Landtag von Baden-Württemberg 15. Wahlperiode Drucksache 15 / 2638 08. 11. 2012 1Eingegangen: 08. 11. 2012 / Ausgegeben: 21. 01. 2013 K l e i n e A n f r a g e Ich frage die Landesregierung: 1. Welche Eigenschaften und Qualifikationen muss ein Insolvenzverwalter mitbringen , um als „geeignet“ im Sinne des § 56 Insolvenzordnung (InsO) zu gelten? 2. Welche finanziellen Risiken erwachsen einem möglichen Übernehmer des insolventen Unternehmens aus der Abgabenordnung (AO)? 3. Sind die unter Frage 2 genannten Risiken signifikant höher für Unternehmen des Einzelhandels? 4. Wie bewertet sie die unter Frage 2 genannten Risiken und welche Möglichkeiten sieht sie, diese Risiken zu reduzieren? 5. Welche Haftungen für frühere Steuerschulden entstehen einem Übernehmer eines insolventen Unternehmens? 6. Welche Möglichkeiten sieht sie, zu einem beschleunigten Einigungsverfahren der Gläubiger zu kommen? 7. Wie bewertet sie die Möglichkeit, das gesamte Insolvenzverfahren oder einzelne Aspekte nach „Chapter 11 of Title 11 of the United States Code“ in die deutsche Insolvenzordnung zu übernehmen? 8. Welche Aspekte des sog. „Chapter 11“-Verfahrens hält sie für wünschenswert in der deutschen Insolvenzordnung? 05. 11. 2012 Dr. Rülke FDP/DVP Kleine Anfrage des Abg. Dr. Hans-Ulrich Rülke FDP/DVP und Antwort des Ministeriums für Finanzen und Wirtschaft Wirkungen der Insolvenzordnung und ihre Veränderung Drucksachen und Plenarprotokolle sind im Internet abrufbar unter: www.landtag-bw.de/Dokumente Der Landtag druckt auf Recyclingpapier, ausgezeichnet mit dem Umweltzeichen „Der Blaue Engel“. Landtag von Baden-Württemberg Drucksache 15 / 2638 2 B e g r ü n d u n g Gerade im Nachgang einiger Insolvenzverfahren, die mitunter stark medial begleitet waren, stellen sich einige Fragen zum Verfahren, insbesondere der Qualifikation des Insolvenzverwalters. Auch widersprüchliche Aussagen bezüglich finan - zieller Risiken einer Übernahme, besonders als Konsequenz früherer Steuerschuld , sind von der Landesregierung zu erklären. A n t w o r t * ) Mit Schreiben vom 10. Januar 2013 Nr. 3-S055.0/84 beantwortet das Ministerium für Finanzen und Wirtschaft in Abstimmung mit dem Justizministerium die Kleine Anfrage wie folgt: 1. Welche Eigenschaften und Qualifikationen muss ein Insolvenzverwalter mitbringen , um als „geeignet“ im Sinne des § 56 Insolvenzordnung (InsO) zu gelten? Die Bestellung des Insolvenzverwalters nach § 56 InsO erfolgt im Rahmen einer ermessensfehlerfrei zu treffenden Einzelfallentscheidung durch das Insolvenz - gericht. Da an die Eigenschaften und Qualifikationen des Insolvenzverwalters je nach Größe und Struktur des Unternehmens, der Branche und des Marktsegments sehr unterschiedliche Anforderungen im jeweiligen Einzelfall zu stellen sind, sind allgemeingültige Aussagen zur Eignung eines Insolvenzverwalters nur bedingt möglich. In fachlicher Hinsicht hat der Gesetzgeber die Festlegung einer bestimmten beruflichen Qualifikation als Zugangsvoraussetzung zum Amt des Insolvenzverwalters bewusst nicht vorgenommen. Die zu bestellende Person muss aber bereits aus ihrer Vorbildung heraus dartun können, den Anforderungen des Insolvenzverfahrens , welches durch rechtliche und wirtschaftliche Problemstellungen gekennzeichnet ist, nachkommen zu können. Daher kommen als Berufsgruppen für das Amt eines Insolvenzverwalters Juristen, Wirtschaftsprüfer, Kaufleute, Buchprüfer und ähnlich vorgebildete Personen in Betracht, die die Bearbeitung von Insolvenzverfahren berufsmäßig, also ausschließlich oder weit überwiegend