Landtag von Baden-Württemberg 15. Wahlperiode Drucksache 15 / 3046 18. 02. 2013 1Eingegangen: 18. 02. 2013 / Ausgegeben: 21. 03. 2013 K l e i n e A n f r a g e Ich frage die Landesregierung: 1. Nach welchen rechtlichen Grundlagen erkennt die Finanzverwaltung die steuer - liche Absetzbarkeit von haushaltsnahen Dienst- und Handwerkerleistungen an? 2. Ist ihr bekannt, ob mit der Einführung des Familienleistungsgesetzes und mit dem Paket zur Beschäftigungssicherung durch Wachstumsstärkung die Schwarz arbeit im Bundesvergleich und im Land Baden-Württemberg zurückgegangen ist? 3. Hält sie es für sozialpolitisch zielführend, die steuerliche Absetzbarkeit von haushaltsnahen und handwerklichen Dienstleistungen an die Einhaltung einer Lohnuntergrenze zu koppeln? 4. Welche Lohnuntergrenzen gelten bei Beschäftigten in privaten Haushalten nach derzeitiger Rechtslage? 5. Könnte sie es sich vorstellen, über eine Bundesratsinitiative eine Gesetzes - initiative mit dem Ziel einzuleiten, dass die steuerliche Absetzbarkeit von haushaltsnahen und handwerklichen Dienstleistungen an die Einhaltung einer Lohnuntergrenze gebunden wird, die vom Unternehmer auf der Faktura rechtsverbindlich bestätigt werden muss? 6. Wird durch eine solche Regelung die Berufsfreiheit und die (negative) Koali - tionsfreiheit in verfassungsrechtlich unzulässiger Weise eingeschränkt und wird die Dienstleistungsfreiheit für ausländische Anbieter verletzt? 16. 02. 2013 Dr. Löffler CDU Kleine Anfrage des Abg. Dr. Reinhard Löffler CDU und Antwort des Ministeriums für Finanzen und Wirtschaft Steuerliche Absetzbarkeit von haushaltsnahen und handwerklichen Dienstleistungen bei Einhaltung einer Lohnuntergrenze Drucksachen und Plenarprotokolle sind im Internet abrufbar unter: www.landtag-bw.de/Dokumente Der Landtag druckt auf Recyclingpapier, ausgezeichnet mit dem Umweltzeichen „Der Blaue Engel“. Landtag von Baden-Württemberg Drucksache 15 / 3046 2 B e g r ü n d u n g Die Einführung eines flächendeckenden gesetzlichen Mindestlohns ist ordnungspolitisch fragwürdig, weil die Festlegung eines solchen Mindestlohns grundsätzlich die Aufgabe der Tarifparteien ist. Gerade im privaten Bereich fehlt es aber oft an einer Tarifbindung der Parteien. Lohnuntergrenzen oder Mindestlöhne, die es dem Beschäftigten ermöglichen, von seinem Einkommen zu leben, ohne auf staatliche Unterstützung zurückgreifen zu müssen, sind sozialpolitisch wünschenswert. Würde der Gesetzgeber die steuerliche Absetzbarkeit von haushaltsnahen und handwerklichen Dienstleistungen an die Einhaltung einer Lohnuntergrenze binden , könnte sich der Verbraucher für einen Dienstleister entscheiden, der sozialverträgliche Mindestlöhne bezahlt. Wählt er einen Dienstleister, der nur Niedriglöhne bezahlt, kommt er nicht in den Genuss steuerlicher Abzugsfähigkeit. Aus dem Sozialstaatsprinzip folgt nicht, dass Niedriglöhne im Rahmen des § 35 a EStG abzugsfähig sein müssen. Das Gegenteil ist eher richtig. Der bürokratische Aufwand ist gering, da der Unternehmer auf der Rechnung lediglich bestätigen müsste, dass er Tariflöhne bzw. eine Lohnuntergrenze einhält. Zusätzlicher Sanktionen bedarf es ebenfalls nicht, da eine unrichtige Bestätigung steuerstrafrechtlich