Landtag von Baden-Württemberg 15. Wahlperiode Drucksache 15 / 4197 23. 10. 2013 1Eingegangen: 23. 10. 2013 / Ausgegeben: 10. 12. 2013 G r o ß e A n f r a g e Wir fragen die Landesregierung: I . F l ü c h t l i n g e u n d A s y l s u c h e n d e 1. Wie viele Asylanträge wurden seit 1. Januar 2010 in Baden-Württemberg von Asylsuchenden aus welchen Herkunftsländern gestellt? 2. Wie viele dieser Antragsteller aus welchen Herkunftsländern wurden inzwischen als Asylberechtigte anerkannt? 3. Wie vielen Antragstellern aus welchen Ländern wurde die Flüchtlingseigenschaft (§ 60 Absatz 1 Aufenthaltsgesetz) zuerkannt? 4. Teilt sie die Auffassung, dass die Bundesrepublik schon bislang ihrer Verantwortung für Flüchtlinge gerecht geworden ist? 5. Wie viele weitere Antragsteller aus welchen Ländern erhielten aus welchen Gründen ein sonstiges Abschiebungsverbot (§ 60 Absatz 2 bis 7 Aufenthaltsgesetz ) zugesprochen? 6. Wie viele Asylverfahren von Asylsuchenden aus welchen Ländern blieben seit 1. Januar 2010 aus welchen Gründen ohne jeden Erfolg? 7. Welche Rückschlüsse können aus der Anerkennungsquote nach ihrer Ansicht gezogen werden? 8. Welchen Bedarf erkennt sie zur Änderung der europäischen Flüchtlingsund Asylpolitik sowie ihrer Strategie zur Armutsbekämpfung in den Herkunftsländern (insbesondere europäischer Flüchtlingskongress)? Große Anfrage der Fraktion der CDU und Antwort der Landesregierung Flüchtlings- und Asylpolitik Drucksachen und Plenarprotokolle sind im Internet abrufbar unter: www.landtag-bw.de/Dokumente Der Landtag druckt auf Recyclingpapier, ausgezeichnet mit dem Umweltzeichen „Der Blaue Engel“. Landtag von Baden-Württemberg Drucksache 15 / 4197 2 9. Welchen Beitrag hat sie in den vergangenen fünf Jahren im Bereich der Entwicklungshilfe und -zusammenarbeit geleistet (mit Angabe absolut je Ressort und Schwerpunkte der Projekte)? 10. Wie viele Asylsuchende in Baden-Württemberg, deren Asylanträge nach der Dublin-II-Verordnung von einem anderen Mitgliedstaat der Euro - päischen Union zu bearbeiten wären (etwa Italien, Griechenland), können derzeit aufgrund gerichtlicher Entscheidungen wegen Mängel in den dortigen Asylverfahren oder durch Überschreitung der Fristen, innerhalb derer eine Rückführung möglich gewesen wäre, nicht in diese Mitgliedstaaten zurückgeführt werden? 11. Mit welchen Maßnahmen könnte aus ihrer Sicht den, insbesondere in und aus Baden-Württemberg operierenden, Schleusern und Schleppern effektiver begegnet werden? 12. Welche Schritte hat sie unternommen, bzw. welche Maßnahmen wurden in wie vielen Einzelfällen veranlasst, um den Beschluss des Deutschen Bundestages zum Schutz syrischer Flüchtlinge (Bundestagsdrucksache 17/ 14136) nachzukommen, insbesondere unter Berücksichtigung der Auswahl, Aufnahme und Betreuung zusätzlicher 500 Flüchtlinge aus Syrien? 13. Gibt es Überlegungen, Menschen ohne dauerhaftes Aufenthaltsrecht aufgrund ihrer Qualifikation bzw. durch eine berufliche (Weiter-)Qualifizierung dauerhaft in unseren Arbeitsmarkt und die Gesellschaft zu integrieren? 14. Welche Kriterien sind für sie bei der Beurteilung einer stichtagsunabhängigen Bleiberechtsregelung maßgeblich? I I . U n t e r b r i n g u n g u n d V e r s o r g u n g 1. Welche freien Liegenschaften sind derzeit in Baden-Württemberg zur Aufnahme weiterer unterzubringender Flüchtlinge und Asylbewerber vorhanden und können schnell genutzt werden? 2. War der Ersatz der Kosten für die Gesundheitsversorgung der Flüchtlinge und Asylbewerber seit 2010 für die jeweiligen Gebietskörperschaften kos - tendeckend? 3. Inwieweit erkennt sie den Bedarf, durch eine fortlaufende jährliche Überprüfung , die Höhe des Pauschalersatzes anzuheben oder den Kommunen ihre tatsächlichen Aufwendungen für die Aufnahme von Flüchtlingen und Asylbewerbern zu erstatten? 4. Inwieweit plant sie, den Kommunen die erhöhten Kosten aus der dezentralen Unterbringung der Asylbewerber und Flüchtlinge und die prozentualen Anpassungen bei der Ermittlung der Regelbedarfe zu ersetzen, bzw. auch künftig zumindest eine Mischform aus Sach- und Geldleistung in der Versorgung der Asylbewerber und Flüchtlinge zuzulassen? I I I . R ü c k f ü h r u n g 1. Wie viele der Personen, die seit 1. Januar 2010 zur Ausreise verpflichtet wurden, sind mittlerweile freiwillig unter Inanspruchnahme welcher staatlichen Hilfeleistung in ihre Heimatländer ausgereist (mit Angabe in absoluten Zahlen, in Prozent der zur Ausreise Verpflichteten und Angabe des Ziellands)? 3 Landtag von Baden-Württemberg Drucksache 15 / 4197 2. Bei wie vielen Personen, die derzeit zur Ausreise verpflichtet sind, liegen alle formalen Voraussetzungen für die zwangsweise Durchsetzung dieser Ausreisepflicht vor, bzw. wie viele Personen wurden seit dem 1. Januar 2010 aus Baden-Württemberg abgeschoben (Angabe in absoluten Zahlen, in Prozent der zur Ausreise Verpflichteten und Angabe des Ziellands)? 3. Wie viele der in Drucksache 15/2470 unter Ziffer 4 genannten Personen halten sich nach wie vor in Baden-Württemberg auf? 4. Sieht sie Rückführungen als Mittel an, Fehlvorstellungen in den Hauptherkunftsländern über die Möglichkeiten eines Aufenthalts im Bundesgebiet zu korrigieren? 5. Welche Faktoren verhindern die zügige Beendigung eines Aufenthalts? 6. Welche Möglichkeiten sieht sie, um die Verfahrensdauer zu verkürzen (mit Angabe, wie sie zu der Überlegung steht, neben der Landeserstaufnahmestelle wieder vier Bezirksstellen für Asyl [Bündelung aller beteiligten Stellen , einschließlich spezieller Asylkammern der Verwaltungsgerichte] in den Regierungsbezirken einzurichten)? 22. 10. 2013 Hauk, Blenke, Dr. Lasotta, Pröfrock und Fraktion B e g r ü n d u n g Die weltweite Armutsbekämpfung und eine europäisch ausgerichtete Flüchtlingspolitik sind erneut durch die menschlichen Tragödien im Mittelmeerraum in den Fokus gerückt. Dabei sind humanitäre Aspekte und die Ausrichtung auf eine gemeinsame europäische Flüchtlingspolitik genauso zu berücksichtigen, wie eine konsequente Umsetzung europäischen Rechts, wenn es um den Schutz der Außengrenzen geht, und der Bekämpfung von Schlepperbanden, die sich an dem Schicksal der Menschen bereichern. Darüber hinaus müssen wirksamere Strate - gien zur Bekämpfung der Armut und der Konflikte in den Herkunftsländern entwickelt werden. Die CDU-Landtagsfraktion steht seit Jahren für eine ebenso konsequente wie humane Flüchtlingspolitik und wirbt dafür in der Bevölkerung um Akzeptanz. Personen, die in ihrem Herkunftsland wegen ihrer Rasse, Religion, Staatsange - hörigkeit, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Überzeugung Angst um ihr Leben oder ihre persönliche Freiheit haben müssen, erhalten in Baden-Württemberg Asyl und die gebotene Unterstützung gewährt. Flüchtlinge im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention finden hier Schutz und Sicherheit vor den Kriegsgefahren in ihren Heimatländern. Sie erhalten in der Zeit, in der sie nicht in ihre Heimat zurückkehren können, eine Unterkunft, ärzt - liche Versorgung und finden hier menschenwürdige Lebensbedingungen vor. Um die Akzeptanz in der Bevölkerung für diese notleidenden Menschen aufrechtzuerhalten , müssen verschiedene Fragen diskutiert werden: Wie kann den Kommunen bei der Unterbringung der Flüchtlinge geholfen werden, wie können diese schneller in die Gesellschaft und den Arbeitsmarkt integriert werden, soweit und solange diese ein Bleiberecht haben oder erwerben können, wie kann man beruf - liche Qualifikationen nutzen, um eine bessere Integration in die Gesellschaft zu ermöglichen. Auf der anderen Seite ist auch klar: Deutschland und Baden-Württemberg können nicht die Armutsprobleme und die daraus resultierende Wande- Landtag von Baden-Württemberg Drucksache 15 / 4197 4 rungsbewegung über unseren Sozialstaat lösen. Nicht zu einem Aufenthalt berechtigte und unqualifizierte Menschen, die nicht in den Arbeitsmarkt zu vermitteln sind, müssen auch konsequent abgeschoben werden. Die notwendigen Verfahren sind im Interesse der betroffenen Antragsteller wie der unterbringenden Kommunen sorgfältig zu prüfen und zügig rechtskräftig abzuschließen . Eine Möglichkeit zur Beschleunigung der Verfahren erscheint aus Sicht der Antragsteller die Wiedereinrichtung von Asyl-Bezirksstellen in den Regierungsbezirken. A n t w o r t Schreiben des Staatsministeriums vom 3. Dezember 2013 Nr. I 1353.: In der Anlage übersende ich unter Bezugnahme auf § 63 der Geschäftsordnung des Landtags von Baden-Württemberg die von der Landesregierung beschlossene Antwort auf die Große Anfrage. Krebs Ministerin im Staatsministerium 5 Landtag von Baden-Württemberg Drucksache 15 / 4197 Anlage: Schreiben des Innenministeriums Mit Schreiben vom 3. Dezember 2013 Nr. 4-012/41 beantwortet das Innenminis - terium im Einvernehmen mit dem Staatsministerium und den Ressorts im Namen der Landesregierung die Große Anfrage wie folgt: I . F l ü c h t l i n g e u n d A s y l s u c h e n d e 1. Wie viele Asylanträge wurden seit 1. Januar 2010 in Baden-Württemberg von Asylsuchenden aus welchen Herkunftsländern gestellt? 