betreiben. In organisatorischer Hinsicht ist der zu erwartende Tätigkeitsumfang unter Be - rücksichtigung des vorhandenen Bürostabes bzw. der Büroorganisation sowohl des Schuldners als auch des Insolvenzverwalters zu berücksichtigen. Auch muss der erforderliche Kontakt zwischen Insolvenzgericht und -verwalter möglich sein. In persönlicher Hinsicht ist eine selbstbewusste, geschäftserfahrene, wirtschaftlich denkende, auf Ausgleich völlig widerstrebender Interessen gerichtete Persönlichkeit mit Entscheidungsfreude, pragmatischer Tendenz zu schnellen Lösungen, guter Menschenkenntnis und finanzieller Korrektheit erforderlich. In der Praxis erfolgt die Bestellung des Insolvenzverwalters anhand einer sog. „Vorauswahlliste“, welche alle relevanten Informationen enthält, die für eine vorzunehmende Eignungsprüfung in einem konkreten Verfahren durch das Gericht erforderlich sind. Dabei soll das Insolvenzgericht versuchen, den nach Bedarf und Einzelfall bestmöglichen Insolvenzverwalter zu bestellen. Die Entscheidung des Insolvenzgerichts ist daran zu orientieren, ob das eröffnete Insolvenzverfahren mehr von rechtlichen oder von wirtschaftlichen Fragestellungen geprägt sein wird. Der Insolvenzverwalter sollte Erfahrungen mit den zu erwartenden Schwierigkeiten des Insolvenzverfahrens vorweisen. *) Der Überschreitung der Drei-Wochen-Frist wurde zugestimmt. 3 Landtag von Baden-Württemberg Drucksache 15 / 2638 2. Welche finanziellen Risiken erwachsen einem möglichen Übernehmer des insolventen Unternehmens aus der Abgabenordnung (AO)? Für Zeiträume vor Übernahme des insolventen Unternehmens könnten sich gegebenenfalls finanzielle Risiken für den Übernehmer durch eine Haftung für frühere Steuerschulden nach § 75 AO ergeben. Nach dieser Vorschrift kann – in engen zeitlichen Grenzen – der Übernehmer eines ganzen Unternehmens für Steuern, bei denen sich die Steuerpflicht auf den Betrieb des Unternehmens gründet, in Haftung genommen werden. Zeitlich ist die Haftung auf Steuern und Erstattungsansprüche begrenzt, die seit dem Beginn des letzten vor der wirtschaftlichen Über eignung liegenden Kalenderjahres entstanden sind und innerhalb eines Jahres nach Anmeldung des Betriebes bei der zuständigen Finanzbehörde durch den Erwerber festgesetzt oder angemeldet worden sind. Die Haftung beschränkt sich auf das übernommene Vermögen. Diese Haftungsregelung gilt jedoch ausdrücklich nicht für Erwerbe aus einer Insolvenzmasse (§ 75 Abs. 2 AO). Wird der Erwerb also nach Eröffnung und vor Einstellung oder Aufhebung eines Insolvenzverfahrens getätigt, scheidet eine Haftung des Übernehmers aus. Ist die Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse abgelehnt worden, greift der vorgenannte Haftungsausschluss jedoch nicht ein. Eine Überschuldung, Zahlungsunfähigkeit bzw. Insolvenzreife des bisherigen Unternehmens stehen einer Haftung nicht entgegen . Werden zum Zweck einer Sanierung im Rahmen eines Insolvenzverfahrens Schulden ganz oder teilweise erlassen, führt dies zu einem Sanierungsgewinn, der grundsätzlich zu versteuern ist. Eine Erhebung der auf diesen Sanierungsgewinn entfallenden Steuer kann unter bestimmten Voraussetzungen für den Schuldner eine erhebliche Härte aus sachlichen Billigkeitsgründen darstellen und einen Erlass nach § 227 AO rechtfertigen. Erforderlich sind insoweit die Sanierungs - bedürftigkeit und Sanierungsfähigkeit des Unternehmens, die Sanierungseignung des Schulderlasses und die Sanierungsabsicht der Gläubiger. Liegt ein Sanierungsplan vor, kann davon ausgegangen werden, dass