Landtag von Baden-Württemberg 15. Wahlperiode Drucksache 15 / 3325 09. 04. 2013 1Eingegangen: 09. 04. 2013 / Ausgegeben: 07. 05. 2013 K l e i n e A n f r a g e Ich frage die Landesregierung: 1. Teilt sie die Vorschläge des Bundesfinanzministeriums als auch der BundesSPD zur Einrichtung einer bundesweit zentralen Steuerfahndung? 2. Wie erklärt sie aus ihrer Sicht den offensichtlichen Widerspruch des Landes - finanzministers zur Forderung des SPD-Kanzlerkandidaten, ein bundesweites sogenanntes „Steuer-FBI“ einzurichten? 3. Ist sie der Meinung, dass die Steuerfahndungen der Bundesländer, insbesondere die baden-württembergische Steuerfahndung, für die Bekämpfung von Steuer - delikten nicht ausreichend gerüstet sind und es daher einer Steuerfahndung auf Bundesebene bedarf? 4. Welche Pläne verfolgt sie bei der Vereinheitlichung von Verjährungsfristen im Steuer- als auch Strafrecht? 5. Teilt sie die Forderung des SPD-Kanzlerkandidaten, Banken, die dem „Steuerbetrug Beihilfe leisten“, strafrechtlich zu belangen und welche Auswirkungen hätte das nach ihrer Kenntnis auf Banken im Land Baden-Württemberg? 6. Teilt sie den Vorwurf des SPD-Bundesvorsitzenden, dass das föderale System der Bundesländer Beihilfe bei der Steuerhinterziehung leistet und deswegen eine bundeseinheitliche Steuerfahndung notwendig ist? 7. Welche Haltung hat sie zur Forderung, die Zuständigkeit bei Steuerbetrug, ggf. ab einem bestimmten Betrag, an den Generalbundesanwalt zu übertragen? Kleine Anfrage des Abg. Dr. Hans-Ulrich Rülke FDP/DVP und Antwort des Ministeriums für Finanzen und Wirtschaft Haltung der Landesregierung zur bundesweit zentralen Steuerfahndung Drucksachen und Plenarprotokolle sind im Internet abrufbar unter: www.landtag-bw.de/Dokumente Der Landtag druckt auf Recyclingpapier, ausgezeichnet mit dem Umweltzeichen „Der Blaue Engel“. Landtag von Baden-Württemberg Drucksache 15 / 3325 2 8. Welche Pläne verfolgt sie bei der Verfolgung von Steuervergehen, außer den 500 angekündigten zusätzlichen Steuerfahndern bis 2016? 9. Welche Pläne verfolgt sie zur stärkeren Kooperation mit anderen zuständigen Länder- und Bundesbehörden? 08. 04. 2013 Dr. Rülke FDP/DVP B e g r ü n d u n g Aktuell wird in den Medien über die Einrichtung eines sogenannten „Steuer-FBI“ als zentrale, bundesweite Behörde diskutiert. Hierbei scheint es divergierende Ansichten zwischen dem Landesfinanzminister und prominenten Vertretern seiner Partei auf Bundesebene zu geben. Minister Dr. Schmid erklärte in der Schwäbischen Zeitung Leutkirch vom 6. April 2013, dass er, im Gegensatz zu SPD-Kanzlerkandidat , die Einführung einer bundesweit zentralen Steuerfahndung ablehnt. Es ist von zentraler Bedeutung für das Land Baden-Württemberg zu wissen, in welche Richtung die Reise bei dem bedeutenden Thema der Bekämpfung von Steuervergehen gehen wird. A n t w o r t Mit Schreiben vom 30. April 2013 Nr. 3-S160.2/9 beantwortet das Ministerium für Finanzen und Wirtschaft die Kleine Anfrage wie folgt: Ich frage die Landesregierung: 1. Teilt sie die Vorschläge des Bundesfinanzministeriums als auch der BundesSPD zur Einrichtung einer bundesweiten zentralen Steuerfahndung? 2. Wie erklärt sie aus ihrer Sicht den offensichtlichen Widerspruch des Landes - finanzministers zur Forderung des SPD-Kanzlerkandidaten, ein bundesweites sogenanntes „Steuer-FBI“ einzurichten? 3. Ist sie der Meinung, dass die Steuerfahndungen der Bundesländer, insbesondere die baden-württembergische Steuerfahndung, für die Bekämpfung von Steuer - delikten nicht ausreichend gerüstet sind und es daher einer Steuerfahndung auf Bundesebene bedarf? 