2. Wie viele dieser Antragsteller aus welchen Herkunftsländern wurden inzwischen als Asylberechtigte anerkannt? 3. Wie vielen Antragstellern aus welchen Ländern wurde die Flüchtlingseigenschaft (§ 60 Absatz 1 Aufenthaltsgesetz) zuerkannt? 5. Wie viele weitere Antragsteller aus welchen Ländern erhielten aus welchen Gründen ein sonstiges Abschiebungsverbot (§ 60 Absatz 2 bis 7 Aufenthalts - gesetz) zugesprochen? 6. Wie viele Asylverfahren von Asylsuchenden aus welchen Ländern blieben seit 1. Januar 2010 aus welchen Gründen ohne jeden Erfolg? Zu I. 1. bis 3. sowie 5. und 6.: Mangels Verlaufsstatistiken wird auf die Entscheidungen abgestellt, die das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) in den jeweiligen Jahren getroffen hat und nicht auf die Entscheidungen über die Asylanträge, die in dem erfragten Zeitraum gestellt wurden. 2010 2011 2012 2013 (Stand 30.09.2013) Asylanträge in BW 5.535 5.891 8.755 10.679 Entscheidungen über Asylanträge; davon … 5.097 5.250 6.435 5.273 Asylanerkennung, § 16 a GG 92 62 51 47 Gewährung von Flüchtlingsschutz, § 60 Abs. 1 AufenthG 715 780 607 619 Feststellung von Abschiebungsverboten, § 60 Abs. 2, Abs. 3, Abs. 5, Abs. 7 142 93 543 682 Ablehnungen 3.064 3.165 3.795 2.321 Sonstige Verfahrenserledigungen (z. B. durch Rücknahme des Asylantrags) 1.084 1.150 1.439 1.604 Landtag von Baden-Württemberg Drucksache 15 / 4197 6 Die in Bezug auf die Asylanträge zahlenmäßig relevantesten Herkunftsländer im Jahr 2012 waren: Ergänzend wird auf die Antrags-, Entscheidungs- und Bestandsstatistiken des BAMF in den Anlagen 1 bis 4 verwiesen. 4. Teilt sie die Auffassung, dass die Bundesrepublik schon bislang ihrer Verantwortung für Flüchtlinge gerecht geworden ist? Zu I. 4.: Deutschland erfüllt seine humanitären Verpflichtungen für Flüchtlinge insbesondere über die Schutzgewährung im Rahmen von Asylverfahren, über Aufenthaltsrechte nach den Vorschriften des Aufenthaltsgesetzes und über anlassbezogene humanitäre Aufnahmeaktionen sowie durch spezifische Bleiberechtsregelungen für langjährig geduldete Ausländer in Deutschland. Zu nennen sind insbesondere folgende Aufnahmeaktionen: In den neunziger Jahren fanden rund 345.000 Kriegs- und Bürgerkriegsflüchtlinge aus Bosnien, Kroatien und dem Kosovo Schutz in Deutschland. Allein im Jahr 2001 erhielten rund 7.500 Menschen aufgrund von Bleiberechtsregelungen ein Aufenthaltsrecht in Baden-Württemberg. In den Jahren 2009 und 2010 nahm die Bundesrepublik rund 2.500 schutzbedürftige irakische Flüchtlinge aus Syrien und Jordanien auf. Auf der Innenministerkonferenz im Dezember 2011 wurde der Einstieg Deutschlands in ein Resettlementprogramm beschlossen. Das Kontingent wurde von 2012 bis 2014 auf eine jährliche Aufnahmequote von 300 Personen festgelegt. Im Jahr 2012 wurden rund 200 Flüchtlinge, die im Zuge der bewaffneten Auseinandersetzungen in Libyen geflohen sind und sich im Flüchtlingslager Shousha an der libysch-tunesischen Grenze aufhielten, aufgenommen; diese Personen sind im September 2012 nach Deutschland eingereist. Ferner wurden 100 irakische Flücht - linge aus der Türkei aufgenommen. Das Resettlementkontingent des Jahres 2013 umfasst etwa 300 irakische, iranische und syrische Flüchtlinge aus der Türkei. Im März dieses Jahres haben sich der Bundesinnenminister und die Innenminister und -senatoren der Länder darauf verständigt, 5.000 Flüchtlinge aus Syrien aufzunehmen . Nach einer Auswertung des UNHCR hat Deutschland damit im Rahmen von humanitären Aufnahmeprogrammen die Aufnahme von mehr syrischen Flücht - lingen zugesichert als alle übrigen europäischen Staaten zusammen. Nahezu alle Bundesländer flankieren diese Maßnahme durch weitere eigene Aufnahmeaktionen . So ermöglicht z. B. Baden-Württemberg die Aufnahme von weiteren 500 Flüchtlingen aus Syrien. Herkunftsland Asylanträge Serbien 1.339 Mazedonien 961 Pakistan 906 Irak 857 Syrien 690 Iran 559 Afghanistan 506 Kosovo 368 Indien 336 Türkei 294 7 Landtag von Baden-Württemberg Drucksache 15 / 4197 Neben anlassbezogenen humanitären Aufnahmeaktionen hat die Bundesrepublik in der Vergangenheit mehrere Bleiberechtsregelungen in Kraft gesetzt. Lang - jährig in Deutschland im Duldungsstatus lebende Menschen erhielten dadurch einen gesicherten Aufenthaltsstatus. In den letzten Jahren sind folgende Bleiberechtsregelungen ergangen: • November 2006: Anordnung des Innenministeriums nach § 23 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) über ein Bleiberecht für im Bundesgebiet wirtschaftlich und sozial integrierte ausländische Staatsangehörige; • August 2007: Gesetzliche Altfallregelung §§ 104 a, 104 b AufenthG; • Dezember 2009: Anordnung der Innenminister und -senatoren der Länder nach § 23 Abs. 1 AufenthG über die Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen für In - haber einer Aufenthaltserlaubnis „auf Probe“ gemäß § 104 a Abs. 1 Satz 1 AufenthG ; • Juli 2011: § 25 a AufenthG, Aufenthaltsgewährung für gut integrierte Jugend - liche und Heranwachsende. Die bisherigen Bleiberechtsregelungen haben das Problem der Kettenduldungen nicht angemessen zu lösen vermocht. Die Landesregierung hat sich deshalb entsprechend dem Koalitionsvertrag für eine stichtagslose Bleiberechtsregelung auf Bundesebene für langjährig geduldete und integrierte Flüchtlinge und Asylbewerber eingesetzt; ein von Baden-Württemberg mit erarbeiteter Mehrländerantrag fand allerdings im Bundestag keine Mehrheit. 7. Welche Rückschlüsse können aus der Anerkennungsquote nach ihrer Ansicht gezogen werden? Zu I. 7.: Die Anerkennungsquote bestimmt sich nach der jeweiligen Situation im Herkunftsland . Über alle Herkunftsstaaten hinweg hat sich die Gesamtschutzquote in den Jahren 2010 bis 2013 zwischen 18 Prozent und 25 Prozent bewegt. Eine hohe Anerkennungsquote in Bezug auf einen bestimmten Staat belegt asyl - relevante Verfolgungstatbestände im Herkunftsstaat. Umgekehrt spricht eine geringe Anerkennungsquote eher dafür, dass asylfremde Motive für die Einreise bestimmend waren. Dies zeigt sich insbesondere an einem Vergleich der Anerkennungsquoten von syrischen und serbischen Asylantragstellern. Die Gesamtschutzquote lag 2012 bei Asylbewerbern aus Syrien bei rund 90 %, während die Quote bei Staaten des Westbalkans im gleichen Zeitraum gegen Null tendierte; das gleiche Bild zeichnet sich für das laufende Jahr ab. Hier liegt die Vermutung nahe, dass Angehörige der letztgenannten Gruppe aus asylfremden Gründen Aufnahme suchen. 