Landtag von Baden-Württemberg 15. Wahlperiode Drucksache 15 / 4005 04. 09. 2013 1Eingegangen: 04. 09. 2013 / Ausgegeben: 07. 10. 2013 K l e i n e A n f r a g e Ich frage die Landesregierung: 1. Wie bewertet sie die Andienungspflicht des § 17 Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) (Überlassungspflichten)? 2. Welche Auswirkungen des § 17 KrWG sind ihr in Baden-Württemberg bekannt ? 3. Wie ist die Situation nach ihrer Kenntnis diesbezüglich in den anderen Bundesländern ? 4. Bestehen diesbezüglich Übergangsregelungen in Baden-Württemberg analog zu Hessen? 5. Welche wirtschaftlichen Auswirkungen hat die Andienungspflicht auf Schrott - händler und Schrottplatzbetreiber? 6. Welche Kosten entstehen bezüglich des Anzeigeverfahrens für Sammlungen des § 18 KrWG? 7. Mit welcher Begründung dürfen Anzeigen für Sammlungen „abgelehnt“ werden? 8. Sind ihr Fälle bekannt, in denen baden-württembergische Kommunen Sammlungen untersagt haben, und auf welcher Grundlage erfolgten diese Untersagungen ? Kleine Anfrage des Abg. Andreas Glück FDP/DVP und Antwort des Ministeriums für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft Kreislaufwirtschaftsgesetz und seine Auswirkungen auf Schrotthändler Drucksachen und Plenarprotokolle sind im Internet abrufbar unter: www.landtag-bw.de/Dokumente Der Landtag druckt auf Recyclingpapier, ausgezeichnet mit dem Umweltzeichen „Der Blaue Engel“. Landtag von Baden-Württemberg Drucksache 15 / 4005 2 9. Was plant sie konkret, um den Schrotthändlern und Schrottplatzbetreibern in Baden-Württemberg in dieser Sache zu helfen? 04. 09. 2013 Glück FDP/DVP B e g r ü n d u n g Immer wieder wird berichtet, dass die Änderung des § 17 KrWG dazu führt, dass Existenzen von Schrotthändlern und Schrottplatzbetreibern gefährdet sind. Da gerade in diesem Bereich auch niedrigqualifizierte Arbeitsplätze bestehen, ist es von Bedeutung zu wissen, wie sich die Situation diesbezüglich in Baden-Württemberg darstellt, wie die Landesregierung dies bewertet und was sie plant, um hier Existenzen zu sichern. A n t w o r t Mit Schreiben vom 25. September 2013 Nr. 23-8973.00/20 beantwortet das Minis - terium für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft die Kleine Anfrage wie folgt: 1. Wie bewertet sie die Andienungspflicht des § 17 Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) (Überlassungspflichten)? 2. Welche Auswirkungen des § 17 KrWG sind ihr in Baden-Württemberg bekannt? 3. Wie ist die Situation nach ihrer Kenntnis diesbezüglich in den anderen Bundesländern ? Die grundsätzliche Überlassungspflicht des § 17 KrWG zugunsten der öffentlichrechtlichen Entsorgungsträger (Stadt- und Landkreise) bezieht sich lediglich auf Abfälle aus privaten Haushaltungen. Diese Überlassungspflicht der Abfallerzeuger und -besitzer gilt nicht für Abfälle, die durch gewerbliche Sammlung einer ordnungsgemäßen Verwertung zugeführt werden, soweit überwiegende öffent - liche Interessen dieser Sammlung nicht entgegenstehen. Gemäß § 18 KrWG müssen solche gewerbliche Sammlungen von Verwertungsabfällen den unteren Abfallrechtsbehörden angezeigt werden. Der Anzeige müssen Unterlagen mit Angaben u. a. über das Sammlungsunternehmen, Umfang und Dauer der beabsichtigten Wertstoffsammlung