Landtag von Baden-Württemberg 15. Wahlperiode Drucksache 15 / 3499 15. 05. 2013 1Eingegangen: 15. 05. 2013 / Ausgegeben: 17. 06. 2013 K l e i n e A n f r a g e Ich frage die Landesregierung: 1. Wie hat sich die personelle Situation der Freiwilligen Feuerwehren im Land in den letzten fünf Jahren bei den Aktiven und bei den Jugendfeuerwehren entwickelt ? 2. Teilt sie die Besorgnis anderer Bundesländer, dass die ehrenamtliche Tätigkeit in den Feuerwehren zunehmend unattraktiver wird, und welche Maßnahmen will sie dagegen ergreifen? 3. Ist sie der Ansicht, dass die Ausrüstung, die Infrastruktur, die Fahrzeuge, das technische Equipment und die Ausbildung im Land auf einem bestmöglichen Stand ist oder sieht sie Nachholbedarf, und wie will sie die Aufgabenträger darin unterstützen, mögliche Defizite zu beheben? 4. Sind ihr Fälle bekannt, dass Handwerks- und Industriebetriebe den Freistellungsanspruch aktiver Feuerwehrleute nach § 15 Feuerwehrgesetz (FwG) behindern oder erschweren, und mit welchen Maßnahmen leistet sie aktive Aufklärungsarbeit bei Betrieben und Unternehmen? 5. Wie will sie über den § 16 FwG hinaus die Freiwillige Feuerwehren bei präventiven Brandschutzschulungen in Kindergärten und Grundschulen unterstützen und fördern? 6. Ist ihr bekannt, dass Freiwillige Feuerwehren aus ihrem Sondervermögen für Kameradschaftspflege nach § 18 FwG Mittel verwenden müssen, die in den Wirkungskreis der Aufgabenträger fallen und wegen fehlender Haushaltsmittel nicht zur Verfügung gestellt werden? 7. Wird sie sich zur Steigerung der Attraktivität für den ehrenamtlichen Dienst bei den Freiwilligen Feuerwehren dafür einsetzen, dass Feuerwehrleute bevorzugt in den öffentlichen Dienst eingestellt werden, dass sie bei Lohn- und EinkomKleine Anfrage des Abg. Dr. Reinhard Löffler CDU und Antwort des Innenministeriums Situation der Freiwilligen Feuerwehren Drucksachen und Plenarprotokolle sind im Internet abrufbar unter: www.landtag-bw.de/Dokumente Der Landtag druckt auf Recyclingpapier, ausgezeichnet mit dem Umweltzeichen „Der Blaue Engel“. Landtag von Baden-Württemberg Drucksache 15 / 3499 2 mensteuer eine Feuerwehrdienstpauschale erhalten, dass sie wie in Frankreich eine Feuerwehrrente für langjährige Dienste erhalten und öffentliche Verkehrsmittel kostengünstiger nutzen können? 13. 05. 2013 Dr. Löffler CDU B e g r ü n d u n g Die ehrenamtliche Tätigkeit in den Freiwilligen Feuerwehren ist nicht mit den ehrenamtlichen Tätigkeiten in anderen Vereinen vergleichbar. Bei der Brandbekämpfung und bei technischen Hilfeleistungen bei Unfällen setzen die Feuerwehrleute regelmäßig ihre Gesundheit und ihr Leben zum Wohl der Allgemeinheit aufs Spiel. Die Aufstellung von leistungsfähigen Freiwilligen Feuerwehren ist eine staatliche Pflichtaufgabe, die nur mit beruflichen Feuerwehrleuten in den Städten und Kommunen nicht bewältigt werden kann. Es ist im Interesse der Bürgerinnen und Bürger, dass der ehrenamtliche Dienst in den Freiwilligen Feuerwehren für junge Menschen attraktiv gemacht wird. Der Staat soll den Feuerwehrleuten etwas von dem zurückgeben, das er von den ehrenamtlich Tätigen erhält. Dabei sind Vorschläge, wie eine bevorzugte Einstellung im öffentlichen Dienst, eine Feuerwehrrente wie in Frankreich oder eine Abzugspauschale bei der Lohn- und Einkommenssteuer eine angemessene Anerkennung für den Einsatz von Gesundheit und Leben. Auch wenn die Situation der öffentlichen Haushalte schwierig