Landtag von Baden-Württemberg 15. Wahlperiode Drucksache 15 / 3323 10. 04. 2013 1Eingegangen: 10. 04. 2013 / Ausgegeben: 10. 05. 2013 K l e i n e A n f r a g e Ich frage die Landesregierung: 1. Wie viele Strafverfahren wurden im Zusammenhang mit der Demonstration und dem Polizeieinsatz am 30. September 2010 im Stuttgarter Schlossgarten gegen Demonstranten eingeleitet? 2. Wie weit sind diese Verfahren fortgeschritten (ggf. mit Urteilsspruch)? 3. Wie viele Strafverfahren wurden in diesem Zusammenhang gegen Polizeibeamte eingeleitet? 4. Wie weit sind diese Verfahren fortgeschritten (ggf. mit Urteilsspruch)? 5. Wie viele Disziplinarverfahren wurden in diesem Zusammenhang gegen Polizeibeamte eingeleitet bzw. mit welchem Ergebnis abgeschlossen? 6. Wie steht sie zum Vorschlag einer generellen Amnestie für alle Straftaten im Zusammenhang mit der Demonstration und dem Polizeieinsatz am 30. September 2010 im Stuttgarter Schlossgarten? 7. Gibt es ihrerseits Überlegungen in diesem Zusammenhang? 8. Wie und unter welchen Voraussetzungen wurden in der Vergangenheit Amnes - tien gehandhabt? 9. Wie wäre eine Amnestie mit dem Legalitätsprinzip vereinbar? 10. Welche Auswirkungen sähe sie bei einer solchen Amnestie für das Ansehen der Polizei und für künftige Polizeieinsätze bei Demonstrationen? 08. 04. 2013 Wacker CDU Kleine Anfrage des Abg. Georg Wacker CDU und Antwort des Justizministeriums Amnestie im Zusammenhang mit der Stuttgart 21-Demonstration am „Schwarzen Donnerstag“ Drucksachen und Plenarprotokolle sind im Internet abrufbar unter: www.landtag-bw.de/Dokumente Der Landtag druckt auf Recyclingpapier, ausgezeichnet mit dem Umweltzeichen „Der Blaue Engel“. Landtag von Baden-Württemberg Drucksache 15 / 3323 2 B e g r ü n d u n g Der innenpolitische Sprecher der Fraktion GRÜNE hat im Dezember 2012 bei einer Veranstaltung und erneut Ende Januar 2013 gegenüber der Stuttgarter Zeitung und Mitte Februar 2013 gegenüber den Weinheimer Nachrichten die Möglichkeit einer Amnestie für alle Straftaten im Zusammenhang mit der Demonstration und dem Polizeieinsatz am 30. September 2010 im Stuttgarter Schlossgarten zu Stuttgart 21 ins Spiel gebracht. Die Tatsache, dass die Amnestie für beide Seiten gelten würde, kann nicht darüber hinwegtäuschen, dass in erster Linie Gewalt von Demonstranten gegen Polizisten straffrei bliebe. Unabhängig davon wäre aber eine Amnestie in einem solchen Fall ein Angriff auf den Rechtsstaat und auf die unabhängige Justiz. Auch der Polizei würde es schaden , wenn dieser Präzedenzfall geschaffen würde. A n t w o r t Mit Schreiben vom 30. April 2013 Nr. E-410.2010/129 beantwortet das Justiz - ministerium im Einvernehmen mit dem Innenministerium die Kleine Anfrage wie folgt: 1. Wie viele Strafverfahren wurden im Zusammenhang mit der Demonstration und dem Polizeieinsatz am 30. September 2010 im Stuttgarter Schlossgarten gegen Demonstranten eingeleitet? 2. Wie weit sind diese Verfahren fortgeschritten (ggf. mit Urteilsspruch)? 3. Wie viele Strafverfahren wurden in diesem Zusammenhang gegen Polizeibeamte eingeleitet? 