Landtag von Baden-Württemberg 15. Wahlperiode Drucksache 15 / 3867 30. 07. 2013 1Eingegangen: 30. 07. 2013 / Ausgegeben: 30. 08. 2013 K l e i n e A n f r a g e Ich frage die Landesregierung: 1. Wie definiert das Ministerium für Verkehr und Infrastruktur seine Zuständigkeit bei einer Änderung eines kommunalen Flächennutzungsplans (FNP)? 2. Begründet die Behauptung eines Bürgers, eine FNP-Änderung verstoße gegen die politische Zielsetzung des Vorrangs der Innen- vor der Außenentwicklung, ein Tätigwerden der obersten Landesplanungsbehörde? 3. Welche Voraussetzungen müssen gegeben sein, dass ein Ministerium im Bauplanungsrecht unmittelbar einen Einzelfall aufgreift? 4. Welche Bedeutung kommt in diesem Zusammenhang der Garantie der kommunalen Selbstverwaltung und dabei speziell der kommunalen Planungshoheit zu? 5. Welche Gründe gibt es, sich als Ministerium eines Bürgeranliegens anzunehmen , statt auf den üblichen Weg zu verweisen, seine Rechte geltend zu machen (vorstellig werden bei der Gemeinde, ggf. Rechtsaufsicht, ggf. Gerichte)? 6. Ist es mit den unter Frage 1 bis 5 abgefragten Aspekten vereinbar, wenn nach Vorliegen eines Bürgerschreibens an das Ministerium dieses die Kommune auffordert, binnen kürzester Frist auf dem Dienstweg Stellung zu nehmen, während das Ministerium auch noch nach einem halben Jahr der Gemeinde kein Ergebnis seiner Intervention mitteilt? 7. Ist es mit der kommunalen Selbsverwaltungsgarantie vereinbar, wenn das Ministerium ankündigt, ohne in einen Dialog mit der Gemeinde zu treten, diese nur durch Übermittlung einer unmittelbaren Antwort auf die Bürgereingabe über seine Haltung zu unterrichten? 8. Welche Rechtsqualität (im Sinne einer Drittwirkung) hat die Antwort des Mi - nis teriums an den Bürger für die Gemeinde, insbesondere handelt es sich bei der in der Antwort vertretenen Position indirekt um eine zumindest politisch wirkende „Weisung“ an die Gemeinde? Kleine Anfrage des Abg. Ulrich Müller CDU und Antwort des Ministeriums für Verkehr und Infrastruktur Ministerielle Intervention und kommunale Selbstverwaltung Drucksachen und Plenarprotokolle sind im Internet abrufbar unter: www.landtag-bw.de/Dokumente Der Landtag druckt auf Recyclingpapier, ausgezeichnet mit dem Umweltzeichen „Der Blaue Engel“. Landtag von Baden-Württemberg Drucksache 15 / 3867 2 9. Gibt es Fälle, in denen die Gemeinde gehalten ist, auf unbestimmte Zeit nicht weiter zu planen, bis eine Aussage des Ministeriums vorliegt, beispielsweise aufgrund eines formellen Weisungsrechts gegenüber einer Gemeinde bei der Änderung eines FNP? 10. Gibt es Gründe, den gesamten Vorgang in der Gemeinde nur vertraulich und in nicht-öffentlicher Sitzung zu behandeln? 24. 07. 2013 Müller CDU B e g r ü n d u n g Den Fragen liegt ein konkreter Fall zugrunde, bei dem ein prominenter Bürger, überwiegend zusammen mit weiteren Grundstücksanliegern eines Gebiets in einer Gemeinde, dessen FNP geändert werden soll, sich ohne den Versuch, seine Belange vor Ort einzubringen, direkt an den Minister wendet. Dabei ist zudem nicht vom Anliegerinteresse, sondern dem Gebot des flächensparenden Planens die Rede , obwohl es sich nur um einen Flächentausch handelt, wohingegen ein großer Teil der Einsprecher seinerzeit zu ihren Grundstücken nur durch Änderung eines FNP gelangt sind. A n t w o r t Mit Schreiben vom 22. August 2013 Nr. 42-2500.0/195 beantwortet das Ministerium für Verkehr und Infrastruktur die Kleine Anfrage wie folgt: V o r b e m e r k u n g Bei dem Ministerium für Verkehr und Infrastruktur geht im Bereich des Baurechts kontinuierlich eine große Zahl an Einzel-Eingaben von Bürgerinnen und Bürgern ein. Allein im Ersten Halbjahr 2013 waren dies rund 200 Eingaben, von denen sich die große Mehrheit mit Bauleitplanverfahren der Gemeinden beschäftigt . Dabei handelt es sich vor allem um direkte Schreiben und Mails an das Ministe - rium für Verkehr und