relevant wäre, da dem bescheinigenden Unternehmer die Möglichkeit des steuerlichen Abzugs bekannt ist. Der vergaberechtliche Mindestlohn des Entwurfs zum Landestariftreue- und Mindestlohngesetz (LTMG) berücksichtigt – mit einem nicht unerheblichen Verwaltungsaufwand – lediglich und ausschließlich das Marktsegment der öffentlichen Dienst- und Werkleistungen, soweit sie über einer Bagatellgrenze von 20.000 Euro liegen. Dieser Gesetzentwurf ändert an der Niedriglohnbranche wenig und kann im Gegenteil zur Begünstigung von Akkordarbeit führen. Die steuerliche Absetzbarkeit von haushaltsnahen und handwerklichen Dienstleis - tungen, die an die Einhaltung einer Lohnuntergrenze gebunden wird, entfaltet eine größere Breitenwirkung auf dem Markt und erscheint sozialstaatlich gerechter. A n t w o r t Mit Schreiben vom 11. März 2013 Nr. 3-S229.6b/23 beantwortet das Ministerium für Finanzen und Wirtschaft in Abstimmung mit dem Justizministerium (zu Frage 6.) die Kleine Anfrage wie folgt: Ich frage die Landesregierung: 1. Nach welchen rechtlichen Grundlagen erkennt die Finanzverwaltung die steuer - liche Absetzbarkeit von haushaltsnahen Dienst- und Handwerkerleistungen an? Die rechtlichen Grundlagen der steuerlichen Absetzbarkeit von haushaltsnahen Dienst- und Handwerkerleistungen sind in § 35 a des Einkommensteuergesetzes (EStG) geregelt. Danach ermäßigt sich die tarifliche Einkommensteuer auf Antrag um 20 Prozent (höchstens 510 Euro) der Aufwendungen des Steuerpflichtigen für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse, bei denen es sich um eine geringfügige Beschäftigung im Sinne des § 8 a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch handelt. Für die Inanspruchnahme von Handwerkerleistungen für Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen ermäßigt sich die tarifliche Einkommensteuer, vermindert um die sonstigen Steuerermäßigungen, auf Antrag um 20 Prozent der Aufwendungen des Steuerpflichtigen, höchstens jedoch um 1.200 Euro. Die Finanzverwaltung hat zur Anwendung des § 35 a EStG mit dem BMF-Schreiben vom 15. Februar 2010 (BStBl I 2010, 140) Stellung genommen. 3 Landtag von Baden-Württemberg Drucksache 15 / 3046 2. Ist ihr bekannt, ob mit der Einführung des Familienleistungsgesetzes und mit dem Paket zur Beschäftigungssicherung durch Wachstumsstärkung die Schwarz - arbeit im Bundesvergleich und im Land Baden-Württemberg zurückgegangen ist? Der Landesregierung liegen keine Informationen darüber vor, ob mit der Einführung des Familienleistungsgesetzes und mit dem Paket zur Beschäftigungs - sicherung durch Wachstumsstärkung die Schwarzarbeit im Bundesvergleich und im Land Baden-Württemberg zurückgegangen ist. Mit den genannten Paketen wurde eine Fülle von Maßnahmen samt Einführung bzw. Anpassung steuerlicher Vergünstigungen umgesetzt. Es steht zu vermuten, dass die mit § 35 a EStG geschaffenen Möglichkeiten zur Inanspruchnahme von Steuerermäßigungen in der Praxis tatsächlich dazu beigetragen haben, dass eine nicht unerhebliche Anzahl von Beschäftigungs- oder Auftragsverhältnissen nicht mehr im Bereich der Schwarzarbeit durchgeführt wurden, um in den Genuss dieser steuerlichen Vergünstigungen zu kommen. 