Landtag von Baden-Württemberg 15. Wahlperiode Drucksache 15 / 3205 12. 03. 2013 1Eingegangen: 12. 03. 2013 / Ausgegeben: 24. 04. 2013 K l e i n e A n f r a g e Ich frage die Landesregierung: 1. Wie bewertet sie die bisherige Umsetzung des Bildungs- und Teilhabepakets hinsichtlich der ergänzenden angemessenen Lernförderung? 2. Welche Maßnahmen wurden bisher unternommen, um die Schulen bzw. die Lehrkräfte auf die Möglichkeit einer außerschulischen Lernförderung im Rahmen des Bildungs- und Teilhabepakets hinzuweisen? 3. Wie bewertet sie die Tatsache, dass eine ergänzende Lernförderung im Rahmen des Bildungs- und Teilhabepakets nur erfolgen kann, wenn das Erreichen des Klassenziels im Sinne der Versetzung gefährdet ist, nicht aber wenn dieses Ziel vermutlich nicht mehr erreicht werden kann oder andererseits sich die Leistungen aufgrund der Lernförderung bereits wesentlich verbessert haben? 4. Wie bewertet sie die Regelung, wonach eine Lernförderung bei Vorliegen einer Legasthenie, Lese- und Rechtschreibschwäche oder Dyskalkulie als nicht genehmigungsfähig eingestuft wird? 5. Ist ihr bekannt, wie lange die Genehmigungsdauer eines Antrags auf Lernförderung durchschnittlich ist? 11. 03. 2013 Lehmann GRÜNE Kleine Anfrage des Abg. Siegfried Lehmann GRÜNE und Antwort des Ministeriums für Arbeit und Sozialordnung, Familie, Frauen und Senioren Lernförderung im Bildungs- und Teilhabepaket Drucksachen und Plenarprotokolle sind im Internet abrufbar unter: www.landtag-bw.de/Dokumente Der Landtag druckt auf Recyclingpapier, ausgezeichnet mit dem Umweltzeichen „Der Blaue Engel“. Landtag von Baden-Württemberg Drucksache 15 / 3205 2 B e g r ü n d u n g Mit dem Bildungs- und Teilhabepaket wurden Leistungsansprüche für Kinder und Jugendliche eingeführt, die zum Ziel haben, die Bildungschancen und Teilhabe - möglichkeiten bedürftiger Kinder und Jugendlicher zu verbessern bzw. zu erhöhen . Statt den flächendeckenden Ausbau einer modernen Bildungs- und Teilhabeinfrastruktur zu fördern, wurde der Weg eines individuellen Anspruchs auf Bildungs- und Teilhabeleistungen in Form von Sach- und Dienstleistungen gewählt . Da die Leistungen nicht pauschal für die Institutionen wie Kindertagesstätten oder Schulen erbracht werden, sondern individuelle Leistungen einzelnen bedürftigen Kindern zugerechnet werden müssen, ergeben sich nach der Antrag - stellung die entsprechenden Prüf-, Dokumentations- und Abrechnungspflichten. Diese bürokratischen Hürden bremsen eine zügige Umsetzung. Dadurch werden nicht nur unnötige Kosten verursacht, sondern es wird auch in Frage gestellt, ob wirklich alle bedürftigen Kinder und Jugendlichen erreicht werden können. Gerade auch für Familien und Kinder mit Migrationshintergrund stellt der bürokratische Aufwand ein nicht zu unterschätzendes Problem dar. Insbesondere die Richtlinien für die Genehmigung der Lernförderung erweisen sich in der Praxis als nicht zielführend. Die Genehmigung für eine Förderung kann erst dann erteilt werden, wenn das Erreichen wesentlicher Lernziele wie Versetzung oder Schulabschluss gefährdet sind. Dies ist in vielen Fällen deutlich zu spät und verhindert damit einen sinnvollen Einsatz der Lernförderung. Auch kann diese Leistung nur solange