sowie über die ordnungsgemäße Verwertung des Sammelguts beigefügt werden. Wenn und soweit die Behörden keine weiteren Anforderungen an die vorzulegenden Anzeigeunterlagen stellen oder die angezeigte Sammlung nicht untersagen, darf nach Ablauf einer Frist von 3 Monaten nach Eingang der Anzeige mit der Sammlung begonnen werden. Unterbleibt die Anzeige oder wird eine Sammlung vorzeitig, d. h. vor Ablauf der 3-Monatsfrist, durchgeführt, ist die Sammlung nicht rechtskonform. Überwiegend werden solche illegal durchgeführten Sammlungen aufgrund von Hinweisen der Mitbewerber festgestellt. Das Einsammeln und Verwerten von Abfällen aus privaten Haushaltungen stellt einen Kernbereich der öffentlichen Daseinsvorsorge und nach geltender Gesetzeslage Pflicht und Recht der kommunalen Entsorgungsträger (Abfallwirtschaftsbetriebe ) dar. Mit der grundsätzlichen Überlassungspflicht der privaten Abfallbesitzer gegenüber den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern (örE) und der korrespondierenden Entsorgungspflicht dieser öffentlich-rechtlichen Träger konstitu- 3 Landtag von Baden-Württemberg Drucksache 15 / 4005 iert das Gesetz eine unverzichtbare und gewichtige Ausnahme vom Grundsatz der Eigenverantwortung des Abfallerzeugers und -besitzers für die Verwertung seiner Abfälle. Nicht nur mit Blick auf die sehr niedrigen Müllgebühren in Baden-Württemberg , die von den Erlösen aus Wertstoffen mit begründet sind, wird diese Regelung von der Landesregierung grundsätzlich sehr gut geheißen. Im Kern geht es darum, angesichts der bestehenden abfallrechtlichen Überlassungspflicht zugunsten der örE sowie der komplexen Ausnahmeregelungen zugunsten bestimmter gewerblicher Abfallsammlungen in der konkreten Verwaltungspraxis einen fairen Ausgleich zwischen den unterschiedlichen Interessen der privaten und kommunalen Abfallwirtschaft herzustellen. Dem entsprechend wird das o. g. Anzeigeverfahren im Verwaltungsvollzug der Abfallbehörden in Baden-Württemberg und in den anderen Bundesländer gehandhabt, um einerseits die Auswirkungen auf die gewerblichen Sammler in Grenzen zu halten und andererseits das für die öffentlich-rechtliche Entsorgungsinfrastruktur schädliche „Rosinenpicken“ privater Wertstoffsammler zu kanalisieren. 5. Welche wirtschaftlichen Auswirkungen hat die Andienungspflicht auf Schrott - händler und Schrottplatzbetreiber? Vgl. zunächst Antwort zu Nr. 1 bis 3. Wenn die Kommunen aufgrund der Überlassungspflicht Eigentümer der Wertstoffe aus privaten Haushaltungen sind, entscheiden sie, wer einsammelt, wer sortiert und wer verwertet. Wenn sie das nicht selbst tun können oder wollen – und das ist zumindest beim Sortieren und Verwerten die Regel –, dann sollen und können sie es ausschreiben. Das bedeutet also, dass Kommunen nicht selbst die operativen Aufgaben übernehmen müssen. Sie können, wie in vielen Fällen heute schon praktiziert, die Wertstofferfassung organisieren und effizient die Ausschreibung für Sortierung und Verwertung in die Hand nehmen. Mit der Ausschreibung beginnt der Wettbewerb, in dessen Verlauf die private Entsorgungswirtschaft ihre anerkannt hohe Qualifikation und Innovationsfähigkeit zur Geltung bringen kann. Dadurch können die langjährig gewachsenen