Infrastruktur oder an andere Ministerien, die diese dann zuständigkeitshalber abgeben, aber auch um Petitionen an den Landtag, zu denen das Ministerium für Verkehr und Infrastruktur Stellungnahmen abgibt. Sämtliche Eingaben von Bürgerinnen und Bürgern werden unabhängig von der Person des Absenders oder der Absenderin schnellstmöglich bearbeitet. Bevorzugt behandelt werden insofern nur Petitionen an den Landtag oder sonstige in der Sache fristgebundene Fälle. Bei den Petitionen ist das Ministerium bemüht, die Frist von zwei Monaten für die Stellungnahmen einzuhalten, was allerdings häufig nicht möglich ist, da auch Berichte seitens der nachgeordneten Behörden oder Mitzeichnungen mitberührter Ministerien nicht immer zu den gesetzten Fris - ten vorliegen. Aufgrund der Vielzahl der Eingaben sowie der vordringlichen Bearbeitung von Petitionen und anderen Fristsachen kommt es bei der Bearbeitung von sonstigen Einzeleingaben leider nicht selten zu Verzögerungen bei der Beantwortung . 3 Landtag von Baden-Württemberg Drucksache 15 / 3867 1. Wie definiert das Ministerium für Verkehr und Infrastruktur seine Zuständigkeit bei einer Änderung eines kommunalen Flächennutzungsplans (FNP)? Gemäß den Vorgaben des § 6 Abs. 1 i. V. m. § 1 Abs. 8 Baugesetzbuch (BauGB) bedürfen die Aufstellung, Änderung, Ergänzung und Aufhebung von Flächennutzungsplänen der Genehmigung der höheren Verwaltungsbehörde. In Baden-Württemberg sind dies nach § 12 Abs. 1 Landesverwaltungsgesetz (LVG) die Regierungspräsidien . Nach § 203 Abs. 3 BauGB i. V. m. § 1 Abs. 2 BauGB-DVO wurde die Genehmigungszuständigkeit für Flächennutzungspläne der Gemeinden, die der Rechtsaufsicht des Landratsamts unterstehen, dem Landratsamt als unterer Verwaltungsbehörde übertragen. Dasselbe gilt für Flächennutzungspläne von Verwaltungsgemeinschaften , die der Rechtsaufsicht des Landratsamts unterstehen. Das Ministerium für Verkehr und Infrastruktur ist oberste Baurechtsbehörde und oberste Raumordnungsbehörde und hat als solches die Fachaufsicht über die Genehmigungsbehörden . 2. Begründet die Behauptung eines Bürgers, eine FNP-Änderung verstoße gegen die politische Zielsetzung des Vorrangs der Innen- vor der Außenentwicklung, ein Tätigwerden der obersten Landesplanungsbehörde? 3. Welche Voraussetzungen müssen gegeben sein, dass ein Ministerium im Bauplanungsrecht unmittelbar einen Einzelfall aufgreift? 5. Welche Gründe gibt es, sich als Ministerium eines Bürgeranliegens anzunehmen , statt auf den üblichen Weg zu verweisen, seine Rechte geltend zu machen (vorstellig werden bei der Gemeinde, ggf. Rechtsaufsicht, ggf. Gerichte)? Auf die Vorbemerkung wird Bezug genommen. Jede Eingabe eines Bürgers oder einer Bürgerin löst unabhängig von der jeweiligen Behauptung eine Bearbeitung aus, die darin besteht, zunächst den Sachverhalt aufzuklären, indem entsprechende Berichte zu dem angesprochenen Fall der nachgeordneten Behörden sowie – wenn es um Bauleitplanung geht – der fraglichen Gemeinde eingeholt werden, die das Ministerium für Verkehr und Infrastruktur in die Lage versetzen, dem Eingebenden eine qualifizierte Antwort zukommen zu lassen. Da Eingaben zu den unterschiedlichsten Verfahrenszeitpunkten erfolgen, muß in jedem Fall zunächst der Sachverhalt aufgeklärt werden. Erst auf dieser Grundlage können – und werden ggf. – Hinweise auf andere Möglichkeiten, die eigenen Rechte und Interessen geltend zu machen, gegeben werden. So erfolgt beispielsweise bei Bauleitplanverfahren vor oder im entsprechenden Verfahrensstand in aller Regel der Hinweis, dass der Eingeber oder die Eingeberin die Bedenken und Anregungen zu der Planung im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung vorbringen kann und sollte. 