gefördert werden, bis der/die Schüler/-in wieder bessere Leistungen erbringt, eine langffristige Förderung ist hingegen nicht möglich. Dem Ziel einer außerschulischen Lernförderung entsprechend sollte die Lern - förderung auch vor dem Zwischenzeugnis auf Initiative der Schule bzw. einer Lehrkraft möglich sein. Um diese zu bewerkstelligen, müssten einerseits die Kooperation zwischen Schulamt und der genehmigenden Behörde etwa in Form eines Leitfadens verbessert werden und andererseits die Sensibilität der Lehrerinnen und Lehrer für diese Maßnahme erhöht werden. Darüber hinaus gilt es, diese Fördermaßnahme auch auf Schülerinnen und Schüler mit Lese- und Rechtschreibschwäche und mit Dyskalkulie auszuweiten, da in diesem Bereich erheblicher Förderbedarf besteht. A n t w o r t * ) Mit Schreiben vom 8. April 2013 Nr. 42-0141.5/15/3205 beantwortet das Ministerium für Arbeit und Sozialordnung, Familie, Frauen und Senioren im Einvernehmen mit dem Ministerium für Kultus, Jugend und Sport die Kleine Anfrage wie folgt: Ich frage die Landesregierung: 1. Wie bewertet sie die bisherige Umsetzung des Bildungs- und Teilhabepaketes hinsichtlich der ergänzenden angemessenen Lernförderung? Nach den bundesrechtlichen Vorgaben (§ 28 Absatz 5 Zweites Buch Sozialgesetzbuch – SGB II, § 34 Absatz 5 Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch – SGB XII) ist bei Schülerinnen und Schülern, die ihren Bildungs- und Teilhabebedarf nicht oder nicht ausreichend aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen sichern können und die erforderliche Hilfe nicht von anderen – insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen – erhalten, eine schulische Angebote ergänzende angemessene Lernförderung zu berücksichtigen, soweit diese geeignet und zusätzlich erforderlich ist, um die nach den schulrecht - lichen Bestimmungen festgelegten wesentlichen Lernziele zu erreichen. *) Nach Ablauf der Drei-Wochen-Frist eingegangen. 3 Landtag von Baden-Württemberg Drucksache 15 / 3205 In der Gesetzesbegründung (Bundestags-Drucksache 17/3404, Seite 105) wird in der Folge des Urteils des Bundesverfassungsgerichts vom 9. Februar 2010 (1 BvL 1/09 u. a., SozR 4-4200 § 20 Nr. 12) zu § 28 Absatz 5 SGB II ausgeführt, dass die außerschulische Lernförderung als Sonderbedarf vom Anspruch auf Sicherung eines menschenwürdigen Existenzminimums erfasst ist. Dieser Bedarf sei allerdings nur in Ausnahmefällen geeignet und erforderlich und damit notwendig. In der Regel sei die außerschulische Lernförderung nur kurzzeitig notwendig, um vorübergehende Lernschwächen zu beheben. Die Geeignetheit und Erforderlichkeit der Lernförderung beziehe sich auf das wesentliche Lernziel, das sich wie - derum im Einzelfall je nach Schulform und Klassenstufe aus den schulrechtlichen Bestimmungen des jeweiligen Landes ergebe. Das wesentliche Lernziel in der jeweiligen Klassenstufe sei regelmäßig die Versetzung in die nächste Klassenstufe bzw. ein ausreichendes Leistungsniveau. Auf diese Auslegung nimmt auch die sozialgerichtliche Rechtsprechung ausdrücklich Bezug (vgl. etwa Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 28. Februar 2012, L 7 AS 43/12 B ER, NZS 2012, Seite 630). Die Erbringung der Leistungen für Bildung