Landtag von Baden-Württemberg 15. Wahlperiode Drucksache 15 / 3301 28. 03. 2013 1Eingegangen: 28. 03. 2013 / Ausgegeben: 08. 05. 2013 K l e i n e A n f r a g e Ich frage die Landesregierung: 1. Ergibt sich aus Artikel 17 Absatz 4 der Landesverfassung die zwingende Konsequenz , dass auch an staatlich anerkannten Ersatzschulen eine Elternvertretung gebildet werden muss und wenn ja, welche Mindestvoraussetzungen müssen dabei eingehalten werden? 2. Wie wird die Einhaltung der Vorschriften bei Elternbeiratswahlen (sowohl an privaten Ersatzschulen als auch an öffentlichen Schulen) überprüft und in welchen Bereichen (bzw. in welchem Umfang) kam es dabei in der Vergangenheit zu Beanstandungen? 3. In welchem Umfang haben staatlich anerkannte Ersatzschulen derzeit in BadenWürttemberg im Wesentlichen die Elternbeiratsverordnung für staatlichen Schulen übernommen (mit der Folge, dass sie auf der Basis von § 31 Absatz 1 dieser Verordnung auch beratende Mitglieder in den Gesamtelternbeirat entsenden können) und wie gestalten sich in der Praxis die Mitwirkungsregelungen für Eltern an den anderen staatlich anerkannten Ersatzschulen, an denen die Elternbeiratsverordnung nicht übernommen wurde? 4. Wer entscheidet an privaten Ersatzschulen über die konkrete Ausgestaltung der Elternmitwirkung? 5. Welche Möglichkeiten zur Einrichtung einer Elternvertretung haben Eltern an privaten Ersatzschulen, an denen es keine Regelungen zur Elternmitwirkung gibt? Kleine Anfrage des Abg. Johannes Stober SPD und Antwort des Ministeriums für Kultus, Jugend und Sport Anforderungen der Landesverfassung an Elternbeiratswahlen Drucksachen und Plenarprotokolle sind im Internet abrufbar unter: www.landtag-bw.de/Dokumente Der Landtag druckt auf Recyclingpapier, ausgezeichnet mit dem Umweltzeichen „Der Blaue Engel“. Landtag von Baden-Württemberg Drucksache 15 / 3301 2 6. In welchem Umfang kann durch Landesgesetz auf die Ausgestaltung der Elternvertretung auch an staatlich anerkannten Ersatzschulen Einfluss genommen werden? 28. 03. 2013 Stober SPD B e g r ü n d u n g Artikel 17 Absatz 4 der baden-württembergischen Landesverfassung legt Folgendes fest: „Die Erziehungsberechtigten wirken durch gewählte Vertreter an der Gestaltung des Lebens und der Arbeit der Schule mit. Näheres regelt ein Gesetz.“ Der Artikel unterscheidet also nicht zwischen staatlichen und staatlich anerkannten Schulen, sodass die Vorgaben der Elternmitwirkung grundsätzlich auch für Privatschulen gelten müssten. Die Kleine Anfrage begehrt daher Auskunft über die rechtliche wie auch die faktische Situation in Baden-Württemberg sowie den Rahmen, in dem der baden-württembergische Landtag als Gesetzgeber hier tätig werden kann. A n t w o r t Mit Schreiben vom 23. April 2013 Nr. 31-6682.2/108 beantwortet das Ministe - rium für Kultus, Jugend und Sport die Kleine Anfrage wie folgt: Ich frage die Landesregierung: 1. Ergibt sich aus Artikel 17 Absatz 4 der Landesverfassung die zwingende Konsequenz , dass auch an staatlich anerkannten Ersatzschulen eine Elternvertretung gebildet werden muss und wenn ja, welche Mindestvoraussetzungen müssen dabei eingehalten werden? Artikel 17 Abs. 4 LV gilt auch für Schulen in freier Trägerschaft. Die bei der Wahl der Elternvertreter an diesen Schulen zu beachtenden Bedingungen ergeben sich aus den Grundsätzen, die für demokratische Wahlen insgesamt gelten und die auch für Bund und Land in Artikel 38 Abs. 1 GG bzw. Artikel 26 Abs. 4 LV vorgeschrieben sind. Es müssen demnach allgemeine, unmittelbare, freie, gleiche und im Prinzip auch geheime Wahlen sein. Dabei bedeutet – allgemein, dass einzelne Eltern nicht von der Wählbarkeit oder von der aktiven Teilnahme an der Wahl ausgeschlossen werden dürfen; – unmittelbar, dass die Stimme eines Elternteil nicht einem anderen übertragen werden darf; jeder muss also selbst wählen; – frei, dass kein Druck ausgeübt werden darf, sich zur Wahl zu stellen