRGBProfile (sRGB IEC61966-2.1) /CalCMYKProfile (U.S. Web Coated \050SWOP\051 v2) /sRGBProfile (sRGB IEC61966-2.1) /CannotEmbedFontPolicy /Warning /CompatibilityLevel 1.6 /CompressObjects /Off /CompressPages true /ConvertImagesToIndexed true /PassThroughJPEGImages false /CreateJobTicket false /DefaultRenderingIntent /Default /DetectBlends true /DetectCurves 0.1000 /ColorConversionStrategy /LeaveColorUnchanged /DoThumbnails false /EmbedAllFonts true /EmbedOpenType false /ParseICCProfilesInComments true /EmbedJobOptions true /DSCReportingLevel 0 /EmitDSCWarnings false /EndPage -1 /ImageMemory 524288 /LockDistillerParams true /MaxSubsetPct 100 /Optimize true /OPM 1 /ParseDSCComments false /ParseDSCCommentsForDocInfo true /PreserveCopyPage true /PreserveDICMYKValues true /PreserveEPSInfo true /PreserveFlatness true /PreserveHalftoneInfo false /PreserveOPIComments true /PreserveOverprintSettings true /StartPage 1 /SubsetFonts true /TransferFunctionInfo /Preserve /UCRandBGInfo /Preserve /UsePrologue false /ColorSettingsFile () /AlwaysEmbed [ true ] /NeverEmbed [ true ] /AntiAliasColorImages false /CropColorImages true /ColorImageMinResolution 150 /ColorImageMinResolutionPolicy /OK /DownsampleColorImages true /ColorImageDownsampleType /Bicubic /ColorImageResolution 300 /ColorImageDepth 8 /ColorImageMinDownsampleDepth 1 /ColorImageDownsampleThreshold 1.50000 /EncodeColorImages true /ColorImageFilter /FlateEncode /AutoFilterColorImages false /ColorImageAutoFilterStrategy /JPEG /ColorACSImageDict << /QFactor 0.40 /HSamples [1 1 1 1] /VSamples [1 1 1 1] >> /ColorImageDict << /QFactor 0.76 /HSamples [2 1 1 2] /VSamples [2 1 1 2] >> /JPEG2000ColorACSImageDict << /TileWidth 256 /TileHeight 256 /Quality 15 >> /JPEG2000ColorImageDict << /TileWidth 256 /TileHeight 256 /Quality 15 >> /AntiAliasGrayImages false /CropGrayImages true /GrayImageMinResolution 150 /GrayImageMinResolutionPolicy /OK /DownsampleGrayImages true /GrayImageDownsampleType /Bicubic /GrayImageResolution 600 /GrayImageDepth 8 /GrayImageMinDownsampleDepth 2 /GrayImageDownsampleThreshold 1.50000 /EncodeGrayImages true /GrayImageFilter /FlateEncode /AutoFilterGrayImages false /GrayImageAutoFilterStrategy /JPEG /GrayACSImageDict << /QFactor 0.40 /HSamples [1 1 1 1] /VSamples [1 1 1 1] >> /GrayImageDict << /QFactor 0.76 /HSamples [2 1 1 2] /VSamples [2 1 1 2] >> /JPEG2000GrayACSImageDict << /TileWidth 256 /TileHeight 256 /Quality 15 >> /JPEG2000GrayImageDict << /TileWidth 256 /TileHeight 256 /Quality 15 >> /AntiAliasMonoImages false /CropMonoImages true /MonoImageMinResolution 1200 /MonoImageMinResolutionPolicy /OK /DownsampleMonoImages true /MonoImageDownsampleType /Bicubic /MonoImageResolution 600 /MonoImageDepth -1 /MonoImageDownsampleThreshold 1.50000 /EncodeMonoImages true /MonoImageFilter /CCITTFaxEncode /MonoImageDict << /K -1 >> /AllowPSXObjects true /CheckCompliance [ /None ] /PDFX1aCheck false /PDFX3Check false /PDFXCompliantPDFOnly false /PDFXNoTrimBoxError true /PDFXTrimBoxToMediaBoxOffset [ 0.00000 0.00000 0.00000 0.00000 ] /PDFXSetBleedBoxToMediaBox true /PDFXBleedBoxToTrimBoxOffset [ 0.00000 0.00000 0.00000 0.00000 ] /PDFXOutputIntentProfile (None) /PDFXOutputConditionIdentifier () /PDFXOutputCondition () /PDFXRegistryName (http://www.color.org) /PDFXTrapped /False /CreateJDFFile false /SyntheticBoldness 1.000000 /Description << /DEU () >> >> setdistillerparams << /HWResolution [1200 1200] /PageSize [595.276 841.890] >> setpagedevice