4. Wie weit sind diese Verfahren fortgeschritten (ggf. mit Urteilsspruch)? Zu 1. bis 4.: Das Justizministerium berichtet dem Ständigen Ausschuss des Landtags von Baden -Württemberg jährlich im Herbst über die von der Staatsanwaltschaft Stuttgart im Zusammenhang mit dem Polizeieinsatz am 30. September 2010 im Mittleren Schlossgarten in Stuttgart gegen Projektgegner und Polizeibeamte eingeleiteten Ermittlungsverfahren. Auf der Grundlage des zuletzt erfolgten Berichts vom 22. Oktober 2012 kann zur Zahl und zum Stand dieser Verfahren Folgendes ausgeführt werden: Verfahren gegen Unbekannt (UJs-Register) Bei der Staatsanwaltschaft Stuttgart sind im Zusammenhang mit dem genannten Polizeieinsatz insgesamt 228 Verfahren eingetragen, die sich gegen Unbekannt richten. Davon wurden 127 UJs-Verfahren abgeschlossen. 77 der abgeschlossenen Verfahren richteten sich gegen Polizeibeamte. 3 dieser Verfahren wurden nach Identifizierung von Tatverdächtigen in Js-Verfahren – also Verfahren mit identifizierten Tatverdächtigen – umgetragen, 2 Verfahren durch Verbindung zu bereits anhängigen Js-Verfahren erledigt. 72 Verfahren wurden eingestellt, weil kein strafbares Verhalten feststellbar war oder kein Beschuldigter identifiziert werden konnte. 50 der abgeschlossenen Verfahren gegen Unbekannt richteten sich gegen Projektgegner und wurden eingestellt, weil kein Beschuldigter identifiziert werden konnte. 79 Verfahren gegen derzeit nicht identifizierte Polizeibeamte und 22 Verfahren gegen bislang nicht identifizierte Projektgegner sind noch nicht abgeschlossen. 3 Landtag von Baden-Württemberg Drucksache 15 / 3323 Verfahren gegen identifizierte Tatverdächtige (Js-Register) Im Js-Register der Staatsanwaltschaft Stuttgart sind 287 Js-Verfahren verzeichnet. 26 dieser Ermittlungsverfahren führten zur Gerichtshängigkeit. 243 Js-Verfahren wurden bei der Staatsanwaltschaft eingestellt. 18 Verfahren konnten noch nicht erledigt werden. • Gerichtliche Verfahren In 3 Verfahren erwirkte die Staatsanwaltschaft auf Geldstrafe lautende Straf - befehle gegen Polizeibeamte. Eines dieser Strafverfahren ist rechtskräftig abgeschlossen . In 21 Js-Verfahren gegen Projektgegner erhob die Staatsanwaltschaft Anklage bzw. erwirkte den Erlass eines Strafbefehls. 9 dieser Strafverfahren sind rechtskräftig abgeschlossen. In 1 Verfahren erfolgte die Verbindung zu einem bereits gerichtlich anhängigen Strafverfahren. 1 Verfahren war eine Bußgeldsache. • Staatsanwaltschaftliche Verfahrenseinstellungen 243 Js-Verfahren wurden bei der Staatsanwaltschaft Stuttgart eingestellt. 188 Js-Verfahren richteten sich gegen Polizeibeamte. In 127 dieser Verfahren erfolgten Einstellungen nach § 170 Abs. 2 StPO bzw. wurde von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens nach § 152 Abs. 2 StPO abgesehen. 54 Verfahren wurden durch Verbindung, 7 Verfahren auf sonstige Weise erledigt. 48 der eingestellten Verfahren richteten sich gegen Projektgegner, von denen 31 Verfahren nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt wurden. Bei 1 Verfahren handelte es sich um eine Bußgeldsache. In 1 Verfahren erfolgte die Verweisung auf den Privatklageweg. 4 Verfahren wurden zu anderen Verfahren verbunden. Die üb - rigen Verfahren wurden nach §§ 153 ff. StPO bzw. § 45 JGG eingestellt. 