ist, ist das Sparen bei der Feuerwehr der falsche Platz, weil das Wohl der Allgemeinheit direkt betroffen ist. Die Bürger bezahlen ihre Steuern auch für eine effiziente Sicherheit ihres Gemeinwesens und das muss sich in einem bestmöglichen sächlichen und personellen Brandschutz reflektieren. A n t w o r t Mit Schreiben vom 4. Juni 2013 Nr. 4-1500.0/0 beantwortet das Innenministerium im Einvernehmen mit dem Ministerium für Finanzen und Wirtschaft und dem Ministerium für Verkehr und Infrastruktur die Kleine Anfrage wie folgt: 1. Wie hat sich die personelle Situation der Freiwilligen Feuerwehren im Land in den letzten fünf Jahren bei den Aktiven und bei den Jugendfeuerwehren entwickelt? Zu 1.: Die personelle Situation bei den Freiwilligen Feuerwehren im Land hat sich in den letzten fünf Jahren folgendermaßen entwickelt: 2008 2009 2010 2011 2012 Angehörige der Einsatzabteilung in den Freiwilligen Feuerwehren 107.995 108.959 108.965 108.613 108.046 – davon ehrenamtlich 107.534 108.488 108.471 108.100 107.509 – davon hauptamtlich 461 471 494 513 537 Angehörige der Jugendfeuerwehren 28.575 28.692 28.199 27.752 27.354 3 Landtag von Baden-Württemberg Drucksache 15 / 3499 2. Teilt sie die Besorgnis, anderer Bundesländer, dass die ehrenamtliche Tätigkeit in den Feuerwehren zunehmend unattraktiver wird, und welche Maß - nahmen will sie dagegen ergreifen? Zu 2.: Das Innenministerium ist nicht der Auffassung, dass der ehrenamtliche Feuerwehrdienst als solcher unattraktiv ist oder zunehmend unattraktiver wird. Alle Beteiligten im Feuerwehrwesen setzen sich in vorbildlicher Weise dafür ein, die Rahmenbedingungen im Feuerwehrwesen derart zu gestalten und fortzuentwickeln , dass die Feuerwehr ein attraktives Betätigungsfeld für Menschen ist, die sich gerne ehrenamtlich in die Gemeinschaft einbringen. Gleichwohl gilt es, die Auswirkungen der demographischen Entwicklung aufmerksam zu beobachten. Hieraus können sich auch Schwierigkeiten bei der Sicherstellung des Personalbestandes ergeben, da die Zahl jüngerer Menschen, die in den Feuerwehren ehrenamtlich Dienst leisten können, immer mehr ab - nehmen wird. Das Innenministerium hat bereits zahlreiche Maßnahmen ergriffen, diesem Trend entgegenzuwirken. Sie sind in der Stellungnahme zur Kleinen Anfrage des Abgeordneten Dr. Goll, Drucksache 15/3213, Fragen 2 und 3, dargestellt, auf die verwiesen wird. Daneben sind die Gemeinden als Träger der Feuerwehren gefordert, das Ehrenamt bei ihren Feuerwehren durch weitere Maßnahmen zu fördern. Das Innen - minis terium will die Gemeinden dabei unterstützen und hat dem Gemeindetag, dem Städtetag und dem Landesfeuerwehrverband Baden-Württemberg vorgeschlagen , in einer gemeinsamen Empfehlung hierfür mögliche und rechtlich zulässige Handlungsmöglichkeiten aufzuzeigen. Sie sollen den Gemeinden für die Umsetzung auf örtlicher Ebene geeignete Maßnahmen bieten, den ehrenamtlichen Feuerwehrdienst attraktiv gestalten zu können. Der Entwurf für eine entsprechende Empfehlung liegt derzeit zur Stellungnahme bei den Verbänden. 