Strukturen der privaten Wirtschaft erhalten werden, vor allem bei den klassischen Altkleider- und Schrottsammlern, die bereits seit Jahrzehnten tätig sind. Darüber hinaus ist hervorzuheben, dass sich die Regelungen zur Überlassungspflicht und zum Anzeigeverfahren bei Sammlungen nur auf Abfälle aus Privathaushalten beziehen. Diese Vorschriften haben also keine Geltung für gewerb - liche und industrielle Altmetallabfälle. Die kontinuierlich aus Produktionspro - zessen und in der Bauwirtschaft anfallenden großen Abfallströme stehen den Schrotthändlern und Schrottplatzbetreibern nach wie vor ungeschmälert zur Verfügung , wodurch sich die wirtschaftlichen Auswirkungen der grundsätzlichen Überlassungspflicht deutlich relativieren. 6. Welche Kosten entstehen bezüglich des Anzeigeverfahrens für Sammlungen des § 18 KrWG? Dazu liegen keine konkreten Daten vor. Die Verwaltungsgebühren werden von den Abfallrechtsbehörden aufgrund kommunaler Gebührensatzungen je nach Verwaltungs - und Verfahrensaufwand erhoben. 7. Mit welcher Begründung dürfen Anzeigen für Sammlungen „abgelehnt“ werden ? 8. Sind ihr Fälle bekannt, in denen baden-württembergische Kommunen Sammlungen untersagt haben, und auf welcher Grundlage erfolgten diese Unter - sagungen? Gemäß § 17 Abs. 3 Satz 4 KrWG können einer legalen gewerblichen Sammlung die in § 17 Abs. 3 Satz 3 Nr. 1 u. 2 KrWG genannten Einwände – der örE führt selbst eine hochwertige getrennte Erfassung und Verwertung entsprechender Abfälle durch oder die Stabilität seines Gebührenhaushalts wird gefährdet – nur dann nicht entgegen gehalten werden, wenn die vom gewerblichen Sammler angebote- Landtag von Baden-Württemberg Drucksache 15 / 4005 4 ne Sammlung und Verwertung der Abfälle wesentlich leistungsfähiger ist als die vom örE bereits durchgeführte oder konkret geplante Sammelleistung. Bei dieser Prüfung und Entscheidung sind sogenannte unbestimmte Rechtsbegriffe maßgeblich. Sie werden durch die aufgrund § 17 Abs. 3 Satz 5 KrWG für zu - lässig erklärten Kriterien gesetzlich konkretisiert. Für die Beurteilung der wesentlich größeren Leistungsfähigkeit durch die Behörde ist grundsätzlich maßgebend, ob messbare und gewichtige Leistungsvorteile festzustellen sind; unwesentliche Angebotsverbesserungen bleiben außer Betracht. Für den Leistungsvergleich maßgeblich sind zum einen Qualität und Effizienz, Umfang und Dauer der Erfassung und Verwertung der Abfälle, jeweils gemessen an den ökologischen Zielen der Kreislaufwirtschaft. Zum andern ist die aus der Sicht aller privaten Haushalte im Gebiet des örE zu beurteilende gemeinwohlorientierte Servicegerechtigkeit der Leistung zugrunde zu legen. Beide Kriteriengruppen sind gemeinsam zur Beurteilung heranzuziehen. „Qualität und Effizienz“ sind in einem umfassenden abfallrechtlichen Sinne zu verstehen. Dazu gehören Kosteneffizienz, Sortenreinheit und Servicefreundlichkeit der Erfassungssysteme (z. B. unterschiedlich hoher Ent - sorgungsservice bei Hol- oder Bringsystemen), Hochwertigkeit und Ressourcen - effizienz der nachfolgenden Abfallverwertung. Ein gewerblicher Sammler darf sich, um leistungsfähiger zu sein, nicht darauf beschränken, mit hohem ServiceNiveau gezielt besonders ertragreiche Gebiete anzusteuern; er