diese Voraussetzungen erfüllt sind. Für Zeiträume nach Übernahme des insolventen Unternehmens trägt der Übernehmer als Steuerschuldner das finanzielle Risiko für künftig anfallende Steuerbeträge entsprechend den Einzelsteuergesetzen (§ 43 AO). Insoweit ergeben sich hinsichtlich der finanziellen Risiken keine Besonderheiten gegenüber einem Unternehmer, der ein nicht insolventes Unternehmen erwirbt oder ein Unternehmen neu gründet. Aus der Abgabenordnung ergeben sich ferner Mitwirkungspflichten wie Buchführungs- und Aufzeichnungspflichten (§§ 140 ff. AO) sowie die Steuererklärungspflicht nach §§ 149 ff. AO. Aus diesen Pflichten könnten sich gegebenenfalls, insbesondere bei Nichterfüllung, finanzielle Risiken ergeben. Diese erwachsen einem Unternehmer jedoch unabhängig davon, ob er ein insolventes oder ein nicht insolventes Unternehmen übernimmt und genauso im Falle einer Neugründung. 3. Sind die unter Frage 2 genannten Risiken signifikant höher für Unternehmen des Einzelhandels? Im Einzelhandel findet bei einer Unternehmensübernahme im Rahmen eines Insolvenzverfahrens in der Mehrzahl der Fälle ein sog. Asset-Deal statt, bei dem nur bestimmte Vermögensbestandteile, nicht aber das gesamte Unternehmen erworben werden. Die Übernahme beschränkt sich häufig auf die Geschäftseinrichtung oder das Anlagevermögen. Ware wird im Insolvenzfall meist nicht übernommen, da der Insolvenzverwalter zuvor einen Räumungsverkauf durchführt. Dabei sind die unter Frage 2 genannten finanziellen Risiken für Unternehmen des Einzel - handels grundsätzlich nicht höher zu bewerten als in anderen Branchen. Landtag von Baden-Württemberg Drucksache 15 / 2638 4 4. Wie bewertet sie die unter Frage 2 genannten Risiken und welche Möglichkeiten sieht sie, diese Risiken zu reduzieren? Die finanziellen Risiken der Übernahme eines insolventen Unternehmens aus der Abgabenordnung werden für vertretbar gehalten. Denn der Haftungsausschluss nach § 75 Abs. 2 AO schützt den Übernehmer des insolventen Unternehmens für Zeiträume vor der Übernahme. Für Zeiträume nach der Übernahme ergeben sich nur solche finanzielle Risiken, die vergleichbar mit den Risiken bei einer Neugründung oder dem Erwerb eines nicht insolventen Unternehmens sind. Handlungsbedarf für eine weitere Reduzierung dieser Risiken wird daher nicht gesehen. 5. Welche Haftungen für frühere Steuerschulden entstehen einem Übernehmer eines insolventen Unternehmens? Neben der unter Frage 2 dargestellten Haftung eines Betriebsübernehmers nach § 75 AO ergeben sich für den Übernehmer eines insolventen Unternehmens aus der Abgabenordnung grundsätzlich keine weiteren Haftungstatbestände. Ferner sieht das Handelsgesetzbuch (HGB) in § 25 Abs. 1 HGB eine persönliche Haftung des Erwerbers eines Handelgeschäfts bei Firmenfortführung vor. Darunter fällt jedoch nicht der Erwerb von einem Insolvenzverwalter. Der Erwerber eines zur Masse gehörenden Unternehmens muss somit nicht nach § 25 Abs. 1 HGB haften. 6. Welche Möglichkeiten sieht sie, zu einem beschleunigten Einigungsverfahren der Gläubiger zu kommen? Abgesehen von außergerichtlichen Sanierungen bzw. Sanierungen im Vorfeld eines Insolvenzverfahrens, kann durch die Aufstellung eines Insolvenzplans nach den §§ 217 ff. InsO eine beschleunigte Einigung der Gläubiger erreicht werden. Denn die Befriedigung der absonderungsberechtigten Gläubiger und der Insolvenzgläubiger , die Verwertung der Insolvenzmasse und deren Verteilung an die Beteiligten sowie die Verfahrensabwicklung und die Haftung des Schuldners nach der