Landtag von Baden-Württemberg 15. Wahlperiode Drucksache 15 / 3658 20. 06. 2013 1Eingegangen: 20. 06. 2013 / Ausgegeben: 19. 07. 2013 K l e i n e A n f r a g e Ich frage die Landesregierung: Inwieweit können Geschäftsführende Schulleiter, Schulleiter und Lehrer, die gleichzeitig Gemeinderäte sind, befangen im Sinne des § 18 Gemeindeordnung sein, wenn im Gemeinderat beraten und abgestimmt wird über die a) Einrichtung einer Schule in der Gemeinde, b) Aufgabe einer Schule in der Gemeinde, c) Umwandlung der Schule, an der sie beschäftigt sind, zu einer Gemeinschaftsschule , d) Umwandlung einer anderen Schule in der Gemeinde, als die an der sie beschäftigt sind, zu einer Gemeinschaftsschule, e) Verhandlungen bzw. den Abschluss einer Vereinbarung mit Nachbargemeinden über eine gemeinsame Schule? 19. 06. 2013 Herrmann CDU B e g r ü n d u n g Bei der Beratung über Schulen, insbesondere über Gemeinschaftsschulen in Gemeinderäten taucht mehrfach die Frage der Befangenheit von Gemeinderäten auf, welche Schulleiter oder Lehrer sind. Die Kleine Anfrage dient zur einheitlichen Handhabung dieser Rechtsfrage durch die Rechtsaufsichtsbehörden. Kleine Anfrage des Abg. Klaus Herrmann CDU und Antwort des Innenministeriums Befangenheit von Schulleitung und Lehrkraft als Mitglied im Gemeinderat bei Einrichtung, Aufgabe und Änderung von Schulen Drucksachen und Plenarprotokolle sind im Internet abrufbar unter: www.landtag-bw.de/Dokumente Der Landtag druckt auf Recyclingpapier, ausgezeichnet mit dem Umweltzeichen „Der Blaue Engel“. Landtag von Baden-Württemberg Drucksache 15 / 3658 2 A n t w o r t Mit Schreiben vom 10. Juli 2013 Nr. 2-2203.1/26 beantwortet das Innenministerium im Einvernehmen mit dem Ministerium für Kultus, Jugend und Sport die Kleine Anfrage wie folgt: Inwieweit können Geschäftsführende Schulleiter, Schulleiter und Lehrer, die gleichzeitig Gemeinderäte sind, befangen im Sinne des § 18 Gemeindeordnung sein, wenn im Gemeinderat beraten und abgestimmt wird über die a) Einrichtung einer Schule in der Gemeinde, b) Aufgabe einer Schule in der Gemeinde, c) Umwandlung der Schule, an der sie beschäftigt sind, zu einer Gemeinschaftsschule , d) Umwandlung einer anderen Schule in der Gemeinde, als die an der sie beschäftigt sind, zu einer Gemeinschaftsschule, e) Verhandlungen bzw. den Abschluss einer Vereinbarung mit Nachbargemeinden über eine gemeinsame Schule? Ob ein Gemeinderat befangen ist, richtet sich nach § 18 der Gemeindeordung (GemO). Eine Befangenheit nach § 18 Abs. 1 GemO liegt vor, wenn dem Gemeinderat, der Schulleiter bzw. Lehrer ist, die Entscheidung einen unmittelbaren Vor- oder Nachteil bringen kann. Als Vor- bzw. Nachteil ist jede Besser- oder Schlechterstellung des Gemeinderats in seiner rechtlichen, wirtschaftlichen, sozialen oder sonstigen Lage anzusehen (Kunze/Bronner/Katz, Gemeindeordnung für BadenWürttemberg , Kommentar, § 18 Rn 9). Die Unmittelbarkeit eines Vor- oder Nachteils ist jedoch nur gegeben, wenn der Betroffene ein individuelles Sonder - interesse hat, das zu einer Interessenkollision führen kann und die Besorgnis rechtfertigt, dass der Betroffene nicht