Landtag von Baden-Württemberg 15. Wahlperiode Drucksache 15 / 2846 03. 01. 2013 1Eingegangen: 03. 01. 2013 / Ausgegeben: 30. 01. 2013 K l e i n e A n f r a g e Ich frage die Landesregierung: 1. Welche Erfahrungen und Rückmeldungen liegen ihr im Umgang von Kaufleuten , Schaustellern und Marktbeschickern mit den Umweltzonen im Stadtkreis Pforzheim und in Mühlacker im Enzkreis vor? 2. Inwieweit sind für Fahrzeuge mit roter oder gelber Plakette bei der Einfahrt in eine Umweltzone mit Stufe 3 Sondergenehmigungen, Ausnahmeregelungen oder die Anerkennung wirtschaftlicher Härtefälle möglich, wenn diese Fahrzeuge nicht entsprechend nachrüstbar sind? 3. Welche Bedingungen müssen konkret vorliegen, damit ein Ausnahmegrund bzw. ein wirtschaftlicher Härtefall von der zuständigen Behörde als gegeben angesehen werden kann? 4. Welche Verfahrenswege und Nachweise sind zur Anerkennung eines Aus - nahmegrundes bzw. eines wirtschaftlichen Härtefalls erforderlich? 5. Wie hoch sind die Gesamtkosten entsprechender Antragsverfahren einschließlich Verwaltungsgebühren und eventueller Gutachtenkosten etwa einzuschätzen? 6. Gibt es darüber hinaus weitere Möglichkeiten, für zeitlich klar begrenzte Ereignisse wie ein Volksfest ortsbezogene Ausnahmeregelungen in einer Umwelt - zone zu schaffen (z. B. durch die befristete Herausnahme einzelner Zufahrtsstraßen aus der Zone)? 7. Hält sie eine derartige Bürokratie angesichts der auch in wissenschaftlichen Kreisen umstrittenen Wirksamkeit von Umweltzonen bei der ursprünglich bezweckten Feinstaubminderung für verhältnismäßig? Kleine Anfrage des Abg. Dr. Hans-Ulrich Rülke FDP/DVP und Antwort des Ministeriums für Verkehr und Infrastruktur Umweltzonen als bürokratische Hürde für Schausteller und Marktbeschicker in Pforzheim und dem Enzkreis Drucksachen und Plenarprotokolle sind im Internet abrufbar unter: www.landtag-bw.de/Dokumente Der Landtag druckt auf Recyclingpapier, ausgezeichnet mit dem Umweltzeichen „Der Blaue Engel“. Landtag von Baden-Württemberg Drucksache 15 / 2846 2 8. Was tut sie für Möglichkeiten eines flexibleren Umgangs mit Umweltzonen in Zukunft? 03. 01. 2013 Dr. Rülke FDP/DVP B e g r ü n d u n g Durch das Inkrafttreten der Stufe 3 in der Umweltzone Pforzheim zum 1. Januar 2013 ist Fahrzeugen mit gelber Plakette eine Einfahrt in die Zone nicht mehr möglich. Dies betrifft auch den nur wenige Meter hinter der Grenze der Umweltzone beginnenden Messplatz, auf dem unter anderem das Volksfest Pforzheimer Mess’ veranstaltet wird. Für die Schausteller und Marktbeschicker ist es jedoch wirtschaftlich nicht darstellbar, ihre aufgrund geringer Fahrnutzung zum Teil noch neuwertigen Verkaufsfahrzeuge und Sattelschlepper für den Transport von Fahrgeschäften durch Neufahrzeuge zu ersetzen. Angesichts des aufwändigen Verfahrens für die Anerkennung wirtschaftlicher Härtefälle wird die Notwendigkeit einer unbürokratischen Lösung gesehen. A n t w o r t Mit Schreiben vom 23. Januar 2013 Nr. 5-0141.5/41 beantwortet das Ministerium für Verkehr und Infrastruktur die Kleine Anfrage wie folgt: 1. Welche Erfahrungen und Rückmeldungen liegen ihr im Umgang von Kaufleuten , Schaustellern und Marktbeschickern mit den Umweltzonen im Stadtkreis Pforzheim und in Mühlacker im Enzkreis vor? Der Landesregierung liegen keine konkreten Erfahrungen im Umgang mit Kaufleuten , Schausteller/-innen und Marktbeschicker/-innen mit den Umweltzonen im Stadtkreis Pforzheim und dem Enzkreis vor, da bis zum Berichtstag keine An - träge dieser Personengruppe auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung zum Befahren dieser Umweltzonen bei der Stadt Pforzheim und beim Enzkreis gestellt wurden. 