3. Ist sie der Ansicht, dass die Ausrüstung, die Infrastruktur, die Fahrzeuge, das technische Equipment und die Ausbildung im Land auf einem bestmöglichen Stand ist oder sieht sie Nachholbedarf, und wie will sie die Aufgabenträger darin unterstützen, mögliche Defizite zu beheben? Zu 3.: Der Ausrüstungsstand der Gemeindefeuerwehren in Baden-Württemberg ist insgesamt gut. Die Gemeinden kommen ihren Verpflichtungen aus § 3 Absatz 1 Feuerwehrgesetz (FwG) nach, auf ihre Kosten eine den örtlichen Verhältnissen entsprechende leistungsfähige Feuerwehr aufzustellen, auszurüsten und zu unterhalten . Sie entscheiden dabei im Rahmen ihres Selbstverwaltungsrechts unter Berücksichtigung des zur Aufgabenerfüllung notwendigen Bedarfs und der wirtschaftlichen Verwendung öffentlicher Mittel über die notwendigen Maßnahmen. Nennenswerte Defizite bei der Ausrüstung, der Infrastruktur, der technischen Ausstattung oder der Ausbildung sind nicht bekannt. Das Land unterstützt die Gemeinden und die Landkreise entsprechend der Verpflichtung des § 5 Nummer 2 FwG bei der Beschaffung von Feuerwehrausrüstungen und -einrichtungen insbesondere durch die Gewährung von Zuwendungen aus Mitteln der Feuerschutzsteuer. Finanzschwache Gemeinden können darüber hinaus Zuschüsse aus dem Ausgleichstock erhalten. Landtag von Baden-Württemberg Drucksache 15 / 3499 4 4. Sind ihr Fälle bekannt, dass Handwerks- und Industriebetriebe den Freistellungsanspruch aktiver Feuerwehrleute nach § 15 Feuerwehrgesetz (FwG) behindern oder erschweren, und mit welchen Maßnahmen leistet sie aktive Aufklärungsarbeit bei Betrieben und Unternehmen? Zu 4.: Dem Innenministerium sind keine Fälle bekannt, wonach ehrenamtlich tätigen Angehörigen der Gemeindefeuerwehren während ihrer Dienst- oder Arbeitszeit die Teilnahme an Einsätzen durch Handwerks- und Industriebetriebe erschwert wurde oder sie dabei behindert wurden. Hingegen sind einzelne Fälle bekannt, in denen Handwerks- und Industriebetriebe die Freistellung von Feuerwehrangehörigen der Einsatzabteilungen für mehrtätige Lehrgänge an der Landesfeuerwehrschule erschweren. Die Vermittlung bei strittigen Fällen erfolgt meist durch die Kreisbrandmeister und die Leiter der Feuerwehren in den Stadtkreisen. Feuerwehrangehörige nutzen vereinzelt ihren Jahresurlaub, um an Lehrgängen und Seminaren der Landesfeuerwehrschule teilzunehmen und damit offenbar teilweise einer Auseinandersetzung mit ihrem Arbeitgeber aus dem Weg zu gehen. Stellvertretend und repräsentativ für alle Lehrgänge werden seit Anfang 2013 die Lehrgangsteilnehmerinnen und Lehrgangsteilnehmer des Gruppenführerlehrgangs mittels Fragebogen befragt, ob sie freigestellt wurden oder Urlaub genommen haben . Auf der Grundlage der Ergebnisse wird das Innenministerium prüfen, ob Aufklärungsmaßnahmen bei Handwerk und Industrie eingeleitet werden müssen. Das Feuerwehrgesetz regelt die Freistellung umfänglich und schützt die ehrenamtlich tätigen Feuerwehrangehörigen vor beruflichen Benachteiligungen. Nach § 15 Absatz 1 Satz 1 FwG sind ehrenamtliche Feuerwehrangehörige für die Teilnahme an Einsätzen oder an der Aus- und Fortbildung von der Arbeits- oder Dienstleistung freigestellt. Dies gilt auch für angemessene Ruhezeiten nach Einsätzen (§ 15 Absatz 1 Satz 2 FwG). Die Freistellung tritt unmittelbar kraft Gesetzes ein, eine Mitwirkung des Arbeitgebers oder Dienstherrn durch Zustimmung oder Genehmigung ist nicht erforderlich. Die Freistellung dient der Sicherstellung der ständigen Einsatzbereitschaft der Feuerwehr und liegt damit im Interesse der Gemeinden als deren Träger. Ihre Aufgabe ist es in erster Linie, bei den Arbeitgebern oder Dienstherrn um Verständnis zu werben, eventuelle Probleme auszuräumen und soweit notwendig, die Freistellung durchzusetzen. § 15 Absatz 1 Satz 3 FwG verbietet Entlassungen, Versetzungen oder sonstige berufliche Benachteiligungen wegen Freistellungen für den Feuerwehrdienst. 