8. Welchen Bedarf erkennt sie zur Änderung der europäischen Flüchtlings- und Asylpolitik sowie ihrer Strategie zur Armutsbekämpfung in den Herkunftsländern (insbesondere europäischer Flüchtlingskongress)? Zu I. 8.: Alle Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU) sind hinsichtlich der Aufnahme von Flüchtlingen in der Pflicht, im Rahmen ihrer Möglichkeiten Solidarität zu zeigen und Hilfestellung zu leisten. Für eine humanitäre Flüchtlingspolitik ist es zentral, die durch EU-Recht gesetzten Aufnahmestandards in allen EU-Mitgliedstaaten umzusetzen. Aufgabe der EU ist es deshalb, für eine konsequente Umsetzung und Anwendung des Gemein - samen Europäischen Asylsystems (zu diesem vgl. Anfrage der Abg. Friedlinde Gurr-Hirsch u. a. CDU, LT-Drs. 15/3963) in den Mitgliedstaaten Sorge zu tragen. Die gerechte Verteilung von Flüchtlingen innerhalb der EU ist ein weiterer Baustein einer humanitären Flüchtlingspolitik. Durch eine sachgerechte Verteilung lassen sich auf Dauer erkennbare einzelstaatliche Vorbehalte vor Überforderung Landtag von Baden-Württemberg Drucksache 15 / 4197 8 verringern. Die geografische Lage eines Mitgliedstaates allein lässt keine Rückschlüsse auf entsprechende Belastungen zu. Nach offiziellen Zahlen des UNHCR wurden europaweit in Deutschland im Jahr 2012 mit rund 64.500 die meisten Asylerstanträge gestellt. In Großbritannien waren es lediglich 27.410, in Italien 15.710 und in Spanien lediglich 2.580 Asylerstanträge. Italien hat trotz der besonderen Situation der Insel Lampedusa sowohl absolut als auch relativ zur Gesamtbevölkerung deutlich weniger Asyl- und Schutzsuchende aufgenommen als Deutschland. Die in der Öffentlichkeit häufig geäußerte Auffassung, die EUGrenzstaaten seien einer stärkeren Belastung als Deutschland ausgesetzt, trifft nicht zu. Jedes Verteilungssystem setzt jedoch eine konsequente Verteilung und deren Durchsetzung voraus. Eine konsequente Verteilung und deren Durchsetzung im Rahmen des Dublin-Systems ist derzeit wegen der teilweise in der erstinstanz - lichen Rechtsprechung vertretenen Auffassung in Frage gestellt, in bestimmten EU-Mitgliedstaaten bestünden systemische Mängel, die zur Gefahr unmensch - licher oder erniedrigender Behandlung von Flüchtlingen führten. Ein weiterer Baustein einer humanitären Flüchtlingspolitik ist die Verbesserung der Lebenssituation in den Herkunftsstaaten (es wird auf Frage I. 9. verwiesen). Ein europäischer Flüchtlingskongress kann, vorbehaltlich der konkreten Ausgestaltung , eine geeignete Plattform für Diskussionen über eine Strategie zur Armutsbekämpfung bieten. Auch die EU-Donauraumstrategie kann Möglichkeiten bieten, Strategien und Maßnahmen zur Armutsbekämpfung in den Herkunftsländern zu entwickeln und die Länder bei deren Umsetzung zu unterstützen. Das Land engagiert sich in verschiedenen Themenschwerpunkten für eine Verbesserung der wirtschaftlichen und sozialen Situation in den Partnerländern. 9. Welchen Beitrag hat sie in den vergangenen fünf Jahren im Bereich der Entwicklungshilfe und -zusammenarbeit geleistet (mit Angabe absolut je Ressort und Schwerpunkte der Projekte)? Zu I. 9.: In den vergangenen fünf Jahren hat die Landesregierung im Bereich der Entwicklungshilfe und -zusammenarbeit entsprechend den jeweiligen Staatshaushaltsplänen folgende Beiträge (Angaben in tausend Euro) geleistet: Ergänzend hat das Ministerium für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft in den vergangenen fünf Jahren einen Beitrag von 158.940 Euro für Projekte im Bereich der Entwicklungshilfe und -zusammenarbeit geleistet. Nach Berechnungen des Statistischen Landesamts entstehen für Studierende aus Entwicklungsländern* zusätzlich folgende Kosten (Angaben in tausend Euro): * Studienplatzkosten werden für Studierende aus Entwicklungsländern (laut OECD-Richtlinien) unter Ausschluss einzelner Fächergruppen (Sport, Kunst/Kunstwissenschaft, Sprach- und Kulturwissenschaft ) errechnet. Kosten für Studierende, die nach Abschluss des Studiums ein Bleiberecht in Deutschland erhalten, werden nicht einbezogen. ** Der Wert für 2012 liegt noch nicht vor. Ressort 2008 2009 2010 2011 2012 Epl. 02 StM 250,0 400,0 400,0 710,0 Epl. 04 KM 1.130,8 1.221,8 1.094,6 1.094,6 912,4 Epl. 07 WM/MFW 125,0 160,0 140,0 Epl. 08 MLR 35,0 35,0 35,0 35,0 30,0 Epl. 14 MWK 2.465,2 2.465,2 2.309,1 2.309,1 2.309,1 Summe 3.631,0 4.097,0 3.998,7 3.978,7 3.961,5 2007 2008 2009 2010 2011 2012 100.287,0 103.039,0 102.614,0 104.218,0 104.627,0 x** 9 Landtag von Baden-Württemberg Drucksache 15 / 4197 Die Projekte auf dem Gebiet der Entwicklungshilfe und -zusammenarbeit, die die Landesregierung in dem relevanten Zeitraum realisiert hat, sind im Folgenden aufgeführt. a) Staatsministerium • 2009 bis 2011 Förderung von Graswurzelprojekten baden-württembergischer Nichtregierungs - organisationen über die Stiftung Entwicklungs-Zusammenarbeit Baden-Württemberg (SEZ). • 2012 Förderung von Graswurzelprojekten baden-württembergischer Nichtregierungs - organisationen, Förderung der Messe Fair Handeln und Aufbau des Kompetenz - zentrums Burundi jeweils über die Stiftung Entwicklungs-Zusammenarbeit, Entwicklungspolitischer Dialog der Landesregierung „Welt:Bürger gefragt!“. b) Ministerium für Finanzen und Wirtschaft Die bis 2011 geförderten Projekte lagen hauptsächlich im Bereich Fair Handeln und Faire Beschaffung (Information). Daneben wurden kleinere Projekte wie ein Begleitprogramm für Studierende aus Entwicklungsländern und mit Außenwirtschaftsmitteln wirtschaftsnahe Projekte der technischen Zusammenarbeit (z. B. Fachinformationszentren für Holz/Möbel und Umwelt in Curitiba/Brasilien) unterstützt . c) Ministerium für Kultus, Jugend und Sport Die in den Haushaltsplänen eingestellten Mittel des Kultusministeriums wurden insbesondere verwendet für • Internationale Berufsbildung (Unterhaltung IfB Mannheim), • Stipendien an Praktikanten, Fach- und Führungskräfte aus Entwicklungsländern , deren Fachgebiet in dem Bereich der Kultusverwaltung lag, • Stipendien an Teilnehmer aus Entwicklungsländern an deutschen Sprachkursen an Goethe-Instituten in Baden-Württemberg, • Maßnahmen zur Förderung der fachlichen und persönlichen Betreuung von Angehörigen der Entwicklungsländer während ihrer Aus- und Fortbildung und Nachkontakte, • Sprachausbildung, Aus- und Fortbildungsmaßnahmen, Seminare, Lehrgänge usw. für Angehörige der Entwicklungsländer, deren Fachgebiet im Bereich der Kultusverwaltung lag. Zusätzlich wurden Mittel für Leistungen im Rahmen des Landeslehrerentsendeprogramms östliches Europa wie folgt bereitgestellt (entsprechend ODA – Official Development Assistance-Statistik): • 2008: 143.000 Euro (Albanien, Bosnien-Herzegowina, Kroatien); • 2009: 205.000 Euro (Albanien, Bosnien-Herzegowina, Kroatien); • 2010: 208.000 Euro (Albanien, Bosnien-Herzegowina, Georgien, Kroatien); • 2011: 147.000 Euro (Bosnien-Herzegowina, Georgien); • 2012: 151.000 Euro (Bosnien-Herzegowina, Georgien). Landtag von Baden-Württemberg Drucksache 15 / 4197 10 Für im Rahmen der Entwicklungszusammenarbeit ohne Bezüge beurlaubte Lehrkräfte stellt das Land den Versorgungszuschlag bereit. Dieser betrug in den Jahren • 2008: 310.000 Euro • 2009: 305.000 Euro • 2010: 325.000 Euro • 2011: 325.000 Euro • 2012: 330.000 Euro Für internationale Schüler- und Jugendbegegnungen im Bereich der Entwicklungszusammenarbeit wurden Maßnahmen in folgender Höhe unterstützt: • 2008: 25.000 Euro • 2009: 23.000 Euro • 2010: 22.000 Euro • 2011: 26.000 Euro • 2012: 32.000 Euro d) Ministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst Im Rahmen seiner Internationalisierungsstrategie fördert das Wissenschaftsminis - terium zahlreiche Projekte, Programme und Einrichtungen, die dem Bereich der Entwicklungszusammenarbeit zugeordnet werden können. Die größten Projekte, die im Betrachtungszeitraum von 2007 bis 2012 gefördert wurden, sind: • Arnold-Bergstraesser-Institut Das Arnold-Bergstraesser-Institut, das im Jahr 1960 gegründet wurde, beschäftigt sich mit wissenschaftlicher Grundlagenforschung und angewandter Forschung im Bereich der Entwicklungszusammenarbeit und mit der Aus- und Weiterbildung von Führungskräften für die wissenschaftliche und praktische Arbeit über Entwicklungsländer und mit Entwicklungsländern. Das Wissenschaftsministerium stellt eine Grundfinanzierung bereit. • Baden-Württembergisches Brasilien-Zentrum an der Universität Tübingen Das Brasilien-Zentrum wird jährlich durch das Wissenschaftsministerium finan ziell unterstützt und ist hochschulübergreifend tätig. Es berät alle Universitäten und sonstigen wissenschaftlichen Hochschulen und auch die Duale Hochschule Baden-Württemberg. Daneben betreut das Zentrum Promotionskandidatinnen und -kandidaten und „PostDocs“ an Universitäten, Hochschulen und sonstigen Landeseinrichtungen, Gastprofessoren und Führungskräfte. • Betreuungsprogramm für malaysische Studierende an Hochschulen in BadenWürttemberg Mit Malaysia hat das Wissenschaftsministerium ein Abkommen, bei dem jährlich bis zu 50 Studierende an den Hochschulen des Landes aufgenommen werden . Die Studierenden erhalten von Malaysia ein Regierungsstipendium und absolvieren in Baden-Württemberg ein ingenieurwissenschaftliches Studium. Zur Betreuung der Studierenden existiert ein Betreuungsprogramm, das vom Wissenschaftsministerium getragen wird. e) Innenministerium Die Polizei des Landes