4. Welche Bedeutung kommt in diesem Zusammenhang der Garantie der kommunalen Selbstverwaltung und dabei speziell der kommunalen Planungshoheit zu? Die kommunale Selbstverwaltung ist durch die Aufklärung des Sachverhaltes nicht berührt. Im Übrigen verweist das Ministeriums für Verkehr und Infrastruktur in seinen Antwortschreiben zu Eingaben, bei denen kommunale Bauleitplanverfahren Gegenstand der Eingabe sind, auf die kommunale Planungshoheit im Rahmen der Gesetze und die Zuständigkeit der Gemeinden, Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist. 6. Ist es mit den unter Frage 1 bis 5 abgefragten Aspekten vereinbar, wenn nach Vorliegen eines Bürgerschreibens an das Ministerium dieses die Kommune auffordert, binnen kürzester Frist auf dem Dienstweg Stellung zu nehmen, während das Ministerium auch noch nach einem halben Jahr der Gemeinde kein Ergebnis seiner Intervention mitteilt? Die Bitte um Bericht bzw. Stellungnahme an eine Gemeinde ist weder wertend noch stellt sie eine „Intervention“ des Ministeriums dar, sie dient vielmehr der Aufklärung des Sachverhaltes. Landtag von Baden-Württemberg Drucksache 15 / 3867 4 Für die Erstellung und Übermittlung von Berichten zu dem Gegenstand der jeweiligen Eingabe lässt das Ministerium für Verkehr und Infrastruktur den nachgeordneten Behörden sowie ggf. den betroffenen Gemeinden jeweils in der Regel eine Bearbeitungszeit von zwei bis drei Wochen, wenn nicht im Einzelfall eine kürzere Frist erforderlich ist. Damit liegen die Berichte je nach Anzahl der beteiligten Behörden nach rund ein bis zwei Monaten vor. Nach entsprechender Auswertung der Berichte kann das Ministerium dem Eingeber antworten und die beteiligten Behörden und Kommunen mit einer Mehrfertigung des Antwortschreibens über dessen Inhalt informieren. Aufgrund der Vielzahl der Eingaben sowie der notwendigen vordringlichen Bearbeitung von Fristsachen kann dies oft nicht um - gehend erfolgen. 7. Ist es mit der kommunalen Selbstverwaltungsgarantie vereinbar, wenn das Ministerium ankündigt, ohne in einen Dialog mit der Gemeinde zu treten, diese nur durch Übermittlung einer unmittelbaren Antwort auf die Bürgereingabe über seine Haltung zu unterrichten? Es entspricht dem üblichen Vorgehen, dass Gemeinden sowie andere beteiligte Behörden, die gegenüber dem Ministerium zu einem Fall berichtet haben, nach Abschluss der Prüfung der Eingabe mit einer Mehrfertigung des Antwortschreibens informiert werden. Im Falle weiterer Fragen und ggf. Beanstandungen erfolgen diese im direkten Dialog mit den Gemeinden oder betroffenen Behörden. Die kommunale Selbstverwaltungsgarantie wird durch dieses Vorgehen nicht berührt. 8. Welche Rechtsqualität (im Sinne einer Drittwirkung) hat die Antwort des Minis teriums an den Bürger für die Gemeinde, insbesondere handelt es sich bei der in der Antwort vertretenen Position indirekt um eine zumindest politisch wirkende „Weisung“ an die Gemeinde? Die Antwort des Ministeriums für Verkehr und Infrastruktur an einen Bürger oder eine Bürgerin ist keine Weisung an die Gemeinde. Sie dient vielmehr der – vor allem seitens der Kommunen gewünschten – Information über den Inhalt des Antwortschreibens . 9. Gibt es Fälle, in denen die Gemeinde gehalten ist, auf unbestimmte Zeit nicht weiter zu planen, bis eine Aussage des Ministeriums vorliegt, beispielsweise aufgrund eines formellen Weisungsrechts gegenüber einer Gemeinde bei der Änderung eines FNP? Die Bitte um Bericht bzw. Stellungnahme an eine Gemeinde sowie andere beteiligte Behörden ist keine Weisung, eine Planung zunächst oder überhaupt nicht mehr weiter zu verfolgen. Auch Petitionen, die aufgrund einer Vereinbarung des Landtags mit der Regierung behördliche Verwaltungsverfahren in vielen Fällen bis zu einer Entscheidung des Petitionsausschusses zum Ruhen bringen, haben nicht diese Wirkung auf kommunale Bauleitplanverfahren; es steht vielmehr im Ermessen der Gemeinde, das Verfahren so lange auszusetzen. 