Landtag von Baden-Württemberg 15. Wahlperiode Drucksache 15 / 4013 11. 09. 2013 1Eingegangen: 11. 09. 2013 / Ausgegeben: 14. 10. 2013 K l e i n e A n f r a g e Ich frage die Landesregierung: 1. Wie groß ist die Fläche (in Hektar) an Naturschutzgebieten im Wahlkreis 33 (aufgeteilt nach Arten z. B. Bannwald, Fauna-Flora-Habitat [FFH]-Gebiet, etc.)? 2. Wie viele Betriebe (und welcher Art) sind mit der Landschaftspflege in Naturschutzgebieten im Wahlkreis 33 beauftragt (in den letzten fünf Jahren)? 3. Wie hoch sind die Ausgaben für die Landschaftspflege in Naturschutzgebieten im Wahlkreis 33 (in den letzten fünf Jahren)? 4. Wie bewertet sie die Regelung im Naturschutzgesetz, wonach Gehölzarbeiten nur von Oktober bis Februar durchgeführt werden dürfen im Hinblick auf die Tatsache, dass alle von der Verwaltung beauftragten Maßnahmen vor Kassenschluss abgeschlossen sein müssen (das Zeitfenster für o. g. Arbeiten verkürzt sich dadurch erheblich auf den Zeitraum von Oktober bis Dezember)? 5. Warum sind die oben genannten Maßnahmen an den Kassenschluss gebunden, obwohl das vorgesehene Zeitfenster deshalb erheblich beeinträchtigt wird? 6. Warum liegt die Erlaubnis für Gehölz- und Pflegearbeiten in Naturschutzgebieten in einem starren Zeitfenster und warum wird nicht auch auf andere Um - stände, wie z. B. die Witterung, geachtet? 06. 09. 2013 Wald CDU Kleine Anfrage des Abg. Tobias Wald CDU und Antwort des Ministeriums für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz Pflegemaßnahmen in Naturschutzgebieten im Wahlkreis 33 Drucksachen und Plenarprotokolle sind im Internet abrufbar unter: www.landtag-bw.de/Dokumente Der Landtag druckt auf Recyclingpapier, ausgezeichnet mit dem Umweltzeichen „Der Blaue Engel“. Landtag von Baden-Württemberg Drucksache 15 / 4013 2 B e g r ü n d u n g Pflegemaßnahmen in Naturschutzgebieten, die von kleineren Betrieben durchgeführt werden, sind für diese oft eine notwendige Einnahmequelle. Da solche Betriebe größere Aufträge aber nicht in kürzester Zeit erledigen können, sind sie auf einen größeren Zeitraum angewiesen, in dem sie die Arbeiten erledigen können. Können aufgrund der Witterungsumstände die Pflegemaßnahmen nicht wie geplant ab Oktober getätigt werden, so ergeben sich erhebliche Probleme für diese Betriebe, da von der Verwaltung beauftragte Maßnahmen vor Kassenschluss abgeschlossen sein müssen und nicht über den Jahreswechsel hinausgehen dürfen. A n t w o r t Mit Schreiben vom 2. Oktober 2013 Nr. Z(63)-0141.5/246F beantwortet das Ministerium für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz die Kleine Anfrage wie folgt: Ich frage die Landesregierung: 1. Wie groß ist die Fläche (in Hektar) an Naturschutzgebieten im Wahlkreis 33 (aufgeteilt nach Arten z. B. Bannwald, Fauna-Flora-Habitat [FFH]-Gebiet, etc.)? Zu 1.: Die Schutzgebietsflächen im Wahlkreis 33 (Stadtkreis Baden-Baden sowie im Landkreis Rastatt die Gemeinden Bühl, Bühlertal, Hügelsheim, Lichtenau, Ottersweier , Rheinmünster und Sinzheim) stellen sich folgendermaßen dar: Quelle: LUBW – Auswertung UIS-BRS vom 13. September 2013 Die Gesamtfläche des Wahlkreises beträgt 37.383 ha 2. Wie viele Betriebe (und welcher Art) sind mit der Landschaftspflege in Naturschutzgebieten im Wahlkreis 33 beauftragt (in den letzten fünf Jahren)? Zu 2.: Im Rahmen des Vertragsnaturschutzes nach der Landschaftspflegerichtlinie (LPR), Teil A, wurden in den letzten fünf Jahren mit 80 land- und forstwirtschaftlichen Betrieben