Landtag von Baden-Württemberg 15. Wahlperiode Drucksache 15 / 3027 05. 02. 2013 1Eingegangen: 05. 02. 2013 / Ausgegeben: 12. 03. 2013 K l e i n e A n f r a g e Ich frage die Landesregierung: 1. Wie ist derzeit die Zulassung von Sachverständigen für Brandschutz in BadenWürttemberg geregelt? 2. Ist ihr bekannt, dass sich mittlerweile auch in Deutschland ein Verein mit dem Namen EuSaB (Europäische Sachverständige für Brandschutz) gegründet hat? 3. Nach Europäischem Recht sind mittlerweile ausgebildete Sachverständige für Brandschutz nach der DIN EN ISO/IEC 17024 zertifiziert. Inwieweit ist die Umsetzung dieser europäischen Norm in Deutschland und in Baden-Württemberg erfolgt? 4. Inwieweit ist man bei der Umsetzung auch dahingehend fortgeschritten, dass man der Empfehlung des deutschen Baugerichtstags folgt, wonach die vorgenannten europäischen Sachverständigen auch vor Ort ergänzend zu den bisherigen öffentlich bestellten Sachverständigen anerkannt und bestellt werden als Ansprechpartner für Brandschutz in Deutschland? 5. Ist Baden-Württemberg und die Landesregierung bereit – ähnlich wie in Nordrhein -Westfalen und in Bayern – solche europäisch anerkannte Sachverstän - dige ohne eine erneute, zusätzliche Prüfung (diese haben die benannten Sachverständigen ja bereits abgelegt) als Prüfsachverständige für Brandschutz anzuerkennen ? 6. Ist sie bereit, entsprechend dieser europäischen Vorgaben die Eintragung europaweit anerkannter Sachverständiger, die schon zertifiziert sind, parallel zur öffentlichen Bestellung bisheriger Sachverständiger anzuerkennen, damit die EU-Norm 17024 sowie Ergebnisse und Überwachung der deutschen Akkreditierungsstelle DAKKS zu fördern? Kleine Anfrage des Abg. Dr. Wolfgang Reinhart CDU und Antwort des Ministeriums für Finanzen und Wirtschaft Regelungen zum Brandschutz in Baden-Württemberg Drucksachen und Plenarprotokolle sind im Internet abrufbar unter: www.landtag-bw.de/Dokumente Der Landtag druckt auf Recyclingpapier, ausgezeichnet mit dem Umweltzeichen „Der Blaue Engel“. Landtag von Baden-Württemberg Drucksache 15 / 3027 2 7. Ist ihr die Arbeit der Landesfeuerwehrschule in Verbindung mit Service- und Schulungscentern für Brandschutz in Neuwied bekannt? 8. Bestehen in vorbezeichneter Angelegenheit Brandschutz und vorbeugender Brandschutz Korrespondenz mit dem Bundeswirtschaftsministerium betreffend der Zertifizierung, Anerkennung und Qualifikation bezüglich Umsetzung der europäischen Normen? 04. 02. 2013 Dr. Reinhart CDU A n t w o r t Mit Schreiben vom 25. Februar 2013 Nr. 8-4221.0/511 beantwortet das Ministe - rium für Finanzen und Wirtschaft die Kleine Anfrage wie folgt: Zuständig für die Bestellung von öffentlich vereidigten Sachverständigen sind nach § 36 der Gewerbeordnung i. V. m. § 7 des Gesetzes über die Industrie- und Handelskammern in Baden-Württemberg die Industrie- und Handelskammern. Der Baden-Württembergische Industrie- und Handelskammertag wurde um eine Stellungnahme gebeten. Diese wurde bei den nachfolgenden Antworten berücksichtigt . Die Beantwortung von Frage Nr. 7 erfolgt im Einvernehmen mit dem Innen - ministerium. 1. Wie ist derzeit die Zulassung von Sachverständigen für Brandschutz in BadenWürttemberg geregelt? Zu 1.: Sachverständige für Brandschutz werden in Baden-Württemberg von den IHKs gemäß § 36 GewO öffentlich bestellt und vereidigt. Die Sachgebiete werden unterschieden in „Brandursachen“ und „Vorbeugender Brandschutz“. 2. Ist ihr bekannt, dass sich mittlerweile auch in Deutschland ein Verein mit dem Namen EuSaB (Europäische Sachverständige für Brandschutz) gegründet hat? Zu 2.: Weder dem Baden-Württembergischen Industrie- und Handelskammertag noch dem Finanz- und Wirtschaftsministerium ist der Verein EuSaB bekannt. 