10. Gibt es Gründe, den gesamten Vorgang in der Gemeinde nur vertraulich und in nicht-öffentlicher Sitzung zu behandeln? Das Ministerium für Verkehr und Infrastruktur entscheidet nicht darüber, was eine Gemeinde in öffentlicher und was in nichtöffentlicher Sitzung behandelt. Dies richtet sich nach den Vorgaben des § 35 der Gemeindeordnung Baden-Württemberg . Hermann Minister für Verkehr und Infrastruktur << /ASCII85EncodePages false /AllowTransparency false /AutoPositionEPSFiles true /AutoRotatePages /None /Binding /Left /CalGrayProfile (None) /CalRGBProfile (sRGB IEC61966-2.1) /CalCMYKProfile (U.S. Web Coated \050SWOP\051 v2) /sRGBProfile (sRGB IEC61966-2.1) /CannotEmbedFontPolicy /Warning /CompatibilityLevel 1.6 /CompressObjects /Off /CompressPages true /ConvertImagesToIndexed true /PassThroughJPEGImages false /CreateJobTicket false /DefaultRenderingIntent /Default /DetectBlends true /DetectCurves 0.1000 /ColorConversionStrategy /LeaveColorUnchanged /DoThumbnails false /EmbedAllFonts true /EmbedOpenType false /ParseICCProfilesInComments true /EmbedJobOptions true /DSCReportingLevel 0 /EmitDSCWarnings false /EndPage -1 /ImageMemory 524288 /LockDistillerParams true /MaxSubsetPct 100 /Optimize true /OPM 1 /ParseDSCComments false /ParseDSCCommentsForDocInfo true /PreserveCopyPage true /PreserveDICMYKValues true /PreserveEPSInfo true /PreserveFlatness true /PreserveHalftoneInfo false /PreserveOPIComments true /PreserveOverprintSettings true /StartPage 1 /SubsetFonts true /TransferFunctionInfo /Preserve /UCRandBGInfo /Preserve /UsePrologue false /ColorSettingsFile () /AlwaysEmbed [ true ] /NeverEmbed [ true ] /AntiAliasColorImages false /CropColorImages true /ColorImageMinResolution 150 /ColorImageMinResolutionPolicy /OK /DownsampleColorImages true /ColorImageDownsampleType /Bicubic /ColorImageResolution 300 /ColorImageDepth 8 /ColorImageMinDownsampleDepth 1 /ColorImageDownsampleThreshold 1.50000 /EncodeColorImages true /ColorImageFilter /FlateEncode /AutoFilterColorImages false /ColorImageAutoFilterStrategy /JPEG /ColorACSImageDict << /QFactor 0.40 /HSamples [1 1 1 1] /VSamples [1 1 1 1] >> /ColorImageDict << /QFactor 0.76 /HSamples [2 1 1 2] /VSamples [2 1 1 2] >> /JPEG2000ColorACSImageDict << /TileWidth 256 /TileHeight 256 /Quality 15 >> /JPEG2000ColorImageDict << /TileWidth 256 /TileHeight 256 /Quality 15 >> /AntiAliasGrayImages false /CropGrayImages true /GrayImageMinResolution 150 /GrayImageMinResolutionPolicy /OK /DownsampleGrayImages true /GrayImageDownsampleType /Bicubic /GrayImageResolution 600 /GrayImageDepth 8 /GrayImageMinDownsampleDepth 2 /GrayImageDownsampleThreshold 1.50000 /EncodeGrayImages true /GrayImageFilter /FlateEncode /AutoFilterGrayImages false /GrayImageAutoFilterStrategy /JPEG /GrayACSImageDict << /QFactor 0.40 /HSamples [1 1 1 1] /VSamples [1 1 1 1] >> /GrayImageDict << /QFactor 0.76 /HSamples [2 1 1 2] /VSamples [2 1 1 2] >> /JPEG2000GrayACSImageDict << /TileWidth 256 /TileHeight 256 /Quality 15 >> /JPEG2000GrayImageDict << /TileWidth 256 /TileHeight 256 /Quality 15 >> /AntiAliasMonoImages false /CropMonoImages true /MonoImageMinResolution 1200 /MonoImageMinResolutionPolicy /OK /DownsampleMonoImages true /MonoImageDownsampleType /Bicubic /MonoImageResolution 600 /MonoImageDepth -1 /MonoImageDownsampleThreshold 1.50000 /EncodeMonoImages true /MonoImageFilter /CCITTFaxEncode /MonoImageDict << /K -1 >> /AllowPSXObjects true /CheckCompliance [ /None ] /PDFX1aCheck false /PDFX3Check false /PDFXCompliantPDFOnly false /PDFXNoTrimBoxError true /PDFXTrimBoxToMediaBoxOffset [ 0.00000 0.00000 0.00000 0.00000 ] /PDFXSetBleedBoxToMediaBox true /PDFXBleedBoxToTrimBoxOffset [ 0.00000 0.00000 0.00000 0.00000 ] /PDFXOutputIntentProfile (None) /PDFXOutputConditionIdentifier () /PDFXOutputCondition () /PDFXRegistryName (http://www.color.org) /PDFXTrapped /False /CreateJDFFile false /SyntheticBoldness 1.000000 /Description << /DEU () >> >> setdistillerparams << /HWResolution [1200 1200] /PageSize [595.276 841.890] >> setpagedevice