18 Verfahren sind noch nicht abgeschlossen, wovon sich 16 Verfahren gegen Polizeibeamte und 2 Verfahren gegen Projektgegner richten. In Ergänzung des dargestellten Verfahrenstands zum 22. Oktober 2012 ist auszuführen , dass zwischenzeitlich 5 weitere Js-Ermittlungsverfahren gegen Polizeibeamte abgeschlossen wurden. In 3 Verfahren erfolgte eine Verfahrenseinstellung nach § 170 Abs. 2 StPO. In 1 Verfahren erwirkte die Staatsanwaltschaft den Erlass eines Strafbefehls. Im Ermittlungsverfahren zum damaligen Wasserwerfereinsatz erhob die Staatsanwaltschaft gegen 2 Polizeibeamte Anklage zum Landgericht und beantragte gegen 4 Beamte jeweils den Erlass eines Strafbefehls. Gegen 6 ebenfalls in diesem Ermittlungsverfahren beschuldigte Beamte erfolgte eine Verfahrenseinstellung nach § 170 Abs. 2 StPO bzw. § 153 Abs. 1 StPO. 5. Wie viele Disziplinarverfahren wurden in diesem Zusammenhang gegen Polizeibeamte eingeleitet bzw. mit welchem Ergebnis abgeschlossen? Zu 5.: Gegen Beamte der Landespolizei wurden bisher in 2 Fällen Disziplinarverfahren eingeleitet; davon wurde ein Disziplinarverfahren eingestellt, das andere wurde bis zum Abschluss des Strafverfahrens ausgesetzt. In 22 weiteren Fällen, in denen Ermittlungsverfahren gegen Beamte der Landespolizei eingeleitet wurden, wurde nach § 8 Absatz 3 Landesdisziplinargesetz von der Einleitung eines Disziplinarverfahrens vorläufig abgesehen. Neben Beamten der Landespolizei waren an dem Einsatz am 30. September 2010 auch Beamte der Bundespolizei und der Bayerischen Polizei beteiligt. Inwieweit diese von Disziplinarverfahren betroffen sind, ist nicht bekannt. Landtag von Baden-Württemberg Drucksache 15 / 3323 4 6. Wie steht sie zum Vorschlag einer generellen Amnestie für alle Straftaten im Zusammenhang mit der Demonstration und dem Polizeieinsatz am 30. September 2010 im Stuttgarter Schlossgarten? 7. Gibt es ihrerseits Überlegungen in diesem Zusammenhang? 8. Wie und unter welchen Voraussetzungen wurden in der Vergangenheit Am - nes tien gehandhabt? 9. Wie wäre eine Amnestie mit dem Legalitätsprinzip vereinbar? 10. Welche Auswirkungen sähe sie bei einer solchen Amnestie für das Ansehen der Polizei und für künftige Polizeieinsätze bei Demonstrationen? Zu 6. bis 10.: Unter Amnestie wird die allgemeine Gewährung von Straffreiheit verstanden. Dabei wird zwischen einem allgemeinem Straferlass für verhängte Strafen, einer Niederschlagung anhängiger Strafverfahren sowie einer umfassenden Straffreiheit , die auch nicht entdeckte Straftaten einschließt, unterschieden. In der Bundesrepublik Deutschland sind im Wesentlichen vier allgemeine Straffreiheitsgesetze aus den Jahren 1949, 1954, 1968 und 1970 bekannt. Die nicht durch die Nachkriegsverhältnisse beeinflussten Gesetze von 1968 und 1970 wurden aus Anlass der Reform des Staatsschutzstrafrechts und des Demonstrationsstrafrechts durch das Achte Strafrechtsänderungsgesetz vom 9. Juli 1968 sowie das Dritte Gesetz zur Reform des Strafrechts vom 20. Mai 1970 verabschiedet. Beide Amnestien erfassten nicht entdeckte Straftaten, anhängige Strafverfahren und noch nicht vollstreckte Strafen. Überdies enthalten u. a. das Vierte Strafrechtsreformgesetz vom 23. November 1973, mit dem das Sexualstrafrecht reformiert wurde, und das Fünfte Strafrechtsreformgesetz vom 18. Juni 1974, mit dem die (strafrechtlichen) Regelungen zum Schwangerschaftsabbruch novelliert wurden , Amnestieregelungen