mehr uneigennützig und nur zum Wohl der Gemeinde handelt (Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Urteil vom 30. Januar 2006, Az. 3 S 1259/05). Der Betroffene muss im Mittelpunkt oder im Vordergrund der Entscheidung stehen (VGH aaO). Dabei sind immer die Aspekte des jeweiligen Einzelfalls zu berücksichtigen. Bei den vorliegenden Fallkonstellationen ist davon auszugehen, dass eine damit einhergehende unmittelbare Änderung im Statusverhältnis des Schulleiters bzw. Lehrers oder eine Versetzung oder eine geänderte besoldungsrechtliche Eingruppierung des Dienstpostens zu einer Befangenheit führt. So kann etwa die vollständige Schließung einer Schule am Ort zu einer Versetzung führen, sodass in diesem Fall eine Befangenheit anzunehmen ist, sofern nicht besondere Umstände im Einzelfall hinzutreten. Dagegen ist die Einrichtung einer Schule in der Gemeinde regelmäßig kein Grund für eine Befangenheit. Die mögliche Aussicht auf eine Beschäftigung an dieser Schule ist allenfalls ein mittelbarer Vorteil. Die Umwandlung einer Schule in eine Gemeinschaftsschule stellt für sich genommen noch keinen Befangenheitsgrund dar, da der Status des Schulleiters bzw. Lehrers sich nicht zwingend ändern muss. Allerdings können damit Umstände einhergehen, die eine andere Bewertung des Falles geboten erscheinen lassen, so z. B. wenn mit der Umwandlung der Schule eine Erhöhung der Schülerzahlen verbunden ist und dies zu einer höheren besoldungsrechtlichen Einstufung des Dienstpostens des Schulleiters führt. Der mit der Einrichtung der Gemeinschaftsschule einhergehende veränderte Arbeitsalltag für Schulleiter bzw. Lehrer stellt kein individuelles Sonderinteresse an der Entscheidung dar, da von der Änderung Lehrer und Schüler allgemein betroffen sind. Bei der Umwandlung einer anderen Schule zu einer Gemeinschaftsschule und Verhandlungen über eine gemeinsame Schule mit der Nachbargemeinde ist daher ebenfalls nicht grundsätzlich von Befangenheit auszugehen. Die vorstehenden Grundsätze können die Entscheidung im Einzelfall nicht er - setzen, da über die Befangenheitsfrage nur auf der Grundlage aller im konkre- 3 Landtag von Baden-Württemberg Drucksache 15 / 3658 ten Einzelfall ermittelten und zu bewertenden Umstände entschieden werden kann. Eine Befangenheit nach § 18 Abs. 2 Nr. 1 Gemeindeordnung scheidet in diesem Zusammenhang aus, da kein über das allgemeine öffentliche Wohl hinausgehendes besonderes Interesse des Landes, bei dem der Schulleiter bzw. Lehrer gegen Entgelt beschäftigt ist, an der Entscheidung besteht. Auch die übrigen Fallkonstellationen des § 18 Abs. 2 GemO sind nicht einschlägig. Gall Innenminister << /ASCII85EncodePages false /AllowTransparency false /AutoPositionEPSFiles true /AutoRotatePages /None /Binding /Left /CalGrayProfile (None) /CalRGBProfile (sRGB IEC61966-2.1) /CalCMYKProfile (U.S. Web Coated \050SWOP\051 v2) /sRGBProfile (sRGB IEC61966-2.1) /CannotEmbedFontPolicy /Warning /CompatibilityLevel 1.6 /CompressObjects /Off /CompressPages true /ConvertImagesToIndexed true /PassThroughJPEGImages false /CreateJobTicket false /DefaultRenderingIntent /Default /DetectBlends true /DetectCurves 0.1000 /ColorConversionStrategy /LeaveColorUnchanged /DoThumbnails false /EmbedAllFonts true /EmbedOpenType false /ParseICCProfilesInComments true /EmbedJobOptions true /DSCReportingLevel 0 /EmitDSCWarnings false /EndPage -1 /ImageMemory 524288 /LockDistillerParams true /MaxSubsetPct 100 /Optimize true /OPM 1 /ParseDSCComments false /ParseDSCCommentsForDocInfo true /PreserveCopyPage true /PreserveDICMYKValues true /PreserveEPSInfo true /PreserveFlatness true /PreserveHalftoneInfo false /PreserveOPIComments true /PreserveOverprintSettings true /StartPage 1 /SubsetFonts true /TransferFunctionInfo /Preserve /UCRandBGInfo /Preserve /UsePrologue false /ColorSettingsFile () /AlwaysEmbed [ true ] /NeverEmbed [ true ] /AntiAliasColorImages false /CropColorImages true /ColorImageMinResolution 150 /ColorImageMinResolutionPolicy /OK /DownsampleColorImages true /ColorImageDownsampleType /Bicubic /ColorImageResolution 300 /ColorImageDepth 8 /ColorImageMinDownsampleDepth 1 /ColorImageDownsampleThreshold 1.50000 /EncodeColorImages true /ColorImageFilter /FlateEncode /AutoFilterColorImages false /ColorImageAutoFilterStrategy /JPEG /ColorACSImageDict << /QFactor 0.40 /HSamples [1 1 1 1] /VSamples [1 1 1 1] >> /ColorImageDict << /QFactor 0.76 /HSamples [2 1 1 2] /VSamples [2 1 1 2] >> /JPEG2000ColorACSImageDict << /TileWidth 256 /TileHeight 256 /Quality 15 >> /JPEG2000ColorImageDict << /TileWidth 256 /TileHeight 256 /Quality 15 >> /AntiAliasGrayImages false /CropGrayImages true /GrayImageMinResolution 150 /GrayImageMinResolutionPolicy /OK /DownsampleGrayImages true /GrayImageDownsampleType /Bicubic /GrayImageResolution 600 /GrayImageDepth 8 /GrayImageMinDownsampleDepth 2 /GrayImageDownsampleThreshold 1.50000 /EncodeGrayImages true /GrayImageFilter /FlateEncode /AutoFilterGrayImages false /GrayImageAutoFilterStrategy /JPEG /GrayACSImageDict << /QFactor 0.40 /HSamples [1 1 1 1] /VSamples [1 1 1 1] >> /GrayImageDict << /QFactor 0.76 /HSamples [2 1 1 2] /VSamples [2 1 1 2] >> /JPEG2000GrayACSImageDict << /TileWidth 256 /TileHeight 256 /Quality 15 >> /JPEG2000GrayImageDict << /TileWidth 256 /TileHeight 256 /Quality 15 >> /AntiAliasMonoImages false /CropMonoImages true /MonoImageMinResolution 1200 /MonoImageMinResolutionPolicy /OK /DownsampleMonoImages true /MonoImageDownsampleType /Bicubic /MonoImageResolution 600 /MonoImageDepth -1 /MonoImageDownsampleThreshold 1.50000 /EncodeMonoImages true /MonoImageFilter /CCITTFaxEncode /MonoImageDict << /K -1 >> /AllowPSXObjects true /CheckCompliance [ /None ] /PDFX1aCheck false /PDFX3Check false /PDFXCompliantPDFOnly false /PDFXNoTrimBoxError true /PDFXTrimBoxToMediaBoxOffset [ 0.00000 0.00000 0.00000 0.00000 ] /PDFXSetBleedBoxToMediaBox true /PDFXBleedBoxToTrimBoxOffset [ 0.00000 0.00000 0.00000 0.00000 ] /PDFXOutputIntentProfile (None) /PDFXOutputConditionIdentifier () /PDFXOutputCondition () /PDFXRegistryName (http://www.color.org) /PDFXTrapped /False /CreateJDFFile false /SyntheticBoldness 1.000000 /Description << /DEU () >> >> setdistillerparams << /HWResolution [1200 1200] /PageSize [595.276 841.890] >> setpagedevice