Landtag von Baden-Württemberg 15. Wahlperiode Drucksache 15 / 3937 13. 08. 2013 1Eingegangen: 13. 08. 2013 / Ausgegeben: 12. 09. 2013 K l e i n e A n f r a g e Ich frage die Landesregierung: 1. Wird das Fach „Religion“ von der Gesamtberechnung des Notendurchschnitts bei der Fachhochschulreife ausgenommen (mit Angabe, warum dies so ist)? 2. Warum gibt es Nebenfächer, welche in den Gesamtdurchschnitt einfließen und welche, die nicht in den Gesamtdurchschnitt einfließen? 3. Welche Kriterien liegen dieser Regelung zugrunde? 4. Stimmt sie der Aussage zu, dass mit dem Nichteinbeziehen des Unterrichtsfachs „Religion“ im Gesamtschnitt eine Wertminderung des Fachs „Religion“ einhergeht? 5. Welchen Stellenwert misst sie dem Fach „Religion“ bei? 12. 08. 2013 Viktoria Schmid CDU Kleine Anfrage der Abg. Viktoria Schmid CDU und Antwort des Ministeriums für Kultus, Jugend und Sport Berechnung des Fachs „Religion“ im Gesamtdurchschnitt der Fachhochschulreife Drucksachen und Plenarprotokolle sind im Internet abrufbar unter: www.landtag-bw.de/Dokumente Der Landtag druckt auf Recyclingpapier, ausgezeichnet mit dem Umweltzeichen „Der Blaue Engel“. Landtag von Baden-Württemberg Drucksache 15 / 3937 2 B e g r ü n d u n g Laut Verordnung des Ministeriums für Kultus, Jugend und Sport über die Ausbildung und Prüfung an den einjährigen Berufskollegs zum Erwerb der Fachhochschulreife (1BKFHVO) vom 13. August 2012, sieht die Verordnung in Paragraf 4 vor, dass für den Abschluss die Leistungen in allen maßgebenden Fächern, außer „Religion“, zählen. Religionsunterricht in den Schulen ist ein Ausdruck von Wertevermittlung und sollte auch dementsprechend für das Bestehen der Fachhochschulreife zählen. A n t w o r t Mit Schreiben vom 29. August 2013 Nr. 44-6623.1-08/273/1 beantwortet das Ministerium für Kultus, Jugend und Sport die Kleine Anfrage wie folgt: Ich frage die Landesregierung: 1. Wird das Fach „Religion“ von der Gesamtberechnung des Notendurchschnitts bei der Fachhochschulreife ausgenommen (mit Angabe, warum dies so ist)? 2. Warum gibt es Nebenfächer, welche in den Gesamtdurchschnitt einfließen und welche, die nicht in den Gesamtdurchschnitt einfließen? 3. Welche Kriterien liegen dieser Regelung zugrunde? Die in den Zeugnissen der Fachhochschulreife auszuweisende Durchschnittsnote für die Vergabe von Studienplätzen wird traditionell aus dem arithmetischen Mittel der Noten der für die Zuerkennung der Fachhochschulreife maßgebenden Fächern mit Ausnahme von Religionslehre, Ethik, Musik, Bildende Kunst und Sport gebildet. Die Noten dieser Fächer finden nur dann Eingang in die Berechnung , wenn die Fächer berufsbezogen sind oder für den Erwerb der Fachhochschulreife als Kernfächer zählen. Traditionell ist Religion in den Bildungsgängen der beruflichen Schulen Pflichtfach , aber nicht maßgebendes Fach. Ausgenommen hiervon sind die beruflichen Gymnasien und die Schulversuche der Erzieherausbildung, der Altenpflegeausbildung und der Berufskollegs I und II der kaufmännischen, technischen und pfle - gerischen Richtung, in denen Religion sowohl als Pflichtfach als auch als maß - gebendes Fach geführt wird. Ziel der Landesregierung ist, in den Bildungsgängen, die zur Fachhochschulreife führen, sukzessive bei der Überführung in die Regelform auch Religion als maßgebendes Fach festzulegen. 4. Stimmt sie der Aussage zu, dass mit dem Nichteinbeziehen des Unterrichtsfachs „Religion“ im Gesamtschnitt eine Wertminderung des Fachs „Religion“ einhergeht ? Der Wert des Faches Religion hängt nicht davon ab, ob es bei der Bildung des Notendurchschnitts für die Hochschulzulassung eingerechnet wird. Wie aber oben bereits angeführt wird die Landesregierung Religion sukzessive als maßgebendes Fach einführen. 3 Landtag von Baden-Württemberg Drucksache 15 / 3937 5. Welchen Stellenwert misst sie dem Fach „Religion“ bei? Der Religionsunterricht ist gemäß Artikel 7 Absatz 3 Grundgesetz, Artikel 18 Landesverfassung und § 96 Absatz 1 Schulgesetz für Baden-Württemberg an allen öffentlichen Schulen des Landes ordentliches Lehrfach (Pflichtfach mit Abmeldemöglichkeit ). Religionsunterricht ist daher ein Schulfach mit Verfassungsrang . Die Landesregierung hält am Verfassungsrang des bekenntnisorientierten Reli - gionsunterrichts an den Schulen des Landes fest, der bekenntnisgebundene Religionsunterricht wird weiterhin seinen Platz in der öffentlichen Schule haben. Die Vermittlung religiöser Orientierung in der Schule findet zentral im Rahmen des Religionsunterrichts statt. Die Religionsgemeinschaften finden dort den Raum, aus ihrem Bekenntnis heraus Grundsätzliches zu vermitteln und Fragen nach dem Sinn des Lebens und der menschlichen Existenz zu beantworten. Der Religionsunterricht leistet als gemeinsame Angelegenheit von Staat und Religionsgemeinschaft einen eigenständigen Beitrag zum allgemeinen Bildungs- und Erziehungsauftrag der Schule. Auch seine integrierende Funktion ist bei einer zunehmenden religiösen Pluralität wichtig und anerkannt. Evaluationen bescheinigen dem Religionsunterricht eine hohe Integrationskraft, denn Schülerinnen und Schüler unterschiedlichen Bekenntnisses können untereinander über religiöse Traditionen und Rituale kommunizieren und voneinander lernen. 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