2. Inwieweit sind für Fahrzeuge mit roter oder gelber Plakette bei der Einfahrt in eine Umweltzone mit Stufe 3 Sondergenehmigungen, Ausnahmeregelungen oder die Anerkennung wirtschaftlicher Härtefälle möglich, wenn diese Fahrzeuge nicht entsprechend nachrüstbar sind? 3. Welche Bedingungen müssen konkret vorliegen, damit ein Ausnahmegrund bzw. ein wirtschaftlicher Härtefall von der zuständigen Behörde als gegeben angesehen werden kann? Für Fahrzeuge mit gelber Plakette (Schadstoffgruppe 3), die nicht nachrüstbar sind, gibt es für Fahrten in Umweltzonen der Stufe 3 (Einfahrt nur noch mit grüner Plakette erlaubt) die Möglichkeit, bei der zuständigen Behörde einen Antrag auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung zu stellen. Nach der Ausnahmekonzeption von Baden-Württemberg ist diese zu erteilen, wenn das Fahrzeug erstmals vor dem 1. Januar 2010 auf den Halter oder die Halterin zugelassen wurde, keine alternativen Fahrzeuge mit grüner Plakette auf diese/n zugelassen sind und eine Ersatzbeschaffung für das Fahrzeug wirtschaftlich nicht zugemutet werden kann. Gewerbetreibende müssen durch eine begründete Stellungnahme eines Steuerbe- 3 Landtag von Baden-Württemberg Drucksache 15 / 2846 raters/einer Steuerberaterin oder eines Wirtschaftsprüfers/einer Wirtschaftsprüferin belegen, dass die Ersatzbeschaffung eines für die Zufahrt zur Umweltzone geeigneten Fahrzeugs zu einer Existenzgefährdung führen würde. Außerdem muss noch als weitere Voraussetzung ein besonderer Fahrtzweck vorliegen . Hierunter fallen u. a. nach Ziffer II.B.2.1.3.a) der Ausnahmekonzeption auch Fahrten mit Zugmaschinen von Schausteller/-innen. Für diese Spezialfahrzeuge mit hohen Anschaffungs- bzw. Umrüstungskosten können Einzelausnahmen für im öffentlichen Interesse liegende Fahrten von und zu bestimmten Einrichtungen erteilt werden. Für Fahrzeuge mit einer roten Plakette (Schadstoffgruppe 2) können grundsätzlich seit dem 1. Januar 2013 keine Ausnahmegenehmigungen mehr erteilt werden. Der Endtermin für die Erteilung von Ausnahmegenehmigungen für Fahrzeuge ohne oder mit roter Plakette, längstens bis zum 31. Dezember 2012, wurde ein - geführt, um eine schnellere Erneuerung der Fahrzeugflotten herbeizuführen, entsprechend der Forderung in § 47 Abs. 1 S. 3 Bundes-Immissionsschutzgesetz, den Zeitraum der Nichteinhaltung eines Immissionsgrenzwerts so kurz wie möglich zu halten. Für den Fall, dass aufgrund der Ersatzbeschaffung, die sich aus dem Endtermin ergibt, eine Existenzgefährdung droht (wirtschaftlicher Härtefall), enthält die Ausnahmekonzeption eine Härtefallregelung. Danach kann in besonders begründeten Ausnahmefällen zur Vermeidung von Härtefällen von den vorstehend genannten Regelungen (II. B. Nr. 1 und Nr. 2 der Ausnahmekonzeption), über den Endtermin hinaus, abgewichen werden. Auf eine weitere Konkretisierung der Voraussetzungen für die Anwendung der Härtefallregelung wurde in der Ausnahmekonzeption bewusst verzichtet, um den Vollzugsbehörden aufgrund ihrer besseren Ortskenntnisse und Nähe zu den Antragsteller /-innen die Möglichkeit einer individuellen Ermessensentscheidung zu lassen. Das landeseinheitliche Ausnahmekonzept und die Erläuterungen dazu sind im Internet (z. B. www.mvi.baden-wuerttemberg.de) eingestellt. 4. Welche Verfahrenswege und Nachweise sind zur Anerkennung eines Aus - nahmegrundes bzw. eines wirtschaftlichen Härtefalls erforderlich? Der Antrag kann bei den zuständigen Behörden (Stadt Pforzheim – Amt für öffentliche Ordnung oder Landratsamt Enzkreis – Verkehrsamt) gestellt werden. Ausführliche Hinweise und Informationen sowie die Antragsformulare sind auf den Internetseiten der Stadt Pforzheim und des Landratsamtes Enzkreis zu finden. Die geforderten Nachweise (Kopie des Fahrzeugscheins, Nichtnachrüstbarkeitsbescheinigung eines Prüfingenieurs, Bestätigung des Wirtschaftsprüfers/Steuerberaters) sind beizufügen. Die Bearbeitung erfolgt nach den landeseinheitlichen Kriterien. 