6. Teilt sie den Vorwurf des SPD-Bundesvorsitzenden, dass das föderale System der Bundesländer Beihilfe bei der Steuerhinterziehung leistet und deswegen eine bundeseinheitliche Steuerfahndung notwendig ist? 9. Welche Pläne verfolgt sie zur stärkeren Kooperation mit anderen zuständigen Länder- und Bundesbehörden? Die Fragen 1. bis 3., 6. und 9. werden gemeinsam beantwortet. Nach § 386 Absatz 1 der Abgabenordnung (AO) haben die Finanzbehörden eine eigene Strafverfolgungskompetenz für Steuerstraftaten. Führt die Finanzbehörde das Ermittlungsverfahren aufgrund von § 386 AO selbständig durch, so nimmt sie die Rechte und Pflichten wahr, die der Staatsanwaltschaft im Ermittlungsverfah- 3 Landtag von Baden-Württemberg Drucksache 15 / 3325 ren zustehen. Nach § 386 Absatz 4 AO kann die Finanzbehörde die Strafsache jederzeit an die Staatsanwaltschaft abgeben; umgekehrt kann die Staatsanwaltschaft die Strafsache jederzeit an sich ziehen. Die mit der Steuerfahndung betrauten Dienststellen der Landesfinanzbehörden sowie ihre Beamten haben aufgrund von § 404 AO im Strafverfahren wegen Steuerstraftaten dieselben Rechte und Pflichten wie die Behörden und Beamten des Polizeidienstes nach den Vorschriften der Strafprozessordnung. Nach § 5 Absatz 1 Nr. 28 FVG obliegt dem Bundeszentralamt für Steuern die Unterstützung der Finanzbehörden der Länder bei der Verhütung und Verfolgung von Steuerstraftaten mit länderübergreifender, internationaler oder erheblicher Bedeutung. Das Bundeszentralamt für Steuern hat zur Wahrnehmung dieser Aufgabe alle hierfür erforderlichen Informationen zu sammeln und auszuwerten und die Behörden der Länder über die sie betreffenden Informationen und die in Erfahrung gebrachten Zusammenhänge von Straftaten zu unterrichten. Die Kooperation der Steuerfahndungsstellen auf Länderebene ist schon bisher gut. Kraft Natur der Sache kann sie allerdings nicht im Licht der Öffentlichkeit laufen, sondern muss im Hintergrund stattfinden, um die Ermittlungen nicht zu gefährden. Nicht zuletzt bundesweite – erfolgreiche – Durchsuchungsaktionen unter Beteiligung der Steuerfahndungsstellen mehrerer Länder belegen dies. Großfälle wie auch Fälle mit Auslandsbezug wurden und werden erfolgreich gelöst. Ferner sind Ermittlungen mit Auslandsbezug regelmäßig nur innerhalb der Grenzen der entsprechenden bi- oder multilateralen Abkommen möglich und laufen stets unter der Verfahrensherrschaft der Justiz, namentlich der zuständigen Staatsanwaltschaft . Eine Bundessteuerfahndung hätte keine weitergehenden Rechte, als sie den Länderfahndungsstellen bislang schon zustehen. Steuerfahndung ist – insbesondere in Großfällen – Teamarbeit. Es ist daher zwingend erforderlich, dass die zuständigen Fahnder sich in der Regel täglich in der Dienststelle treffen und den Stand der Ermittlungen abgleichen sowie deren Fortgang besprechen. Daneben ist der örtliche Bezug sowohl zu den für die Steuerfestsetzung zuständigen Finanzämtern als auch zur Justiz – zu den Staatsanwaltschaften sowie zu den für Durchsuchungs- und Beschlagnahmeanordnungen zuständigen Ermittlungsrichtern – unabdingbar. Eine Konzentration auf wenige Dienststellen bundesweit wäre daher kontraproduktiv und führte zu erheblichen Verfahrensverzögerungen. Verfahrensverzögerungen beeinträchtigen den Ermittlungserfolg , zudem wirken sie bei der Strafzumessung regelmäßig strafmildernd. Auch eine Zuständigkeitskonzentration durch Kompetenzzuweisung nach einzelnen Steuerarten, etwa der Umsatzsteuer, führte im gewerblichen und im freiberuflichen Bereich