Landtag von Baden-Württemberg 15. Wahlperiode Drucksache 15 / 3488 13. 05. 2013 1Eingegangen: 13. 05. 2013 / Ausgegeben: 17. 06. 2013 K l e i n e A n f r a g e Ich frage die Landesregierung: 1. Wie bewertet sie es, wenn eine Stadtverwaltung im Jahr 2013 auf der Tagesordnung des Bau- und Liegenschaftsausschusses unter dem Tagesordnungspunkt „Unerledigte Anträge“ neun Anträge von Fraktionen oder Stadträten aufführt , von denen acht mindestens fünf Jahre alt sind und einzelne sogar aus den Jahren 2000 und 2001 stammen? 2. Inwiefern besteht eine Verpflichtung der Verwaltung gegenüber dem Gemeinderat , Anträge aus dessen Mitte nach deren Verweisung in die zuständigen Fachausschüsse binnen angemessener Frist zu bearbeiten und den jeweiligen Fachausschüssen binnen angemessener Frist entsprechende Vorlagen zu überstellen? 3. Welche Rechtsprechung liegt dazu vor? 4. Gibt es hinsichtlich einer formellen Begrenzung der o. g. Bearbeitungszeiten beispielhafte Regelungen in Städten oder Gemeinden des Landes? 5. Welche rechtlichen Möglichkeiten stehen Gemeinderatsmitgliedern zur Verfügung , um gegen eine Verschleppung der Bearbeitung von Anträgen durch die Verwaltung vorzugehen? 6. Entspricht es der gängigen Verwaltungspraxis und Rechtsprechung, dass Fraktionen bzw. Gemeinderatsmitglieder daran gehindert werden, in Fachausschüssen behandelte Anträge nochmals im Gemeinderat zu behandeln? 7. Trifft die Sichtweise eines kommunalen Rechtsamtes zu, wonach ein Paragraf einer örtlichen Gemeinderatsgeschäftsordnung, der jedem einzelnen (!) Gemeinderatsmitglied das Recht zuspricht, einen zum Aufgabenbereich des Gemeinderates gehörenden Verhandlungsgegenstand spätestens auf die Tagesordnung der übernächsten Sitzung setzen zu lassen, durch § 34 Absatz 1 Satz 3 Gemeindeordnung (GemO) außer Kraft gesetzt wird? 10. 05. 2013 Dr. Rülke FDP/DVP Kleine Anfrage des Abg. Dr. Hans-Ulrich Rülke FDP/DVP und Antwort des Innenministeriums Anträge in Gemeinderäten Drucksachen und Plenarprotokolle sind im Internet abrufbar unter: www.landtag-bw.de/Dokumente Der Landtag druckt auf Recyclingpapier, ausgezeichnet mit dem Umweltzeichen „Der Blaue Engel“. Landtag von Baden-Württemberg Drucksache 15 / 3488 2 A n t w o r t Mit Schreiben vom 4. Juni 2013 Nr. 2-2203.1/83 beantwortet das Innenministerium die Kleine Anfrage wie folgt: Ich frage die Landesregierung: 1. Wie bewertet sie es, wenn eine Stadtverwaltung im Jahr 2013 auf der Tagesordnung des Bau- und Liegenschaftsausschusses unter dem Tagesordnungspunkt „Unerledigte Anträge“ neun Anträge von Fraktionen oder Stadträten aufführt, von denen acht mindestens fünf Jahre alt sind und einzelne sogar aus den Jahren 2000 und 2001 stammen? 2. Inwiefern besteht eine Verpflichtung der Verwaltung gegenüber dem Gemeinderat , Anträge aus dessen Mitte nach deren Verweisung in die zuständigen Fachausschüsse binnen angemessener Frist zu bearbeiten und den jeweiligen Fachausschüssen binnen angemessener Frist entsprechende Vorlagen zu überstellen ? Zu 1. und 2.: Die Meinungs- und Willensbildung im Gemeinderat einschließlich des Verfahrens ist Bestandteil der kommunalen Selbstverwaltung. Die Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) enthält deshalb zur Vorbereitung und Durchführung von Gemeinderatssitzungen nur einige grundsätzliche Regelungen. Nach § 36 Absatz 2 GemO regelt der Gemeinderat seine inneren Angelegenheiten, insbeson - dere den Gang seiner Verhandlungen, im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften durch eine Geschäftsordnung. Nach § 34 Absatz 1 Satz 4 GemO ist ein Verhandlungsgegenstand auf Antrag eines Viertels der Gemeinderäte auf die Tagesordnung spätestens der übernächs - ten Gemeinderatssitzung zu setzen. Über die weitere Behandlung solcher Anträge sowie anderer Anträge, die aus der Mitte des Gemeinderats gestellt werden, entscheidet der Gemeinderat. Bestimmte Fristen zur Weiterbehandlung von An - trägen in Ausschüssen oder zur inhaltlichen Vorbereitung durch den Bürgermeis - ter enthält die Gemeindeordnung nicht. Es ist Sache des Gemeinderats, den Zeithorizont, innerhalb dessen er die Erledigung wünscht, festzulegen und die Ausführung seiner Beschlüsse nach § 24 Absatz 1 Satz 3 GemO zu überwachen. Welche Fristen angemessen sind, hängt vom Gegenstand des Antrags ab und muss nach den Umständen des Einzelfalls beurteilt werden. Eine Bewertung abstrakter Fallkonstellationen ist nicht möglich. 