Landtag von Baden-Württemberg 15. Wahlperiode Drucksache 15 / 3603 07. 06. 2013 1Eingegangen: 07. 06. 2013 / Ausgegeben: 11. 07. 2013 K l e i n e A n f r a g e Ich frage die Landesregierung: 1. Auf welcher Grundlage können Beamtinnen und Beamte in Baden-Württemberg entgeltlichen Nebentätigkeiten, wie etwa bezahlte Vorträge, im Rahmen ihrer Dienstzeit nachgehen? 2. Gibt es nähere Regelungen für das Verhältnis von eigentlicher Dienstzeit und Nebentätigkeit? 3. Gibt es dabei Höchstgrenzen für die Vergütung solcher Nebentätigkeiten und welche Ausnahmetatbestände gelten dabei? 4. Welcher Höchstbetrag wurde von einem Landesbediensteten im letzten Jahr, für das entsprechende Daten vorliegen, durch Nebentätigkeiten nach § 6 Landesnebentätigkeitsverordnung (LNTVO) eingenommen? 5. Hat dieser Betrag das eigentliche Beamtengehalt überschritten? 6. Wie viele Beamtinnen und Beamte sind im letzten Jahr, für das entsprechende Daten vorliegen, entgeltlichen Nebentätigkeiten nachgegangen? 7. Sind Änderungen hinsichtlich der Vergütung solcher Nebentätigkeiten nach § 6 LNTVO geplant? 8. Wie gedenkt sie sicherzustellen, dass im Zentrum der Beschäftigung weiterhin der eigentliche Aufgabenbereich eines Beamten/einer Beamtin steht? 07. 06. 2013 Wahl SPD Kleine Anfrage des Abg. Florian Wahl SPD und Antwort des Innenministeriums Nebentätigkeiten von Beamtinnen und Beamten des Landes Baden-Württemberg Drucksachen und Plenarprotokolle sind im Internet abrufbar unter: www.landtag-bw.de/Dokumente Der Landtag druckt auf Recyclingpapier, ausgezeichnet mit dem Umweltzeichen „Der Blaue Engel“. Landtag von Baden-Württemberg Drucksache 15 / 3603 2 B e g r ü n d u n g Die in Baden-Württemberg geltenden Regelungen für entgeltliche Nebentätigkeiten von Beamtinnen und Beamten nach § 6 LNTVO, insbesondere für Vortragshonorare , sehen bislang keinerlei Beschränkungen vor. Auch wenn entsprechende Tätigkeiten im Grundsatz zu begrüßen sind, muss demgegenüber sichergestellt sein, dass die eigentlichen Aufgaben eines Beamten/einer Beamtin weiterhin im Zentrum ihrer Tätigkeit stehen. Andere Bundesländer, wie etwa Rheinland-Pfalz, sehen daher entsprechende jährliche Höchstgrenzen für während der Dienststunden erworbene Vortragshonorare und andere Nebeneinkünfte vor. Diese Kleine Anfrage möchte ergründen, warum es in Baden-Württemberg bislang keinerlei Begrenzungen für Vortragshonorare und andere Nebeneinkünfte gibt und ob die Landesregierung in diesem Zusammenhang entsprechende Anpassungen plant. A n t w o r t Mit Schreiben vom 2. Juli 2013 Nr. 1-0301.5/246 beantwortet das Innenministerium die Kleine Anfrage wie folgt: 1. Auf welcher Grundlage können Beamtinnen und Beamte in Baden-Württemberg entgeltlichen Nebentätigkeiten, wie etwa bezahlte Vorträge, im Rahmen ihrer Dienstzeit nachgehen? Zu 1.: Das Grundrecht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit aus Artikel 2 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) gewährleistet auch Beamtinnen und Beamten das Recht auf entgeltliche Verwertung der eigenen Arbeitskraft außerhalb der dienstlichen Tätigkeit, soweit