5. Wie will sie über den § 16 FwG hinaus die Freiwillige Feuerwehren bei präven - tiven Brandschutzschulungen in Kindergärten und Grundschulen unterstützen und fördern? Zu 5.: Die Gemeinden können ihre Feuerwehr nach § 2 Absatz 2 FwG mit der Brandschutzerziehung an Schulen und Kindergärten beauftragen. Um Kindern möglichst frühzeitig den vorsichtigen Umgang mit dem Feuer und richtiges Verhalten im Brandfall nahezubringen, gestalten die Feuerwehren gemeinsam mit Kindergärten und Schulen Unterrichtsstunden zum Brandschutz und geben den Kindern die Möglichkeit, Feuerwehreinrichtungen zu besichtigen. Dabei werden Maßnahmen der Brandbekämpfung und -verhütung praxisnah dargestellt . So werden unter anderem Kenntnisse, wie ein Notruf zur Alarmierung der Feuerwehr bei Ausbruch eines Brandes abgesetzt werden soll, und grundsätzliche Verhaltensmaßnahmen zur Brandverhütung und -bekämpfung vermittelt. Dafür stehen den Feuerwehren spezielle Handreichungen für die Brandschutzerziehung zur Verfügung. Die Feuerwehren nutzen die Brandschutzerziehung auch, um Kinder und Jugendliche für die Tätigkeit in einer Feuerwehr zu begeistern. 5 Landtag von Baden-Württemberg Drucksache 15 / 3499 Die Brandschutzerziehung ist auch Gegenstand der Ausbildung der Feuerwehren an der Landesfeuerwehrschule. Sie ist insbesondere Bestandteil der Lehrgänge „Feuerwehrkommandanten “, „Jugendfeuerwehrwart“ und „Brandschutzerziehung für Lehr kräfte“ und darüber hinaus auch von „Seminaren zu aktuellen Fachthemen“. Die Brandschutzerziehung ist auch ein Themenfeld der Aktion „65plus – Senioren aktiv in unseren Feuerwehren“. Sie benennt die Brandschutzerziehung von Kindern und Jugendlichen als ein Betätigungsfeld für Feuerwehrangehörige, die aufgrund ihres Alters nicht mehr am Einsatzdienst teilnehmen können. Sie können ihre Kenntnisse und Erfahrungen weitergeben und gleichzeitig die ehrenamtlich tätigen Feuerwehrangehörigen der Einsatzabteilungen entlasten. 6. Ist ihr bekannt, dass Freiwillige Feuerwehren aus ihrem Sondervermögen für Kameradschaftspflege nach § 18 FwG Mittel verwenden müssen, die in den Wirkungskreis der Aufgabenträger fallen und wegen fehlender Haushaltsmittel nicht zur Verfügung gestellt werden? Zu 6.: Derartige Fälle sind dem Innenministerium nicht bekannt. Die Gemeinden haben nach § 3 Absatz 1 Sätze 1 und 2 FwG auf ihre Kosten eine den örtlichen Verhältnissen entsprechende leistungsfähige Feuerwehr aufzustellen , auszurüsten und zu unterhalten. Dazu gehört es, die für einen geordneten Einsatz der Feuerwehr erforderlichen Ausrüstungen und Einrichtungen bereitzustellen . Wie bereits in der Stellungnahme zu Frage 3 dargestellt, hat das Innenminis - terium keine Anhaltspunkte dafür, dass die Gemeinden ihren gesetzlichen Verpflichtungen nicht nachkommen. Sondervermögen nach § 18 FwG dürfen nur für die Kameradschaftspflege und die Durchführung von Veranstaltungen gebildet und deren Mittel ausschließlich für diese Zwecke verwendet werden. Es ist nicht zulässig, mit ihnen Feuerwehr - ausrüs tungen und Einrichtungen zu finanzieren, zu deren Beschaffung die Gemeinde nach § 3 FwG verpflichtet ist. In einigen Gemeinden werden sogenannte „Feuerwehrvereine“ oder „Feuerwehrfördervereine “ als eingetragene Vereine des Privatrechts gegründet, deren Zweck es unter anderem ist, Beschaffungen durch Spenden oder andere Einnahmen durchzuführen. Auch hier sind dem Innenministerium keine Fälle bekannt, wonach damit notwendige, aber von der Gemeinde verwehrte Beschaffungsmaßnahmen ermöglicht worden wären. Die Mittel werden regelmäßig dazu verwendet, zusätzliche Ausrüstungen zu beschaffen. 