Landtag von Baden-Württemberg 15. Wahlperiode Drucksache 15 / 364 27. 07. 2011 1Eingegangen: 27. 07. 2011 / Ausgegeben: 30. 08. 2011 K l e i n e A n f r a g e Ich frage die Landesregierung: 1. Welche Straßenbau-, ausbau- und Sanierungsmaßnahmen im Landkreis Esslingen wurden von 2008 bis 2011 nach dem VwV-Entflechtungsgesetz (früher GVFG) gefördert? 2. Welche Straßenbau-, ausbau- und Sanierungsmaßnahmen im Landkreis Esslingen werden bis 2014 nach dem VwV-Entflechtungsgesetz gefördert? 3. Welche Lkw-Durchfahrtsbeschränkungen sind aus ihrer Sicht auf der L 1185 ab Nürtingen-Oberensingen bis Aichtal-Neuenhaus möglich? 4. Wie bewertet sie den Zustand der L 1185 zwischen Aichtal/Aich und Aichtal/ Neuenhaus (mit Angabe, welche Konsequenzen sie daraus zieht)? 5. Wann beabsichtigt sie eine Sanierung des angesprochenen Streckenabschnittes? 6. Wie bewertet sie den Zustand der B 313 zwischen Großbettlingen/Einfahrt Albstraße und der Abzweigung nach Frickenhausen/Tischardt? 7. Liegen ihr Erkenntnisse vor, wann eine Sanierung dieses Streckenabschnittes vorgesehen ist? 8. Wie bewertet sie die Verkehrswirkung eines eigenen Anschlusses der Gemeinde Neckartenzlingen an die B 312 (mit Angabe, wie sie die Chancen sieht, diesen Anschluss aus Mitteln des VwV-Entflechtungsgesetzes zu fördern)? 9. Welche Lkw-Durchfahrtsbeschränkungen sind aus ihrer Sicht auf der B 297 in Neckarhausen möglich? 10. Welche Bundesstraßen (mit den jeweiligen Streckenabschnitten) werden im Landkreis Esslingen mautpflichtig? 26. 07. 2011 Kunzmann CDU Kleine Anfrage des Abg. Thaddäus Kunzmann CDU und Antwort des Ministeriums für Verkehr und Infrastruktur Mögliche Verkehrsverbesserungsmaßnahmen im Wahlkreis Nürtingen/Filder Drucksachen und Plenarprotokolle sind im Internet abrufbar unter: www.landtag-bw.de/Dokumente Der Landtag druckt auf Recyclingpapier, ausgezeichnet mit dem Umweltzeichen „Der Blaue Engel“. Landtag von Baden-Württemberg Drucksache 15 / 364 2 A n t w o r t Mit Schreiben vom 18. August 2011 Nr. 2-3941.0-ES/45 beantwortet das Minis - terium für Verkehr und Infrastruktur die Kleine Anfrage wie folgt: Ich frage die Landesregierung: 1. Welche Straßenbau-, ausbau- und Sanierungsmaßnahmen im Landkreis Esslingen wurden von 2008 bis 2011 nach dem VwV-Entflechtungsgesetz (früher GVFG) gefördert? Im Landkreis Esslingen wurden im Zeitraum 2008 bis 2011 für folgende kommunalen Straßenprojekte Zuwendungen gewährt: Die Zuwendungen zum Bau oder Ausbau von kommunalen Straßen wurden zwischen 2007 und 2010 nach der VwV-Entflechtungsgesetz (VwV-EntflechtG) und Bezeichnung des Vorhabens Träger des Vorhabens Gesamtkosten in Mio. € Zuwendungen in Mio. € Jahr bzw. vorauss. Jahr der Fertigstellung Bau der Südtangente Esslingen, Abschnitte 2 und 3 Stadt Esslingen 9,6 3,8 2013 Verkehrsleitsystem Esslingen Stadt Esslingen 2,3 1,6 2009 Neubau der Ortsumgehung Plattenhardt , Abschnitt 2 Stadt Filderstadt 3,8 2,3 2008 Kreisverkehrsplatz in Bernhausen Stadt Filderstadt 0,3 0,1 2012 Umbau Bahnübergang Brunnenstraße /Engelhofstraße und Neubau Bahnübergang Schulgarten in Unterlenningen Gemeinde Lenningen 1,6 0,4 2012 Anlage eines Gehwegs im Zuge der L 1202 in Neuhausen a. d. F. Gemeinde Neuhausen a. d. F. 0,3 0,2 2010 Ausbau der B 313 in Nürtingen