Landtag von Baden-Württemberg 15. Wahlperiode Drucksache 15 / 3587 06. 06. 2013 1Eingegangen: 06. 06. 2013 / Ausgegeben: 08. 07. 2013 K l e i n e A n f r a g e Ich frage die Landesregierung: 1. Teilt sie die Auffassung, dass die Notfallkarte ein geeignetes Mittel ist, um Ersthelfern den Rettungseinsatz zu erleichtern? 2. Sollte eine Notfallkarte immer mitgeführt werden, wenn eine entsprechende Indikation vorliegt? 3. Welche inhaltlichen Angaben werden als absolut notwendig erachtet? 4. Bestehen datenschutzrechtliche Bedenken gegen den Einsatz von Notfallkarten? 5. Wäre ein nationales Notfallkartenregister sinnvoll, um einen schnellen Zugriff auf die entsprechenden Daten zu bekommen? 05. 06. 2013 Raab CDU Kleine Anfrage des Abg. Werner Raab CDU und Antwort des Ministeriums für Arbeit und Sozialordnung, Familie, Frauen und Senioren Einführung einer obligatorischen Notfallkarte Drucksachen und Plenarprotokolle sind im Internet abrufbar unter: www.landtag-bw.de/Dokumente Der Landtag druckt auf Recyclingpapier, ausgezeichnet mit dem Umweltzeichen „Der Blaue Engel“. Landtag von Baden-Württemberg Drucksache 15 / 3587 2 B e g r ü n d u n g Auch in Baden-Württemberg macht der demografische Wandel vor der Bevölkerung nicht halt. So steigt die Altersgruppe der über 60-Jährigen in den nächsten Jahren stark an und es wird zudem auch immer mehr hochbetagte Menschen geben. Die Wahrscheinlichkeit, dass deshalb auch insbesondere vermehrt ältere Menschen von einem medizinischen Notfall betroffen sind, steigt an. Das hat zur Folge, dass Notfallretter zukünftig zwangsläufig häufiger mit älteren Menschen zu tun haben werden. Allen Notfällen ist dagegen gemein, dass es dann ein Problem gibt, wenn der Betroffene nicht mehr ansprechbar ist. Ersthelfern fehlen dann wichtige Angaben – beispielsweise über Allergien, besondere Medikamenteneinnahmen oder Grunderkrankungen. Wenn Angehörige nicht dabei sind oder unter Schock stehen, müssen Rettungsdienstmitarbeiter oder Ärzte auf möglicherweise lebensrettende Auskünfte verzichten. Hier kann eine Notfallkarte, die ständig mitgeführt wird, helfen. Diese besteht aus einem vom Patienten auszufüllenden Vordruck, in dem persönliche Daten und Angaben zu Hausarzt, Krankenkasse, Patientenverfügung sowie Vorerkrankungen , Krankenhausaufenthalten und Medikationen eingetragen werden. A n t w o r t Mit Schreiben vom 28. Juni 2013 Nr. 5-0141.5/15/3587 beantwortet das Ministerium für Arbeit und Sozialordnung, Familie, Frauen und Senioren im Einvernehmen mit dem Innenministerium die Kleine Anfrage wie folgt: V o r b e m e r k u n g Die Diskussion über eine „Notfallkarte“ ist nicht neu. In der Praxis bestehen bereits verschiedene Ansätze. So bieten private Anbieter sogenannte „Notfallkarten“ für jedermann an. Auf dem Markt sind sowohl online-fähige Produkte als auch „Notfallausweise“ in Papierform erhältlich. Im Bereich der Gesetzlichen Krankenversicherung eröffnet die elektronische Gesundheitskarte (eGK) auf freiwilliger Basis für deren Mitglieder und Versicherte die Option der Speicherung eines sogenannten „Notfalldatensatzes“. Dies setzt die vorherige Zustimmung des Versicherten voraus. 