Landtag von Baden-Württemberg 15. Wahlperiode Drucksache 15 / 413 10. 08. 2011 1Eingegangen: 10. 08. 2011 / Ausgegeben: 09. 09. 2011 K l e i n e A n f r a g e Ich frage die Landesregierung: 1. Wie hoch ist der Versorgungsgrad bei in der vertragsärztlichen Versorgung tätigen Hautärzten nach der Bedarfsplanungs-Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses im Landkreis Schwäbisch Hall, und aus welchen Kenn - ziffern und -werten besteht diese Berechnung im Einzelnen? 2. Bewertet sie den Landkreis Schwäbisch Hall damit als mit Hautärzten „überversorgt “? 3. Wie beurteilt sie die Situation, dass im Landkreis Schwäbisch Hall nunmehr nur noch drei Hautärzte zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassen sind? 4. Sieht sie u. a. im Rahmen einer Sonderbedarfsfeststellung Möglichkeiten, um diese Versorgungssituation zu verbessern? 10. 08. 2011 Sakellariou SPD Kleine Anfrage des Abg. Nikolaos Sakellariou SPD und Antwort des Ministeriums für Arbeit und Sozialordnung, Familie, Frauen und Senioren Situation der Versorgung mit Hautärzten im Landkreis Schwäbisch Hall Drucksachen und Plenarprotokolle sind im Internet abrufbar unter: www.landtag-bw.de/Dokumente Der Landtag druckt auf Recyclingpapier, ausgezeichnet mit dem Umweltzeichen „Der Blaue Engel“. Landtag von Baden-Württemberg Drucksache 15 / 413 2 B e g r ü n d u n g Nach der Schließung einer Hautarztpraxis sind für 188.500 Einwohner im Landkreis Schwäbisch Hall nur noch drei Hautärzte zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassen, davon nur einer in der Kreisstadt. Ein Hautarzt betreut nun rechnerisch fast 63.000 Einwohner. Damit ist eine bedarfsgerechte Versorgung bedroht. In ganz Baden-Württemberg ist durchschnittlich ein Vertrags-Hautarzt für etwa 23.000 Einwohner zuständig. A n t w o r t Mit Schreiben vom 29. August 2011 Nr. 31-0141.5/15/0413 beantwortet das Ministerium für Arbeit und Sozialordnung, Familie, Frauen und Senioren die Kleine Anfrage wie folgt: 1. Wie hoch ist der Versorgungsgrad bei in der vertragsärztlichen Versorgung tätigen Hautärzten nach der Bedarfsplanungs-Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses im Landkreis Schwäbisch Hall, und aus welchen Kenn - ziffern und -werten besteht diese Berechnung im Einzelnen? Nach Mitteilung der Kassenärztlichen Vereinigung Baden-Württemberg lag nach den letzten Feststellungen des Landesausschusses der Ärzte und Krankenkassen für Baden-Württemberg der Versorgungsgrad bei der Arztgruppe der Hautärzte im Planungsbereich Schwäbisch Hall (noch) bei 118,4 Prozent. Der Versorgungsgrad für die Arztgruppen in den Planungsbereichen wird in den Planungsblättern gemäß Anlage 4 Bedarfsplanungs-Richtlinie nach der Berechnungssystematik des § 19 in Verbindung mit der Anlage 5 Bedarfsplanungs-Richtlinie abgebildet. Der räumliche Bezug dieser Planung erfolgt in Landkreisen und kreisfreien Städten durch Zuordnung zu bestimmten Regionstypen, die das Bundesamt für Bauwesen und Raumordnung festgelegt hat. In der Bedarfsplanung werden für zehn Regionstypen sogenannte Verhältniszahlen gebildet, die sich aus der Anzahl der Einwohner zur Anzahl der praktizierenden Vertragsärzte jeder Arztgruppe ableiten . Gleichzeitig kann anhand dieser Verhältniszahlen der tatsächliche Versorgungsgrad mit dem geplanten Versorgungsgrad (100 Prozent) verglichen und festgestellt werden, ob eine Unterversorgung droht oder bereits eine Überversorgung eingetreten ist. Eine Überversorgung liegt vor, wenn der Versorgungsgrad 110 Prozent übersteigt. Diese Planungsbereiche werden dann