zwischen Wörthbrücke und Enzenhardt Stadt Nürtingen 4,3 0,2 2009 Verkehrsgerechter Umbau des Knotenpunkts Mühlstraße/Alleenstraße/ Stadtbrücke zu einem Kreisverkehrsplatz in Nürtingen Stadt Nürtingen 0,5 0,3 2010 Ausbau der L 1205 (Stuttgarter Straße) zwischen Grötzinger Straße und Aichbrücke in Oberensingen Stadt Nürtingen 1,4 0,6 2012 Verkehrsrechner Nürtingen Stadt Nürtingen 3,7 0,7 2014 L 1205, Beseitigung des höhengleichen Bahnübergangs in Oberboihingen Gemeinde Oberboihingen 20,0 1,9 2011 Bau der Verbindungsstraße zwischen der L 1200 und der L 1205 mit Beseitigung des Bahnübergangs Schützenstraße in Wendlingen a. N. Stadt Wendlingen a. N. 5,0 1,7 2014 Technische Sicherung verschiedener Bahnübergänge im Zuge des S-Bahnausbaus in Wendlingen a. N. Stadt Wendlingen a. N. 1,7 0,3 2012 K 1205, Ausbau zwischen der L 1207 und Notzingen Landkreis Esslingen 0,7 0,3 2011 K 1251, Ausbau der Ortsdurchfahrt Bissingen Landkreis Esslingen 1,6 0,8 2012 Ausbau der K 1256 zwischen Schlaitdorf und der B 312 mit Anlage eines Geh- und Radwegs Landkreis Esslingen 2,0 0,9 2008 Umbau der K 1259 im Rahmen der Herstellung einer neuen Bahnunterführung in Bempflingen Landkreis Esslingen 2,6 1,0 2008 3 Landtag von Baden-Württemberg Drucksache 15 / 364 werden ab 2011 nach dem Landesgemeindeverkehrsfinanzierungsgesetz (LGVFG) gewährt. Kosten für die Unterhaltung und Instandsetzung von Verkehrswegen und -anlagen sind nicht zuwendungsfähig. 2. Welche Straßenbau-, ausbau- und Sanierungsmaßnahmen im Landkreis Esslingen werden bis 2014 nach dem VwV-Entflechtungsgesetz gefördert? Im Landkreis Esslingen werden bis 2014 die Straßenprojekte gefördert, die im Jahr 2011 oder früher bewilligt wurden. Im Einzelnen sind das unter Ziffer 1 genannte Projekte, deren Fertigstellung in den Jahren 2012 bis 2014 vorgesehen ist. In welchem Umfang Finanzhilfen für den kommunalen Straßenbau bis 2014 tatsächlich zur Verfügung stehen werden, steht derzeit auch wegen der von der Landesregierung vorgesehenen Umschichtung von 60 % der Fördermittel zuguns - ten des Umweltverbundes (ÖPNV, Radverkehr, Fußgängerverkehr, Schnittstellen ) noch nicht fest. Die Umschichtung wird derzeit im Ministerium für Verkehr und Infrastruktur vorbereitet. Ob und welche neuen Straßenprojekte in den kommenden Jahren gefördert werden können, ist noch offen. Hinzu kommt, dass Bund und Länder entsprechend der Revisionsklausel des Entflechtungsgesetzes bis Ende 2013 gemeinsam prüfen, in welcher Höhe die Kompensationszahlungen des Bundes von 2014 bis 2019 zur Aufgabenerfüllung der Länder noch angemessen und erforderlich sind. In welchem Umfang Finanzhilfen des Bundes für den kommunalen Straßenbau ab 2014 tatsächlich zur Verfügung stehen werden, ist derzeit noch nicht bekannt. 3. Welche Lkw-Durchfahrtsbeschränkungen sind aus ihrer Sicht auf der L 1185 ab Nürtingen-Oberensingen bis Aichtal-Neuenhaus möglich? Die Fragen 3. und 9. werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet . Eine verkehrsrechtliche Anordnung setzt zwingende sachliche Gründe voraus und ist auf eine rechtliche Grundlage zu stützen. Beschränkungen und Verbote des fließenden Verkehrs dürfen gemäß § 45 Straßenverkehrs-Ordnung nur angeordnet werden, wenn aufgrund der besonderen örtlichen Verhältnisse