und Teilhabe nach dem SGB II, dem SGB XII und dem Bundeskindergeldgesetz (BKGG) obliegt in Baden-Württemberg den Stadt- und Landkreisen als weisungsfreie Pflichtaufgabe. Das Ministe - rium für Arbeit und Sozialordnung, Familie, Frauen und Senioren übt als oberste Rechtsaufsichtsbehörde lediglich die Rechtsaufsicht aus. In diesem Rahmen liegen der Landesregierung keine Erkenntnisse darüber vor, dass die baden-württembergischen Stadt- und Landkreise die bundesgesetzlichen Vorgaben beim Verwaltungsvollzug nicht beachten oder grundsätzlich anders auslegen würden. Auch sind der Landesregierung keine strukturellen respektive gravierenden Umsetzungsschwierigkeiten bekannt, zumal die Stadt- und Landkreise die entsprechenden Verwaltungsverfahren eigenverantwortlich führen. 2. Welche Maßnahmen wurden bisher unternommen, um die Schulen bzw. die Lehrkräfte auf die Möglichkeit einer außerschulischen Lernförderung im Rahmen des Bildungs- und Teilhabepaketes hinzuweisen? Vorangeschickt wird, dass es sich bei der außerschulischen Lernförderung nach dem SGB II, SGB XII und dem BKGG nicht um ein außerschulisches Förder - instrument für die gesamte Schülerschaft handelt, sondern um einen existenz - sichernden, an bestimmte bundesgesetzliche Voraussetzungen geknüpften Mehrbedarf für Schülerinnen und Schüler, die diesen nicht oder nicht ausreichend aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen sichern können und die erforderliche Hilfe nicht von anderen erhalten. Insoweit wird auf die Antwort zu Ziffer 1 verwiesen. Gemäß § 4 Absatz 2 SGB II wirken die zuständigen Träger darauf hin, dass erwerbsfähige Leistungsberechtigte und die mit ihnen in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen die erforderliche Beratung und Hilfe anderer Träger erhalten. Die zuständigen Träger wirken auch darauf hin, dass Kinder und Jugendliche Zugang zu geeigneten vorhandenen Angeboten der gesellschaftlichen Teilhabe erhalten. Sie arbeiten zu diesem Zweck mit Schulen und Kindertageseinrich - tungen, den Trägern der Jugendhilfe, den Gemeinden und Gemeindeverbänden, freien Trägern, Vereinen und Verbänden und sonstigen handelnden Personen vor Ort zusammen. Sie sollen die Eltern unterstützen und in geeigneter Weise dazu beitragen, dass Kinder und Jugendliche Leistungen für Bildung und Teilhabe möglichst in Anspruch nehmen. Der Landesregierung liegen keine Erkenntnisse darüber vor, dass die baden-württembergischen Stadt- und Landkreise ihrer bundesgesetzlichen Hinwirkenspflicht nicht nachkommen. Abgesehen davon greifen die kommunalen Träger im Rahmen der Feststellung, ob im Einzelfall ein außerschulischer Lernförderungsbedarf gegeben ist, auf den pädagogischen Sachverstand der Lehrkräfte an den Schulen zurück. In diesem Zusammenhang haben einzelne Kommunen eine Überarbeitung des vom Städtetag und Landkreistag im März 2011 zusammen mit dem Ministerium für Kultus, Jugend und Sport entwickelten Musterformulars zur „Feststellung und Bestäti- Landtag von Baden-Württemberg Drucksache 15 / 3205 4 gung eines zusätzlichen außerschulischen Lernförderbedarfs“ angeregt. Wunsch ist es insbesondere, die Anspruchsvoraussetzungen entlang der geltenden Gesetzeslage noch klarer hervorzuheben, um eine fachlich