Beendigung des Insolvenzverfahrens können, abweichend von den Vorschriften der InsO, in einem sog. Insolvenzplan geregelt werden (§ 217 Satz 1 InsO). Gegenstand des Insolvenzplans können sowohl verschiedene Formen der Sanierung als auch besondere Formen der Liquidation oder der übertragenden Sanierung sein. Nach Annahme des Insolvenzplans durch die Gläubiger (§§ 244 bis 246 InsO) und der Zustimmung des Schuldners bedarf der Plan der Bestätigung durch das Insolvenzgericht (§ 248 InsO). Sobald die Bestätigung des Insolvenzplans rechtskräftig ist, beschließt das Insolvenzgericht die Aufhebung des Insolvenzverfahrens. Daneben besteht die Möglichkeit der Einstellung des Insolvenzverfahrens mit Zustimmung der Gläubiger nach § 213 Abs. 1 InsO. Das Insolvenzverfahren wird im Interesse der Gläubiger durchgeführt. Deshalb wird es auf Antrag des Schuldners eingestellt, wenn alle vorhandenen bzw. alle bekannten Insolvenzgläubiger auf die Durchführung des Insolvenzverfahrens verzichten (§ 213 InsO). 7. Wie bewertet sie die Möglichkeit, das gesamte Insolvenzverfahren oder einzelne Aspekte nach „Chapter 11 of Title 11 of the United States Code“ in die deutsche Insolvenzordnung zu übernehmen? Da die amerikanische Rechtspraxis und Rechtswissenschaft seit dem 19. Jahrhundert umfassende Erfahrungen bei der Sanierung insolventer Unternehmen gesammelt und die dabei auftretenden Probleme unter marktwirtschaftlichen Aspekten besonders eingehend erschlossen hatte, sind die Erfahrungen in den USA stark in die 1992 in Deutschland auf den Weg gebrachte Insolvenzrechtsreform eingeflossen . Für viele Regelungen der deutschen Insolvenzordnung war das Insolvenz - verfahren nach „Chapter 11 of Title 11 of the United States Code“ Modell. So ist beispielsweise das an das US-amerikanische Reorganisationsverfahren nach Chapter 11 des Bankruptcy Code angelehnte Insolvenzplanverfahren (§§ 217 ff. InsO) ein Kernstück des neuen Insolvenzrechts. Außerdem hat das deutsche In- 5 Landtag von Baden-Württemberg Drucksache 15 / 2638 solvenzrecht das in Chapter 11 des Bankruptcy Code vorgesehene Verfahren in Eigenverwaltung (§§ 270 ff. InsO) übernommen. Diese an das US-amerikanische Recht angelehnten Verfahrensmöglichkeiten verfolgt das Gesetz zur weiteren Erleichterung der Sanierung von Unternehmen vom 7. Dezember 2011 (ESUG) weiter. Schwerpunkt des Gesetzes ist erklärtermaßen die Erleichterung der Sanierung von Unternehmen durch einen stärkeren Einfluss der Gläubiger auf die Auswahl des Insolvenzverwalters, durch Ausbau und Straffung des Insolvenzplanverfahrens und durch die Vereinfachung des Zugangs zur Eigenverwaltung (vgl. BT-Drucks. 17/5712 vom 4. Mai 2011, S. 2 und BTDrucks . 17/7511 vom 26. Oktober 2011, S. 1). Die Anlehnung des deutschen Insolvenzrechts an einzelne Aspekte aus dem „Chapter 11 of Title 11 of the United States Code“ wird positiv bewertet. 8. Welche Aspekte des sog. „Chapter 11-Verfahrens“ hält sie für wünschenswert in der deutschen Insolvenzordnung? Nach dem Inkrafttreten des Gesetzes zur weiteren Erleichterung der Sanierung von Unternehmen (ESUG) am 1. März 2012, wird derzeit kein Handlungsbedarf für die Übernahme weiterer Aspekte des „Chapter-11-Verfahren“ in die deutsche Insolvenzordnung gesehen. Anhand der Erfahrungen mit der Anwendung dieses Gesetzes, könnte sich, nach Ablauf eines repräsentativen Zeitraums, gegebenenfalls weiterer Anpassungsbedarf der Insolvenzordnung ergeben. Dr. Nils Schmid Minister für Finanzen und Wirtschaft << /ASCII85EncodePages false /AllowTransparency false /AutoPositionEPSFiles