eine Gefahrenlage besteht, die das allgemeine Risiko einer Beeinträchtigung bestimmter Rechtsgüter – insbesondere Sicherheit und Ordnung des Verkehrs oder Schutz vor Lärm und Abgasen – erheblich übersteigt. Die Gefahrenlage muss als solche konkret vorliegen , d. h. eine das allgemeine Risiko deutlich übersteigende Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts bzw. der Gesundheitsgefährdung. Allgemeine Sicherheits - überlegungen sind nicht ausreichend; sie bleiben ausdrücklich dem Gesetz- und Verordnungsgeber vorbehalten. Alleine das Vorhandensein von Schwerverkehr auf Bundes-, Landes- und Kreisstraßen erlaubt es nicht, diesen zu beschränken oder zu verbieten. Der Gesetzgeber hat mit der Einführung der Lkw-Mautpflicht auf den Bundesautobahnen zum 1. Januar 2005 durch eine ergänzende Regelung in der Straßenverkehrs -Ordnung im § 45 Abs. 9 die Voraussetzungen dafür geschaffen, bei erheb - lichen Beeinträchtigungen durch Mautausweichverkehr Verkehrsbeschränkungen und Verkehrsverbote anzuordnen, ohne jedoch diese erleichterten Eingriffsmöglichkeiten näher zu definieren. Zwischenzeitlich hat das Bundesverwaltungsgericht abschließend entschieden, was unter dem unbestimmten Rechtsbegriff „erhebliche Beeinträchtigungen“ zu verstehen ist: „Eine durch Mautausweichverkehr hervorgerufene Lärmzunahme ist wesentlich, wenn der Beurteilungspegel des Verkehrslärms um mindestens 3 dB(A) (das entspricht in etwa einer Verdoppelung des Verkehrs) oder auf mindestens 70 dB(A) am Tage oder mindestens 60 dB(A) in der Nacht erhöht wird. Dasselbe gilt, wenn der Beurteilungspegel von mindestens 70 dB(A) am Tage oder 60 dB(A) in der Nacht weiter erhöht wird; das gilt nicht in Gewerbegebieten“. Sofern diese tatbestandlichen Voraussetzungen vorliegen, werden in Baden-Württemberg die örtlich zuständigen Behörden im Einvernehmen mit dem Regierungspräsidium tätig und ordnen die erforderlichen Maßnahmen an, um die Beeinträchtigungen durch Mautausweichverkehr zu beseitigen und diesen auf die zweibahnig ausgebauten Bundesfernstraßen zurückzudrängen. Präventive Eingriffe in den Verkehr ohne die notwen - Landtag von Baden-Württemberg Drucksache 15 / 364 4 dige Nachweisführung, dass der Zuwachs dem Mautausweichverkehr geschuldet ist mit der Folge der erheblichen Auswirkungen, sind den Behörden generell untersagt . Nach den Ergebnissen der Modellberechnungen des Bundesverkehrsminis - teriums aus den Jahren 2005 und 2008 gibt es keine ausweisliche Zunahme des Schwerverkehrs auf der L 1185 und der B 297 durch die Einführung der Lkw-Maut auf den Bundesautobahnen. Somit fehlen die tatbestandlichen und rechtlichen Vo - raussetzungen, um bei erheblichen Beeinträchtigungen durch Mautausweichverkehr Verkehrsbeschränkungen und Verkehrsverbote anordnen zu können. 4. Wie bewertet sie den Zustand der L 1185 zwischen Aichtal/Aich und Aichtal/ Neuenhaus (mit Angabe, welche Konsequenzen sie daraus zieht)? Die L 1185 zwischen Aichtal-Aich und Aichtal-Neuenhaus weist laut Zustandserfassung und -bewertung der Landesstraßen von 2008 einen sehr schlechten Fahrbahnzustand auf. Die Fahrbahnoberfläche hat insbesondere Risse und Netzrisse, sodass im Rahmen einer ersten Abschätzung sowohl die Deck- als auch die Binderschicht zu erneuern sind. Detaillierte Untersuchungen sind zeit- und kostenintensiv und werden deshalb erst für die Vorbereitung der Ausschreibung der Baumaßnahme durchgeführt. Aufgrund der Vielzahl landesweit vergleichbar schlechter Streckenabschnitte und der nur beschränkt zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel konnte die notwendige Sanierung bislang nicht durchgeführt werden. 