3. Nach Europäischem Recht sind mittlerweile ausgebildete Sachverständige für Brandschutz nach der DIN EN ISO/IEC 17024 zertifiziert. Inwieweit ist die Umsetzung dieser europäischen Norm in Deutschland und in Baden-Württemberg erfolgt? Zu 3.: Die internationale Norm ISO/IEC 17024 wurde zunächst von der Internationalen Organisation für Normung (ISO) sowie der Internationalen Elektrotechnischen Kommission (IEC) erarbeitet. Diese ISO/IEC 17024 wurde im Jahr 2003 u. a. vom Europäischen Komitee für Normung (CEN) als Europäische Norm über - nommen (EN ISO/IEC 17024). Kurz darauf hat das Deutsches Institut für Normung (DIN) die Norm in das Deutsche Normenwerk übernommen und als DIN 3 Landtag von Baden-Württemberg Drucksache 15 / 3027 EN ISO/IEC 17024 herausgegeben. Es handelt sich also bereits um eine Deutsche Norm. Inhalt der DIN EN ISO/IEC 17024 sind lediglich Anforderungen an die Zertifizierungsstelle sowie die Aufgaben der Zertifizierungsstelle zur Durchführung des Zertifizierungsprozesses. Nicht enthalten sind Kriterien für die fachlichen Anforderungen . Die Zertifizierung erfolgt vertraglich zwischen Zertifizierungsstelle und Sachverständigem. Die Überprüfung und Überwachung erfolgt hierbei ebenfalls auf vertraglicher Ebene. 4. Inwieweit ist man bei der Umsetzung auch dahingehend fortgeschritten, dass man der Empfehlung des deutschen Baugerichtstags folgt, wonach die vorgenannten europäischen Sachverständigen auch vor Ort ergänzend zu den bisherigen öffentlich bestellten Sachverständigen anerkannt und bestellt werden als Ansprechpartner für Brandschutz in Deutschland? Zu 4.: Der 4. Deutsche Baugerichtstag am 11./12. Mai 2012 in Hamm empfahl im „Arbeitskreis VI Sachverständigenrecht“ dem Gesetzgeber, das Privatgutachten bzw. dessen Verwertung in der ZPO zu regeln. Zu zertifizierten Sachverständigen erfolgte keine Empfehlung. Eine Empfehlung zu zertifizierten Sachverständigen gab es jedoch beim 1. Deutschen Baugerichtstag am 19./20. Mai 2006 in Hamm dahingehend, dass neben der Regelung für den öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen eine gesetzliche Regelung für andere Sachverständige nicht erforderlich sei. 5. Ist Baden-Württemberg und die Landesregierung bereit – ähnlich wie in Nordrhein -Westfalen und in Bayern – solche europäisch anerkannte Sachverstän - dige ohne eine erneute, zusätzliche Prüfung (diese haben die benannten Sachverständigen ja bereits abgelegt) als Prüfsachverständige für Brandschutz anzuerkennen ? Zu 5.: Die Sachverständigen gemäß DIN EN ISO/IEC 17024 sind keine europäisch anerkannten Sachverständigen, sondern gemäß vertraglicher Vereinbarung mit der Zertifizierungstelle nach einer Zertifizierungsprüfung zertifiziert. Durch die IHKs werden die öffentlich bestellten Sachverständigen auf ihre persönliche Eignung und besondere Sachkunde im jeweiligen Sachgebiet überprüft. Eine Zertifizierung allein ist kein solcher Sachkundenachweis. Auch in Nordrhein-Westfalen oder Bayern werden die zertifizierten Sachverständigen nach Erkenntnissen der Landesregierung, die auf Auskünfte des BadenWürttembergischen Industrie- und Handelskammertags zurückgehen, gerade nicht ohne weitere Überprüfung anerkannt. 6. Ist sie bereit, entsprechend dieser europäischen Vorgaben die Eintragung europaweit anerkannter Sachverständiger, die schon zertifiziert sind, parallel zur öffentlichen Bestellung bisheriger Sachverständiger anzuerkennen, damit die EU-Norm 17024 sowie Ergebnisse und Überwachung der deutschen Akkreditierungsstelle DAKKS zu fördern? Zu 6.: Die Zertifizierung von Sachverständigen soll die öffentliche Bestellung und Vereidigung von Sachverständigen in Deutschland auch aus Gründen des EU-Rechts nicht ersetzen. Der Gesetzgeber hat sich mit der Novellierung des § 36 GewO und der Einführung des § 36 a GewO für die öffentliche Bestellung ausgesprochen und die Regelungen zur öffentlichen Bestellung an die europarechtlichen Anforderungen angepasst. Landtag von Baden-Württemberg Drucksache 15 / 3027 4 7. Ist ihr die Arbeit der Landesfeuerwehrschule in Verbindung mit Service- und Schulungscentern für Brandschutz in Neuwied bekannt? Zu 7.: Die Landesfeuerwehrschule Baden-Württemberg in Bruchsal unterhält keinerlei Verbindungen mit Service- und Schulungszentren für Brandschutz in Neuwied. 