leistet seit vielen Jahren aktive Hilfe beim Aufbau von rechtsstaatlichen und effektiven Verwaltungsstrukturen in diversen Staaten. Im Rahmen mehrerer Förderprogramme der Europäischen Kommission und des „Regional Cooperation Council (RCC)“ waren Experten der Landespolizei bislang in diversen Projekten und Kurzzeitmaßnahmen zugunsten ost- und südost - europäischer Staaten tätig. Zielrichtung der Projekte war unter anderem die Darstellung der Grundsätze der internationalen polizeilichen und justiziellen Zusammenarbeit , die Bekämpfung der Organisierten Kriminalität, der Wirtschaftskrimi- 11 Landtag von Baden-Württemberg Drucksache 15 / 4197 nalität und der Korruption, die Verbesserung der Verkehrssicherheitsarbeit sowie der Aufbau einer effektiven Kriminalprävention. Auch mit Polizeien außereuropäischer Staaten erfolgt im Einzelfall eine tempo - räre Zusammenarbeit, beispielsweise durch Fachvorträge. Gerade bei derartigen Anlässen geht es regelmäßig auch um die Vermittlung des europäischen Verständnisses von Rechtsstaatlichkeit und die Achtung der Menschenrechte. Zudem beteiligt sich die Polizei des Landes seit rund 20 Jahren an internationalen Friedensmissionen der Vereinten Nationen (VN), der EU sowie an weiteren bilateralen Projekten. Mittlerweile ist dieser aktive Beitrag zur Friedenssicherung ein fester Bestandteil des polizeilichen Aufgabenspektrums. Der Einsatz bewaffneter Streitkräfte in diesen Missionen ist meist unverzichtbar. Um den Konfliktparteien die Friedenskonsolidierung zu ermöglichen, wird die militärische Komponente durch eine Vielzahl ziviler sowie polizeilicher Komponenten ergänzt. Die Beamten in den Polizeimissionen überwachen vor Ort unter anderem polizeiliche Maßnahmen , sollen Übergriffe staatlicher Organe verhindern, beim Aufbau einer funktionierenden Polizei (bspw. durch Ausbildung der lokalen Polizeikräfte) und demokratischer Strukturen helfen sowie die Rückkehr von Bürgerkriegsflücht - lingen erleichtern. f) Ministerium für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft • „Nachhaltigkeit lernen – beispielhafte Projekte für eine Bildung für nachhaltige Entwicklung“ In den Jahren 2011 bis 2013 wurden mehrere Bildungsprojekte im Kontext der Entwicklungszusammenarbeit gefördert. • „Klimaneutrales Fliegen der Landesregierung“ Folgende Projekte in Entwicklungs- oder Schwellenländern wurden gefördert: • Unterstützung der Messe „Fair Handeln“ in den Jahren 2009 bis 2013. • Im Jahr 2012 wurden Hotel- und Übersetzungskosten für den Besuch einer serbischen Expertengruppe zum Thema Wasser- und Abwassermanagement übernommen . g) Ministerium für Arbeit und Sozialordnung Das Sozialministerium hat in dem relevanten Zeitraum Fachdelegationen aus einzelnen Ländern zu Fachgesprächen empfangen. h) Ministerium für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz • Armenien Im Jahr 2010 wurden zwei Mitarbeiter der armenischen Agrarverwaltung zum Thema „Aufbau einer Tierseuchenkasse“ geschult. Projekt Schwerpunkte Land Jahr Solarkocher Bekämpfung der Entwaldung durch das Anpflanzen von Bäumen und die Einführung verbesserter Kochstellen Burundi 2013 FotovoltaikAnlage an der Nyakrom Senior High technical School Aufbau einer stabilen lokalen Stromversorgung aus erneuerbarer Energie für eine neue ITInfrastruktur an der Schule und Verbreitung des Wissens über PV (Physikalische Grundlagen, Planung und Dimensionierung von Anlagen) Ghana 2012 Landtag von Baden-Württemberg Drucksache 15 / 4197 12 • Bangladesch Das Landesamt für Geoinformation und Landentwicklung hat im Oktober 2013 eine hochrangige Delegation der Vermessungsverwaltung aus Bangladesch im Rahmen einer Studienreise empfangen. Der Delegation wurde das amtliche Vermessungswesen in Baden-Württemberg, insbesondere die Themen Landesvermessung , Liegenschaftskataster, Geobasisinformationen und die amtliche Kartographie eingehend erläutert. • Burundi Das Ministerium für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz hat im Jahr 2010 für ein SEZ-Aufforstungsprojekt zwei Mitarbeiter freigestellt, sodass diese vor Ort ihre Erfahrungen einbringen konnten. • Paraguay Im Jahr 2008 wurde eine Delegation von Entscheidungsträgern des paraguayischen Genossenschaftssektors zu verschiedenen Themen im Agrarsektor im Ministerium für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz fortgebildet. • Thailand Seit Jahren unterstützen das Ministerium für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz sowie die Akademie für Landbau und Hauswirtschaft Kupferzell (ALH) Thailand im Bereich der land- und hauswirtschaftlichen Aus- und Weiterbildung . Hierdurch soll den entsprechenden Bildungseinrichtungen in Thailand geholfen werden, eine hochqualifizierte Berufsausbildung anzubieten, ohne dass direkte Transferzahlungen erfolgen müssen. Der Schulleiter der ALH hat in dem angefragten Zeitraum an mehreren bildungspolitischen Kongressen in Thailand teilgenommen. Durch die ALH wurden auch Schulungsmaßnahmen vor Ort durchgeführt. In den Jahren 2009, 2011 sowie im Juli 2013 haben Delegationen thailändischer Lehrer das Minis - terium für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz sowie weitere Bildungseinrichtungen in Baden-Württemberg besucht. Im Oktober 2013 hielt sich eine thailändische Austauschlehrerin bei der ALH in Kupferzell auf. • Sonstige Aktivitäten Das Ministerium für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz hat in dem angefragten Zeitraum regelmäßig Fortbildungsvorträge anlässlich von Delegations - reisen mit Teilnehmern aus Entwicklungsländern abgehalten (so z. B. zuletzt im Rahmen des Summer School Programms der Hochschule Rottenburg im September 2013 für eine große Gruppe ehemalige DAAD-Studenten). Eine Erfassung erfolgt in diesen Fällen grundsätzlich nur, wenn sich aus dem – in der Regel – einmaligen Besuch weitere Beziehungen abzeichnen oder explizit nachgefragt werden. i) Justizministerium Baden-württembergische Justizpraktiker sind seit langem im Rahmen internationaler Rechtsberatung und Rechtszusammenarbeit für Länder tätig, die im Aufbau rechtsstaatlicher Verwaltungs- und Justizstrukturen begriffen sind. Diese Zusammenarbeit erfolgt in den meisten Fällen über die Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (GIZ) sowie die Deutsche Stiftung für Internationale Rechtliche Zusammenarbeit (IRZ). Es handelt sich dabei um Projekte, mit denen in den Partnerländern Reformen für das Rechts- und Justizwesen gefördert werden . Dies betrifft insbesondere die Verbesserung von Effizienz und Rechtsstaatlichkeit bei der Organisation und der Verfahrensgestaltung des Justizwesens sowie allgemein die Unterstützung im Bereich der Rechtsetzung und der Rechts - anwendung. Begleitet wird die Entwicklungszusammenarbeit von bestehenden Gerichtspartnerschaften (so z. B. die seit Juni 2011 bestehende Partnerschaft zwischen dem Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg und dem Obersten Gericht der Republik Aserbaidschan) sowie zahlreichen Besuchen ausländischer Delegationen bei baden-württembergischen Gerichten (zuletzt insbesondere aus den Ländern Aserbaidschan, China, Türkei, Kosovo sowie verschiedenen ost - europäischen Ländern). Darüber hinaus werden Hospitationsprogramme gepflegt, wobei insbesondere über das European Judicial Training Network (EJTN) Gele- 13 Landtag von Baden-Württemberg Drucksache 15 / 4197 genheit besteht, an Gerichtshospitationen in Bulgarien, Rumänien und Kroatien teilzunehmen. Zudem unterstützt das Justizministerium das Hospitationsprogramm der IRZ durch die Vermittlung von Hospitationsplätzen an baden-württembergischen Gerichten (zuletzt wurden in den Jahren 2012 und 2013 Hospitationen für Richter aus Serbien und Bulgarien vermittelt). Das Justizministerium führt zu dem Engagement einzelner Richterinnen und Richter sowie Staatsanwältinnen und Staatsanwälte keine Statistiken oder ab - schließenden Verzeichnisse. Die Aktivitäten werden dem Justizministerium meist über die Beantragung von Sonderurlaub in den Fällen des § 29 Abs. 4 Satz 2 der Arbeitszeit- und Urlaubsverordnung (Gewährung von Sonderurlaub unter Belassung der Bezüge durch das Justizministerium bei Überschreitung von mehr als zehn Arbeitstagen im Jahr in besonders begründeten Fällen), durch die Weiter - leitung erteilter