5. Wie hoch sind die Gesamtkosten entsprechender Antragsverfahren einschließlich Verwaltungsgebühren und eventueller Gutachtenkosten etwa einzuschätzen? Die Gesamtkosten belaufen sich nach Angaben der Bewilligungsbehörden auf 50 bis 100 €. Die Kosten für die Nachweise (Nichtnachrüstbarkeitsbescheinigung, Bestätigung des Wirtschaftsprüfers/Steuerberaters) sind darin nicht enthalten. 6. Gibt es darüber hinaus weitere Möglichkeiten, für zeitlich klar begrenzte Ereignisse wie ein Volksfest ortsbezogene Ausnahmeregelungen in einer Umweltzone zu schaffen (z. B. durch die befristete Herausnahme einzelner Zufahrtsstraßen aus der Zone)? Nach § 40 Abs. 1 S. 2 Bundes-Immissionsschutzgesetz kann die Straßenverkehrsbehörde im Einvernehmen mit der für den Immissionsschutz zuständigen Behörde Ausnahmen von Verboten oder Beschränkungen des Kraftfahrzeugverkehrs zulassen , wenn unaufschiebbare und überwiegende Gründe des Allgemeinwohls dies erfordern. Landtag von Baden-Württemberg Drucksache 15 / 2846 4 7. Hält sie eine derartige Bürokratie angesichts der auch in wissenschaftlichen Kreisen umstrittenen Wirksamkeit von Umweltzonen bei der ursprünglich bezweckten Feinstaubminderung für verhältnismäßig? 8. Was tut sie für Möglichkeiten eines flexibleren Umgangs mit Umweltzonen in Zukunft? Die bisher ergangene Rechtsprechung bestätigt den Ansatz, dass die Einführung von Umweltzonen eine wirksame und geeignete Maßnahme ist, um kurzfristig Verbesserungen der Luftqualität zu bewirken. Beispielsweise hat das Verwaltungsgericht Wiesbaden in seinem Urteil vom 10. Oktober 2011 das Land Hessen verpflichtet, eine Umweltzone in den Luftreinhalteplan für die Stadt Wiesbaden aufzunehmen. Die Verhältnismäßigkeit der Maßnahme Umweltzone wurde von dem Gericht explizit bestätigt, da „mit kaum einer anderen Maßnahme ohne wesentliche Mobilitätseinschränkung überhaupt eine messbare Verbesserung der Luftqualität möglich ist“. Die restriktive Handhabung der Erteilung von Aus - nahmegenehmigungen in Baden-Württemberg beruht nicht zuletzt auf einem Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 14. August 2009. Das Gericht ist zu der Auffassung gekommen, dass die im Luftreinhalte- und Aktionsplan für Stuttgart enthaltenen Maßnahmen nicht ausreichend seien und zu viele Aus - nahmeregelungen bestünden. Das Land wurde verurteilt, bis spätestens Ende Feb - ruar 2010 weitere kurzfristig wirkende Maßnahmen zur Verminderung der Feinstaubbelastung in Stuttgart vorzusehen. Das Gericht hat dabei ausgeführt, dass es keinen rechtlichen Vertrauensschutz gibt, eine öffentliche Straße im Geltungsbereich eines Luftreinhalte- und Aktionsplans auf Dauer und ohne Beschränkung oder mit einem nicht dem neuesten Stand der Technik entsprechenden Fahrzeug jederzeit und ausnahmslos benutzen zu dürfen. Die Luftsituation in Städten mit Luftreinhalteplänen erfordert nach wie vor besondere Maßnahmen zum Schutz der menschlichen Gesundheit. Außerdem sind weitere Klagen (gegen die Luftreinhaltepläne in Stuttgart und Reutlingen) anhängig, in denen zusätzliche oder verschärfte Maßnahmen gefordert werden, um zu einer schnelleren Einhaltung der Immissionsgrenzwerte zu kommen. Schließlich droht immer noch eine Klage der Europäischen Kommission wegen der Nichteinhaltung der Grenzwerte. Die Möglichkeit, Ausnahmen von Fahrverboten in Anspruch zu nehmen, wurde vor diesem Hintergrund nach sorgfältiger Abwägung unter Berücksichtigung sozialer und wirtschaftlicher Aspekte geschaffen. Für die Wirksamkeit der Umweltzonen in Baden-Württemberg ist weiterhin von beson - derer Bedeutung, dass Ausnahmetatbestände eng gefasst werden. Im Interesse des Gesundheitsschutzes betroffener Bürgerinnen und Bürger einerseits und der Antragsteller /-innen andererseits