3. Hält sie es für sozialpolitisch zielführend, die steuerliche Absetzbarkeit von haushaltsnahen und handwerklichen Dienstleistungen an die Einhaltung einer Lohnuntergrenze zu koppeln? Vor dem Hintergrund der Initiative der Landesregierung zur Einführung eines allgemeinen gesetzlichen Mindestlohns (BR-Drucksache 136/13) ist eine spezielle Initiative zur Kopplung der steuerlichen Absetzbarkeit von haushaltsnahen und handwerklichen Dienstleistungen an die Einhaltung einer Lohnuntergrenze nicht erforderlich. Der Baden-Württembergische Handwerkstag (BWHT) weist darauf hin, dass in den besonders betroffenen Gewerken wie Bauhauptgewerbe, Dachdecker-, Elektro-, Gebäudereiniger-, Maler- und Lackiererhandwerk über das Arbeitnehmerentsende - gesetz seit Jahren schon allgemeinverbindlich erklärte, tarifliche (Mindest)Lohnuntergrenzen gelten. Eine zusätzliche Kopplung an die steuerliche Absetzbarkeit von handwerklichen Dienstleistungen hält der BWHT daher nicht für notwendig. Reinigungsarbeiten in privaten Haushalten würden überwiegend durch Selbstständige erbracht, die auf Lohnuntergrenzen nicht verpflichtet werden können. 4. Welche Lohnuntergrenzen gelten bei Beschäftigten in privaten Haushalten nach derzeitiger Rechtslage? Eine allgemein verbindliche Lohnuntergrenze besteht hier nicht. In den zwei im Tarifregister des Sozialministeriums gespeicherten Tarifverträgen für Beschäftigte in privaten Haushalten wird jedoch der von der Landesregierung geforderte Mindestlohn von 8,50 Euro überschritten: • Zwischen dem Deutschen Hausfrauen-Bund (DHB) Berufsverband der Haushaltsführenden Landesverbände Baden und Württemberg e. V. und der Gewerk - schaft Nahrung-Genuss-Gaststätten Landesbezirk Südwest wurde am 23. Mai 2012 ein Entgelttarifvertrag für alle Arbeitnehmerinnen bzw. Arbeitnehmer und Auszubildenden in Privathaushalten, hauswirtschaftlichen DienstleistungsZentren und Dienstleistungs-Agenturen abgeschlossen. In der dort als nied - rigste Entgeltstufe tarifierten Gruppe II, die keine einschlägige berufliche Ausbildung , jedoch Vorkenntnisse verlangt, ist für Vollzeitbeschäftigte mit einer Monatsarbeitszeit von 167 Stunden (38,5 Stundenwoche) ein Bruttomonatsentgelt in Höhe von 1.582 Euro bzw. 9,47 Euro je Stunde vereinbart. Zusätzlich ist für die Tarifbeschäftigten eine Jahressonderzuwendung in Höhe von 120 Prozent eines Monatsentgelts vorgesehen. • In einem zwischen dem Berufsverband Katholischer Arbeitnehmerinnen in der Hauswirtschaft in Deutschland e. V. und dem VerbraucherService im Katholischen Deutschen Frauenbund e. V. abgeschlossenen Entgelttarifvertrag sind als niedrigster Stundenlohn 10,73 Euro vereinbart. Dieser sehr spezielle Tarif - vertrag dürfte allerdings in der Fläche keine große Bedeutung erlangen. Landtag von Baden-Württemberg Drucksache 15 / 3046 4 Die Tarifverträge sind allerdings nicht allgemeinverbindlich erklärt. Die genannten Vereinbarungen der Tarifparteien sind damit nur für die Arbeitgeber/Arbeitgeberverbände sowie Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Betriebe gültig, die in einer Tarifvertragspartei, d. h. im Arbeitgeberverband oder der Gewerkschaft organisiert sind. 5. Könnte sie es sich vorstellen, über eine Bundesratsinitiative eine Gesetzes - initiative mit dem Ziel einzuleiten, dass die steuerliche Absetzbarkeit von haushaltsnahen und handwerklichen Dienstleistungen an die Einhaltung einer Lohnuntergrenze gebunden wird, die vom Unternehmer auf der Faktura rechtsverbindlich bestätigt werden muss? Siehe hierzu die Ausführungen unter 3. 