7. Wird sie sich zur Steigerung der Attraktivität für den ehrenamtlichen Dienst bei den Freiwilligen Feuerwehren dafür einsetzen, dass Feuerwehrleute bevorzugt in den öffentlichen Dienst eingestellt werden, dass sie bei Lohn- und Einkommensteuer eine Feuerwehrdienstpauschale erhalten, dass sie wie in Frankreich eine Feuerwehrrente für langjährige Dienste erhalten und öffentliche Verkehrsmittel kostengünstiger nutzen können? Zu 7.: Einstellung in den öffentlichen Dienst Nach Artikel 33 Absatz 2 des Grundgesetzes hat jeder Deutsche nach seiner Eignung , Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffent - lichen Amt. Diese Kriterien beziehen sich auf die Anforderungen des jeweiligen zu besetzenden Amtes. Die ehrenamtliche Tätigkeit bei einer Gemeindefeuerwehr kann daher bei Einstellungsverfahren grundsätzlich nur berücksichtigt werden, wenn das Amt im Einzelfall entsprechende Kenntnisse und Fähigkeiten verlangt. Die ehrenamtliche Tätigkeit bei einer Feuerwehr kann bei Einstellungsentscheidungen in Einzelfällen als Hilfskriterium herangezogen werden, wenn bei ansons - ten gleicher Befähigung und fachlicher Leistung in die Beurteilung der Eignung die im Ehrenamt erworbene soziale Kompetenz einbezogen werden soll. Landtag von Baden-Württemberg Drucksache 15 / 3499 6 Einkommensteuer Für die nach § 16 FwG und entsprechend dem Muster für eine Satzung über die Entschädigung der ehrenamtlich tätigen Angehörigen der Gemeindefeuerwehr (Feuerwehr-Entschädigungssatzung – FWES), das die Gemeinden regelmäßig zur Grundlage ihrer örtlichen Regelungen machen, gewährten Zahlungen sehen die geltenden Vorschriften des Einkommensteuergesetzes hinsichtlich der Besteuerung bereits weitreichende Erleichterungen vor. Danach sind die den ehrenamtlich tätigen Feuerwehrangehörigen aus einer öffentlichen Kasse gewährten Aufwandsentschädigungen unter den Voraussetzungen des § 3 Nummer 12 Satz 2 Einkommensteuergesetz (EStG) in Verbindung mit R 3.12 Absatz 3 Satz 3 Lohnsteuer-Richtlinien (LStR) bis zur Höhe von monatlich 175 Euro beziehungsweise jährlich 2.100 Euro steuerfrei. Aufgrund eines von Baden-Württemberg unterstützten Vorstoßes der Länder hat die Bundesregierung zwischenzeitlich eine Anhebung des monatlichen Höchstbetrags für steuerfreie Aufwandsentschädigungen von bislang 175 Euro auf 200 Euro mit Wirkung ab 1. Januar 2013 vorgeschlagen. Die zur Umsetzung der von der Bundesregierung beschlossenen Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Änderung der Lohnsteuer-Richtlinien 2011 (Lohnsteuer-Änderungsrichtlinien 2013 – LStÄR 2013 – Bundesrats-Drucksache 424/13 vom 16. Mai 2013) erforderliche Zustimmung des Bundesrates steht noch aus. Darüber hinaus waren die den in der Aus- und Fortbildung tätigen Feuerwehrangehörigen gewährten Entschädigungen unter den Voraussetzungen des § 3 Nummer 26 EStG bis zur Höhe von jährlich 2.100 Euro steuerfrei. Ab 2013 wurde der bisherige Höchstbetrag von jährlich 2.100 Euro durch das Gesetz zur Stärkung des Ehrenamts (Ehrenamtsstärkungsgesetz) vom 21. März 2013 (BGBl. I S. 556) auf 2.400 Euro angehoben. Beide Freibeträge können bei Vorliegen der Voraussetzungen nebeneinander in Anspruch genommen werden. Die