dadurch nicht die durch die hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums (Artikel 33 Abs. 5 GG) geschützten Interessen des öffentlichen Dienstes beeinträchtigt werden. Dieser von der Verfassung vorgegebene Rahmen wird durch das Beamtenstatusgesetz (BeamtStG) in Verbindung mit den jeweiligen landesgesetzlichen Regelungen ausgefüllt. § 40 BeamtStG stellt gewisse Mindestanforderungen für Nebentätigkeiten (insbes. grundsätzliche Anzeige- oder Genehmigungspflicht) auf und überlässt die Ausgestaltung des Nebentätigkeitsrechts im Übrigen dem Landesgesetzgeber. In BadenWürttemberg sind nähere Regelungen in den §§ 60 bis 65 des Landesbeamten - gesetzes (LBG), der Landesnebentätigkeitsverordnung (LNTVO) sowie der Hoch - schulnebentätigkeitsverordnung (HNTVO) getroffen. Nach § 64 Abs. 1 LBG dürfen Nebentätigkeiten grundsätzlich nur in der Freizeit ausgeübt werden. Wird eine Nebentätigkeit auf Verlangen des Dienstvorgesetzten wahrgenommen, so kann sie auch während der Dienststunden ausgeübt werden (§ 4 LNTVO). Dies trägt dem Gedanken Rechnung, dass die Beamtin oder der Beamte mit der Übernahme dem besonderen Verlangen und den besonderen Interessen des Dienstherrn an der Nebentätigkeit Folge leistet. Die Ausübung einer Nebentätigkeit kann darüber hinaus ganz oder teilweise während der Dienststunden zugelassen werden, wenn ein dienstliches Interesse an der Übernahme der Nebentätigkeit durch die Beamtin oder den Beamten besteht. In welchen Fällen ein solches dienstliches Interesse vorliegt, ist anhand der Umstände des Einzelfalls zu entscheiden ist. Ein dienstliches Interesse wird beispielsweise bei Lehrtätigkeiten, Vorträgen oder Prüfungstätigkeiten im Rahmen von Ausbildungsgängen, für die die Beschäftigungsbehörde der Beamtin oder des Beamten inhaltlich verantwortlich oder mitverantwortlich ist, anerkannt. Bei der Anerkennung eines dienstlichen Interesses an der Nebentätigkeit wie auch bei der Ausübung einer Nebentätigkeit auf Verlangen ist festzulegen, ob und in welchem Umfang die versäumte Zeit auf die regelmäßige Arbeitszeit angerechnet wird. Dies wird bei Nebentätigkeiten auf Verlangen oder für Nebentätigkeiten, für 3 Landtag von Baden-Württemberg Drucksache 15 / 3603 deren Übernahme der Dienstvorgesetzte ein dienstliches Interesse anerkannt hat, regelmäßig der Fall sein. Arbeitsrechtliche Grundsätze sind zu beachten. Auf Antrag können Ausnahmen von § 64 Abs. 1 LBG zugelassen werden, wenn an der Ausübung der Nebentätigkeit ein öffentliches Interesse besteht, dienstliche Gründe nicht entgegenstehen und die versäumte Arbeitszeit nachgeleistet wird. Ein öffentliches Interesse an der Nebentätigkeit kann beispielsweise bestehen bei Lehrtätigkeiten, Vorträgen oder Prüfungstätigkeiten im Rahmen von Ausbildungs - gängen, für die andere Stellen als die Beschäftigungsbehörde verantwortlich sind. 2. Gibt es nähere Regelungen für das Verhältnis von eigentlicher Dienstzeit und Nebentätigkeit? Zu 2.: Nebentätigkeiten sind grundsätzlich genehmigungspflichtig (§ 62 LBG). Ein Versagungsgrund liegt insbesondere vor, wenn die