und mit fünf Personen des Privatrechts Verträge abgeschlossen. Schutzgebiets-Typ Fläche [ha] Anteil an der Wahlkreisfläche [%] Naturschutzgebiet (NSG) 1.608 4,30 Landschaftsschutzgebiet (LSG) 15.409 41,22 Fauna-Flora-Habitat-Gebiet (FFH) 5.848 15,64 Vogelschutzgebiet 3.978 10,64 Bannwald 84 0,22 Schonwald 355 0,95 Flächenhaftes Naturdenkmal 11 0,03 Schutzgebietsfläche gesamt ohne Überschneidungen 20.459 54,73 3 Landtag von Baden-Württemberg Drucksache 15 / 4013 Aufträge für Maßnahmen des Artenschutzes, der Landschaftspflege und der Biotopgestaltung nach Teil B der LPR erhielten in den letzten fünf Jahren 34 landund forstwirtschaftliche Betriebe, acht Personen des Privatrechts sowie drei Unternehmen . Von vier Kommunen, vier Landwirten, drei Personen des Privatrechts und zwei Vereinen wurden in den letzten fünf Jahren Anträge nach der LPR, Teil B, gestellt . 3. Wie hoch sind die Ausgaben für die Landschaftspflege in Naturschutzgebieten im Wahlkreis 33 (in den letzten fünf Jahren)? Zu 3.: Die Ausgaben im Rahmen des Vertragsnaturschutzes betrugen in den letzten fünf Jahren für 273 Verträge insgesamt 1.544.084,41 Euro. Für 300 Aufträge und Anträge nach der LPR, Teil B, beliefen sich die Ausgaben auf 955.689,27 Euro. 4. Wie bewertet sie die Regelung im Naturschutzgesetz, wonach Gehölzarbeiten nur von Oktober bis Februar durchgeführt werden dürfen im Hinblick auf die Tatsache, dass alle von der Verwaltung beauftragten Maßnahmen vor Kassenschluss abgeschlossen sein müssen (das Zeitfenster für o. g. Arbeiten verkürzt sich dadurch erheblich auf den Zeitraum von Oktober bis Dezember)? 5. Warum sind die oben genannten Maßnahmen an den Kassenschluss gebunden, obwohl das vorgesehene Zeitfenster deshalb erheblich beeinträchtigt wird? Zu 4. und 5.: Das Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) enthält in § 39 Absatz 5 Satz 1 Nummer 2, das Verbot, Bäume, die außerhalb des Waldes, von Kurzumtriebsplantagen oder gärtnerisch genutzten Grundflächen stehen, Hecken, lebende Zäune, Gebüsche und andere Gehölze in der Zeit vom 1. März bis zum 30. September abzuschneiden oder auf den Stock zu setzen. Zulässig sind schonende Form- und Pflegeschnitte zur Beseitigung des Zuwachses der Pflanzen oder zur Gesunderhaltung von Bäumen. Das Bundesnaturschutzgesetz lässt also Pflegearbeiten an Gehölzen grundsätzlich nur von 1. Oktober bis Ende Februar zu. Die Vorschrift knüpft an die für die Tierwelt wichtige Vegetationsperiode an und schützt dadurch Arten, die auf die genannten Gehölze als Brut- und Lebensstätten angewiesen sind, aber auch Insekten, für die das Blütenangebot während des Sommerhalbjahrs erhalten werden soll. Dabei handelt es sich nach der Vorstellung des Bundesgesetzgebers (vgl. BR-Drs. 278/09, S. 210) um den artenschutzrechtlichen Mindestschutz, der allgemein und nicht nur für bestimmte besonders geschützte Arten gilt. Eine entsprechende landesrechtliche Regelung war bereits vor der Novellierung des BNatSchG im Jahr 2010 in § 43 Absatz 2 Nummer 1 des baden-württembergischen Naturschutzgesetzes enthalten, die durch das Bundesrecht verdrängt wurde. § 39 Absatz 5 Satz 2 BNatSchG enthält eine abschließende Aufzählung, in welchen Fällen das Verbot des Satzes 2 Nummer 5 nicht gilt. Dies ist beispielsweise bei behördlich angeordneten Maßnahmen (§ 39 Absatz 5 Satz 2 Nummer 1 BNatSchG ) sowie behördlich durchgeführten oder zugelassenen Maßnahmen, die im öffentlichen Interesse nicht auf andere Weise oder zu anderer