steuerliche Behandlung der den Feuerwehrangehörigen gewährten Zahlungen stellt sich zum aktuellen Stand im Einzelnen wie folgt dar: Ein den ehrenamtlich tätigen Feuerwehrangehörigen nach § 16 Absatz 1 Satz 1 beziehungsweise § 16 Absatz 4 FwG gewährter Auslagenersatz ist nach § 3 Nummer 50 EStG steuerfrei, wenn er im Einzelnen in tatsächlicher Höhe abgerechnet wird. Pauschal gewährter Auslagenersatz ist demgegenüber grundsätzlich steuerpflichtig . Ein pauschaler Auslagenersatz kann nur dann steuerfrei bleiben, wenn er regelmäßig wiederkehrt und der ehrenamtlich tätige Angehörige der Gemeindefeuerwehr die tatsächlich entstandenen Auslagen für einen repräsentativen Zeitraum von drei Monaten im Einzelnen nachweist. Die den ehrenamtlich tätigen Feuerwehrangehörigen nach § 16 Absatz 1 Satz 2 FwG in Verbindung mit § 1 Absatz 1 bis 3 des Satzungsmusters beziehungsweise die nach § 16 Absatz 2 FwG in Verbindung mit § 3 Absatz 2 des Satzungsmusters gewährten Aufwandsentschädigungen sind nach § 3 Nummer 12 Satz 2 EStG insoweit steuerfrei, als sie die durch das Ehrenamt entstandenen und steuerlich als Betriebsausgaben oder Werbungskosten (wie beispielsweise Fahrtkosten und Verpflegungsmehraufwendungen , Kosten für Telefon und Büromaterial) abziehbaren Aufwendungen ersetzen. Sie sind dagegen steuerpflichtig, soweit sie für Verdienstausfall oder Zeitverlust gewährt werden oder den Aufwand, der dem Empfänger erwächst, offenbar übersteigen. Zur Vereinfachung der Feststellung, ob die Voraussetzungen des § 3 Nummer 12 Satz 2 EStG im Einzelfall vorliegen, sind die vorstehenden Aufwandsentschädigungen nach R 3.12 Absatz 3 Satz 3 LStR bis zur Höhe von monatlich 175 Euro beziehungsweise jährlich 2.100 Euro steuerfrei; wie oben dargestellt, sollen die Beträge ab 2013 auf monatlich 200 Euro und jährlich 2.400 Euro erhöht werden. Nur ein übersteigender Betrag ist steuerpflichtig und wird entweder als Verdienstausfallentschädigung bei der Einkunftsart, für die Verdienstausfall gezahlt wird, oder bei den Einkünften aus einer sonstigen selbstständigen Tätigkeit erfasst. Kann im Einzelfall nachgewiesen werden, dass die steuerlich abziehbaren tatsächlichen Aufwendungen den Höchstbetrag übersteigen, bleibt auch der übersteigen- 7 Landtag von Baden-Württemberg Drucksache 15 / 3499 de Betrag durch die Berücksichtigung als Werbungskosten beziehungsweise Betriebsausgaben im Rahmen der Einkunftsermittlung steuerfrei. Die nach § 16 Absatz 4 FwG in Verbindung mit § 1 Absatz 4 des Satzungsmusters für Einsätze beziehungsweise Aus- und Fortbildungslehrgänge mit einer Dauer von mehr als zwei aufeinanderfolgenden Tagen gewährten Entschädigungen für Verdienstausfall sind in voller Höhe steuerpflichtig und bei der Einkunftsart zu erfassen, für die Verdienstausfall gezahlt wird. Die nach § 16 Absatz 2 FwG in Verbindung mit § 3 Absatz 1 des Satzungsmusters an in der Aus- und Fortbildung nebenberuflich tätige Feuerwehrangehörige zusätzlich gewährten Entschädigungen sind nach § 3 Nummer 26 EStG (sogenannter Übungsleiterfreibetrag) bis zur Höhe von jährlich 2.400 Euro steuerfrei (bis 31. Dezember 2012: 2.100 Euro). Feuerwehrrente Soweit bekannt, gibt es in Frankreich knapp 200.000 ehrenamtliche Feuerwehrangehörige , die größtenteils in den Service Départemental d’Incendie et de Secours auf Ebene der Départements organisiert sind. Darüber hinaus gibt es militärische oder kommunal organisierte Feuerwehreinheiten. Die