hinsichtlich der Strafurteile, denen ein durch die jeweiligen Reformen dann straflos gestelltes Verhalten zugrunde lag. Amnestie- bzw. Straffreiheitsgesetze der Länder nach Gründung der Bundes - repub lik sind nicht bekannt. In rechtlicher Hinsicht kann den Regelungen eines allgemeine Straffreiheitsgesetzes im Hinblick auf rechtskräftig verhängte Strafen die Wirkung eines Vollstreckungshindernisses , hinsichtlich anhängiger Ermittlungs- und Strafverfahren sowie noch nicht entdeckter Straftaten die Wirkung eines Verfahrenshindernisses zukommen. Aufgrund des in § 152 Absatz 2 StPO verankerten Legalitätsprinzips ist die Staatsanwaltschaft grundsätzlich verpflichtet, wegen aller verfolgbaren Straftaten einzuschreiten, sofern hierfür zureichende tatsächliche Anhaltspunkte bestehen. Jedenfalls soweit durch den Anwendungsbereich eines Straffreiheitsgesetzes auch noch nicht bekannt gewordene Straftaten umfasst werden, führt eine Amnestieregelung auch zu einer Durchbrechung des strafprozessualen Legalitäts - prinzips. Generell stellen allgemeine Straffreiheitsgesetze einen erheblichen Eingriff des Gesetzgebers in den geordneten Gang der Strafrechtspflege dar. Derartige gesetzliche Maßnahmen sind auf seltene Ausnahmefälle beschränkt. Wie auch die geringe Zahl der bislang verabschiedeten allgemeinen Straffreiheitsgesetze deutlich macht, müssen einer Amnestie gewichtige Gründe zugrunde liegen, um die Durchbrechung wesentlicher strafverfahrensrechtlicher und strafvollstreckungsrechtlicher Grundsätze und die damit einhergehende Einschränkung der allgemeinen Geltungskraft des Rechts rechtfertigen zu können. So ergingen die genannten Straffreiheitsgesetze jeweils im Zuge von umfassenden und substanziellen Reformen von Strafgesetzen, die zu einer allgemeinen Entkriminalisierung bestimmter Verhaltensformen führten. Zweck dieser Gesetze war es, andernfalls entstehende Friktionen in der Bewertung der insoweit in der Vergangenheit ergangenen strafrechtlichen Sanktionen zu vermeiden. Die Möglichkeit eines Straffreiheitsgesetzes hinsichtlich strafbarer Handlungen, die im Zusammenhang mit dem Polizeieinsatz am 30. September 2010 im Mittleren Schlossgarten in Stuttgart begangen wurden, war bislang nicht Gegenstand der Erörterung innerhalb der Landesregierung. Ein Anlass für eine rechtliche Prü- 5 Landtag von Baden-Württemberg Drucksache 15 / 3323 fung und abschließende Bewertung besteht nicht, zumal bislang weder ein konkreter Vorschlag zu Umfang und rechtlicher Ausgestaltung einer derartigen Amnestieregelung noch zu deren Begründung in die politische Diskussion eingebracht wurde. Unabhängig davon, dass ein Grund für eine Amnestieregelung nicht dargelegt ist, bleibt jedenfalls festzuhalten, dass eine derartige Regelung unter straf- und verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten nicht unerhebliche Prob - leme aufwerfen dürfte. Stickelberger Justizminister << /ASCII85EncodePages false /AllowTransparency false /AutoPositionEPSFiles true /AutoRotatePages /None /Binding /Left /CalGrayProfile (None) /CalRGBProfile (sRGB IEC61966-2.1) /CalCMYKProfile (U.S. Web Coated \050SWOP\051 v2) /sRGBProfile (sRGB IEC61966-2.1) /CannotEmbedFontPolicy /Warning /CompatibilityLevel 1.6 /CompressObjects /Off /CompressPages