oder in einer bestimmten Weise zu wählen; das Merkmal „frei“ wird auch in dem Sinne verstanden, dass es den Eltern frei steht, an der Wahl teilzunehmen; – gleich, dass jeder das gleiche Stimmrecht und auch jeder Kandidat die gleiche rechtliche Chance hat, gewählt zu werden; 3 Landtag von Baden-Württemberg Drucksache 15 / 3301 – geheim, dass die Stimmabgabe keinem anderen gegen den Willen des Wählenden bekannt werden darf. Allerdings sieht auch die Elternbeiratsverordnung vor, dass nur auf Antrag geheim gewählt wird. Oftmals steht nur eine einzige Kandidatin oder ein einziger Kandidat zur Verfügung, die oder den alle wählen wollen; dann wäre die Vorgabe einer geheimen Abstimmung ein nicht notwendiger Formalismus. 2. Wie wird die Einhaltung der Vorschriften bei Elternbeiratswahlen (sowohl an privaten Ersatzschulen als auch an öffentlichen Schulen) überprüft und in welchen Bereichen (bzw. in welchem Umfang) kam es dabei in der Vergangenheit zu Beanstandungen? Artikel 17 Abs. 4 LV verpflichtet die Schulen in freier Trägerschaft nicht dazu, die Vorschriften der Elternbeiratsverordnung zu übernehmen; diese Schulen können vielmehr auch ein anderes System demokratischer Wahlen vorsehen. Wenn die Schulen in freier Trägerschaft im Gesamtelternbeirat vertreten sein wollen oder an der Wahl des Landeselternbeirates mitwirken wollen, trifft sie die Obliegenheit , die wesentlichen Teile des Systems der Elternbeiratsverordnung zu übernehmen . Dies ist in §§ 31 Abs. 1 und 42 Abs. 7 Elternbeiratsverordnung vorgeschrieben , um die demokratische Legitimierung der Elternvertreter und damit die demokratische Legitimierung dieser Gremien insgesamt sicherzustellen. Dem Kultusministerium liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass diese Vorgaben nicht erfüllt werden. 3. In welchem Umfang haben staatlich anerkannte Ersatzschulen derzeit in BadenWürttemberg im Wesentlichen die Elternbeiratsverordnung für staatliche Schulen übernommen (mit der Folge, dass sie auf der Basis von § 31 Absatz 1 dieser Verordnung auch beratende Mitglieder in den Gesamtelternbeirat entsenden können) und wie gestalten sich in der Praxis die Mitwirkungsregelungen für Eltern an den anderen staatlich anerkannten Ersatzschulen, an denen die Elternbeiratsverordnung nicht übernommen wurde? Zur Anwendung der Elternbeiratsverordnung an Schulen in freier Trägerschaft wird in rechtlicher Hinsicht auf die Antwort zur Frage Ziff. 2 verwiesen. Statis - tische Erhebungen hierzu liegen dem Kultusministerium nicht vor, sodass diese nur über eine Einzelabfrage über die Schulaufsichtsbehörden erhoben werden könnten; hiervon wird wegen des damit verbundenen erheblichen Aufwands abgesehen . Im Übrigen wären die Schulen in freier Trägerschaft zu diesbezüglichen statistischen Angaben rechtlich nicht verpflichtet. 4. Wer entscheidet an privaten Ersatzschulen über die konkrete Ausgestaltung der Elternmitwirkung? Der Träger der Schulen in freier Trägerschaft entscheidet im Rahmen des Art. 17 Abs. 4 LV und der in Ziffer 1 dargestellten demokratischen Wahlgrundsätze über die konkrete Ausgestaltung der Elternmitwirkung. 5. Welche Möglichkeiten zur Einrichtung einer Elternvertretung haben Eltern an privaten Ersatzschulen, an denen es keine Regelungen zur Elternmitwirkung gibt? Die Regelung zur Elternmitwirkung ergibt sich in Schulen in freier Trägerschaft jedenfalls aus Artikel 17 Abs. 4 LV. Falls Eltern von Schülern an Schulen in freier Trägerschaft die Umsetzung dieser Vorgabe der Landesverfassung an der jeweiligen Schule für unzureichend halten, können sie sich an die jeweilige Schul - leitung, den Schulträger oder die zuständige Schulaufsichtsbehörde wenden. Landtag von Baden-Württemberg Drucksache 15 / 3301 4 6. In welchem Umfang kann durch Landesgesetz auf die Ausgestaltung der Eltern vertretung auch an staatlich anerkannten Ersatzschulen Einfluss genommen werden? Die konkrete Ausgestaltung der