Nebentätigkeitsgenehmigungen durch die jeweiligen Gerichtsvorstände , durch Anträge auf Genehmigung von Auslandsdienstreisen für Gerichtsvorstände und insbesondere durch den regelmäßigen Austausch mit der gerichtlichen und staatsanwaltschaftlichen Praxis (im Rahmen von Dienstbesprechungen, Personalgesprächen u. ä.) bekannt. Für den Zeitraum seit dem Jahr 2008 können für den Bereich der baden-württembergischen Justiz unter anderem folgende konkrete Beispiele benannt werden: • Genehmigung von Sonderurlaub und Auslandsdienstreisen für die Leitung von Twinning-Projekten der EU im Kosovo und in Armenien für Mitglieder der baden-württembergischen Verwaltungsgerichtsbarkeit, • Beurlaubung eines Verwaltungsrichters für die Teilnahme an dem EU-Projekt EURALIUS II in Tirana/Albanien, • Beurlaubung eines Amtsrichters für die Teilnahme an der Mission EULEX im Kosovo, • Genehmigung von Sonderurlaub für eine Richterin aus der Sozialgerichtsbarkeit für die Durchführung von Wahlbeobachtungen in Moldawien und Alba - nien (dabei erfolgte die Organisation der Wahlbeobachtung durch das Auswärtige Amt, das die Wahlbeobachterin für Beobachtungseinsätze an die OSZE weitervermittelte), • regelmäßige Genehmigung von Sonderurlaub für Tätigkeiten mehrerer Richter und Staatsanwälte im Rahmen von Projekten der IRZ und GIZ, u. a. in Rumä - nien, Bulgarien, Kroatien und Aserbaidschan. j) Ministerium für Verkehr und Infrastruktur • Das Ministerium für Verkehr und Infrastruktur hat im fraglichen Zeitraum eine Delegation von Vertreterinnen und Vertretern verschiedener Planungs- und Verwaltungsebenen aus Aserbaidschan empfangen und Fachvorträge zu den Themen Landes- und Regionalplanung, Bauplanungsrecht und Bauordnungsrecht in Baden-Württemberg gehalten. • Beurlaubung eines Bauingenieurs im Rahmen des Programms „Integrierte Fachkräfte“ des Centrums für internationale Migration und Entwicklung (CIM) zur Wahrnehmung von Aufgaben der Entwicklungshilfe im Bereich der Straßenbauverwaltung in Namibia. 10. Wie viele Asylsuchende in Baden-Württemberg, deren Asylanträge nach der Dublin-II-Verordnung von einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union zu bearbeiten wären (etwa Italien, Griechenland), können derzeit aufgrund gerichtlicher Entscheidungen wegen Mängel in den dortigen Asylverfahren oder durch Überschreitung der Fristen, innerhalb derer eine Rückführung möglich gewesen wäre, nicht in diese Mitgliedstaaten zurückgeführt werden? Zu I. 10.: Diese Daten werden statistisch nicht erhoben. Landtag von Baden-Württemberg Drucksache 15 / 4197 14 Rücküberstellungen nach der Dublin-II-Verordnung nach Griechenland sind seit Januar 2011 ausgesetzt. Inzwischen haben Verwaltungsgerichte in Baden-Württemberg in Einzelfällen eine Rücküberstellung nach Italien und Ungarn ausgeschlossen . Aktuell unterliegen 64 in der Landeserstaufnahmeeinrichtung in Karlsruhe eingetroffene Afghanen aus Ungarn dem Dublin-II-Verfahren. 58 davon haben vorläufigen Rechtsschutz beantragt. In 20 Fällen wurde vorläufiger Rechtsschutz abgelehnt, in 38 Fällen trotz gleicher Rechts- und Sachlage vorläufiger Rechtsschutz gewährt. 11. Mit welchen Maßnahmen könnte aus ihrer Sicht den, insbesondere in und aus Baden-Württemberg operierenden, Schleusern und Schleppern effektiver begegnet werden? Zu I. 11.: Die Vorgehensweisen der Schleuser entwickeln sich stetig fort, weshalb typische Kontrollmaßnahmen wie beispielsweise Buskontrollen immer weniger Hinweise auf die Strukturen der Organisierten Kriminalität erbringen. National oder regional agierende Schleuserbanden organisieren sich zunehmend in international konspirativen Netzwerken und nutzen die sich aus den neuen Medien ergebenden Möglichkeiten für ihre kriminellen Geschäfte. So werden z. B. zunehmend Online - mitfahrzentralen missbraucht, bei denen gutgläubige Inserenten den Schleusenden günstige Mitfahrgelegenheiten nach Deutschland bieten. Die körperliche Anwesenheit des Schleusers ist dabei nicht mehr erforderlich, da die illegale Einreise über Internet und Mobiltelefone meist fernab der tatsächlichen Schleusungsroute organisiert wird. Die Überwachung der Telekommunikation ist daher ein zentrales Element zur Identifizierung von Schleusern und Zerschlagung der dahinter - liegenden Organisationsstrukturen. Seit dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 2. März 2010 zur Vorrats - datenspeicherung dürfen Telekommunikationsanbieter Verkehrsdaten nur noch zu Abrechnungs- und Verwaltungszwecken speichern. Die Speicherzeiten der Verkehrsdaten liegen erfahrungsgemäß bei wenigen Stunden bis zu 80 Tagen. Damit ist es von der Wahl des Providers und somit vom Zufall abhängig, ob überhaupt und ggf. wie lange auf die Verkehrsdaten zugegriffen werden kann. Schleusungskriminalität wird regelmäßig erst nach längerem Zeitablauf aufgedeckt, sodass gerade auf diese (gelöschten) Daten nicht mehr zugegriffen werden kann, die Erkenntnisse über Beziehungen im und zum Schleusernetzwerk sowie Schleusungsrouten und Übernahme- oder Zielorte offen legen. Damit fehlen oft entscheidende Indizien zum Nachweis der Strukturen der Organisierten Kriminalität. Eine rasche Wiedereinführung der Vorratsdatenspeicherung ist daher unerlässlich. 12. Welche Schritte hat sie unternommen, bzw. welche Maßnahmen wurden in wie vielen Einzelfällen veranlasst, um den Beschluss des Deutschen Bundestages zum Schutz syrischer Flüchtlinge (Bundestagsdrucksache 17/14136) nachzukommen , insbesondere unter Berücksichtigung der Auswahl, Aufnahme und Betreuung zusätzlicher 500 Flüchtlinge aus Syrien? Zu I. 12.: Die Landesregierung hat folgende Maßnahmen zum Schutz syrischer Flüchtlinge ergriffen: • Im Rahmen der vorübergehenden bundesweiten Aufnahme von 5.000 syrischen Flüchtlingen nimmt Baden-Württemberg 647 Personen auf. • Für syrische Studenten, deren Aufenthaltserlaubnis aufgrund fehlender Lebens - unterhaltssicherung gefährdet ist, weil sie wegen des Bürgerkrieges kein Geld mehr aus Syrien erhalten, hat die Landesregierung im März 2013 eine Anordnung nach § 23 Absatz 1 Satz 1 AufenthG erlassen. Danach können ausländische Studenten aus Syrien weiterhin Aufenthaltserlaubnisse zum Studium erhalten , auch wenn ihr Lebensunterhalt nicht mehr gesichert ist. • Der Abschiebungsstopp wurde zuletzt bis 31. März 2014 verlängert. 15 Landtag von Baden-Württemberg Drucksache 15 / 4197 • Im August 2013 wurde eine Landesaufnahmeanordnung zur Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen für syrische Flüchtlinge, die eine Aufnahme durch ihre in Baden-Württemberg lebenden Verwandten beantragen, erlassen. Bis zu 500 syrische Flüchtlinge haben damit die Möglichkeit, nach Baden-Württemberg einzureisen und eine Aufenthaltserlaubnis zu erhalten. 13. Gibt es Überlegungen, Menschen ohne dauerhaftes Aufenthaltsrecht aufgrund ihrer Qualifikation bzw. durch eine berufliche (Weiter-)Qualifizierung dauerhaft in unseren Arbeitsmarkt und die Gesellschaft zu integrieren? Zu I. 13.: Medienberichten zufolge hat der Präsident des BAMF einen Vorstoß unternommen , mit dem er eine Eingangsprüfung vor Asylantragstellung anregte. Dadurch sollen Fachkräfte erkannt werden, die dann für ein Aufenthaltsrecht nicht auf das Asylanerkennungsverfahren angewiesen wären. Der Vorschlag begegnet allerdings Bedenken. Es bestünde dadurch die Gefahr, die Geltendmachung humanitärer Rechte mit wirtschaftlichen Aspekten zu vermischen. Außerdem existiert mit § 18 a AufenthG bereits eine Regelung, über die qualifizierte Personen ohne Aufenthaltstitel eine Aufenthaltserlaubnis erhalten können. Die Norm hat jedoch bislang keine große praktische Relevanz entfaltet (zum 31. Oktober 2013 bundesweit 139 Erteilungen; BW: 32), was Zweifel an einem entsprechenden Potenzial begründet . Deutschland hat nach Einschätzung der OECD seit der Einführung der Blauen Karte EU (§ 19 a AufenthG) eines der zuwanderungsfreundlichsten Systeme für Hochqualifizierte. Nach Angaben des Bundesinnenministeriums haben seit der Einführung am 1. August 2012 bis zum 30. Juni 2013 rund 9.000 Menschen die Blaue Karte EU erhalten. 