true /ConvertImagesToIndexed true /PassThroughJPEGImages false /CreateJobTicket false /DefaultRenderingIntent /Default /DetectBlends true /DetectCurves 0.1000 /ColorConversionStrategy /LeaveColorUnchanged /DoThumbnails false /EmbedAllFonts true /EmbedOpenType false /ParseICCProfilesInComments true /EmbedJobOptions true /DSCReportingLevel 0 /EmitDSCWarnings false /EndPage -1 /ImageMemory 524288 /LockDistillerParams true /MaxSubsetPct 100 /Optimize true /OPM 1 /ParseDSCComments false /ParseDSCCommentsForDocInfo true /PreserveCopyPage true /PreserveDICMYKValues true /PreserveEPSInfo true /PreserveFlatness true /PreserveHalftoneInfo false /PreserveOPIComments true /PreserveOverprintSettings true /StartPage 1 /SubsetFonts true /TransferFunctionInfo /Preserve /UCRandBGInfo /Preserve /UsePrologue false /ColorSettingsFile () /AlwaysEmbed [ true ] /NeverEmbed [ true ] /AntiAliasColorImages false /CropColorImages true /ColorImageMinResolution 150 /ColorImageMinResolutionPolicy /OK /DownsampleColorImages true /ColorImageDownsampleType /Bicubic /ColorImageResolution 300 /ColorImageDepth 8 /ColorImageMinDownsampleDepth 1 /ColorImageDownsampleThreshold 1.50000 /EncodeColorImages true /ColorImageFilter /FlateEncode /AutoFilterColorImages false /ColorImageAutoFilterStrategy /JPEG /ColorACSImageDict << /QFactor 0.40 /HSamples [1 1 1 1] /VSamples [1 1 1 1] >> /ColorImageDict << /QFactor 0.76 /HSamples [2 1 1 2] /VSamples [2 1 1 2] >> /JPEG2000ColorACSImageDict << /TileWidth 256 /TileHeight 256 /Quality 15 >> /JPEG2000ColorImageDict << /TileWidth 256 /TileHeight 256 /Quality 15 >> /AntiAliasGrayImages false /CropGrayImages true /GrayImageMinResolution 150 /GrayImageMinResolutionPolicy /OK /DownsampleGrayImages true /GrayImageDownsampleType /Bicubic /GrayImageResolution 600 /GrayImageDepth 8 /GrayImageMinDownsampleDepth 2 /GrayImageDownsampleThreshold 1.50000 /EncodeGrayImages true /GrayImageFilter /FlateEncode /AutoFilterGrayImages false /GrayImageAutoFilterStrategy /JPEG /GrayACSImageDict << /QFactor 0.40 /HSamples [1 1 1 1] /VSamples [1 1 1 1] >> /GrayImageDict << /QFactor 0.76 /HSamples [2 1 1 2] /VSamples [2 1 1 2] >> /JPEG2000GrayACSImageDict << /TileWidth 256 /TileHeight 256 /Quality 15 >> /JPEG2000GrayImageDict << /TileWidth 256 /TileHeight 256 /Quality 15 >> /AntiAliasMonoImages false /CropMonoImages true /MonoImageMinResolution 1200 /MonoImageMinResolutionPolicy /OK /DownsampleMonoImages true /MonoImageDownsampleType /Bicubic /MonoImageResolution 600 /MonoImageDepth -1 /MonoImageDownsampleThreshold 1.50000 /EncodeMonoImages true /MonoImageFilter /CCITTFaxEncode /MonoImageDict << /K -1 >> /AllowPSXObjects true /CheckCompliance [ /None ] /PDFX1aCheck false /PDFX3Check false /PDFXCompliantPDFOnly false /PDFXNoTrimBoxError true /PDFXTrimBoxToMediaBoxOffset [ 0.00000 0.00000 0.00000 0.00000 ] /PDFXSetBleedBoxToMediaBox true /PDFXBleedBoxToTrimBoxOffset [ 0.00000 0.00000 0.00000 0.00000 ] /PDFXOutputIntentProfile (None) /PDFXOutputConditionIdentifier () /PDFXOutputCondition () /PDFXRegistryName (http://www.color.org) /PDFXTrapped /False /CreateJDFFile false /SyntheticBoldness 1.000000 /Description << /DEU () >> >> setdistillerparams << /HWResolution [1200 1200] /PageSize [595.276 841.890] >> setpagedevice