regelmäßig zu Doppelarbeit und Doppelermittlungen, da hier Umsatzsteuer - und Ertragsteuerhinterziehung regelmäßig miteinander einhergehen. Eine Splittung der Zuständigkeit – für die Steuerfestsetzung bleibt das örtliche Finanzamt zuständig – hätte überdies kraft Natur der Sache Reibungsverluste für die nachzuholende Besteuerung zur Folge. Baden-württembergische Steuerfahnder leisten gute Arbeit. Die durch den jahrelangen Personalabbau der Vorgängerregierung geschwächte Steuerverwaltung wird in dieser Legislaturperiode um 500 zusätzliche Stellen gestärkt, die vornehmlich den Außenprüfungsdiensten, u. a. der Steuerfahndung, zugute kommen. Eine Forderung des SPD-Kanzlerkandidaten nach einem sogenannten „SteuerFBI “ ist nicht bekannt. 4. Welche Pläne verfolgt sie bei der Vereinheitlichung von Verjährungsfristen im Steuer- als auch Strafrecht? Die steuerrechtliche Festsetzungsfrist ist der Zeitraum, innerhalb dessen das Finanzamt Steuern durch Steuerbescheid festsetzen kann. Sie beträgt nach § 169 Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 AO grundsätzlich vier Jahre. Bei leichtfertiger Steuerverkürzung beträgt die Festsetzungsfrist fünf, bei vorsätzlicher Steuerhinterziehung nach § 169 Absatz 2 Satz 2 AO zehn Jahre. Landtag von Baden-Württemberg Drucksache 15 / 3325 4 Die steuerstrafrechtliche Verjährung weicht hiervon ab. Bis zum Inkrafttreten des Jahressteuergesetzes (JStG) 2009 enthielt die Abgabenordnung keine eigenstän - dige Verjährungsregelung für die Steuerhinterziehung. Grundsätzlich galten die allgemeinen Regelungen des Strafgesetzbuchs mit der Folge einer fünfjährigen Verfolgungsverjährungsfrist nach § 78 Absatz 3 Nr. 4 StGB. Nach § 376 Absatz 1 AO in der Fassung durch das JStG 2009 beträgt die Strafverfolgungsverjährung bei Steuerhinterziehung in besonders schweren Fällen zehn Jahre. In den anderen Fällen der Steuerhinterziehung beträgt sie fünf Jahre. Die Diskrepanz der Verjährungsfristen steht in Widerspruch zur Intention des Schwarzgeldbekämpfungsgesetzes aus dem Jahr 2011, mit dem die Regelungen zur strafbefreienden Selbstanzeige verschärft wurden: Danach soll im Wege einer Selbstanzeige nur derjenige Straffreiheit erlangen können, der „reinen Tisch macht“. Faktisch können Hinterzieher aber auch ohne vollständige Bereinigung der steuerrechtlich noch nicht verjährten Zeiträume Straffreiheit erlangen: Die Berichtigungserklärung nach § 371 Absatz 1 AO muss sich nur auf die strafrechtlich unverjährten Zeiträume erstrecken, um wirksam zu sein. 5. Teilt sie die Forderung des SPD-Kanzlerkandidaten, Banken, die dem „Steuerbetrug Beihilfe leisten“, strafrechtlich zu belangen und welche Auswirkungen hätte das nach ihrer Kenntnis auf Banken im Land Baden-Württemberg? Die Landesregierung unterstützt die Forderung, gegen Straftaten, die aus Unternehmen heraus begangen werden, konsequent vorzugehen. Das gilt auch für Banken. Sofern Mitarbeiter von Banken Beihilfe zu Steuerstraftaten leisten, machen sie sich strafbar. Die Bank selbst als Unternehmen kann bei Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen über §§ 30, 130 des Ordnungswidrigkeitengesetzes sanktioniert werden. Auswirkungen auf die Banken im Falle einer Sanktionierung hängen vom Einzelfall ab. Eine generelle Aussage dazu ist nicht möglich. Neben dem Straf- und Ordnungswidrigkeitenrecht stehen auch bankaufsichtsrechtliche Maßnahmen zur Verfügung. Voraussetzung für die Erteilung einer Banklizenz in Form einer Erlaubnis ist nach § 33 Kreditwesengesetz (KWG) u. a. die Zuverlässigkeit der Antragsteller, der Geschäftsleiter und