korrekte und schnellere Bearbeitung durch alle Beteiligten zu ermöglichen. Diesem Anliegen wird Rechnung getragen. Das Ministerium für Kultus, Jugend und Sport hatte bereits im April 2011 in einem elektronisch versandten Sonderinformationsdienst die Schullei - terinnen und Schulleiter auf die damals bundesgesetzlich eingeführte außerschulische Lernförderung aufmerksam gemacht und darum gebeten, für eine schnelle Bearbeitung des oben genannten, mittlerweile in Überarbeitung befindlichen Musterformulars Sorge zu tragen. 3. Wie bewertet sie die Tatsache, dass eine ergänzende Lernförderung im Rahmen des Bildungs- und Teilhabepakets nur erfolgen kann, wenn das Erreichen des Klassenziels im Sinne der Versetzung gefährdet ist, nicht aber wenn dieses Ziel vermutlich nicht mehr erreicht werden kann oder andererseits sich die Leistungen aufgrund der Lernförderung bereits wesentlich verbessert haben? Die Gewährung einer außerschulischen Lernförderung hängt nach dem Wortlaut des § 28 Absatz 5 SGB II bzw. des § 34 Absatz 5 SGB XII nicht alleine bzw. maßgeblich von der (formalen) Versetzungsgefährdung der betroffenen Schüler und Schülerinnen ab. Eine schulische Angebote ergänzende angemessene Lernförderung wird vielmehr berücksichtigt, soweit diese geeignet und zusätzlich erforderlich ist, um die nach den schulrechtlichen Bestimmungen festgelegten wesentlichen Lernziele zu erreichen. Demgemäß nennt die Gesetzesbegründung als wesentliches Lernziel die Versetzung auch lediglich als Regelbeispiel neben einem „ausreichenden Leistungs - niveau“. Dies hat auch das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen in seinem Beschluss vom 28. Februar 2012 (L 7 AS 43/12 B ER, NZS 2012, Seite 630) klargestellt . Das Landessozialgericht Baden-Württemberg hat dazu jüngst unter anderem ausgeführt (Urteil vom 6. Februar 2013, L 3 AS 3595/12): „Der Senat ist bei Auslegung des Begriffs der ‚wesentlichen Lernziele‘ nicht bereits der Ansicht, dass einzig die Versetzung in die nächste Klassenstufe oder das Erreichen des Abschlusszeugnisses ein solches wesent liches Lernziel ist. Bereits der Gesetzgeber selbst spricht zusätzlich hierzu von einem ‚ausreichenden Leistungsniveau‘ (BT-Drs. 17/3404, S. 105). Im Gesetzgebungsverfahren wurde auch erörtert, ohne dass hierzu eine ab schließende Entscheidung ersichtlich ist, ob der Wechsel von der Haupt- auf die Realschule oder von dieser aufs Gymnasium Grund für eine Förderung sei oder ob eine weitere Förderung auch dann möglich sei, wenn die Note 4 erreicht sei, damit nicht im nächsten Schuljahr gleich wieder Versetzungsgefahr entstehe (vgl. BT-Ausschuss-Drs. 17[11]309, S. 139). In jedem Falle ist z. B. auch ein Halbjahreszeugnis ein wesentliches Lernziel, das eine Versetzungsgefahr ausschließt, weil sich Schüler, wenn sie eine Schule zum Ende eines Schuljahrs verlassen wollen – unabhängig davon, ob es sich um einen Abschlussjahrgang handelt – mit einem solchen Halbjahreszeugnis auf dem Ausbildungsstellenmarkt bewerben müssen (vgl. Beschluss des erkennenden Senats vom 22. November 2012 – L 3 AS 4280/12 ER-B –, n. v.). Auch vor diesem Hintergrund kann eine Nachhilfe z. B. im ersten Schulhalbjahr nicht mit der Begründung verweigert werden, noch sei keine Versetzungsgefahr zu erkennen.