darf weniger er - trag reiche Gebiete nicht aussparen (kein „Rosinenpicken“). Er muss vielmehr eine flächendeckende Sammlung in einem zusammenhängenden Teilgebiet anbieten , z. B. nicht nur in ausgewählten Bezirken einer Großstadt. Wenn nach dieser Prüfung der Sammlung überwiegende öffentlich-rechtliche Interessen entgegenstehen oder wenn Tatsachen bekannt sind, aus denen sich Bedenken gegen die Zuverlässigkeit der Sammlungsverantwortlichen ergeben, muss die staatliche untere Abfallrechtsbehörde die Sammlung untersagen. In Einzelfällen wurden Untersagungen neu angezeigter Sammlungen in Baden-Württemberg ausgesprochen. Überwiegend lag dies darin begründet, dass der örE selbst eine hochwertige getrennte Erfassung und Verwertung entsprechender Abfälle durchführt. 4. Bestehen diesbezüglich Übergangsregelungen in Baden-Württemberg analog zu Hessen? 9. Was plant sie konkret, um den Schrotthändlern und Schrottplatzbetreibern in Baden-Württemberg in dieser Sache zu helfen? Sowohl im Bereich des Bundes wie auch in zahlreichen Bundesländern wurde inzwischen erkannt, dass die neuen gesetzlichen Anforderungen an die Durchführung gewerblicher Sammlungen von Klein- und Kleinstgewerbetreibenden kaum oder nur mit großer Mühe erfüllt und nachgewiesen werden können. In Kenntnis dieser Problematik hatte der Bundesrat im Gesetzgebungsverfahren zum Kreislaufwirtschaftsgesetz in diesem Regelungsbereich für die Beibehaltung der bisherigen Rechtslage votiert. Bei Umsetzung dieses Vorschlags, dem sich leider weder Bundesregierung noch Bundestag angeschlossen haben, hätte die Tätigkeit kleiner gewerblicher Sammler im bisherigen Umfang zugelassen werden können. Da diese Schwierigkeiten im Wege des Verwaltungsvollzugs der Länderbehörden letztlich nicht hinreichend gelöst werden können, erscheint es sinnvoll, Über - legungen für eine punktuelle Korrektur der Rechtslage anzustellen, etwa im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens für das beabsichtigte Wertstoffgesetz. Dieser Vorschlag wurde von Länderseite, auch von Baden-Württemberg, an das Bundes - umweltministerium herangetragen. Eine gesetzliche Ausnahme- oder Irrelevanzregelung könnte der Sorge um den Bestand der Sammlungs- und Entsorgungsstruktur kleiner Schrotthändler Rechnung tragen, die gelegentliche, eher nicht langfristig geplante Sammlungen durchführen wollen. 5 Landtag von Baden-Württemberg Drucksache 15 / 4005 Denkbare normative Ansätze zugunsten der Kleinsammler im Rahmen der §§ 17, 18 KrWG sind beispielsweise Geringfügigkeits-/Irrelevanzschwellen, spezielle Tatbestände für Ausnahmen oder erleichterte behördliche Duldungen, reduzierte Angabe- und Darlegungspflichten (z. B. bezüglich Sammlungsumfang und Verwertungswege ), Fristerleichterungen sowie Gebührenermäßigungen. Untersteller Minister für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft << /ASCII85EncodePages false /AllowTransparency false /AutoPositionEPSFiles true /AutoRotatePages /None /Binding /Left /CalGrayProfile (None) /CalRGBProfile (sRGB IEC61966-2.1) /CalCMYKProfile (U.S. Web Coated \050SWOP\051 v2) /sRGBProfile (sRGB IEC61966-2.1) /CannotEmbedFontPolicy /Warning /CompatibilityLevel 1.6 /CompressObjects /Off /CompressPages true /ConvertImagesToIndexed