ist das für die Prüfung von Ausnahmeanträgen er - forderliche Verwaltungsverfahren als verhältnismäßig anzusehen und bietet ge - nügend Flexibilität. Dr. Splett Staatssekretärin << /ASCII85EncodePages false /AllowTransparency false /AutoPositionEPSFiles true /AutoRotatePages /None /Binding /Left /CalGrayProfile (None) /CalRGBProfile (sRGB IEC61966-2.1) /CalCMYKProfile (U.S. Web Coated \050SWOP\051 v2) /sRGBProfile (sRGB IEC61966-2.1) /CannotEmbedFontPolicy /Warning /CompatibilityLevel 1.6 /CompressObjects /Off /CompressPages true /ConvertImagesToIndexed true /PassThroughJPEGImages false /CreateJobTicket false /DefaultRenderingIntent /Default /DetectBlends true /DetectCurves 0.1000 /ColorConversionStrategy /LeaveColorUnchanged /DoThumbnails false /EmbedAllFonts true /EmbedOpenType false /ParseICCProfilesInComments true /EmbedJobOptions true /DSCReportingLevel 0 /EmitDSCWarnings false /EndPage -1 /ImageMemory 524288 /LockDistillerParams true /MaxSubsetPct 100 /Optimize true /OPM 1 /ParseDSCComments false /ParseDSCCommentsForDocInfo true /PreserveCopyPage true /PreserveDICMYKValues true /PreserveEPSInfo true /PreserveFlatness true /PreserveHalftoneInfo false /PreserveOPIComments true /PreserveOverprintSettings true /StartPage 1 /SubsetFonts true /TransferFunctionInfo /Preserve /UCRandBGInfo /Preserve /UsePrologue false /ColorSettingsFile () /AlwaysEmbed [ true ] /NeverEmbed [ true ] /AntiAliasColorImages false /CropColorImages true /ColorImageMinResolution 150 /ColorImageMinResolutionPolicy /OK /DownsampleColorImages true /ColorImageDownsampleType /Bicubic /ColorImageResolution 300 /ColorImageDepth 8 /ColorImageMinDownsampleDepth 1 /ColorImageDownsampleThreshold 1.50000 /EncodeColorImages true /ColorImageFilter /FlateEncode /AutoFilterColorImages false /ColorImageAutoFilterStrategy /JPEG /ColorACSImageDict << /QFactor 0.40 /HSamples [1 1 1 1] /VSamples [1 1 1 1] >> /ColorImageDict << /QFactor 0.76 /HSamples [2 1 1 2] /VSamples [2 1 1 2] >> /JPEG2000ColorACSImageDict << /TileWidth 256 /TileHeight 256 /Quality 15 >> /JPEG2000ColorImageDict << /TileWidth 256 /TileHeight 256 /Quality 15 >> /AntiAliasGrayImages false /CropGrayImages true /GrayImageMinResolution 150 /GrayImageMinResolutionPolicy /OK /DownsampleGrayImages true /GrayImageDownsampleType /Bicubic /GrayImageResolution 600 /GrayImageDepth 8 /GrayImageMinDownsampleDepth 2 /GrayImageDownsampleThreshold 1.50000 /EncodeGrayImages true /GrayImageFilter /FlateEncode /AutoFilterGrayImages false /GrayImageAutoFilterStrategy /JPEG /GrayACSImageDict << /QFactor 0.40 /HSamples [1 1 1 1] /VSamples [1 1 1 1] >> /GrayImageDict << /QFactor 0.76 /HSamples [2 1 1 2] /VSamples [2 1 1 2] >> /JPEG2000GrayACSImageDict << /TileWidth 256 /TileHeight 256 /Quality 15 >> /JPEG2000GrayImageDict << /TileWidth 256 /TileHeight 256 /Quality 15 >> /AntiAliasMonoImages false /CropMonoImages true /MonoImageMinResolution 1200 /MonoImageMinResolutionPolicy /OK /DownsampleMonoImages true /MonoImageDownsampleType /Bicubic /MonoImageResolution 600 /MonoImageDepth -1 /MonoImageDownsampleThreshold 1.50000 /EncodeMonoImages true /MonoImageFilter /CCITTFaxEncode /MonoImageDict << /K -1 >> /AllowPSXObjects true /CheckCompliance [ /None ] /PDFX1aCheck false /PDFX3Check false /PDFXCompliantPDFOnly false /PDFXNoTrimBoxError true /PDFXTrimBoxToMediaBoxOffset [ 0.00000 0.00000 0.00000 0.00000 ] /PDFXSetBleedBoxToMediaBox true /PDFXBleedBoxToTrimBoxOffset [ 0.00000 0.00000 0.00000 0.00000 ] /PDFXOutputIntentProfile (None) /PDFXOutputConditionIdentifier () /PDFXOutputCondition () /PDFXRegistryName (http://www.color.org) /PDFXTrapped /False /CreateJDFFile false /SyntheticBoldness 1.000000 /Description << /DEU () >> >> setdistillerparams << /HWResolution [1200 1200] /PageSize [595.276 841.890] >> setpagedevice