Landtag von Baden-Württemberg 15. Wahlperiode Drucksache 15 / 379 01. 08. 2011 1Eingegangen: 01. 08. 2011 / Ausgegeben: 02. 09. 2011 K l e i n e A n f r a g e Ich frage die Landesregierung: 1. Welche Möglichkeiten sieht sie, den Lkw-Durchgangsverkehr auf der L 1208 b im Zuge der Ortsdurchfahrt Neckartenzlingen zu beschränken? 2. Steht sie einer Lkw-Tonnagebeschränkung auf dieser Ortsdurchfahrt auf 16 Tonnen positiv gegenüber? 27. 07. 2011 Kunzmann CDU B e g r ü n d u n g Im September 2010 wurde die Ortsdurchfahrt Neckartenzlingen wieder freigegeben . Nach der Sanierung wurde die bisherige zustandsbedingte Tonnagebeschränkung auf 16 Tonnen aufgehoben. Seither können Lkws bis zu 40 Tonnen den Ort durchqueren. An der Ortsdurchfahrt liegt das Schulzentrum Neckartenzlingen mit fast 2.000 Schulkindern. Die betroffenen Eltern haben, auch wenn es bisher zu keinen Unfällen kam, Sorge um die Sicherheit ihrer Kinder. Kleine Anfrage des Abg. Thaddäus Kunzmann CDU und Antwort des Ministeriums für Verkehr und Infrastruktur Lkw-Tonnagebeschränkung auf der Ortsdurchfahrt Neckartenzlingen Drucksachen und Plenarprotokolle sind im Internet abrufbar unter: www.landtag-bw.de/Dokumente Der Landtag druckt auf Recyclingpapier, ausgezeichnet mit dem Umweltzeichen „Der Blaue Engel“. Landtag von Baden-Württemberg Drucksache 15 / 379 2 A n t w o r t Mit Schreiben vom 23. August 2011 Nr. 3-3851.1-00/897 beantwortet das Minis - terium für Verkehr und Infrastruktur die Kleine Anfrage wie folgt: 1. Welche Möglichkeiten sieht sie, den Lkw-Durchgangsverkehr auf der L 1208 b im Zuge der Ortsdurchfahrt Neckartenzlingen zu beschränken? 2. Steht sie einer Lkw-Tonnagebeschränkung auf dieser Ortsdurchfahrt auf 16 Tonnen positiv gegenüber? Die Fragen 1 und 2 werden wegen ihres Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet . Die Straßenverkehrsbehörden können die Benutzung bestimmter Straßen oder Streckenabschnitte aus Gründen der Sicherheit oder Ordnung des Verkehrs durch Verkehrszeichen oder Verkehrseinrichtungen beschränken oder verbieten [§ 45 Abs. 1, Abs. 3 und 5 Straßenverkehrsordnung (StVO)]. Dieses Recht besteht – neben weiteren Gründen – auch hinsichtlich der Maßnahmen, die zur Erhaltung der öffentlichen Sicherheit erforderlich sind. Die notwendigen Anordnungen sind nach pflichtgemäßem Ermessen unter Beachtung der Schranken des § 45 Abs. 9 StVO zu treffen. Danach sind Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen nur dort anzuordnen, wo dies aufgrund der besonderen Umstände zwingend geboten ist. Insbesondere dürfen Beschränkungen und Verbote des fließenden Verkehrs nur angeordnet werden, wenn aufgrund der besonderen örtlichen Verhältnisse eine Gefahrenlage besteht, die das allgemeine Risiko einer Beeinträchtigung der relevanten Rechtsgüter, insbesondere Leben und der Gesundheit von Verkehrsteilnehmer /-innen, erheblich übersteigt. Bisherige Bemühungen des Landes, den Regelungsinhalt des § 45 StVO über die Benutzung von Straßen und die Möglichkeiten der Verkehrsbeschränkung im Sinne einer angemessenen Lenkung des Verkehrs zu erweitern, waren leider erfolglos . Wir werden uns aber weiterhin bemühen, entsprechende rechtliche Änderungen zu erreichen. In der Ortsdurchfahrt von Neckartenzlingen war wegen der eingeschränkten Tragfähigkeit der alten Brücke über die Erms eine Tonnagebeschränkung angeordnet. Durch den Neubau der Brücke ist der Anlass für die bisherige Gewichtsbeschränkung entfallen. Auch die Ortsdurchfahrt der L 1208 b in Neckartenzlingen wurde neu gestaltet. Sie verfügt aktuell über eine Regelbreite von 6 m und es sind Längsparkstreifen und Pflanzinseln angelegt. Bei dieser Regelbreite kann der Begegnungsverkehr einschließlich Schwerverkehr gefahrlos abgewickelt werden. Der Ausbaustandard rechtfertigt keine Verkehrsbeschränkung. Auch aus der Verkehrsunfallstatistik ergibt sich keine Begründung für eine Gewichtsbeschränkung . Seit 2003 bis zur Fertigstellung der neuen L 1208 b im September 2010 ereignete sich in der Ortsdurchfahrt zwischen alter Ermsbrücke und der Einmündung in die Haupt-/Planstraße lediglich ein einziger Unfall unter Beteiligung eines Lkw. Seither sind keine weiteren Unfälle mit Lkw-Beteiligung bekannt geworden. Entsprechend dem Ergebnis bisheriger Prüfungen und der festgestellten Sachund Rechtslage kommt eine Beschränkung des Lkw-Durchgangsverkehrs auf der L 1208 b in der Ortsdurchfahrt in Neckartenzlingen nicht in Betracht. Die Voraussetzungen für ein verkehrsregelndes Einschreiten und eine entsprechende Anordnung liegen nach den oben dargestellten straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften nicht vor. Grundsätzlich sind wir darum bemüht, sowohl im Sinne der Verkehrssicherheit als auch im Hinblick auf Lärmschutz und Luftreinhaltung die rechtlichen Spielräume auszuschöpfen und werden diesbezüglich auch die Situation in Neckartenzlingen im Blick behalten. Hermann Minister für Verkehr und Infrastruktur