Landtag von Baden-Württemberg 15. Wahlperiode Drucksache 15 / 373 29. 07. 2011 1Eingegangen: 29. 07. 2011 / Ausgegeben: 30. 08. 2011 K l e i n e A n f r a g e Ich frage die Landesregierung: 1. Welche für Lkw-Verkehr mautpflichtigen Straßen und Straßenabschnitte gibt es in der Stadt Ulm, im Alb-Donau-Kreis und im Landkreis Biberach? 2. Auf welchen Bundesstraßen und Autobahnen in o. g. Gebietskörperschaften herrscht ein Lkw-Durchfahrverbot? 3. Wie oft wurde in den vergangenen zwei Jahren dieses Lkw-Durchfahrverbot kontrolliert? 4. Wie viele Verstöße gegen dieses Durchfahrverbot wurden festgestellt? 5. Wie beurteilt sie grundsätzlich den Erfolg des Lkw-Durchfahrverbots und wie will sie ggf. die Effizienz dieser Maßnahme steigern? 6. Liegen von Bürgern aus der unter Frage 1. beschriebenen Region Klagen und Beschwerden über eine Zunahme von Schwerlastverkehr an nicht mautpflichtigen Straßen vor und falls ja, auf welche Straßen bzw. Straßenabschnitte beziehen sie sich? 7. Welche Maßnahmen werden konkret ergriffen, um zu verhindern, dass der Schwerlastverkehr mautfreie Straßen in der Region als Ausweichstrecken nutzt? 28. 07. 2011 Rivoir SPD Kleine Anfrage des Abg. Martin Rivoir SPD und Antwort des Ministeriums für Verkehr und Infrastruktur Mautschleichverkehr in der Stadt Ulm, im Alb-Donau-Kreis und im Landkreis Biberach Drucksachen und Plenarprotokolle sind im Internet abrufbar unter: www.landtag-bw.de/Dokumente Der Landtag druckt auf Recyclingpapier, ausgezeichnet mit dem Umweltzeichen „Der Blaue Engel“. Landtag von Baden-Württemberg Drucksache 15 / 373 2 A n t w o r t Mit Schreiben vom 16. August 2011 Nr. 3-3851.1-00/895 beantwortet das Minis - terium für Verkehr und Infrastruktur im Einvernehmen mit dem Innenministerium die Kleine Anfrage wie folgt: Ich frage die Landesregierung: 1. Welche für Lkw-Verkehr mautpflichtigen Straßen und Straßenabschnitte gibt es in der Stadt Ulm, im Alb-Donau-Kreis und im Landkreis Biberach? Mautpflichtig sind in den genannten Kreisen die Autobahnen A 7 und A 8 und künftig der vierspurige Teil der B 10 von Dornstadt bis Ulm Kienlesbergstraße. Der Beginn der Mauterhebung auf Bundesstraßen muss noch durch Rechtsverordnung des BMVBS festgelegt werden. 2. Auf welchen Bundesstraßen und Autobahnen in o. g. Gebietskörperschaften herrscht ein Lkw-Durchfahrverbot? Auf der B 10 durch das Stadtgebiet von Ulm wurde als Umsetzung einer Maß - nahme im Luftreinhalteplan Ulm ein Lkw-Durchfahrverbot angeordnet. Ein Lkw- Durchfahrverbot wegen Mautausweichverkehr (gestützt auf § 45 Abs. 9 Satz 3 Straßenverkehrs-Ordnung – StVO –) existiert in den genannten Kreisen nicht. 3. Wie oft wurde in den vergangen 2 Jahren dieses Lkw-Durchfahrverbot kontrolliert ? 4. Wie viele Verstöße gegen dieses Durchfahrverbot wurden festgestellt? 5. Wie beurteilt sie grundsätzlich den Erfolg des Lkw-Durchfahrverbots und wie will sie ggf. die Effizienz dieser Maßnahme steigern? Die Fragen 3. bis 5. werden wegen ihres Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet . Auf die Beantwortung der Frage 5. zur Kleinen Anfrage des Abg. Martin Rivoir 14/7228 zu Verkehrsbeschränkungen auf der B 10/B 28 wird verwiesen. Ergänzend weist die Polizei darauf hin, dass die Polizeidirektion Ulm in einer automatisierten Überwachung nach wie vor die einzige Möglichkeit sieht, das angeordnete Verkehrsverbot durchzusetzen. Die Gesamtproblematik wurde in Gesprächen mit dem Ulmer Oberbürgermeister Ivo Gönner und dem Landratsamt Alb-Donau-Kreis erörtert, die diese Auffassung teilen. Allerdings fehlt für diese Überwachungsmaßnahme, bei der die Fahrzeuge verdachtsunabhängig erfasst und gespeichert werden, eine Rechtsgrundlage. Diese kann nur der Bundesgesetzgeber schaffen. Auch die Finanzierung der Kosten der erforderlichen technischer Ausstattung steht nicht zur Verfügung. 