Elternvertretung an den Schulen in freier Trägerschaft im Rahmen des Art. 17 Abs. 4 LV und der in Ziffer 1 dargestellten demokratischen Wahlgrundsätze unterfällt der Privatschulfreiheit, sodass der Landesgesetzgeber hierzu keine weitergehenden Vorgaben machen kann. Stoch Minister für Kultus, Jugend und Sport << /ASCII85EncodePages false /AllowTransparency false /AutoPositionEPSFiles true /AutoRotatePages /None /Binding /Left /CalGrayProfile (None) /CalRGBProfile (sRGB IEC61966-2.1) /CalCMYKProfile (U.S. Web Coated \050SWOP\051 v2) /sRGBProfile (sRGB IEC61966-2.1) /CannotEmbedFontPolicy /Warning /CompatibilityLevel 1.6 /CompressObjects /Off /CompressPages true /ConvertImagesToIndexed true /PassThroughJPEGImages false /CreateJobTicket false /DefaultRenderingIntent /Default /DetectBlends true /DetectCurves 0.1000 /ColorConversionStrategy /LeaveColorUnchanged /DoThumbnails false /EmbedAllFonts true /EmbedOpenType false /ParseICCProfilesInComments true /EmbedJobOptions true /DSCReportingLevel 0 /EmitDSCWarnings false /EndPage -1 /ImageMemory 524288 /LockDistillerParams true /MaxSubsetPct 100 /Optimize true /OPM 1 /ParseDSCComments false /ParseDSCCommentsForDocInfo true /PreserveCopyPage true /PreserveDICMYKValues true /PreserveEPSInfo true /PreserveFlatness true /PreserveHalftoneInfo false /PreserveOPIComments true /PreserveOverprintSettings true /StartPage 1 /SubsetFonts true /TransferFunctionInfo /Preserve /UCRandBGInfo /Preserve /UsePrologue false /ColorSettingsFile () /AlwaysEmbed [ true ] /NeverEmbed [ true ] /AntiAliasColorImages false /CropColorImages true /ColorImageMinResolution 150 /ColorImageMinResolutionPolicy /OK /DownsampleColorImages true /ColorImageDownsampleType /Bicubic /ColorImageResolution 300 /ColorImageDepth 8 /ColorImageMinDownsampleDepth 1 /ColorImageDownsampleThreshold 1.50000 /EncodeColorImages true /ColorImageFilter /FlateEncode /AutoFilterColorImages false /ColorImageAutoFilterStrategy /JPEG /ColorACSImageDict << /QFactor 0.40 /HSamples [1 1 1 1] /VSamples [1 1 1 1] >> /ColorImageDict << /QFactor 0.76 /HSamples [2 1 1 2] /VSamples [2 1 1 2] >> /JPEG2000ColorACSImageDict << /TileWidth 256 /TileHeight 256 /Quality 15 >> /JPEG2000ColorImageDict << /TileWidth 256 /TileHeight 256 /Quality 15 >> /AntiAliasGrayImages false /CropGrayImages true /GrayImageMinResolution 150 /GrayImageMinResolutionPolicy /OK /DownsampleGrayImages true /GrayImageDownsampleType /Bicubic /GrayImageResolution 600 /GrayImageDepth 8 /GrayImageMinDownsampleDepth 2 /GrayImageDownsampleThreshold 1.50000 /EncodeGrayImages true /GrayImageFilter /FlateEncode /AutoFilterGrayImages false /GrayImageAutoFilterStrategy /JPEG /GrayACSImageDict << /QFactor 0.40 /HSamples [1 1 1 1] /VSamples [1 1 1 1] >> /GrayImageDict << /QFactor 0.76 /HSamples [2 1 1 2] /VSamples [2 1 1 2] >> /JPEG2000GrayACSImageDict << /TileWidth 256 /TileHeight 256 /Quality 15 >> /JPEG2000GrayImageDict << /TileWidth 256 /TileHeight 256 /Quality 15 >> /AntiAliasMonoImages false /CropMonoImages true /MonoImageMinResolution 1200 /MonoImageMinResolutionPolicy /OK /DownsampleMonoImages true /MonoImageDownsampleType /Bicubic /MonoImageResolution 600 /MonoImageDepth -1 /MonoImageDownsampleThreshold 1.50000 /EncodeMonoImages true /MonoImageFilter /CCITTFaxEncode /MonoImageDict << /K -1 >> /AllowPSXObjects true /CheckCompliance [ /None ] /PDFX1aCheck false /PDFX3Check false /PDFXCompliantPDFOnly false /PDFXNoTrimBoxError true /PDFXTrimBoxToMediaBoxOffset [ 0.00000 0.00000 0.00000 0.00000 ] /PDFXSetBleedBoxToMediaBox true /PDFXBleedBoxToTrimBoxOffset [ 0.00000 0.00000 0.00000 0.00000 ] /PDFXOutputIntentProfile (None) /PDFXOutputConditionIdentifier () /PDFXOutputCondition () /PDFXRegistryName (http://www.color.org) /PDFXTrapped /False /CreateJDFFile false /SyntheticBoldness 1.000000 /Description << /DEU () >> >> setdistillerparams << /HWResolution [1200 1200] /PageSize [595.276 841.890] >> setpagedevice