Nebentätigkeit nach Art und Umfang die Arbeitskraft der Beamtin oder des Beamten so stark in Anspruch nimmt, dass die ordnungsgemäße Erfüllung der dienstlichen Pflichten behindert werden kann. Diese Voraussetzung gilt in der Regel als erfüllt, wenn die zeitliche Beanspruchung durch eine oder mehrere Nebentätigkeiten in der Woche ein Fünftel der regelmäßigen Arbeitszeit überschreitet. Bei Hochschullehrerinnen und Hochschullehrern tritt an Stelle der regelmäßigen Arbeitszeit die Zeit, die dem Umfang eines durchschnittlichen individuellen Arbeitstags der Hochschullehrerin oder dem Hochschullehrer entspricht. Darüber hinaus sind für diesen Personenkreis Regelungen zum Verhältnis Nebentätigkeit zu Dienstaufgaben in § 3 HNTVO getroffen . 3. Gibt es dabei Höchstgrenzen für die Vergütung solcher Nebentätigkeiten und welche Ausnahmetatbestände gelten dabei? Zu 3.: Die Höhe der Vergütung obliegt der Vereinbarung zwischen den Auftraggebern und den Beamtinnen und Beamten, die die Nebentätigkeit ausüben. Folglich gibt es weder Höchstgrenzen für die Vergütung noch Ausnahmen davon. Allerdings gibt es Nebentätigkeitsvergütungen, die der Ablieferungspflicht unterliegen . So haben Beamtinnen und Beamte nach § 64 Abs. 3 LBG Vergütungen für • im öffentlichen Dienst ausgeübte oder • auf Verlangen des Dienstvorgesetzten ausgeübte oder • der Beamtin oder dem Beamten mit Rücksicht auf die dienstliche Stellung übertragene Nebentätigkeiten an ihren Dienstherrn im Hauptamt abzuliefern. Ausnahmen und Freibeträge können in der Landesnebentätigkeitsverordnung und der Hochschulnebentätigkeitsverordnung bestimmt werden. So sind in § 5 LNTVO insbesondere nach Besoldungsgruppen gestaffelte Freibeträge normiert. § 6 LNTVO sowie § 3 a HNTVO regeln Ausnahmen vom Höchstbetrag und von der Ablieferungspflicht. Dazu gehören beispielsweise Lehr- und Vortragstätigkeiten, Prüfungstätigkeiten, Tätigkeiten auf dem Gebiet der wissenschaftlichen Forschung, schriftstellerische und künstlerische Tätigkeiten, Tätigkeiten als gerichtlicher oder staatsanwaltschaftlicher Sachverständiger sowie Tätigkeiten, die der Umsetzung und Nutzung der Ergebnisse der Forschungs- oder Entwicklungsvorhaben in der Praxis besonders förderlich sind (Technologie- und Innovationstransfer). Die Ablieferungspflicht ist zwingendes Recht. Auf sie kann seitens des Dienst - herrn nicht aus Billigkeitsgründen verzichtet werden. Landtag von Baden-Württemberg Drucksache 15 / 3603 4 4. Welcher Höchstbetrag wurde von einem Landesbediensteten im letzten Jahr, für das entsprechende Daten vorliegen, durch Nebentätigkeiten nach § 6 Landesnebentätigkeitsverordnung (LNTVO) eingenommen? 5. Hat dieser Betrag das eigentliche Beamtengehalt überschritten? 6. Wie viele Beamtinnen und Beamte sind im letzten Jahr, für das entsprechende Daten vorliegen, entgeltlichen Nebentätigkeiten nachgegangen? Zu 4. bis 6.: Es liegen keine entsprechenden, auf Knopfdruck auswertbaren Datensammlungen vor. Die Nebentätigkeitsangelegenheiten werden nämlich in der Regel einzelfallbezogen in den Personalakten, die zudem bei einer Vielzahl von Behörden und Stellen geführt werden, dokumentiert und zum größten Teil nicht in einem elektronischen Personalverwaltungssystem erfasst. Die Beantwortung der Frage würde daher einen enormen, unverhältnismäßigen Auswertungsaufwand verursachen. Von einer entsprechenden Auswertung ist deshalb abgesehen worden. 