true /AutoRotatePages /None /Binding /Left /CalGrayProfile (None) /CalRGBProfile (sRGB IEC61966-2.1) /CalCMYKProfile (U.S. Web Coated \050SWOP\051 v2) /sRGBProfile (sRGB IEC61966-2.1) /CannotEmbedFontPolicy /Warning /CompatibilityLevel 1.6 /CompressObjects /Off /CompressPages true /ConvertImagesToIndexed true /PassThroughJPEGImages false /CreateJobTicket false /DefaultRenderingIntent /Default /DetectBlends true /DetectCurves 0.1000 /ColorConversionStrategy /LeaveColorUnchanged /DoThumbnails false /EmbedAllFonts true /EmbedOpenType false /ParseICCProfilesInComments true /EmbedJobOptions true /DSCReportingLevel 0 /EmitDSCWarnings false /EndPage -1 /ImageMemory 524288 /LockDistillerParams true /MaxSubsetPct 100 /Optimize true /OPM 1 /ParseDSCComments false /ParseDSCCommentsForDocInfo true /PreserveCopyPage true /PreserveDICMYKValues true /PreserveEPSInfo true /PreserveFlatness true /PreserveHalftoneInfo false /PreserveOPIComments true /PreserveOverprintSettings true /StartPage 1 /SubsetFonts true /TransferFunctionInfo /Preserve /UCRandBGInfo /Preserve /UsePrologue false /ColorSettingsFile () /AlwaysEmbed [ true ] /NeverEmbed [ true ] /AntiAliasColorImages false /CropColorImages true /ColorImageMinResolution 150 /ColorImageMinResolutionPolicy /OK /DownsampleColorImages true /ColorImageDownsampleType /Bicubic /ColorImageResolution 300 /ColorImageDepth 8 /ColorImageMinDownsampleDepth 1 /ColorImageDownsampleThreshold 1.50000 /EncodeColorImages true /ColorImageFilter /FlateEncode /AutoFilterColorImages false /ColorImageAutoFilterStrategy /JPEG /ColorACSImageDict << /QFactor 0.40 /HSamples [1 1 1 1] /VSamples [1 1 1 1] >> /ColorImageDict << /QFactor 0.76 /HSamples [2 1 1 2] /VSamples [2 1 1 2] >> /JPEG2000ColorACSImageDict << /TileWidth 256 /TileHeight 256 /Quality 15 >> /JPEG2000ColorImageDict << /TileWidth 256 /TileHeight 256 /Quality 15 >> /AntiAliasGrayImages false /CropGrayImages true /GrayImageMinResolution 150 /GrayImageMinResolutionPolicy /OK /DownsampleGrayImages true /GrayImageDownsampleType /Bicubic /GrayImageResolution 600 /GrayImageDepth 8 /GrayImageMinDownsampleDepth 2 /GrayImageDownsampleThreshold 1.50000 /EncodeGrayImages true /GrayImageFilter /FlateEncode /AutoFilterGrayImages false /GrayImageAutoFilterStrategy /JPEG /GrayACSImageDict << /QFactor 0.40 /HSamples [1 1 1 1] /VSamples [1 1 1 1] >> /GrayImageDict << /QFactor 0.76 /HSamples [2 1 1 2] /VSamples [2 1 1 2] >> /JPEG2000GrayACSImageDict << /TileWidth 256 /TileHeight 256 /Quality 15 >> /JPEG2000GrayImageDict << /TileWidth 256 /TileHeight 256 /Quality 15 >> /AntiAliasMonoImages false /CropMonoImages true /MonoImageMinResolution 1200 /MonoImageMinResolutionPolicy /OK /DownsampleMonoImages true /MonoImageDownsampleType /Bicubic /MonoImageResolution 600 /MonoImageDepth -1 /MonoImageDownsampleThreshold 1.50000 /EncodeMonoImages true /MonoImageFilter /CCITTFaxEncode /MonoImageDict << /K -1 >> /AllowPSXObjects true /CheckCompliance [ /None ] /PDFX1aCheck false /PDFX3Check false /PDFXCompliantPDFOnly false /PDFXNoTrimBoxError true /PDFXTrimBoxToMediaBoxOffset [ 0.00000 0.00000 0.00000 0.00000 ] /PDFXSetBleedBoxToMediaBox true /PDFXBleedBoxToTrimBoxOffset [ 0.00000 0.00000 0.00000 0.00000 ] /PDFXOutputIntentProfile (None) /PDFXOutputConditionIdentifier () /PDFXOutputCondition () /PDFXRegistryName (http://www.color.org) /PDFXTrapped /False /CreateJDFFile false /SyntheticBoldness 1.000000 /Description << /DEU () >> >> setdistillerparams << /HWResolution [1200 1200] /PageSize [595.276 841.890] >> setpagedevice