8. Bestehen in vorbezeichneter Angelegenheit Brandschutz und vorbeugender Brandschutz Korrespondenz mit dem Bundeswirtschaftsministerium betreffend der Zertifizierung, Anerkennung und Qualifikation bezüglich Umsetzung der europäischen Normen? Zu 8.: Auf das oben Ausgeführte zur Zertifizierung und Anerkennung von Sachverständigen und der „Umsetzung“ der ISO/IEC 17024 wird verwiesen. Korrespondenz zwischen dem Ministerium für Finanzen und Wirtschaft und dem Bundeswirtschaftsministerium besteht hierzu aktuell nicht. Die Antwort ist mit dem Innenministerium und dem Ministerium für Verkehr und Infrastruktur abgestimmt. Dr. Nils Schmid Minister für Finanzen und Wirtschaft << /ASCII85EncodePages false /AllowTransparency false /AutoPositionEPSFiles true /AutoRotatePages /None /Binding /Left /CalGrayProfile (None) /CalRGBProfile (sRGB IEC61966-2.1) /CalCMYKProfile (U.S. Web Coated \050SWOP\051 v2) /sRGBProfile (sRGB IEC61966-2.1) /CannotEmbedFontPolicy /Warning /CompatibilityLevel 1.6 /CompressObjects /Off /CompressPages true /ConvertImagesToIndexed true /PassThroughJPEGImages false /CreateJobTicket false /DefaultRenderingIntent /Default /DetectBlends true /DetectCurves 0.1000 /ColorConversionStrategy /LeaveColorUnchanged /DoThumbnails false /EmbedAllFonts true /EmbedOpenType false /ParseICCProfilesInComments true /EmbedJobOptions true /DSCReportingLevel 0 /EmitDSCWarnings false /EndPage -1 /ImageMemory 524288 /LockDistillerParams true /MaxSubsetPct 100 /Optimize true /OPM 1 /ParseDSCComments false /ParseDSCCommentsForDocInfo true /PreserveCopyPage true /PreserveDICMYKValues true /PreserveEPSInfo true /PreserveFlatness true /PreserveHalftoneInfo false /PreserveOPIComments true /PreserveOverprintSettings true /StartPage 1 /SubsetFonts true /TransferFunctionInfo /Preserve /UCRandBGInfo /Preserve /UsePrologue false /ColorSettingsFile () /AlwaysEmbed [ true ] /NeverEmbed [ true ] /AntiAliasColorImages false /CropColorImages true /ColorImageMinResolution 150 /ColorImageMinResolutionPolicy /OK /DownsampleColorImages true /ColorImageDownsampleType /Bicubic /ColorImageResolution 300 /ColorImageDepth 8 /ColorImageMinDownsampleDepth 1 /ColorImageDownsampleThreshold 1.50000 /EncodeColorImages true /ColorImageFilter /FlateEncode /AutoFilterColorImages false /ColorImageAutoFilterStrategy /JPEG /ColorACSImageDict << /QFactor 0.40 /HSamples [1 1 1 1] /VSamples [1 1 1 1] >> /ColorImageDict << /QFactor 0.76 /HSamples [2 1 1 2] /VSamples [2 1 1 2] >> /JPEG2000ColorACSImageDict << /TileWidth 256 /TileHeight 256 /Quality 15 >> /JPEG2000ColorImageDict << /TileWidth 256 /TileHeight 256 /Quality 15 >> /AntiAliasGrayImages false /CropGrayImages true /GrayImageMinResolution 150 /GrayImageMinResolutionPolicy /OK /DownsampleGrayImages true /GrayImageDownsampleType /Bicubic /GrayImageResolution 600 /GrayImageDepth 8 /GrayImageMinDownsampleDepth 2 /GrayImageDownsampleThreshold 1.50000 /EncodeGrayImages true /GrayImageFilter /FlateEncode /AutoFilterGrayImages false /GrayImageAutoFilterStrategy /JPEG /GrayACSImageDict << /QFactor 0.40 /HSamples [1 1 1 1] /VSamples [1 1 1 1] >> /GrayImageDict << /QFactor 0.76 /HSamples [2 1 1 2] /VSamples [2 1 1 2] >> /JPEG2000GrayACSImageDict << /TileWidth 256 /TileHeight 256 /Quality 15 >> /JPEG2000GrayImageDict << /TileWidth 256 /TileHeight 256 /Quality 15 >> /AntiAliasMonoImages false /CropMonoImages true /MonoImageMinResolution 1200 /MonoImageMinResolutionPolicy /OK /DownsampleMonoImages true /MonoImageDownsampleType /Bicubic /MonoImageResolution 600 /MonoImageDepth -1 /MonoImageDownsampleThreshold 1.50000 /EncodeMonoImages true /MonoImageFilter /CCITTFaxEncode /MonoImageDict << /K -1 >> /AllowPSXObjects true /CheckCompliance [ /None ] /PDFX1aCheck false /PDFX3Check false /PDFXCompliantPDFOnly false /PDFXNoTrimBoxError true /PDFXTrimBoxToMediaBoxOffset [ 0.00000 0.00000 0.00000 0.00000 ] /PDFXSetBleedBoxToMediaBox true /PDFXBleedBoxToTrimBoxOffset [ 0.00000 0.00000 0.00000 0.00000 ] /PDFXOutputIntentProfile (None) /PDFXOutputConditionIdentifier () /PDFXOutputCondition () /PDFXRegistryName (http://www.color.org) /PDFXTrapped /False /CreateJDFFile false /SyntheticBoldness 1.000000 /Description << /DEU () >> >> setdistillerparams << /HWResolution [1200 1200] /PageSize [595.276 841.890] >> setpagedevice