6. Wird durch eine solche Regelung die Berufsfreiheit und die (negative) Koali - tionsfreiheit in verfassungsrechtlich unzulässiger Weise eingeschränkt und wird die Dienstleistungsfreiheit für ausländische Anbieter verletzt? Zur Koalitionsfreiheit nach Artikel 9 Absatz 3 GG Artikel 9 Absatz 3 Satz 1 GG gewährleistet für jedermann und für alle Berufe das Recht, zur Wahrung und Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen Vereinigungen zu bilden. Abreden, die dieses Recht einschränken oder zu behindern suchen, sind nichtig, hierauf gerichtete Maßnahmen sind rechtswidrig (Artikel 9 Absatz 3 Satz 2 GG). Auch die sogenannte negative Koalitionsfreiheit wird durch Artikel 9 Absatz 3 GG gewährleistet. Als individuelles Freiheitsrecht umfasst Artikel 9 Absatz 3 GG das Recht des Einzelnen, einer Koalition fernzu - bleiben. Das Grundrecht schützt auch davor, dass ein Zwang oder Druck auf die Nicht-Organisierten ausgeübt wird, einer Organisation beizutreten (Bundesverfassungsgericht , Beschluss des Ersten Senats vom 11. Juli 2006 – 1 BvL 4/00 –, BVerfGE 116, 202 <218>). Ein von einer Regelung oder Maßnahme ausgehender bloßer Anreiz zum Beitritt erfüllt diese Voraussetzung allerdings noch nicht. Das Grundrecht der negativen Koalitionsfreiheit schützt nicht dagegen, dass der Gesetzgeber die Ergebnisse von Koalitionsvereinbarungen zum Anknüpfungspunkt gesetzlicher Regelungen nimmt (BVerfGE 116, 202 <218 f.>). Allein dadurch, dass jemand den Vereinbarungen fremder Tarifvertragsparteien unterworfen wird, ist ein spezieller koalitionsrechtlicher Aspekt nicht betroffen; gegen eine gleichheitswidrige oder unverhältnismäßige Auferlegung der Ergebnisse fremder Koalitionsvereinbarungen ist der Unternehmer gegebenenfalls durch Artikel 3 Absatz 1 und Artikel 12 Absatz 1 GG geschützt (BVerfGE 116, 202 <219>). Auf der Grundlage dieser Auslegung von Artikel 9 Absatz 3 GG hat das Bundesverfassungsgericht bereits die Verfassungskonformität der Allgemeinverbindlicherklä - rung von Tarifverträgen (Bundesverfassungsgericht, Beschluss des Zweiten Senats vom 24. Mai 1977 – 2 BvL 11/74 –, BVerfGE 44, 322; Beschluss des Ersten Senats vom 15. Juli 1980 – 1 BvR 24/74 u. a. –, BVerfGE 55, 7) und von so - genannten Tariftreueregelungen im Recht der Vergabe öffentlicher Aufträge (BVerfGE 116, 202) bestätigt. Danach dürfte auch eine gesetzliche Regelung, mit der die steuerliche Absetzbarkeit von haushaltsnahen und handwerklichen Dienstleistungen an die Einhaltung einer Lohnuntergrenze gebunden wird, mit Artikel 9 Absatz 3 GG zu vereinbaren sein. Zur Berufsfreiheit nach Artikel 12 Absatz 1 GG Artikel 12 Absatz 1 GG schützt vor staatlichen Beeinträchtigungen, die gerade auf die berufliche Betätigung bezogen sind. Das Grundrecht sichert die Teil - nahme am Wettbewerb im Rahmen der hierfür aufgestellten rechtlichen Regeln (BVerfGE 116, 202 <221>). Es gewährleistet den Arbeitgebern das Recht, die Arbeitsbedingungen