7. Sind Änderungen hinsichtlich der Vergütung solcher Nebentätigkeiten nach § 6 LNTVO geplant? Zu 7.: Aus gegenwärtiger Sicht sind keine Änderungen der §§ 5 und 6 LNTVO geplant. 8. Wie gedenkt sie sicherzustellen, dass im Zentrum der Beschäftigung weiterhin der eigentliche Aufgabenbereich eines Beamten/einer Beamtin steht? Zu 8.: Beamtinnen und Beamte haben sich nach § 34 des Beamtenstatusgesetzes mit vollem persönlichem Einsatz ihrem Beruf zu widmen. Mit dieser Dienstleistungspflicht wird von Beamtinnen und Beamten mit dem Eintritt in das Beamtenverhältnis und der Begründung eines Beamtenverhältnisses auf Lebenszeit ein gesteigerter Einsatz unter Zurückstellung anderer Interessen gefordert. Als allgemeiner Grundsatz kann mithin gelten, dass die rechtmäßige Erfüllung der dienstlichen Aufgaben Vorrang vor persönlichen Interessen verdient und in die private Sphäre der Beamtinnen und Beamten nur eingegriffen werden darf, soweit dies wegen möglicher Rückwirkungen auf die Dienstleistung oder die Fähigkeit zur Dienstleistung geboten ist. Bei der Beantragung einer Nebentätigkeitsgenehmigung haben Beamtinnen und Beamte Angaben über Art und Umfang der Nebentätigkeit, die Person des Auftrag - oder Arbeitgebers sowie die Vergütung zu machen und dies auch ggf. auf Verlangen durch entsprechende Nachweise zu belegen. Wenn aufgrund dieser Angaben zu besorgen ist, dass durch die Nebentätigkeit dienstliche Interessen beeinträchtigt werden, ist die Genehmigung zu versagen. Auch für nicht genehmigungspflichtige Nebentätigkeiten besteht eine entsprechende Auskunftspflicht. Wenn die Beamtin oder der Beamte bei der Ausübung einer Nebentätigkeit dienst liche Pflichten verletzt, ist die Nebentätigkeit, ggf. nach Einräumung einer angemessenen Frist zu deren ordnungsgemäßer Beendigung, ganz oder teilweise zu untersagen. Dienstliche Pflichten werden u. a. dann verletzt, wenn die Beamtin oder der Beamte die Nebentätigkeit in einem solchen Umfang oder in einer solchen Weise ausübt, die die Dienstleistung im Hauptamt qualitativ oder quantitativ einschränkt und gefährdet. Daneben besteht die Möglichkeit der disziplinarrechtlichen Sanktion von Dienstpflichtverletzungen im Zusammenhang mit der Aus - übung von Nebentätigkeiten. Gall Innenminister << /ASCII85EncodePages false /AllowTransparency false /AutoPositionEPSFiles true /AutoRotatePages /None /Binding /Left /CalGrayProfile (None) /CalRGBProfile (sRGB IEC61966-2.1) /CalCMYKProfile (U.S. Web Coated \050SWOP\051 v2) /sRGBProfile (sRGB IEC61966-2.1) /CannotEmbedFontPolicy /Warning /CompatibilityLevel 1.6 /CompressObjects /Off /CompressPages true /ConvertImagesToIndexed true /PassThroughJPEGImages false /CreateJobTicket false /DefaultRenderingIntent /Default /DetectBlends true /DetectCurves 0.1000 /ColorConversionStrategy /LeaveColorUnchanged /DoThumbnails false /EmbedAllFonts true /EmbedOpenType false /ParseICCProfilesInComments true /EmbedJobOptions true /DSCReportingLevel 0 /EmitDSCWarnings false /EndPage -1 /ImageMemory 524288 /LockDistillerParams true /MaxSubsetPct 100 /Optimize true /OPM 1 /ParseDSCComments false /ParseDSCCommentsForDocInfo true /PreserveCopyPage true /PreserveDICMYKValues true /PreserveEPSInfo true /PreserveFlatness true /PreserveHalftoneInfo false /PreserveOPIComments true /PreserveOverprintSettings true /StartPage 1 /SubsetFonts true /TransferFunctionInfo /Preserve /UCRandBGInfo /Preserve /UsePrologue false /ColorSettingsFile () /AlwaysEmbed [ true ] /NeverEmbed [ true ] /AntiAliasColorImages false /CropColorImages true /ColorImageMinResolution 150 /ColorImageMinResolutionPolicy /OK /DownsampleColorImages true /ColorImageDownsampleType /Bicubic /ColorImageResolution 300 /ColorImageDepth 8 /ColorImageMinDownsampleDepth 1 /ColorImageDownsampleThreshold 1.50000 /EncodeColorImages true /ColorImageFilter /FlateEncode /AutoFilterColorImages false /ColorImageAutoFilterStrategy /JPEG /ColorACSImageDict << /QFactor 0.40 /HSamples [1 1 1 1] /VSamples [1 1 1 1] >> /ColorImageDict << /QFactor 0.76 /HSamples [2 1 1 2] /VSamples [2 1 1 2] >> /JPEG2000ColorACSImageDict << /TileWidth 256 /TileHeight 256 /Quality 15 >> /JPEG2000ColorImageDict << /TileWidth 256 /TileHeight 256 /Quality 15 >> /AntiAliasGrayImages false /CropGrayImages true /GrayImageMinResolution 150 /GrayImageMinResolutionPolicy /OK /DownsampleGrayImages true /GrayImageDownsampleType /Bicubic /GrayImageResolution 600 /GrayImageDepth 8 /GrayImageMinDownsampleDepth 2 /GrayImageDownsampleThreshold 1.50000 /EncodeGrayImages true /GrayImageFilter /FlateEncode /AutoFilterGrayImages false /GrayImageAutoFilterStrategy /JPEG /GrayACSImageDict << /QFactor 0.40 /HSamples [1 1 1 1] /VSamples [1 1 1 1] >> /GrayImageDict << /QFactor 0.76 /HSamples [2 1 1 2] /VSamples [2 1 1 2] >> /JPEG2000GrayACSImageDict << /TileWidth 256 /TileHeight 256 /Quality 15 >> /JPEG2000GrayImageDict << /TileWidth 256 /TileHeight 256 /Quality 15 >> /AntiAliasMonoImages false /CropMonoImages true /MonoImageMinResolution 1200 /MonoImageMinResolutionPolicy /OK /DownsampleMonoImages true /MonoImageDownsampleType /Bicubic /MonoImageResolution 600 /MonoImageDepth -1 /MonoImageDownsampleThreshold 1.50000 /EncodeMonoImages true /MonoImageFilter /CCITTFaxEncode /MonoImageDict << /K -1 >> /AllowPSXObjects true /CheckCompliance [ /None ] /PDFX1aCheck false /PDFX3Check false /PDFXCompliantPDFOnly false /PDFXNoTrimBoxError true /PDFXTrimBoxToMediaBoxOffset [ 0.00000 0.00000 0.00000 0.00000 ] /PDFXSetBleedBoxToMediaBox true /PDFXBleedBoxToTrimBoxOffset [ 0.00000 0.00000 0.00000 0.00000 ] /PDFXOutputIntentProfile (None) /PDFXOutputConditionIdentifier () /PDFXOutputCondition () /PDFXRegistryName (http://www.color.org) /PDFXTrapped /False /CreateJDFFile false /SyntheticBoldness 1.000000 /Description << /DEU () >> >> setdistillerparams << /HWResolution [1200 1200] /PageSize [595.276 841.890] >> setpagedevice