14. Welche Kriterien sind für sie bei der Beurteilung einer stichtagsunabhängigen Bleiberechtsregelung maßgeblich? Zu I. 14.: Die Landesregierung setzt sich für eine stichtagslose Bleiberechtsregelung ein. Es ist ihr ein Anliegen, dass Ausländern, die schon lange bei uns leben und sich sozial und wirtschaftlich integriert haben, die Chance auf einen Aufent - haltstitel eingeräumt und ihnen damit eine verlässliche Perspektive geboten wird. Baden-Württemberg war daher im Bundesrat Mitantragsteller für einen entsprechenden Gesetzesantrag zur Änderung des Aufenthaltsgesetzes (BR-Drs. 505/12). Der Antrag, der vom Bundesrat am 22. März 2013 beschlossen wurde, sah als wesentliche Kriterien für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis an geduldete Ausländer vor: • einen Voraufenthalt von acht Jahren (bzw. sechs Jahren bei häuslicher Gemeinschaft mit einem minderjährigen ledigen Kind), • ein Bekenntnis zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung der Bundes - republik Deutschland, • Grundkenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung, • die jedenfalls überwiegende Sicherung des Lebensunterhalts durch Erwerbs - tätigkeit, • hinreichende mündliche Deutschkenntnisse im Sinne des Niveaus A2 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen und • bei Kindern im schulpflichtigen Alter der Nachweis des tatsächlichen Schul - besuchs. Die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis scheidet aus, wenn der Ausländer die Aufenthaltsbeendigung durch vorsätzlich falsche Angaben, durch Täuschung über die Identität oder Staatsangehörigkeit oder Nichterfüllung zumutbarer Anforderungen an die Mitwirkung bei der Beseitigung von Ausreisehindernissen verhin- Landtag von Baden-Württemberg Drucksache 15 / 4197 16 dert oder verzögert, Bezüge zu extremistischen oder terroristischen Organisationen hat oder wegen einer im Bundesgebiet begangenen vorsätzlichen Straftat verurteilt wurde, wobei Geldstrafen von insgesamt bis zu 50 Tagessätzen oder bis zu 90 Tagessätzen wegen Straftaten, die nach dem Aufenthaltsgesetz oder dem Asylverfahrensgesetz nur von Ausländern begangen werden können, im Einzelfall außer Betracht bleiben. Der Bundestag hat den Gesetzentwurf des Bundesrats mit Beschluss vom 27. Juni 2013 abgelehnt. Nach Maßgabe des Ergebnisses der Koalitionsverhandlungen auf Bundesebene wird sich die Landesregierung weiterhin für eine stichtagslose Bleiberechtsregelung einsetzen. I I . U n t e r b r i n g u n g u n d V e r s o r g u n g 1. Welche freien Liegenschaften sind derzeit in Baden-Württemberg zur Aufnahme weiterer unterzubringender Flüchtlinge und Asylbewerber vorhanden und können schnell genutzt werden? Zu II. 1.: Die Kapazitäten der Einrichtungen der vorläufigen Unterbringung in den Stadtund Landkreisen sind derzeit ausgelastet. Je nach Situation vor Ort ist die Verfügbarkeit zusätzlicher Liegenschaften unterschiedlich zu bewerten. Dies hängt unter anderem davon ab, ob und in welchem Umfang z. B. kirchliche Einrichtungen, Gewerbetreibende oder Privatpersonen den unteren Aufnahmebehörden Liegenschaften anbieten. Die Bereitschaft hierzu ist, wenn auch nicht überall in gleichem Maße, durchaus spürbar. Die Landesregierung prüft ständig die Verfügbarkeit geeigneter Landesliegenschaften für die Unterbringung von Flüchtlingen, sowohl für die Erstaufnahme wie auch für die vorläufige Unterbringung in den Stadt- und Landkreisen. Soweit Konversionsflächen ehemals militärischer Liegenschaften ungenutzt sind, kollidiert eine mögliche Flüchtlingsunterbringung nicht selten mit konkreten anderweitigen Planungen der Kommunen. 2. War der Ersatz der Kosten für die Gesundheitsversorgung der Flüchtlinge und Asylbewerber seit 2010 für die jeweiligen Gebietskörperschaften kostendeckend ? Zu II. 2.: Der Kostenersatz für die Gesundheitsversorgung wie auch für alle anderen Ausgabepositionen während der vorläufigen Unterbringung erfolgt im Wege einer Pauschale. Die Höhe der Pauschale wurde zuletzt grundlegend im Rahmen einer Ist-Kostenerhebung des Landesrechnungshofs im Jahr 2007 festgelegt und für die Folgejahre dynamisiert. Sie beträgt zurzeit insgesamt 12.270 Euro je Asylerst - antragsteller. Seit dem Jahr 2007 haben sich die gesetzlichen Regelungen im Asylbewerberleistungsgesetz zur Gesundheitsversorgung nicht geändert. Die Landesregierung geht davon aus, dass die Pauschalenerstattung die Kosten der vorläufigen Unterbringung abdeckt. Auf der Grundlage des Jahres 2016 ist im Rahmen des künftigen Flüchtlingsaufnahmegesetzes eine verbindliche Pauschalenüberprüfung und, je nach Ergebnis, eine Pauschalenanpassung vorgesehen, die auch den auf die Gesundheitsausgaben entfallenden Teil erfassen wird. 17 Landtag von Baden-Württemberg Drucksache 15 / 4197 3. Inwieweit erkennt sie den Bedarf, durch eine fortlaufende jährliche Über - prüfung, die Höhe des Pauschalersatzes anzuheben oder den Kommunen ihre tatsächlichen Aufwendungen für die Aufnahme von Flüchtlingen und Asyl - bewerbern zu erstatten? Zu II. 3.: Die jetzige Pauschalenregelung wurde im Jahr 2004 eingeführt. Erstmals fand eine Pauschalenüberprüfung im Jahr 2007 anhand der tatsächlichen Ist-Kosten unter Beteiligung des Landesrechungshofs statt. Eine weitere Pauschalenrevision im Jahr 2012/2013 erfolgte aufgrund der Entscheidung des Bundesverfassungs - gerichts zu den Asylbewerberleistungen vom Juli 2012. Entsprechend den gestiegenen Leistungsausgaben hat das Integrationsministerium durch Verordnung im März 2013 rückwirkend die Pauschalen für die Kreise auf den heutigen Betrag angehoben. Auch künftig sollen Anpassungen der Pauschalen anlassbezogen vorgenommen werden. So werden mit der bevorstehenden Novellierung des Flüchtlingsaufnahmegesetzes neue Standards eingeführt, insbesondere eine Erhöhung der Wohnund Schlaffläche je Person von bislang viereinhalb auf sieben Quadratmeter. Dieser neue Standard soll nach einer Übergangszeit verbindlich ab dem Jahr 2016 gelten, wobei das Integrationsministerium in besonderen Zugangssituationen wie derzeit eine zeitweilige Befreiung erteilen kann. Linear hierzu soll der Pauschalenanteil für die liegenschaftsbezogenen Ausgaben ansteigen. Um sicherzustellen, dass die berechnete Pauschalenhöhe den notwendigen Ist- Kosten zur Umsetzung der neuen Vorgaben entspricht, ist im Gesetzentwurf verbindlich eine Pauschalenrevision auf Grundlage der im Jahr 2016 bestehenden Verhältnisse vorgesehen. Soweit darüber hinaus – ggf. auch schon früher – unerwarteter Änderungsbedarf hinsichtlich der Pauschalenbemessung besteht, bietet eine entsprechende Verordnungsermächtigung im Flüchtlingsaufnahmegesetz die rechtliche Möglichkeit hierfür. Unbeschadet anlassbezogener Anpassungen der Pauschalen erfolgt eine jährliche Dynamisierung, die 2004 gesetzlich auf ein Prozent festgelegt worden ist. Im Zusammenhang mit der gesetzlichen Neufestlegung der Pauschale soll diese Veränderungsrate auf jährlich eineinhalb Prozent angehoben werden. Eine Spitzabrechnung, die mit einem hohen zusätzlichen Personal- und Verwaltungsaufwand verbunden wäre, erwies sich in der Vergangenheit als fehleranfällig und hat sich insgesamt nicht bewährt. Sie bot auch keine Anreize für einen sparsamen Mitteleinsatz. Auch in den anderen großen Flächenländern werden Pauschalerstattungssysteme in verschiedener Ausgestaltung praktiziert. Die Vorgängerregierungen hatten aus diesen Gründen und im Einklang mit den darauf gestützten Forderungen des Rechnungshofs die heutige Einmalpauschale 2004 eingeführt bzw. nach 2007 fortgeführt. 