Landtag von Baden-Württemberg 15. Wahlperiode Drucksache 15 / 3284 22. 03. 2013 1Eingegangen: 22. 03. 2013 / Ausgegeben: 26. 04. 2013 K l e i n e A n f r a g e Ich frage die Landesregierung: 1. Wie viele Kinder (im schulpflichtigen Alter) von Asylbewerbern und „Geduldeten “ haben im Jahr 2007 und seit der Änderung des Schulgesetzes im Jahr 2008 jährlich die Schule besucht? 2. Wie viele Kinder, die sich ihrem Aufenthaltsstatus nach „illegal“ in BadenWürttemberg aufhalten, haben 2007 und seit der Änderung des Schulgesetzes im Jahr 2008 jährlich die Schule besucht? 3. Wie haben sich seit der Änderung des Schulgesetzes im Jahr 2008 Förderkurse und Förderklassen in den Städten und Gemeinden entwickelt, in denen Kinder von Asylbewerbern, „Geduldeten“ sowie Kinder, die sich ihrem Aufenthaltsstatus nach „illegal“ in Baden-Württemberg aufhalten, zur Schule gehen? 4. Wie lange ist in der Regel die Wartezeit zwischen Aufnahme und schulmedizinischer Untersuchung für die oben aufgeführten Kinder? 5. Gibt es, wie in anderen Bundesländern, Wartelisten für den Schulbesuch für die oben aufgeführten Kinder (mit Angabe, an welchen Schulstandorten)? 6. Welche Gründe bestehen neben der zwingenden schulmedizinischen Untersuchung für diese Wartezeiten? Kleine Anfrage des Abg. Gerhard Kleinböck SPD und Antwort des Ministeriums für Kultus, Jugend und Sport Die Schulpflicht und das Recht auf Schulbesuch von Kindern, die sich ihrem Aufenthaltsstatus nach „illegal“ in Baden-Württemberg aufhalten sowie von Kindern, deren Eltern Asylbewerber oder „Geduldete“ sind Drucksachen und Plenarprotokolle sind im Internet abrufbar unter: www.landtag-bw.de/Dokumente Der Landtag druckt auf Recyclingpapier, ausgezeichnet mit dem Umweltzeichen „Der Blaue Engel“. Landtag von Baden-Württemberg Drucksache 15 / 3284 2 7. Welche Schularten (Grundschule, Werkrealschule, Hauptschule, Realschule, Gymnasium, Gemeinschaftsschule, Sonderschule, Berufliche Schule) in welchen Städten und Gemeinden werden von Kindern von Asylbewerbern, „Geduldeten “ sowie von Kindern, die sich ihrem Aufenthaltsstatus nach „illegal“ in Baden-Württemberg aufhalten, besucht? 8. Wie bewertet sie im Hinblick auf die hier vorliegenden Sachverhalte die Auswirkungen der entsprechenden Änderung des Schulgesetzes? 9. Erkennt sie in diesem Zusammenhang neuerlichen Änderungsbedarf bezüglich des Schulgesetzes und gegebenenfalls welchen? 22. 03. 2013 Kleinböck SPD B e g r ü n d u n g Am 22. November 2008 trat in Baden-Württemberg das geänderte Schulgesetz in Kraft. Damit kam die damalige Landesregierung mit fast dreijähriger Verspätung der Verpflichtung zur Umsetzung einer EU-Richtlinie nach. Diese Änderung führte dazu, dass für Kinder von Asylbewerbern und „Geduldeten“ aus dem Recht auf Schulbesuch eine Pflicht wurde. Fünf Jahre nach dieser Änderung des Schulgesetzes ist es notwendig, die Auswirkungen dieser Änderung zu erfragen. A n t w o r t Mit Schreiben vom 15. April 2013 Nr. 22-6601.0/407/1 beantwortet das Ministerium für Kultus, Jugend und Sport im Einvernehmen mit dem Ministerium für Arbeit und Sozialordnung, Familie, Frauen und Senioren, dem Integrationsminis - terium sowie dem Innenministerium die Kleine Anfrage wie folgt: Ich frage die Landesregierung: 1. Wie viele Kinder (im schulpflichtigen Alter) von Asylbewerbern und „Geduldeten “ haben im Jahr 2007 und seit der Änderung des Schulgesetzes im Jahr 2008 jährlich die Schule besucht? 2. Wie viele Kinder, die sich ihrem Aufenthaltsstatus nach „illegal“ in BadenWürttemberg aufhalten, haben 2007 und seit der Änderung des Schulgesetzes im Jahr 2008 jährlich die Schule besucht? 