mit ihren Arbeitnehmern im Rahmen der Gesetze frei aus - zuhandeln. Gesetzliche Vorschriften, die die Gestaltung der Arbeitsbeziehungen betreffen und die sich deshalb für den Arbeitgeber als Berufsausübungsregelungen darstellen, sind daher grundsätzlich an Artikel 12 Absatz 1 GG zu messen (BVerfGE 116, 202 <221>). Dabei ist der Grundrechtsschutz nicht auf Eingriffe 5 Landtag von Baden-Württemberg Drucksache 15 / 3046 im herkömmlichen Sinne beschränkt. Vielmehr kann der Abwehrgehalt der Grund - rechte auch bei faktischen oder mittelbaren Beeinträchtigungen betroffen sein, wenn diese in der Zielsetzung und in ihren Wirkungen Eingriffen gleichkommen („berufsregelnde Tendenz“). An der für die Grundrechtsbindung maßgebenden eingriffsgleichen Wirkung einer staatlichen Maßnahme fehlt es jedoch, wenn mittelbare Folgen ein bloßer Reflex einer nicht entsprechend ausgerichteten gesetz - lichen Regelung sind (BVerfGE 116, 202 <222>). Eine Regelung, mit der die steuerliche Absetzbarkeit von haushaltsnahen und handwerklichen Dienstleistungen an die Einhaltung einer Lohnuntergrenze gebunden wird, wäre danach am Maßstab des Artikels 12 Absatz 1 GG zu messen. Denn mit einer solchen gesetzlichen Regelung würde aus wirtschafts- und sozialpolitischen Gründen darauf hingewirkt, dass bestimmte Lohnuntergrenzen Beachtung finden. Die Einfluss - nahme auf die Arbeitsbedingungen wäre damit von der Zweckrichtung des Gesetzgebers umfasst. Sie träte nicht nur reflexartig als faktische Folge eines anderen Zielen dienenden Gesetzes ein. Der somit anzunehmende Eingriff in die Berufsausübungsfreiheit von Unternehmern ließe sich allerdings verfassungsrechtlich wohl rechtfertigen. Denn mit der Sicherung bestimmter Lohnuntergrenzen wird ein verfassungsrechtlich legitimer Zweck verfolgt (BVerfGE 116, 202 <223>). Es wäre wohl auch möglich, die steuergesetzliche Regelung so auszugestalten , dass sie mit Blick auf diesen Zweck die verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Geeignetheit, Erforderlichkeit und Angemessenheit einer Norm erfüllt (vgl. hierzu BVerfGE 116, 202 <224 ff.> mit weiteren Nachweisen). Keine Beschränkung der Dienstleistungsfreiheit (Artikel 56 AEUV) Durch die Einführung einer Lohnuntergrenze in § 35 a EStG – welche jedoch nicht beabsichtigt ist (siehe 3. und 5.) – würde die Dienstleitungsfreiheit für ausländische Anbieter nicht verletzt. Nach Artikel 56 AEUV (früher Artikel 49 EGV) sind Beschränkungen des freien Dienstleistungsverkehrs innerhalb der Union für Angehörige der Mitgliedstaaten, die in einem anderen Mitgliedstaat als demjenigen des Leistungsempfängers ansässig sind, verboten. Der Dienstleistende soll nach Artikel 57 AEUV (früher Artikel 50 EGV) seine Tätigkeit in dem Mitgliedstaat ausüben können, in dem die Leistung erbracht wird, und zwar unter den Voraussetzungen, welche dieser Mitgliedstaat für seine eigenen Angehörigen vorschreibt. Von der Einführung einer Lohnuntergrenze für Dienstleistungen wären sowohl inländische als auch ausländische Anbieter gleichermaßen betroffen. Eine im Sinne des Europarechts diskriminierende Beschränkung der Dienstleistungsfreiheit würde hierdurch nicht geschaffen. 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