true /PassThroughJPEGImages false /CreateJobTicket false /DefaultRenderingIntent /Default /DetectBlends true /DetectCurves 0.1000 /ColorConversionStrategy /LeaveColorUnchanged /DoThumbnails false /EmbedAllFonts true /EmbedOpenType false /ParseICCProfilesInComments true /EmbedJobOptions true /DSCReportingLevel 0 /EmitDSCWarnings false /EndPage -1 /ImageMemory 524288 /LockDistillerParams true /MaxSubsetPct 100 /Optimize true /OPM 1 /ParseDSCComments false /ParseDSCCommentsForDocInfo true /PreserveCopyPage true /PreserveDICMYKValues true /PreserveEPSInfo true /PreserveFlatness true /PreserveHalftoneInfo false /PreserveOPIComments true /PreserveOverprintSettings true /StartPage 1 /SubsetFonts true /TransferFunctionInfo /Preserve /UCRandBGInfo /Preserve /UsePrologue false /ColorSettingsFile () /AlwaysEmbed [ true ] /NeverEmbed [ true ] /AntiAliasColorImages false /CropColorImages true /ColorImageMinResolution 150 /ColorImageMinResolutionPolicy /OK /DownsampleColorImages true /ColorImageDownsampleType /Bicubic /ColorImageResolution 300 /ColorImageDepth 8 /ColorImageMinDownsampleDepth 1 /ColorImageDownsampleThreshold 1.50000 /EncodeColorImages true /ColorImageFilter /FlateEncode /AutoFilterColorImages false /ColorImageAutoFilterStrategy /JPEG /ColorACSImageDict << /QFactor 0.40 /HSamples [1 1 1 1] /VSamples [1 1 1 1] >> /ColorImageDict << /QFactor 0.76 /HSamples [2 1 1 2] /VSamples [2 1 1 2] >> /JPEG2000ColorACSImageDict << /TileWidth 256 /TileHeight 256 /Quality 15 >> /JPEG2000ColorImageDict << /TileWidth 256 /TileHeight 256 /Quality 15 >> /AntiAliasGrayImages false /CropGrayImages true /GrayImageMinResolution 150 /GrayImageMinResolutionPolicy /OK /DownsampleGrayImages true /GrayImageDownsampleType /Bicubic /GrayImageResolution 600 /GrayImageDepth 8 /GrayImageMinDownsampleDepth 2 /GrayImageDownsampleThreshold 1.50000 /EncodeGrayImages true /GrayImageFilter /FlateEncode /AutoFilterGrayImages false /GrayImageAutoFilterStrategy /JPEG /GrayACSImageDict << /QFactor 0.40 /HSamples [1 1 1 1] /VSamples [1 1 1 1] >> /GrayImageDict << /QFactor 0.76 /HSamples [2 1 1 2] /VSamples [2 1 1 2] >> /JPEG2000GrayACSImageDict << /TileWidth 256 /TileHeight 256 /Quality 15 >> /JPEG2000GrayImageDict << /TileWidth 256 /TileHeight 256 /Quality 15 >> /AntiAliasMonoImages false /CropMonoImages true /MonoImageMinResolution 1200 /MonoImageMinResolutionPolicy /OK /DownsampleMonoImages true /MonoImageDownsampleType /Bicubic /MonoImageResolution 600 /MonoImageDepth -1 /MonoImageDownsampleThreshold 1.50000 /EncodeMonoImages true /MonoImageFilter /CCITTFaxEncode /MonoImageDict << /K -1 >> /AllowPSXObjects true /CheckCompliance [ /None ] /PDFX1aCheck false /PDFX3Check false /PDFXCompliantPDFOnly false /PDFXNoTrimBoxError true /PDFXTrimBoxToMediaBoxOffset [ 0.00000 0.00000 0.00000 0.00000 ] /PDFXSetBleedBoxToMediaBox true /PDFXBleedBoxToTrimBoxOffset [ 0.00000 0.00000 0.00000 0.00000 ] /PDFXOutputIntentProfile (None) /PDFXOutputConditionIdentifier () /PDFXOutputCondition () /PDFXRegistryName (http://www.color.org) /PDFXTrapped /False /CreateJDFFile false /SyntheticBoldness 1.000000 /Description << /DEU () >> >> setdistillerparams << /HWResolution [1200 1200] /PageSize [595.276 841.890] >> setpagedevice