“ Im Übrigen scheidet nach dem Willen des Bundesgesetzgebers eine außerschulische Lernförderung aus, wenn im Zeitpunkt der Bedarfsfeststellung eine prognos - tische Einschätzung unter Einbeziehung der schulischen Förderangebote zu dem Ergebnis gelangt, dass die nach den schulrechtlichen Bestimmungen festgelegten wesentlichen Lernziele (objektiv) nicht oder nicht mehr erreicht werden können, sondern beispielsweise ein Wechsel der Schulform und eine Wiederholung der Klasse angezeigt sind. 5 Landtag von Baden-Württemberg Drucksache 15 / 3205 Unabhängig davon kommt es stets auf den jeweiligen Einzelfall und auf die pädagogische Diagnose der Lehrkräfte an den Schulen an. 4. Wie bewertet sie die Regelung, wonach eine Lernförderung bei Vorliegen einer Legasthenie, Lese- und Rechtschreibschwäche oder Dyskalkulie als nicht genehmigungsfähig eingestuft wird? Über eine derartige „Regelung“ ist der Landesregierung nichts bekannt. Wie bereits in der Antwort zu Ziffer 1 ausgeführt, soll eine außerschulische Lernförderung nach der bundesrechtlichen Konzeption nur in Ausnahmefällen ein - greifen. Sie soll ausweislich der Gesetzesbegründung unmittelbare schulische Angebote lediglich ergänzen. Die unmittelbaren schulischen Angebote haben danach in jedem Fall Vorrang und nur dann, wenn diese im konkreten Einzelfall nicht ausreichen, kommt eine außerschulische Lernförderung überhaupt in Frage. In Baden-Württemberg sind die schulischen Fördermaßnahmen für Schülerinnen und Schüler, die Schwierigkeiten beim Lesen oder Rechtschreiben oder in Mathematik haben bzw. die über mangelnde Kenntnisse in der deutschen Sprache ver - fügen, im Einzelnen in der Verwaltungsvorschrift „Kinder und Jugendliche mit besonderem Förderbedarf und Behinderungen“ des Ministeriums für Kultus, Jugend und Sport vom 8. März 1999 (K. u. U. 1999, Seite 45), zuletzt geändert durch Verwaltungsvorschrift vom 22. August 2008 (K. u. U. 2008, Seite 149, 179), sowie in der Verwaltungsvorschrift „Grundsätze zum Unterricht für Kinder und Jugendliche mit Sprachförderbedarf an allgemein bildenden und beruflichen Schulen“ des Ministeriums für Kultus, Jugend und Sport vom 1. August 2008 (K. u. U. 2008, Seite 57), zuletzt geändert durch Verwaltungsvorschrift vom 11. November 2009 (K. u. U. 2009, Seite 223), näher geregelt. Sollte im Einzelfall ein darüber hinausgehender außerschulischer Lernförderungsbedarf nachgewiesen sein, richtet sich die Anspruchsprüfung nach den in den Antworten zu Ziffer 1 und 3 dargestellten Grundsätzen. 5. Ist ihr bekannt, wie lange die Genehmigungsdauer eines Antrags auf Lernförderung durchschnittlich ist? Darüber liegen dem Ministerium für Arbeit und Sozialordnung, Familie, Frauen und Senioren als oberster Rechtsaufsichtsbehörde keine Erkenntnisse vor. In Vertretung Lämmle Ministerialdirektor << /ASCII85EncodePages false /AllowTransparency false /AutoPositionEPSFiles true /AutoRotatePages /None /Binding /Left /CalGrayProfile (None) /CalRGBProfile (sRGB IEC61966-2.1) /CalCMYKProfile (U.S. Web Coated \050SWOP\051 v2) /sRGBProfile (sRGB IEC61966-2.1) /CannotEmbedFontPolicy /Warning /CompatibilityLevel 1.6 /CompressObjects /Off /CompressPages true /ConvertImagesToIndexed