der Inhaber bedeutender Beteiligungen. Sollten der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) nach Erteilung der Erlaubnis Tatsachen bekannt werden, aus denen sich ergibt, dass eine der vorgenannten Personen nicht zuverlässig ist, kann die BaFin nach § 35 Absatz 2 Nr. 3 KWG die Erlaubnis aufheben. Nicht zuverlässig sind Personen im Wirtschaftsrecht dann, wenn sie Straftaten begangen haben, die in Bezug auf das ausgeübte oder angestrebte Gewerbe befürchten lassen, dass es nicht ordnungsgemäß ausgeübt wird. Bei der Erteilung von Erlaubnissen im Bankgewerbe muss dabei ein besonders hoher Maßstab angelegt werden, weil den handelnden Personen in großem Umfang Geld und andere Werte anvertraut werden. Steuerdelikte stellen vor diesem Hintergrund die Zuverlässigkeit der o. g. Personen in Frage. Kommt die BaFin zu dem Schluss, dass die genannten Personen nicht zuverlässig sind, stehen verschiedene Mittel zur Verfügung. Falls z. B. ein Vorstand sich als nicht zuverlässig erweisen sollte, kann die BaFin ihn nach § 36 Absatz 1 KWG abberufen. Als Ultima Ratio steht ihr der Entzug der Erlaubnis nach § 35 Absatz 2 Nr. 3 KWG zur Ver - fügung. Die BaFin ist verpflichtet, das geltende Recht – in Baden-Württemberg ebenso wie in allen anderen Ländern – anzuwenden. 5 Landtag von Baden-Württemberg Drucksache 15 / 3325 7. Welche Haltung hat sie zur Forderung, die Zuständigkeit bei Steuerbetrug, ggf. ab einem bestimmten Betrag, an den Generalbundesanwalt zu übertragen? Die Landesregierung sieht bereits keine tatsächliche Notwendigkeit, die Zuständigkeit für die strafrechtliche Verfolgung von bestimmten Steuerstraftaten auf den Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof zu übertragen. Ein Vollzugsdefizit bei den baden-württembergischen Staatsanwaltschaften im Bereich der Verfolgung von Steuerstraftaten ist nicht erkennbar. In rechtlicher Hinsicht ist festzustellen, dass die grundgesetzliche Kompetenzverteilung zwischen Bund und Ländern die Strafverfolgungskompetenz grundsätzlich den Ländern zuweist. Eine Ausnahme besteht nach Artikel 96 Absatz 5 Grundgesetz nur im Bereich des Staatsschutzstrafrechts und des Völkerstrafrechts . Dem Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof ist nach § 120 Absatz 1 in Verbindung mit § 142 a Gerichtsverfassungsgesetz bei besonders gravierenden Straftaten aus diesem Kriminalitätsbereich im Hinblick auf die herausragende Bedeutung der von derartigen Straftaten betroffenen Belange – die innere oder äußere Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland – die Strafverfolgungskompetenz übertragen. Für Straftaten aus dem Bereich des Steuerstrafrechts sind vergleichbar gewichtige Belange, die ausnahmsweise eine Verlagerung der Strafverfolgungskompetenz auf den Bund rechtfertigen könnten, nicht ersichtlich. 8. Welche Pläne verfolgt sie bei der Verfolgung von Steuervergehen, außer den angekündigten zusätzlichen Steuerfahndern bis 2016? Die von der Landesregierung beschlossene personelle Verstärkung der Steuerfahndung ermöglicht die Einrichtung einer neuen, zentralen Sondereinheit zur Steuerbetrugsbekämpfung. Damit wird die Steuerfahndung nicht nur bei ihren Aufgaben im Rahmen der Strafverfolgung gestärkt, sondern auch der präventive Bereich der Steueraufsicht kann ausgebaut werden. Die konsequente Bekämpfung von Steuerhinterziehung bedingt, dass das Augenmerk auch auf die frühzeitige Erkennung breit angelegter Hinterziehungsstrategien und Risikofaktoren gerichtet wird. Dr. Nils Schmid Minister für Finanzen und Wirtschaft << /ASCII85EncodePages false /AllowTransparency false /AutoPositionEPSFiles true /AutoRotatePages /None /Binding /Left /CalGrayProfile (None) /CalRGBProfile (sRGB IEC61966-2.1) /CalCMYKProfile (U.S. Web Coated \050SWOP\051 v2) /sRGBProfile (sRGB IEC61966-2.1) /CannotEmbedFontPolicy /Warning /CompatibilityLevel 1.6 /CompressObjects /Off /CompressPages true /ConvertImagesToIndexed true /PassThroughJPEGImages false /CreateJobTicket false /DefaultRenderingIntent /Default /DetectBlends true /DetectCurves 0.1000 /ColorConversionStrategy /LeaveColorUnchanged /DoThumbnails false /EmbedAllFonts true /EmbedOpenType false /ParseICCProfilesInComments true /EmbedJobOptions true /DSCReportingLevel 0 /EmitDSCWarnings false /EndPage -1 /ImageMemory 524288 /LockDistillerParams true /MaxSubsetPct 100 /Optimize true /OPM 1 /ParseDSCComments false /ParseDSCCommentsForDocInfo true /PreserveCopyPage true /PreserveDICMYKValues true /PreserveEPSInfo true /PreserveFlatness true /PreserveHalftoneInfo false /PreserveOPIComments true /PreserveOverprintSettings true /StartPage 1 /SubsetFonts true /TransferFunctionInfo /Preserve /UCRandBGInfo /Preserve /UsePrologue false /ColorSettingsFile () /AlwaysEmbed [ true ] /NeverEmbed [ true ] /AntiAliasColorImages false /CropColorImages true /ColorImageMinResolution 150 /ColorImageMinResolutionPolicy /OK /DownsampleColorImages true /ColorImageDownsampleType /Bicubic /ColorImageResolution 300 /ColorImageDepth 8 /ColorImageMinDownsampleDepth 1 /ColorImageDownsampleThreshold 1.50000 /EncodeColorImages true /ColorImageFilter /FlateEncode /AutoFilterColorImages false /ColorImageAutoFilterStrategy /JPEG /ColorACSImageDict << /QFactor 0.40 /HSamples [1 1 1 1] /VSamples [1 1 1 1] >> /ColorImageDict << /QFactor 0.76 /HSamples [2 1 1 2] /VSamples [2 1 1 2] >> /JPEG2000ColorACSImageDict << /TileWidth 256 /TileHeight 256 /Quality 15 >> /JPEG2000ColorImageDict << /TileWidth 256 /TileHeight 256 /Quality 15 >> /AntiAliasGrayImages false /CropGrayImages true /GrayImageMinResolution 150 /GrayImageMinResolutionPolicy /OK /DownsampleGrayImages true /GrayImageDownsampleType /Bicubic /GrayImageResolution 600 /GrayImageDepth 8 /GrayImageMinDownsampleDepth 2 /GrayImageDownsampleThreshold 1.50000 /EncodeGrayImages true /GrayImageFilter /FlateEncode /AutoFilterGrayImages false /GrayImageAutoFilterStrategy /JPEG /GrayACSImageDict << /QFactor 0.40 /HSamples [1 1 1 1] /VSamples [1 1 1 1] >> /GrayImageDict << /QFactor 0.76 /HSamples [2 1 1 2] /VSamples [2 1 1 2] >> /JPEG2000GrayACSImageDict << /TileWidth 256 /TileHeight 256 /Quality 15 >> /JPEG2000GrayImageDict << /TileWidth 256 /TileHeight 256 /Quality 15 >> /AntiAliasMonoImages false /CropMonoImages true /MonoImageMinResolution 1200 /MonoImageMinResolutionPolicy /OK /DownsampleMonoImages true /MonoImageDownsampleType /Bicubic /MonoImageResolution 600 /MonoImageDepth -1 /MonoImageDownsampleThreshold 1.50000 /EncodeMonoImages true /MonoImageFilter /CCITTFaxEncode /MonoImageDict << /K -1 >> /AllowPSXObjects true /CheckCompliance [ /None ] /PDFX1aCheck false /PDFX3Check false /PDFXCompliantPDFOnly false /PDFXNoTrimBoxError true /PDFXTrimBoxToMediaBoxOffset [ 0.00000 0.00000 0.00000 0.00000 ] /PDFXSetBleedBoxToMediaBox true /PDFXBleedBoxToTrimBoxOffset [ 0.00000 0.00000 0.00000 0.00000 ] /PDFXOutputIntentProfile (None) /PDFXOutputConditionIdentifier () /PDFXOutputCondition () /PDFXRegistryName (http://www.color.org) /PDFXTrapped /False /CreateJDFFile false /SyntheticBoldness 1.000000 /Description << /DEU () >> >> setdistillerparams << /HWResolution [1200 1200] /PageSize [595.276 841.890] >> setpagedevice