5. Wann beabsichtigt sie eine Sanierung des angesprochenen Streckenabschnittes ? Die Durchführung der Maßnahme ist für 2012 vorgesehen. 6. Wie bewertet sie den Zustand der B 313 zwischen Großbettlingen/Einfahrt Albstraße und der Abzweigung nach Frickenhausen/Tischardt? Die Fahrbahn der B 313 zwischen Großbettlingen und der Einmündung der Kreisstraße K 1239 (nach Tischardt u. Frickenhausen) ist laut Zustandserfassung und -bewertung der Bundesstraßen von 2007 in einem sehr schlechten Zustand. Dort sind neben dem allgemein schlechten Zustand der Decke vor allem starke Verdrückungen in den Randbereichen infolge des unzureichenden Unterbaus und der zu geringen Fahrbahnbreite vorhanden. 7. Liegen ihr Erkenntnisse vor, wann eine Sanierung dieses Streckenabschnittes vorgesehen ist? An diesem Streckenabschnitt ist ein einfacher Ausbau geplant, der eine verkehrsgerechte Anpassung der Gradiente sowie der Fahrbahnbreite umfasst und bei dem auch ein Radweg angelegt werden soll. Für diesen Radweg wird derzeit die Vorplanung erstellt. Die nächsten Schritte danach sind die Aufstellung eines RE-Vorentwurfs und die Durchführung eines Rechtsverfahrens. Der Zeitpunkt für die bauliche Umsetzung hängt vom Fortschritt des Rechtsverfahrens und von der Finanzierung ab. 8. Wie bewertet sie die Verkehrswirkung eines eigenen Anschlusses der Gemeinde Neckartenzlingen an die B 312 (mit Angabe, wie sie die Chancen sieht, diesen Anschluss aus Mitteln des VwV-Entflechtungsgesetzes zu fördern)? Nach derzeitigem Sachstand kommt aufgrund des gegebenen klassifizierten Straßennetzes und auch hinsichtlich der Verkehrswirksamkeit allenfalls der Landkreis Esslingen als Baulastträger für eine neue Anschlussstelle im Zuge der B 312/K 1234 in Betracht. Von Seiten des Landkreises sind zurzeit keine kon - kreten Überlegungen im Gange, die K 1234 bei Neckartenzlingen mit der B 312 zu verknüpfen. Ein Verkehrsgutachten zur Beurteilung der Verkehrswirksamkeit liegt nicht vor. Eine zeitnahe Förderung der anvisierten Anschlussstelle ist 5 Landtag von Baden-Württemberg Drucksache 15 / 364 wegen der vollen Auslastung des Programms im Zeitraum 2011 bis 2015 nicht möglich. 9. Welche Lkw-Durchfahrtsbeschränkungen sind aus ihrer Sicht auf der B 297 in Neckarhausen möglich? Siehe Antwort auf Frage 3. 10. Welche Bundesstraßen (mit den jeweiligen Streckenabschnitten) werden im Landkreis Esslingen mautpflichtig? Der Bundestag hat am 12. Juli 2011 das Gesetz zur Neuregelung mautrechtlicher Vorschriften für Bundesfernstraßen beschlossen, mit dem die Mautpflicht für schwere Lkw auf Bundesstraßen oder Abschnitten von Bundesstraßen ausgedehnt werden soll. Im Landkreis Esslingen sollen demnach folgende Streckenabschnitte mautpflichtig werden: B 27 zwischen Tübingen und Stuttgart und B 313 von Nürtingen bis Plochinger Dreieck. Dr. Splett Staatssekretärin für Verkehr und Infrastruktur