ehrenamtlichen Feuerwehrangehörigen erhalten nach hiesigen Kenntnissen meist eine stundengebundene Aufwandsentschädigung und nach einem Dienst von in der Regel mindestens 20 Jahren und einem Alter von 55 Jahren Rentenleistungen. Die Rente liegt in Abhängigkeit von der Dienstzeit und der gezahlten Beiträge bei etwa 200 bis 2.000 Euro pro Jahr. Hierfür haben die Feuerwehrangehörigen teilweise ergänzend auch eigene Beiträge zu erbringen. Wie aus dem Elsass bekannt, bezahlen die Feuerwehrangehörigen einen Anteil von 50 Euro im Jahr selbst. Nach 20 Jahren besteht dort der erste Anspruch auf eine Rentenzahlung. Nach 35 Jahren Einsatzdienst erhält der Feuerwehrangehörige jährlich 1.800 Euro. Zur Einführung einer Feuerwehrrente in Baden-Württemberg wird auf die Stellung - nahme zur Kleinen Anfrage des Abgeordneten Dr. Goll, Drucksache 15/3213, Frage 6, verwiesen. Inzwischen ist zusätzlich bekannt geworden, dass eine Stadt in Baden-Württemberg für die ehrenamtlich tätigen Angehörigen ihrer Gemeindefeuerwehr eine von ihr finanzierte Zusatzrente eingeführt hat. Neben der Anerkennung und Förderung des Ehrenamtes sollen Anreize zur dauerhaften Mitgliedschaft bei der Feuerwehr gesetzt werden. Die Stadt zahlt für ehrenamtlich tätige Feuerwehrangehörige, die an mindestens 40 Prozent der angeordneten und unbezahlten Zug- und Gesamtproben im Kalenderjahr teilgenommen haben, einen jährlichen Sockelbetrag in die Versicherung ein. Bei einer höheren Teilnahme an den Diensten gibt es Bonuszahlungen . Der volle Anspruch auf die Versicherungsleistungen setzt eine ehrenamtliche Dienstleistung in der Einsatzabteilung bis zum gesetzlich festgelegten Höchstalter für den ehrenamtlichen Feuerwehrdienst voraus, derzeit also bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres. Bei vorherigem Ausscheiden wird der Auszahlungsbetrag anteilig gekürzt. Die Feuerwehrangehörigen haben im Leis - tungs fall das Wahlrecht zwischen einer monatlichen Rentenzahlung oder einer einmaligen Kapitalleistung. Vergünstigungen beim öffentlichen Personenverkehr Die Tarifhoheit obliegt grundsätzlich den Verkehrsunternehmen und Verkehrsverbünden . Einnahmeverluste der Verkehrsunternehmen und Verkehrsverbünde, beispielsweise durch eine Rabattierung von Fahrscheinen oder „Freifahrten“, müssen regelmäßig ausgeglichen werden. Landesmittel können angesichts der angespannten Haushaltslage dafür nicht bereitgestellt werden. Da die Zuständigkeit für den öffentlichen Personennahverkehr, mit Ausnahme des Schienenpersonennahverkehrs , den Stadt- und Landkreisen obliegt, wären entsprechende Ausgleichsleistungen ohnedies von diesen Aufgabenträgern zu finanzieren. Nach Auffassung des Innenministeriums sind pauschale Vergünstigungen für ehrenamtlich tätige Feuerwehrangehörige beim öffentlichen Personenverkehr nicht sachgerecht. Maßnahmen zur Förderung des Ehrenamts sind nur gerechtfertigt, wenn sie einen sachlichen Bezug zu der jeweiligen Tätigkeit haben. Dieser be- Landtag von Baden-Württemberg Drucksache 15 / 3499 8 stünde nicht bei Vergünstigungen im öffentlichen Personenverkehr für ehrenamtliche Feuerwehrangehörige, die über Tätigkeiten in diesem Bereich hinaus auch die Nutzung zu privaten oder beruflichen Zwecken einschlösse. In Vertretung Dr. Zinell Ministerialdirektor << /ASCII85EncodePages false /AllowTransparency false /AutoPositionEPSFiles true /AutoRotatePages /None /Binding /Left /CalGrayProfile (None) /CalRGBProfile (sRGB