für weitere Neu - zulassungen von Ärzten gesperrt, um eine Niederlassung in nicht überversorgten oder unterversorgten Planungsbereichen herbeizuführen. Unterversorgung liegt vor, wenn der Versorgungsgrad in der hausärztlichen Versorgung unter 75 Prozent und in der fachärztlichen Versorgung unter 50 Prozent liegt. Die Feststellung bzw. Überprüfung der jeweiligen Versorgungsgrade erfolgt durch den Landesausschuss im Halbjahresrhythmus. Der Landkreis Schwäbisch Hall gehört zum Gebietstyp 7 mit einer Einwohner- Arzt-Relation bei Hautärzten von 55.894 Einwohnern pro Arzt. Dies führt rechnerisch bei 188.906 Einwohnern (Stand 30. Juni 2010) und vier Hautärzten zu dem o. a. Versorgungsgrad von 118,4 Prozent. 2. Bewertet sie den Landkreis Schwäbisch Hall damit als mit Hautärzten „überversorgt “? Nach den Ausführungen zu Frage 1 ist – unter der Prämisse der Feststellungen des Landesausschusses – zu konstatieren, dass der Planungsbereich Schwäbisch Hall zurzeit für Hautärzte wegen festgestellter Überversorgung von Zulassungsbeschränkungen betroffen ist. Dieser rechnerische Status quo wird jedoch in der nächsten Sitzung des Landesausschusses am 12. Oktober 2011 nicht weiter fortgeschrieben werden, da die Praxis eines der beiden in Schwäbisch Hall niederge- 3 Landtag von Baden-Württemberg Drucksache 15 / 413 lassenen Hautärzte eingestellt und nicht durch einen Nachfolger fortgeführt wurde . Daraus folgt, dass nach derzeitigem Sachstand der Landesausschuss die Zu - lassungsbeschränkungen in dieser Sitzung aufheben und somit den Planungs - bereich Schwäbisch Hall für Hautärzte nach Maßgabe des § 23 Bedarfsplanungs- Richtlinie entsperren wird. 3. Wie beurteilt sie die Situation, dass im Landkreis Schwäbisch Hall nunmehr nur noch drei Hautärzte zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassen sind? Bei der gegenwärtigen Versorgungssituation, wonach die dermatologische Versorgung im Planungsbereich Schwäbisch Hall seit geraumer Zeit faktisch nur noch durch zwei Praxen bzw. drei Ärzte sichergestellt wird (Einzelpraxis in Schwäbisch Hall sowie Berufsausübungsgemeinschaft mit zwei Kooperationspartnern in Crailsheim), liegt unter Berücksichtigung der geltenden Bedarfs - planungsrichtlinien bei einem rechnerischen Versorgungsgrad von 88,8 Prozent keine Unterversorgung nach den rechtlichen Maßstäben vor (siehe Ziffer 1). Bekannt und derzeit auch bundespolitisch in der Diskussion ist, dass die Grundlagen der Bedarfsplanung überkommen sind und regionalisiert werden müssen. Eine solche Regionalisierung strebt das Versorgungsstrukturgesetz an, das derzeit im Gesetzgebungsverfahren ist. Zur Sicherstellung der flächendeckenden und wohnortnahen bedarfsgerechten Versorgung der Bevölkerung begrüßt die Landesregierung deshalb ausdrücklich, dass die Kassenärztliche Vereinigung Baden-Württemberg erklärt hat, sie sei um den Erhalt des Versorgungsstandes vor der ersatzlosen Praxisaufgabe bemüht. 4. Sieht sie u. a. im Rahmen einer Sonderbedarfsfeststellung Möglichkeiten, um diese Versorgungssituation zu verbessern? Da davon auszugehen ist, dass der Landesausschuss am 12. Oktober 2011 die partielle Öffnung des Planungsbereiches für Hautärzte beschließen wird, wäre damit der Weg für einen vierten Vertragsarztsitz durch Zulassung oder Anstellung ge - ebnet. Eine Zulassung im Rahmen der Maßstäbe für Sonderbedarfsfeststellungen im Sinne von § 24 Bedarfsplanungs-Richtlinie wäre somit obsolet, da keine Zulassungsbeschränkungen mehr bestünden. Altpeter Ministerin für Arbeit und Sozialordnung, Familie, Frauen und Senioren