Zeit durchgeführt werden können (Nummer 2), der Fall. Eine Maßnahme ist in diesem Sinne be - hördlich angeordnet oder zugelassen, wenn sie einem Bürger von einer Verwaltungsbehörde durch einen Verwaltungsakt im Sinne des § 35 Absatz 1 des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes auferlegt bzw. gestattet wird. Unter diese Fallgruppe sind insbesondere Maßnahmen der Gefahrenabwehr zu fassen (BT-Drs. 16/12274 S. 68). Nicht dazu gehören jedoch Gehölzschnitte, die von Privaten aufgrund von Vereinbarungen im Rahmen des Vertragsnaturschutzes oder von Aufträgen durch die Naturschutzbehörden durchgeführt werden. Landtag von Baden-Württemberg Drucksache 15 / 4013 4 Neben den fachlichen Besonderheiten im Naturschutz sind bei allen Ausgaben des Landes die Vorgaben des Haushaltsrechts einzuhalten. Danach gilt zunächst bei der Vergabe von Aufträgen der Grundsatz der Jährlichkeit. Kann eine Maßnahme wider Erwarten nicht wie beauftragt im laufenden Haushaltsjahr ausbezahlt werden, weil sie beispielsweise witterungsbedingt erst im nächsten Jahr durchgeführt werden kann, so besteht durch Haushaltsvermerk die Möglichkeit, die Mittel ins Folgejahr zu übertragen und auszuzahlen. Steht bei der Beauftragung bereits fest, dass die Maßnahme teils im laufenden und teils im folgenden Jahr bzw. nur im folgenden Jahr durchgeführt und ausbezahlt werden kann, so kann der Auftrag auch zu Lasten des Folgejahrs gem. § 38 Abs. 4 LHO erteilt werden. 6. Warum liegt die Erlaubnis für Gehölz- und Pflegearbeiten in Naturschutzgebieten in einem starren Zeitfenster und warum wird nicht auch auf andere Umstände , wie z. B. die Witterung, geachtet? Zu 6.: In den Naturschutzgebietsverordnungen ist in der Regel kein gesondertes Zeit - fenster für Gehölz- und Pflegearbeiten vorgegeben. Eine entsprechende Regelung , die das bundesrechtlich vorgegebene Zeitfenster erweitert oder die Zulässigkeit der genannten Maßnahmen von anderen Faktoren, etwa Witterungsbedingungen abhängig macht, wäre auch verfassungsrechtlich unter dem Aspekt der Verteilung der Gesetzgebungskompetenzen im Naturschutzrecht problematisch. Gemäß Artikel 74 Absatz 1 Nr. 29 des Grundgesetzes fällt der Naturschutz unter die konkurrierende Gesetzgebungskompetenz des Bundes. Zwar können die Länder gemäß Artikel 72 Absatz 3 Nr. 2 grundsätzlich von den Regelungen des Bundesnaturschutzgesetzes abweichen; dies gilt jedoch ausdrücklich nicht für das Recht des Artenschutzes, das als abweichungsfester Kern des Bundesrechts auch die Regelung des § 39 BNatSchG umfasst. Zwar enthält § 39 Abs. 5 Satz 3 BNatSchG selbst eine Verordnungsermächtigung für die Länder, diese erlaubt nach ihrem klaren Wortlaut jedoch nur die Fest - legung erweiterter Verbotszeiträume für die Schneide- und Rückschnittsverbote u. a. des § 39 Absatz 5 Nummer 2. Damit bezweckt der Bundesgesetzgeber einen Ausgleich klimabedingter Unterschiede (BT-Drs. 16/12274, a. a. O.). Im Umkehrschluss ist eine Verkürzung der bundesrechtlich vorgegebenen Zeiträume aus - geschlossen. Dies wäre auch mit der Funktion des § 39 BNatSchG unvereinbar. Der gesetzlich vorgegebene Zeitrahmen gilt daher auch in Naturschutzgebieten und ist zu beachten. Er lässt ausreichend Spielraum, um auf Witterungsverhält - nisse zu achten. Bonde Minister für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz << /ASCII85EncodePages false /AllowTransparency false /AutoPositionEPSFiles true /AutoRotatePages /None /Binding /Left /CalGrayProfile (None) /CalRGBProfile (sRGB IEC61966-2.1) /CalCMYKProfile (U.S. Web Coated \050SWOP\051 v2) /sRGBProfile (sRGB IEC61966-2.1) /CannotEmbedFontPolicy /Warning /CompatibilityLevel 1.6 /CompressObjects /Off /CompressPages true /ConvertImagesToIndexed true /PassThroughJPEGImages false /CreateJobTicket false /DefaultRenderingIntent /Default /DetectBlends true /DetectCurves 0.1000 /ColorConversionStrategy /LeaveColorUnchanged /DoThumbnails false /EmbedAllFonts true /EmbedOpenType false /ParseICCProfilesInComments true /EmbedJobOptions true /DSCReportingLevel 0 /EmitDSCWarnings false /EndPage -1 /ImageMemory 524288 /LockDistillerParams true /MaxSubsetPct 100 /Optimize true /OPM 1 /ParseDSCComments false /ParseDSCCommentsForDocInfo true /PreserveCopyPage true /PreserveDICMYKValues true /PreserveEPSInfo true /PreserveFlatness true /PreserveHalftoneInfo false /PreserveOPIComments true /PreserveOverprintSettings true /StartPage 1 /SubsetFonts true /TransferFunctionInfo /Preserve /UCRandBGInfo /Preserve /UsePrologue false /ColorSettingsFile () /AlwaysEmbed [ true ] /NeverEmbed [ true ] /AntiAliasColorImages false /CropColorImages true /ColorImageMinResolution 150 /ColorImageMinResolutionPolicy /OK /DownsampleColorImages true /ColorImageDownsampleType /Bicubic /ColorImageResolution 300 /ColorImageDepth 8 /ColorImageMinDownsampleDepth 1 /ColorImageDownsampleThreshold 1.50000 /EncodeColorImages true /ColorImageFilter /FlateEncode /AutoFilterColorImages false /ColorImageAutoFilterStrategy /JPEG /ColorACSImageDict << /QFactor 0.40 /HSamples [1 1 1 1] /VSamples [1 1 1 1] >> /ColorImageDict << /QFactor 0.76 /HSamples [2 1 1 2] /VSamples [2 1 1 2] >> /JPEG2000ColorACSImageDict << /TileWidth 256 /TileHeight 256 /Quality 15 >> /JPEG2000ColorImageDict << /TileWidth 256 /TileHeight 256 /Quality 15 >> /AntiAliasGrayImages false /CropGrayImages true /GrayImageMinResolution 150 /GrayImageMinResolutionPolicy /OK /DownsampleGrayImages true /GrayImageDownsampleType /Bicubic /GrayImageResolution 600 /GrayImageDepth 8 /GrayImageMinDownsampleDepth 2 /GrayImageDownsampleThreshold 1.50000 /EncodeGrayImages true /GrayImageFilter /FlateEncode /AutoFilterGrayImages false /GrayImageAutoFilterStrategy /JPEG /GrayACSImageDict << /QFactor 0.40 /HSamples [1 1 1 1] /VSamples [1 1 1 1] >> /GrayImageDict << /QFactor 0.76 /HSamples [2 1 1 2] /VSamples [2 1 1 2] >> /JPEG2000GrayACSImageDict << /TileWidth 256 /TileHeight 256 /Quality 15 >> /JPEG2000GrayImageDict << /TileWidth 256 /TileHeight 256 /Quality 15 >> /AntiAliasMonoImages false /CropMonoImages true /MonoImageMinResolution 1200 /MonoImageMinResolutionPolicy /OK /DownsampleMonoImages true /MonoImageDownsampleType /Bicubic /MonoImageResolution 600 /MonoImageDepth -1 /MonoImageDownsampleThreshold 1.50000 /EncodeMonoImages true /MonoImageFilter /CCITTFaxEncode /MonoImageDict << /K -1 >> /AllowPSXObjects true /CheckCompliance [ /None ] /PDFX1aCheck false /PDFX3Check false /PDFXCompliantPDFOnly false /PDFXNoTrimBoxError true /PDFXTrimBoxToMediaBoxOffset [ 0.00000 0.00000 0.00000 0.00000 ] /PDFXSetBleedBoxToMediaBox true /PDFXBleedBoxToTrimBoxOffset [ 0.00000 0.00000 0.00000 0.00000 ] /PDFXOutputIntentProfile (None) /PDFXOutputConditionIdentifier () /PDFXOutputCondition () /PDFXRegistryName (http://www.color.org) /PDFXTrapped /False /CreateJDFFile false /SyntheticBoldness 1.000000 /Description << /DEU () >> >> setdistillerparams << /HWResolution [1200 1200] /PageSize [595.276 841.890] >> setpagedevice