1. Teilt die Landesregierung die Auffassung, dass die Notfallkarte ein geeignetes Mittel ist, um Ersthelfern den Rettungseinsatz zu erleichtern? Notfallkarten können im Einzelfall grundsätzlich einen Beitrag im Notfall leisten. Voraussetzung für deren Nutzung ist neben einer eindeutigen Zuordnung der Karte zur Patientin und zum Patienten, dass ein leichter Zugang zu den Patientendaten und ihre (regelmäßige) Aktualisierung gewährleistet ist. Außerdem sollte eine Evaluierung der Angebote auf dem freien Gesundheitsmarkt erfolgen. Die auf der Notfallkarte üblicherweise vorhandenen Daten sind eher für rettungsdienstliches und ärztliches Personal geeignet. Für die Ersthelferin bzw. den Ersthelfer im Sinne der Soforthilfe sind die auf der Notfallkarte vorhandenen Daten grundsätzlich nicht maßnahmenrelevant. 3 Landtag von Baden-Württemberg Drucksache 15 / 3587 2. Sollte eine Notfallkarte immer mitgeführt werden, wenn eine entsprechende Indikation vorliegt? Auf Grundlage des geltenden Rechts besteht keine Verpflichtung, eine „Notfallkarte “ mitzuführen. Das Schaffen einer gesetzlichen Verpflichtung dürfte als Eingriff in die Grundrechte aus verfassungsrechtlichen Gründen nicht zulässig sein. Im Rahmen der eGK entscheiden die Versicherten in Eigenverantwortung, ob und ggf. welche Informationen auf der Karte gespeichert werden sollen. Ebenso entscheiden die Versicherten, ob eine Notfallkarte immer mitgeführt wird. Unabhängig davon ist das Mitführen einer „Notfallkarte“ sinnvoll, um in einer entsprechenden Notsituation eine bessere Abklärung der zu veranlassenden Hilfeleistungen zu ermöglichen. 3. Welche inhaltlichen Angaben werden als absolut notwendig erachtet? Für eine Notfallkarte kämen als Angaben zum Beispiel die persönlichen Daten und Angaben zu Hausarzt, Krankenkasse, Patientenverfügung, Vorerkrankungen, Krankenhausaufenthalte sowie Medikationen in Betracht. 4. Bestehen datenschutzrechtliche Bedenken gegen den Einsatz von Notfallkarten? Grundsätzlich wird davon ausgegangen, dass es der Freiheit des Einzelnen obliegt , wem er welche Daten zur Verfügung stellen möchte. Soweit es sich um die Anwendungsmöglichkeit eines Notfalldatensatzes auf der eGK handelt, ist in § 291 a Abs. 3 und 5 SGB V geregelt, dass das Erheben, Verarbeiten und Nutzen von Daten nur mit dem Einverständnis der Versicherten zu - lässig ist. D. h. die Datenspeicherung von Gesundheitsindikationen erfolgt auf Wunsch des Versicherten (freiwillige Angaben). Der Versicherte entscheidet somit selbst, ob und wem er seine persönlichen Daten zur Verfügung stellt. Der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit (BfDI) und das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) wirken – wie in der Vergangenheit – bei der technischen Realisierung mit und sollen sicher - stellen, dass das höchstmögliche Datenschutzniveau erreicht wird. Dabei hat insbesondere der unabhängige BfDI bereits darauf hingewiesen, dass das aktuelle Schutzkonzept der eGK höchsten datenschutzrechtlichen Anforderungen gerecht wird. Die elektronische Gesundheitskarte enthält einen Mikroprozessor. Er macht es möglich, dass zukünftig sensible Gesundheitsinformationen verschlüsselt und gegen unberechtigten Zugriff geschützt gespeichert werden können. Dazu werden entsprechende Speicherstrukturen auf der Karte selbst angelegt oder Verweise auf externe Speicherorte aufgebracht. Voraussetzung ist, dass die neuen Anwendungen die Tests erfolgreich durchlaufen und die strengen Sicherheitsregeln einhalten. 5. Wäre ein nationales Notfallkartenregister sinnvoll, um einen schnellen Zugriff auf die entsprechenden Daten zu bekommen? Bisher bestehen aus praktischen Gründen hierzu keine Überlegungen. Im Übrigen würden durch die Einführung eines nationalen Notfallregisters im Hinblick auf die bereits bundesweit eingeführte eGK und deren Optionen eines „Notfalldatensatzes “ Parallelstrukturen begründet. 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