3. Welche Rechtsprechung liegt dazu vor? Zu 3.: Dem Innenministerium ist keine diesbezügliche Rechtsprechung bekannt. 4. Gibt es hinsichtlich einer formellen Begrenzung der o. g. Bearbeitungszeiten beispielhafte Regelungen in Städten oder Gemeinden des Landes? Zu 4.: Dem Innenministerium sind keine solchen Regelungen bekannt. Das Muster des Gemeindetags Baden-Württemberg für eine Geschäftsordnung für den Gemeinderat (BWGZ 16/2000, S. 519), an dem sich die meisten Gemeinden orientieren, enthält keine diesbezüglichen Vorschläge. Auf eine Umfrage bei allen 1.101 Gemeinden wurde wegen des erheblichen Verwaltungsaufwands verzichtet. 3 Landtag von Baden-Württemberg Drucksache 15 / 3488 5. Welche rechtlichen Möglichkeiten stehen Gemeinderatsmitgliedern zur Verfügung , um gegen eine Verschleppung der Bearbeitung von Anträgen durch die Verwaltung vorzugehen? Zu 5.: Mitglieder des Gemeinderats, die geltend machen, in einem ihrer organschaft - lichen Rechte verletzt zu sein, können Klage beim Verwaltungsgericht erheben (sogenanntes Kommunalverfassungsstreitverfahren). Voraussetzung hierfür ist, dass sie sich auf Rechtspositionen berufen können, die ihnen durch Gesetz eingeräumt sind. Insoweit wird auf die Antwort zu den Fragen 1 und 2 verwiesen. Daneben besteht die Möglichkeit, die Rechtsaufsichtsbehörde einzuschalten. Diese kann jedoch nur tätig werden, wenn ein Verstoß gegen Rechtsvorschriften vorliegt und ein Einschreiten der staatlichen Rechtsaufsicht im öffentlichen Interesse geboten ist. Ein Anspruch des Einzelnen auf Tätigwerden der Rechtsaufsichtsbehörde besteht nicht. 6. Entspricht es der gängigen Verwaltungspraxis und Rechtsprechung, dass Fraktionen bzw. Gemeinderatsmitglieder daran gehindert werden, in Fachausschüssen behandelte Anträge nochmals im Gemeinderat zu behandeln? Zu 6.: Für die Behandlung von Anträgen in beschließenden oder beratenden Ausschüssen und/oder im Gemeinderat gelten die allgemeinen Bestimmungen der §§ 39 und 41 GemO sowie die Regelungen in der jeweiligen Hauptsatzung und ggf. in der Geschäftsordnung. Ob Anträge abschließend in einem Ausschuss behandelt werden oder anschließend nochmals im Gemeinderat zu behandeln sind, richtet sich nach diesen Bestimmungen und dem Gegenstand des jeweiligen Antrags. 7. Trifft die Sichtweise eines kommunalen Rechtsamtes zu, wonach ein Paragraf einer örtlichen Gemeinderatsgeschäftsordnung, der jedem einzelnen (!) Gemeinderatsmitglied das Recht zuspricht, einen zum Aufgabenbereich des Gemeinderates gehörenden Verhandlungsgegenstand spätestens auf die Tagesordnung der übernächsten Sitzung setzen zu lassen, durch § 34 Absatz 1 Satz 3 Gemeindeordnung (GemO) außer Kraft gesetzt wird? Zu 7.: Die Minderheitsrechte des § 34 Absatz 1 Satz 3 und 4 GemO erfordern jeweils mindestens ein Viertel aller Mitglieder des Gemeinderats. Dieses gesetzliche Quorum kann durch die Geschäftsordnung des Gemeinderats weder verringert noch erhöht werden. Eine Erhöhung würde in die gesetzlichen Rechte der Gemeinderatsmitglieder , eine Verringerung in die gesetzliche Zuständigkeit des Bürgermeisters für die Aufstellung der Tagesordnung (§ 34 Absatz 1 Satz 1 GemO) eingreifen. Eventuelle anderslautende Bestimmungen in der Geschäftsordnung werden durch die gesetzliche Regelung überlagert. Unabhängig davon steht