4. Inwieweit plant sie, den Kommunen die erhöhten Kosten aus der dezentralen Unterbringung der Asylbewerber und Flüchtlinge und die prozentualen Anpassungen bei der Ermittlung der Regelbedarfe zu ersetzen, bzw. auch künftig zumindest eine Mischform aus Sach- und Geldleistung in der Versorgung der Asylbewerber und Flüchtlinge zuzulassen? Zu II. 4.: Neben den verbindlichen Standards erhalten die unteren Aufnahmebehörden durch die Novellierung mehr Flexibilität bei der Unterbringung. Künftig soll es zulässig sein, Flüchtlinge nicht nur in Gemeinschaftsunterkünften, sondern auch in Wohnungen unterzubringen. Kostensteigerungen ergeben sich daraus nicht zwingend, wie stichprobenhafte Abfragen ergeben haben. Soweit sich künftig dennoch Änderungen bei den notwendigen liegenschaftsbezogenen Ausgaben ergeben sollten, wird das im Rahmen der vorgesehenen Pauschalenrevision berücksichtigt werden. Entsprechendes gilt auch für den Teil der Pauschale, der sich auf die Ausgaben nach dem Asylbewerberleistungsgesetz bzw. dem Sozialgesetzbuch Landtag von Baden-Württemberg Drucksache 15 / 4197 18 bezieht. Inflationsbedingte Steigerungen der Flüchtlingsausgaben sollen unabhängig von einer Revision durch die beabsichtigte jährliche Dynamisierung um eineinhalb Prozent pauschal ausgeglichen werden. Innerhalb der vom Asylbewerberleistungsgesetz eröffneten Spielräume sollen die Leistungen künftig auf Geldleistungen umgestellt werden. Damit folgt das Land dem Vorbild der überwiegenden Zahl der anderen Bundesländer. Eine Mischform von Sach- und Geldleistungen besteht auch künftig insofern, als während der vorläufigen Unterbringung die Unterkunft und deren Grundausstattung als Sach - leistungen erbracht werden. Im Übrigen bietet auch die künftige Regelung den unteren Aufnahmebehörden einen den örtlichen Verhältnissen entsprechenden Handlungsspielraum. Soweit individuell zur Sicherung des physischen Existenzminimums erforderlich, sind auch künftig Sachleistungen zu gewähren. I I I . R ü c k f ü h r u n g 1. Wie viele der Personen, die seit 1. Januar 2010 zur Ausreise verpflichtet wurden , sind mittlerweile freiwillig unter Inanspruchnahme welcher staatlichen Hilfeleistung in ihre Heimatländer ausgereist (mit Angabe in absoluten Zahlen, in Prozent der zur Ausreise Verpflichteten und Angabe des Ziellands)? Zu III. 1.: Eine freiwillige Ausreise kann in Baden-Württemberg insbesondere über das Landesprogramm Freiwillige Rückkehr, über das REAG/GARP-Programm (REAG – Reintegration and Emigration Programme for Asylum-Seekers in Germany, GARP – Government Assisted Repatriation Programme) sowie über das Rückkehr -Projekt URA 2 gefördert werden. a) Landesprogramm Freiwillige Rückkehr Im Rahmen des Landesprogramms erfolgt die Unterstützung durch ergebnisoffene und qualifizierte Beratungen und die Gewährung von Reintegrations- und Existenz - gründungshilfen sowie von medizinischen Hilfen. Für das Landesprogramm stehen dieses Jahr 500.000 Euro zur Verfügung. Seit dem 1. Januar 2010 wurden 1.130 vollziehbar ausreisepflichtige Personen über das Landesprogramm gefördert (Stand 30. Juni 2013). Jährlich sind das zwischen zwei und vier Prozent der vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländer in Baden -Württemberg. Statistisch werden lediglich die Herkunftsländer erfasst. Wegen der Vielzahl der Herkunftsländer werden die fünf zahlenmäßig relevantesten Herkunftsländer aufgeführt : b) REAG/GARP-Programm Das REAG/GARP-Programm wird von Bund und Ländern gemeinsam durchgeführt . Über das REAG/GARP-Programm können Reisekosten und zum Teil Startgelder gefördert werden. Für das REAG/GARP-Programm stehen dieses Jahr ca. 350.000 Euro an Landesmitteln zur Verfügung. Zwischen dem 1. Januar 2010 und dem 31. Dezember 2012 wurden über dieses Programm 2.605 Personen gefördert. Im Jahr 2013 wurden bis zum 30. Oktober 2013 in 1.208 Fällen Leistungen bewilligt. Die Zahlen für das Jahr 2013 sind Herkunftsland Zahl 1. Serbien 376 2. Mazedonien 207 3. Irak 93 4. China 90 5. Kosovo 61 19 Landtag von Baden-Württemberg Drucksache 15 / 4197 allerdings vorläufig und können sich im Zuge der weiteren Bearbeitung, insbesondere durch die nachträgliche Stornierung nicht ausgereister Personen, noch ändern. Wegen der Vielzahl der Zielländer werden die fünf zahlenmäßig relevantesten Zielländer aufgeführt: c) URA 2 Über das vom Bund und von einigen Ländern getragene Programm URA 2 („Die Brücke“) erhalten kosovarische Rückkehrerinnen und Rückkehrer eine umfassende Rückkehrberatung und zahlreiche Maßnahmen zur Integration, Betreuung und Unterstützung. Hierzu zählen unter anderem Medikamentenzuschüsse, Miet - kostenzuschüsse, Arbeitsvermittlung, Lohnkostenzuschüsse, psychologische Betreuung und Hilfe bei der Existenzgründung. Der Landesanteil für das URA-2- Programm beträgt jährlich ca. 45.000 Euro. Zwischen dem 1. Januar 2010 und dem 30. Juni 2013 wurden in Baden-Württemberg in etwa 150 vollziehbar ausreisepflichtige Personen über URA 2 gefördert. 2. Bei wie vielen Personen, die derzeit zur Ausreise verpflichtet sind, liegen alle formalen Voraussetzungen für die zwangsweise Durchsetzung dieser Ausreisepflicht vor, bzw. wie viele Personen wurden seit dem 1. Januar 2010 aus Baden-Württemberg abgeschoben (Angabe in absoluten Zahlen, in Prozent der zur Ausreise Verpflichteten und Angabe des Ziellands)? Zu III. 2.: Personen, bei denen alle formalen Voraussetzungen für die zwangsweise Durchsetzung der Ausreisepflicht vorliegen, werden abgeschoben, sofern sie ihrer gesetzlichen Ausreisepflicht nicht freiwillig nachkommen. Eine Abschiebung kann jedoch dann nicht erfolgen, wenn Gründe für eine vorübergehende Aussetzung der Abschiebung wie etwa ungeklärte Identität, Passlosigkeit oder Reiseunfähigkeit vorliegen. Eine gesonderte statistische Erfassung dieser Fälle erfolgt nicht. Zielland Zahl 1. Serbien 859 2. Mazedonien 463 3. Irak 281 4. Kosovo 178 5. China 161 2010 2011 2012 2013 (Stand 30.06.2013) Vollziehbar ausreisepflichtige Ausländer in BW 9.355 9.654 10.015 10.454 Rückführungen 843 813 784 457 Quote (gerundet) 9 % 8 % 8 % 4 % Landtag von Baden-Württemberg Drucksache 15 / 4197 20 Wegen der Vielzahl der Herkunftsländer werden nur die zehn Herkunftsländer, in die in dem erfragten Zeitraum am häufigsten abgeschoben wurde, aufgeführt. 3. Wie viele der in Drucksache 15/2470 unter Ziffer 4 genannten Personen halten sich nach wie vor in Baden-Württemberg auf? Zu III. 3.: Am 30. September 2013 hielten sich 1.299 vollziehbar ausreisepflichtige kosovarische Minderheitsangehörige (Roma, Ashkali und Ägypter) in Baden-Württemberg auf (Stand 30. September 2012: 1.354). Da anhand der Statistik keine Personenzuordnung erfolgen kann, kann mit vertretbarem Aufwand nicht ermittelt werden , wie viele der in der Drucksache 15/2470 unter Ziffer 4 genannten Personen sich konkret nach wie vor in Baden-Württemberg aufhalten. 4. Sieht sie Rückführungen als Mittel an, Fehlvorstellungen in den Hauptherkunftsländern über die Möglichkeiten eines Aufenthalts im Bundesgebiet zu korrigieren? Zu III. 4.: Rückführungen ausreisepflichtiger Ausländer können Fehlvorstellungen in Haupt - herkunftsländern über die Möglichkeit und Attraktivität eines rechtswidrigen Aufenthaltes in der Bundesrepublik beeinflussen. Vor dem Hintergrund der seit dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 18. Juli 2012 erhöhten Sozial - leistungen für Asylantragsteller und ausreisepflichtige Personen und dem sozioökonomischem Gefälle zu den Herkunftsstaaten erscheinen relativ lange Aufenthalte in der Bundesrepublik durchaus attraktiv und ziehen erhöhte Einreisezahlen nach sich. Werden beispielsweise Asylbewerber aus einem bestimmten Herkunftsland , deren Asylantrag als offensichtlich unbegründet abgelehnt wurde und die ihrer gesetzlichen Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen, zeitnah zurückgeführt , ist festzustellen, dass der Zustrom von Einreisenden aus diesem Land signifikant zurückgeht. 5. Welche Faktoren verhindern die zügige Beendigung eines Aufenthalts? Zu III. 5.: Die zügige Beendigung eines Aufenthalts wird nach den Erfahrungen des landesweit zuständigen Regierungspräsidiums Karlsruhe am häufigsten dadurch behindert , dass vollziehbar ausreisepflichtige Ausländer keine Pässe und keine sonstigen Identitätspapiere vorlegen, falsche Angaben machen und bewusst ihre Identität verschleiern und entgegen der bestehenden gesetzlichen Verpflichtung an der Beschaffung von Identitätsdokumenten nicht mitwirken. Zudem kommen unkoHerkunftsland Abschiebungen 1. Serbien 200 2. Kosovo 131 3. Türkei 109 4. Rumänien 94 5. Polen 51 6. Algerien 50 7. Albanien 45 8. Litauen 42 9. Nigeria 42 10. Mazedonien 41 21 Landtag von Baden-Württemberg Drucksache 15 / 4197 operative Herkunftsstaaten ihrer völkerrechtlichen Verpflichtung zur Rückübernahme eigener Staatsangehöriger nicht oder erst nach zum Teil erheblicher zeitlicher Verzögerung nach. Im Übrigen kann eine Rückführung auch dann nicht erfolgen, wenn andere Gründe für eine vorübergehende Aussetzung der Abschiebung geltend gemacht werden, wie etwa psychische und physische Erkrankungen, aus denen ein Abschiebungsverbot resultieren kann. Solche werden vielfach in gerichtlichen Verfahren bis hin zum Bundesverfassungsgericht vorgebracht. Während eines laufenden Petitionsverfahrens und nach Stellung eines Antrags an die Härtefallkommission ist eine Abschiebung grundsätzlich ebenfalls nicht möglich . Weitere Verzögerungen können dadurch entstehen, dass die Betroffenen von ihrem Recht, Rechtsmittel speziell gegen die Abschiebung einzulegen, Gebrauch machen oder sich durch Untertauchen der Abschiebung entziehen. 