IEC61966-2.1) /CalCMYKProfile (U.S. Web Coated \050SWOP\051 v2) /sRGBProfile (sRGB IEC61966-2.1) /CannotEmbedFontPolicy /Warning /CompatibilityLevel 1.6 /CompressObjects /Off /CompressPages true /ConvertImagesToIndexed true /PassThroughJPEGImages false /CreateJobTicket false /DefaultRenderingIntent /Default /DetectBlends true /DetectCurves 0.1000 /ColorConversionStrategy /LeaveColorUnchanged /DoThumbnails false /EmbedAllFonts true /EmbedOpenType false /ParseICCProfilesInComments true /EmbedJobOptions true /DSCReportingLevel 0 /EmitDSCWarnings false /EndPage -1 /ImageMemory 524288 /LockDistillerParams true /MaxSubsetPct 100 /Optimize true /OPM 1 /ParseDSCComments false /ParseDSCCommentsForDocInfo true /PreserveCopyPage true /PreserveDICMYKValues true /PreserveEPSInfo true /PreserveFlatness true /PreserveHalftoneInfo false /PreserveOPIComments true /PreserveOverprintSettings true /StartPage 1 /SubsetFonts true /TransferFunctionInfo /Preserve /UCRandBGInfo /Preserve /UsePrologue false /ColorSettingsFile () /AlwaysEmbed [ true ] /NeverEmbed [ true ] /AntiAliasColorImages false /CropColorImages true /ColorImageMinResolution 150 /ColorImageMinResolutionPolicy /OK /DownsampleColorImages true /ColorImageDownsampleType /Bicubic /ColorImageResolution 300 /ColorImageDepth 8 /ColorImageMinDownsampleDepth 1 /ColorImageDownsampleThreshold 1.50000 /EncodeColorImages true /ColorImageFilter /FlateEncode /AutoFilterColorImages false /ColorImageAutoFilterStrategy /JPEG /ColorACSImageDict << /QFactor 0.40 /HSamples [1 1 1 1] /VSamples [1 1 1 1] >> /ColorImageDict << /QFactor 0.76 /HSamples [2 1 1 2] /VSamples [2 1 1 2] >> /JPEG2000ColorACSImageDict << /TileWidth 256 /TileHeight 256 /Quality 15 >> /JPEG2000ColorImageDict << /TileWidth 256 /TileHeight 256 /Quality 15 >> /AntiAliasGrayImages false /CropGrayImages true /GrayImageMinResolution 150 /GrayImageMinResolutionPolicy /OK /DownsampleGrayImages true /GrayImageDownsampleType /Bicubic /GrayImageResolution 600 /GrayImageDepth 8 /GrayImageMinDownsampleDepth 2 /GrayImageDownsampleThreshold 1.50000 /EncodeGrayImages true /GrayImageFilter /FlateEncode /AutoFilterGrayImages false /GrayImageAutoFilterStrategy /JPEG /GrayACSImageDict << /QFactor 0.40 /HSamples [1 1 1 1] /VSamples [1 1 1 1] >> /GrayImageDict << /QFactor 0.76 /HSamples [2 1 1 2] /VSamples [2 1 1 2] >> /JPEG2000GrayACSImageDict << /TileWidth 256 /TileHeight 256 /Quality 15 >> /JPEG2000GrayImageDict << /TileWidth 256 /TileHeight 256 /Quality 15 >> /AntiAliasMonoImages false /CropMonoImages true /MonoImageMinResolution 1200 /MonoImageMinResolutionPolicy /OK /DownsampleMonoImages true /MonoImageDownsampleType /Bicubic /MonoImageResolution 600 /MonoImageDepth -1 /MonoImageDownsampleThreshold 1.50000 /EncodeMonoImages true /MonoImageFilter /CCITTFaxEncode /MonoImageDict << /K -1 >> /AllowPSXObjects true /CheckCompliance [ /None ] /PDFX1aCheck false /PDFX3Check false /PDFXCompliantPDFOnly false /PDFXNoTrimBoxError true /PDFXTrimBoxToMediaBoxOffset [ 0.00000 0.00000 0.00000 0.00000 ] /PDFXSetBleedBoxToMediaBox true /PDFXBleedBoxToTrimBoxOffset [ 0.00000 0.00000 0.00000 0.00000 ] /PDFXOutputIntentProfile (None) /PDFXOutputConditionIdentifier () /PDFXOutputCondition () /PDFXRegistryName (http://www.color.org) /PDFXTrapped /False /CreateJDFFile false /SyntheticBoldness 1.000000 /Description << /DEU () >> >> setdistillerparams << /HWResolution [1200 1200] /PageSize [595.276 841.890] >> setpagedevice