es dem Bürgermeister frei, auch Anträge von Gemeinderäten, die das Quorum von einem Viertel nicht erreichen, im Rahmen seiner eigenen Zuständigkeit auf die Tagesordnung des Gemeinderats zu setzen. In Vertretung Dr. Zinell Ministerialdirektor << /ASCII85EncodePages false /AllowTransparency false /AutoPositionEPSFiles true /AutoRotatePages /None /Binding /Left /CalGrayProfile (None) /CalRGBProfile (sRGB IEC61966-2.1) /CalCMYKProfile (U.S. Web Coated \050SWOP\051 v2) /sRGBProfile (sRGB IEC61966-2.1) /CannotEmbedFontPolicy /Warning /CompatibilityLevel 1.6 /CompressObjects /Off /CompressPages true /ConvertImagesToIndexed true /PassThroughJPEGImages false /CreateJobTicket false /DefaultRenderingIntent /Default /DetectBlends true /DetectCurves 0.1000 /ColorConversionStrategy /LeaveColorUnchanged /DoThumbnails false /EmbedAllFonts true /EmbedOpenType false /ParseICCProfilesInComments true /EmbedJobOptions true /DSCReportingLevel 0 /EmitDSCWarnings false /EndPage -1 /ImageMemory 524288 /LockDistillerParams true /MaxSubsetPct 100 /Optimize true /OPM 1 /ParseDSCComments false /ParseDSCCommentsForDocInfo true /PreserveCopyPage true /PreserveDICMYKValues true /PreserveEPSInfo true /PreserveFlatness true /PreserveHalftoneInfo false /PreserveOPIComments true /PreserveOverprintSettings true /StartPage 1 /SubsetFonts true /TransferFunctionInfo /Preserve /UCRandBGInfo /Preserve /UsePrologue false /ColorSettingsFile () /AlwaysEmbed [ true ] /NeverEmbed [ true ] /AntiAliasColorImages false /CropColorImages true /ColorImageMinResolution 150 /ColorImageMinResolutionPolicy /OK /DownsampleColorImages true /ColorImageDownsampleType /Bicubic /ColorImageResolution 300 /ColorImageDepth 8 /ColorImageMinDownsampleDepth 1 /ColorImageDownsampleThreshold 1.50000 /EncodeColorImages true /ColorImageFilter /FlateEncode /AutoFilterColorImages false /ColorImageAutoFilterStrategy /JPEG /ColorACSImageDict << /QFactor 0.40 /HSamples [1 1 1 1] /VSamples [1 1 1 1] >> /ColorImageDict << /QFactor 0.76 /HSamples [2 1 1 2] /VSamples [2 1 1 2] >> /JPEG2000ColorACSImageDict << /TileWidth 256 /TileHeight 256 /Quality 15 >> /JPEG2000ColorImageDict << /TileWidth 256 /TileHeight 256 /Quality 15 >> /AntiAliasGrayImages false /CropGrayImages true /GrayImageMinResolution 150 /GrayImageMinResolutionPolicy /OK /DownsampleGrayImages true /GrayImageDownsampleType /Bicubic /GrayImageResolution 600 /GrayImageDepth 8 /GrayImageMinDownsampleDepth 2 /GrayImageDownsampleThreshold 1.50000 /EncodeGrayImages true /GrayImageFilter /FlateEncode /AutoFilterGrayImages false /GrayImageAutoFilterStrategy /JPEG /GrayACSImageDict << /QFactor 0.40 /HSamples [1 1 1 1] /VSamples [1 1 1 1] >> /GrayImageDict << /QFactor 0.76 /HSamples [2 1 1 2] /VSamples [2 1 1 2] >> /JPEG2000GrayACSImageDict << /TileWidth 256 /TileHeight 256 /Quality 15 >> /JPEG2000GrayImageDict << /TileWidth 256 /TileHeight 256 /Quality 15 >> /AntiAliasMonoImages false /CropMonoImages true /MonoImageMinResolution 1200 /MonoImageMinResolutionPolicy /OK /DownsampleMonoImages true /MonoImageDownsampleType /Bicubic /MonoImageResolution 600 /MonoImageDepth -1 /MonoImageDownsampleThreshold 1.50000 /EncodeMonoImages true /MonoImageFilter /CCITTFaxEncode /MonoImageDict << /K -1 >> /AllowPSXObjects true /CheckCompliance [ /None ] /PDFX1aCheck false /PDFX3Check false /PDFXCompliantPDFOnly false /PDFXNoTrimBoxError true /PDFXTrimBoxToMediaBoxOffset [ 0.00000 0.00000 0.00000 0.00000 ] /PDFXSetBleedBoxToMediaBox true /PDFXBleedBoxToTrimBoxOffset [ 0.00000 0.00000 0.00000 0.00000 ] /PDFXOutputIntentProfile (None) /PDFXOutputConditionIdentifier () /PDFXOutputCondition () /PDFXRegistryName (http://www.color.org) /PDFXTrapped /False /CreateJDFFile false /SyntheticBoldness 1.000000 /Description << /DEU () >> >> setdistillerparams << /HWResolution [1200 1200] /PageSize [595.276 841.890] >> setpagedevice