6. Liegen von Bürgern aus der unter Frage 1. beschriebenen Region Klagen und Beschwerden über eine Zunahme von Schwerlastverkehr an nicht mautpflichtigen Straßen vor und falls ja, auf welche Straßen- bzw. Straßenabschnitte beziehen sie sich? Die Klagen von Bürgern über den Schwerverkehr und seine Auswirkungen durch Lärm, Abgas- und Verkehrsbelastung nehmen ständig zu. Eine Auswertung zur Differenzierung nach der Ursache ist angesichts des damit verbundenen erheblichen Verwaltungsaufwands nicht möglich. Im Übrigen dürfte der Anstieg der Belastung wohl eher auf eine allgemeine Zunahme des Schwerverkehrs auf ein Ausweichen desselben auf das kostenfreie Straßennetz zurückzuführen sein. 3 Landtag von Baden-Württemberg Drucksache 15 / 373 7. Welche Maßnahmen werden konkret ergriffen, um zu verhindern, dass der Schwerlastverkehr mautfreie Straßen in der Region als Ausweichstrecke nutzt? Der Gesetzgeber hat mit der Einführung Lkw-Mautpflicht auf den Bundesautobahnen zum 1. Januar 2005 durch eine ergänzende Regelung in § 45 Abs. 9 der Straßenverkehrs-Ordnung die Voraussetzungen dafür geschaffen, bei erheblichen Beeinträchtigungen durch Mautausweichverkehr Verkehrsbeschränkungen und Verkehrsverbote anzuordnen, ohne jedoch diese erleichterten Eingriffsmöglichkeiten näher zu definieren. Zwischenzeitlich hat das Bundesverwaltungsgericht abschließend entschieden, was unter dem unbestimmten Rechtsbegriff „erhebliche Beeinträchtigen“ zu verstehen ist: „Eine durch Mautausweichverkehr hervorgerufene Lärmzunahme ist wesentlich, wenn der Beurteilungspegel des Verkehrslärms um mindestens 3 dB(A) (das entspricht in etwa einer Verdoppelung des Verkehrs) oder auf mindestens 70 dB(A) am Tage oder mindestens 60 dB(A) in der Nacht erhöht wird. Dasselbe gilt, wenn der Beurteilungspegel von mindestens 70 dB(A) am Tage oder 60 dB(A) in der Nacht weiter erhöht wird; das gilt nicht in Gewerbegebieten“. Sofern diese tatbestandlichen Voraussetzungen vorliegen, werden in Baden-Württemberg die örtlich zuständigen Behörden im Einvernehmen mit dem Regierungspräsidium tätig und ordnen die erforderlichen Maßnahmen an, um die Beeinträchtigung durch Mautausweichverkehr zu beseitigen und diesen auf die zweibahnig ausgebauten Bundesfernstraßen zurückzudrängen. Klagen über Mautausweichverkehr, so z. B. auf der L 263 im Bereich Burgrieden und auf der B 312 bei Ochsenhausen, wurden und werden auf der Grundlage von § 45 Abs. 9 Satz 3 StVO geprüft. Da eine wesentliche Zunahme im Vergleich vor und nach der Mauteinführung nicht nachweisbar ist und keine erheblichen Beeinträchtigungen festzustellen sind, sind Verkehrsbeschränkungen auf dieser Grundlage nicht möglich. Die Voraussetzungen für eine entsprechende Anordnung liegen bislang auch in den genannten Kreisen nicht vor. Präventive Eingriffe in den Verkehr ohne die notwendigen Nachweisführungen sind den Behörden generell untersagt und würden im Übrigen einer verwaltungsgerichtlichen Überprüfung nicht standhalten. Auch die Sperrung der L 1079 bei Langenau-Albeck ließ sich nicht mit Maut - ausweichverkehr begründen sondern mit der extrem hohen Verkehrs- und dadurch verursachten Lärmbelastung im Sinne von § 45 Abs. 9 Satz 2 StVO. Hermann Minister für Verkehr und Infrastruktur