true /PassThroughJPEGImages false /CreateJobTicket false /DefaultRenderingIntent /Default /DetectBlends true /DetectCurves 0.1000 /ColorConversionStrategy /LeaveColorUnchanged /DoThumbnails false /EmbedAllFonts true /EmbedOpenType false /ParseICCProfilesInComments true /EmbedJobOptions true /DSCReportingLevel 0 /EmitDSCWarnings false /EndPage -1 /ImageMemory 524288 /LockDistillerParams true /MaxSubsetPct 100 /Optimize true /OPM 1 /ParseDSCComments false /ParseDSCCommentsForDocInfo true /PreserveCopyPage true /PreserveDICMYKValues true /PreserveEPSInfo true /PreserveFlatness true /PreserveHalftoneInfo false /PreserveOPIComments true /PreserveOverprintSettings true /StartPage 1 /SubsetFonts true /TransferFunctionInfo /Preserve /UCRandBGInfo /Preserve /UsePrologue false /ColorSettingsFile () /AlwaysEmbed [ true ] /NeverEmbed [ true ] /AntiAliasColorImages false /CropColorImages true /ColorImageMinResolution 150 /ColorImageMinResolutionPolicy /OK /DownsampleColorImages true /ColorImageDownsampleType /Bicubic /ColorImageResolution 300 /ColorImageDepth 8 /ColorImageMinDownsampleDepth 1 /ColorImageDownsampleThreshold 1.50000 /EncodeColorImages true /ColorImageFilter /FlateEncode /AutoFilterColorImages false /ColorImageAutoFilterStrategy /JPEG /ColorACSImageDict << /QFactor 0.40 /HSamples [1 1 1 1] /VSamples [1 1 1 1] >> /ColorImageDict << /QFactor 0.76 /HSamples [2 1 1 2] /VSamples [2 1 1 2] >> /JPEG2000ColorACSImageDict << /TileWidth 256 /TileHeight 256 /Quality 15 >> /JPEG2000ColorImageDict << /TileWidth 256 /TileHeight 256 /Quality 15 >> /AntiAliasGrayImages false /CropGrayImages true /GrayImageMinResolution 150 /GrayImageMinResolutionPolicy /OK /DownsampleGrayImages true /GrayImageDownsampleType /Bicubic /GrayImageResolution 600 /GrayImageDepth 8 /GrayImageMinDownsampleDepth 2 /GrayImageDownsampleThreshold 1.50000 /EncodeGrayImages true /GrayImageFilter /FlateEncode /AutoFilterGrayImages false /GrayImageAutoFilterStrategy /JPEG /GrayACSImageDict << /QFactor 0.40 /HSamples [1 1 1 1] /VSamples [1 1 1 1] >> /GrayImageDict << /QFactor 0.76 /HSamples [2 1 1 2] /VSamples [2 1 1 2] >> /JPEG2000GrayACSImageDict << /TileWidth 256 /TileHeight 256 /Quality 15 >> /JPEG2000GrayImageDict << /TileWidth 256 /TileHeight 256 /Quality 15 >> /AntiAliasMonoImages false /CropMonoImages true /MonoImageMinResolution 1200 /MonoImageMinResolutionPolicy /OK /DownsampleMonoImages true /MonoImageDownsampleType /Bicubic /MonoImageResolution 600 /MonoImageDepth -1 /MonoImageDownsampleThreshold 1.50000 /EncodeMonoImages true /MonoImageFilter /CCITTFaxEncode /MonoImageDict << /K -1 >> /AllowPSXObjects true /CheckCompliance [ /None ] /PDFX1aCheck false /PDFX3Check false /PDFXCompliantPDFOnly false /PDFXNoTrimBoxError true /PDFXTrimBoxToMediaBoxOffset [ 0.00000 0.00000 0.00000 0.00000 ] /PDFXSetBleedBoxToMediaBox true /PDFXBleedBoxToTrimBoxOffset [ 0.00000 0.00000 0.00000 0.00000 ] /PDFXOutputIntentProfile (None) /PDFXOutputConditionIdentifier () /PDFXOutputCondition () /PDFXRegistryName (http://www.color.org) /PDFXTrapped /False /CreateJDFFile false /SyntheticBoldness 1.000000 /Description << /DEU () >> >> setdistillerparams << /HWResolution [1200 1200] /PageSize [595.276 841.890] >> setpagedevice