3. Wie haben sich seit der Änderung des Schulgesetzes im Jahr 2008 Förderkurse und Förderklassen in den Städten und Gemeinden entwickelt, in denen Kinder von Asylbewerbern, „Geduldeten“ sowie Kinder, die sich ihrem Aufenthaltsstatus nach „illegal“ in Baden-Württemberg aufhalten, zur Schule gehen? In der Verordnung des Kultusministeriums über die Datenverarbeitung für sta - tistische Erhebungen und schulübergreifende Verwaltungszwecke an Schulen vom 10. Juli 2008 wird der Aufenthaltsstatus nicht als Schülermerkmal genannt. Eine Erhebung des Aufenthaltsstatus im Rahmen der amtlichen Schulstatistik ist somit nicht möglich. 3 Landtag von Baden-Württemberg Drucksache 15 / 3284 4. Wie lange ist in der Regel die Wartezeit zwischen Aufnahme und schulmedizinischer Untersuchung für die oben aufgeführten Kinder? Hierüber liegen dem Kultusministerium keine Informationen vor. Das Kultus - ministerium weist darauf hin, dass es neben der Einschulungsuntersuchung vor der Einschulung, die Pflicht für alle zur Schule angemeldeten Kinder ist und auf der Grundlage von § 91 SchG und der Verordnung des Sozialministeriums zur Durchführung schulärztlicher Untersuchungen sowie zielgruppenspezifischer Untersuchungen und Maßnahmen in Kindertageseinrichtungen und Schulen (Schuluntersuchungsverordnung) vom 8. Dezember 2011 durchgeführt wird, keine zwingende schulmedizinische Untersuchung speziell für die bei Ziffer 1 aufgeführten Kinder gibt. 5. Gibt es, wie in anderen Bundesländern, Wartelisten für den Schulbesuch für die oben aufgeführten Kinder (mit Angabe, an welchen Schulstandorten)? Dem Kultusministerium sind keine Wartelisten für den Schulbesuch für die bei Ziffer 1 aufgeführten Kinder bekannt. Hierfür gäbe es auch keine schulrechtliche Grundlage. Im Gegensatz zur Schulpflicht für diese Kinder, welche durch Gesetz vom 5. November 2008 in § 72 Abs. 1 Satz 3 SchG neu geregelt wurde, entsteht das Recht auf Schulbesuch nicht erst sechs Monate nach der Einreise. Unabhängig von der Neuregelung besteht das bereits aus Artikel 11 Landesverfassung folgende Recht auf – freiwilligen – Schulbesuch für alle Kinder unabhängig von ihrem aufenthaltsrechtlichen Status. 6. Welche Gründe bestehen neben der zwingenden schulmedizinischen Unter - suchung für diese Wartezeiten? Siehe Ziffer 4. 7. Welche Schularten (Grundschule, Werkrealschule, Hauptschule, Realschule, Gymnasium, Gemeinschaftsschule, Sonderschule, Berufliche Schule) in welchen Städten und Gemeinden werden von Kindern von Asylbewerbern, „Geduldeten “ sowie von Kindern, die sich ihrem Aufenthaltsstatus nach „illegal“ in Baden-Württemberg aufhalten, besucht? Da die Erhebung des Aufenthaltsstatus im Rahmen der amtlichen Schulstatistik nicht möglich ist, kann das Kultusministerium hierzu keine Aussage treffen. 8. Wie bewertet sie im Hinblick auf die hier vorliegenden Sachverhalte die Auswirkungen der entsprechenden Änderung des Schulgesetzes? 9. Erkennt sie in diesem Zusammenhang neuerlichen Änderungsbedarf bezüglich des Schulgesetzes und gegebenenfalls welchen? Rechtlich wurden durch das Gesetz vom 5. November 2008 Schule und Schul - verwaltung verpflichtet, nach Ablauf von sechs Monaten nach der Einreise die Schulpflicht der bei Ziffer 1 aufgeführten Kinder durchzusetzen – und zwar unabhängig vom Verlauf des Asylverfahrens. Aufgrund der bisher gemachten Erfahrungen des Kultusministeriums mit den Regelungen zum Schulbesuch der bei Ziffer 1 aufgeführten Kinder ist aktuell ein Handlungsbedarf bezüglich Änderungen des Schulgesetzes nicht erkennbar. 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