6. Welche Möglichkeiten sieht sie, um die Verfahrensdauer zu verkürzen (mit Angabe , wie sie zu der Überlegung steht, neben der Landeserstaufnahmestelle wieder vier Bezirksstellen für Asyl [Bündelung aller beteiligten Stellen, ein - schließlich spezieller Asylkammern der Verwaltungsgerichte] in den Regierungsbezirken einzurichten)? Zu III. 6.: Eine wesentliche Voraussetzung für die Verkürzung der Dauer des Asylverwaltungsverfahrens ist eine ausreichende personelle Ausstattung. Eine ausreichende personelle Entscheiderkapazität besteht derzeit beim BAMF nicht; davon geht auch das Bundesinnenministerium aus. Seine Bemühungen, von den Ländern zumindest vorübergehend personelle Verstärkungen für das BAMF zu erhalten, zeigten nur begrenzten Erfolg. Die Länder müssen selbst größte Anstrengungen unternehmen, um die Herausforderungen , die sich aus den drastisch gestiegenen Asylbewerberzugängen ergeben, personell und räumlich zu meistern. Das Land prüft derzeit eine bedarfsgerechte Erweiterung der Erstaufnahme durch einen zusätzlichen Standort in Baden-Württemberg . Um dadurch jedoch eine nachhaltige Entlastung der bestehenden Erstaufnahmeeinrichtung in Karlsruhe und der dortigen BAMF-Außenstelle zu erreichen , müsste das BAMF am neuen Standort ebenfalls zusätzliche Personalkapazitäten für das Asylverfahren vorhalten. Gespräche in diesem Sinne werden derzeit geführt. Die Landesregierung hält eine Wiedereinführung mehrerer Bezirksstellen nach dem früher bestehenden Modell nicht für zielführend. Nach derzeitigem Stand ist nicht zu erwarten, dass die Zahl der Entscheider beim BAMF in dem Maße erhöht wird, dass BAMF-Außenstellen in allen Regierungsbezirken geschaffen werden könnten. Zudem stehen Standorte zur Inbetriebnahme der notwendigen Organisationseinheiten mit Aufnahme- und Unterbringungsmöglichkeiten wie in der Vergangenheit beispielsweise in leerstehenden Kasernen, nicht mehr zur Verfügung. Entsprechende Standortentscheidungen dürften zudem kaum auf Akzeptanz stoßen. Erst vor wenigen Jahren haben die Vorgängerregierungen die Abschaffung der Bezirksstellen einschließlich der Beseitigung ihrer Organisationsstrukturen , der Umsetzung des Personals und der Aufgabe der Liegenschaften wegen drastisch zurückgegangener Asylbewerberzugänge betrieben. Dies war seinerzeit auch vom Rechnungshof gefordert worden. Auch zu einer Entschärfung von Unterbringungsproblemen wäre eine erneute Einrichtung von Bezirksstellen nach Auffassung der Landesregierung keine effektive Lösung. Grundsätzlich kann der Unterbringungsbedarf nur durch eine flächendeckende Einbindung der Kreis- und Gemeindeebene gedeckt werden. Hinsichtlich der Erledigung bestimmter ausländerrechtlicher Aufgaben hat die landesweite Konzentration an einer Stelle wie derzeit beim Regierungspräsidium Karlsruhe den Vorteil, dass nur hier die erforderlichen Spezialkenntnisse vorgehalten werden und die Kontakte mit den ausländischen Konsulaten und Botschaf- Landtag von Baden-Württemberg Drucksache 15 / 4197 22 ten nicht von verschiedenen Bezirksstellen gepflegt werden müssen. Auch lassen sich mit einem zentralen Ansprechpartner gesetzliche und ministerielle Vorgaben effektiver umsetzen, als wenn verschiedene Dienststellen beteiligt wären. Zudem kann die Einrichtung von Bezirksstellen für Asyl insgesamt nicht zu einer schnelleren Aufenthaltsbeendigung ausreisepflichtiger abgelehnter Asylbewerber führen, zumal dies keinen Einfluss auf das Recht des Asylbewerbers hat, Rechtsbehelfe in Anspruch zu nehmen. Bei Asylbewerbern, deren Antrag im Jahr 2012 letztinstanzlich abgeschlossen wurde, betrug die durchschnittliche Gesamtverfahrensdauer (Verwaltungs- und Gerichtsverfahren) rund zwölf Monate. Im Anschluss an ein Gerichtsverfahren wird häufig ein Petitionsverfahren und evtl. auch noch ein Härtefallverfahren betrieben. Danach kann sich dann ein weiteres Beschreiten des Rechtsweges und im Ausnahmefall ein erneutes Petitionsverfahren anschließen. Das Asylstreitverfahren bei den baden-württembergischen Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit wird jedoch in aller Regel zügig durchgeführt. Sowohl absolut als auch im Bundesvergleich geben die Verfahrensdauern bei den baden-württembergischen Verwaltungsgerichten keinen Anlass zur Kritik. Speziell zur Erledigung der Asylstreitverfahren konnten für das Jahr 2012 folgende Durchschnittszahlen ermittelt werden: • erstinstanzliches Hauptsacheverfahren: 9,6 Monate; • Eilverfahren: 1,3 Monate; • Berufungs- und Berufungszulassungsverfahren: 2,9 Monate; • Beschwerdeverfahren: 0,1 Monate. Berücksichtigt man, dass es sich hierbei um Durchschnittszahlen handelt und damit auch Verfahren berücksichtigt sind, die sich aufgrund umfangreicher Beweisaufnahmen zwangsläufig zeitaufwändiger gestalten, dann erscheint der Schluss gerechtfertigt, dass ein „normales“ Asylstreitverfahren in erster Instanz binnen eines guten halben Jahres und in zweiter Instanz meist in weniger als einem Vierteljahr erledigt ist. Eilrechtsschutzverfahren dauern in der Regel weniger als einen Monat. Sollte es aber zu einem weiteren Anstieg der Verfahrenseingänge im Asylbereich kommen, dann ist zumindest fraglich, ob sich diese Verfahrenslaufzeiten werden halten lassen. In diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen, dass in den vergangenen Jahren der bislang zu verzeichnende Rückgang der Verfahrenseingangszahlen im Bereich der Verwaltungsgerichtsbarkeit genutzt worden ist, Richterstellen bei den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit abzubauen und diese Stellen vor allem in den Bereich der Sozialgerichtsbarkeit zu verlagern. Ein relevantes „Personalpolster “, das es ermöglichen würde, einen sprunghaften Anstieg der Verfahrenszahlen im Asylbereich kurzfristig aufzufangen, ist bei den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit nicht mehr vorhanden. Sollte es zu einer neuen „Flüchtlingswelle “ in Deutschland kommen, wäre also bei sonst unveränderten Rahmenbedingungen mit einem Anstieg der Verfahrenslaufzeiten bei den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit zu rechnen. Will man einer solchen Entwicklung frühzeitig gegensteuern, wäre an folgende Handlungsfelder zu denken: • Änderungen des Asylprozessrechts [vgl. nachfolgend a)], • Änderungen des Gerichtsorganisationsrechts oder der Geschäftsverteilung der Verwaltungsgerichte [vgl. b)], • Aufstockung der Personalressourcen bei den Verwaltungsgerichten [vgl. c)], • Verbesserung der Rahmenbedingungen für die Durchführung verwaltungsgerichtlicher Asylstreitverfahren [vgl. d)]. 23 Landtag von Baden-Württemberg Drucksache 15 / 4197 a) Änderungen des Asylprozessrechts Das Asyl-, Asylverfahrens- und Asylprozessrecht hat 1992/1993 durch Gesetz - gebungsakte im Zuge der Umsetzung des sogenannten Asylkompromisses eine Ausformung erhalten, die sehr deutlich an dem Interesse orientiert war, • die Zahl der Personen zu begrenzen, die in Deutschland mit Aussicht auf Erfolg Asyl begehren können (bedingt durch einen „Gürtel“ sicherer Drittstaaten rund um das Bundesgebiet) und • sowohl die Asylverwaltungs- als auch die gerichtlichen Asylstreitverfahren möglichst zügig zum Abschluss zu bringen. In seinen wesentlichen Grundzügen hat dieses rechtliche Konzept bis heute Bestand . Das Bundesverfassungsgericht hat die Verfassungskonformität des ganz überwiegenden Teils der im Jahr 1992 geschaffenen Beschleunigungsregelungen bestätigt (BVerfGE 92, 245; 92, 260; 93, 248; 94, 49; 94, 115; 94, 166; 96, 10), in den folgenden Jahren aber immer wieder Entscheidungen getroffen, aus denen sich bestimmte Qualitätsanforderungen ergeben, die von den Verwaltungsgerichten bei der Bearbeitung von Asylstreitverfahren zwingend zu beachten sind. Dies betrifft insbesondere die Anforderungen an die den Gerichten obliegenden Ermittlungen und an die inhaltliche Auseinandersetzung mit einem Asylbegehren. Im Wesentlichen dürfte bei dieser Ausgangslage davon auszugehen sein, dass der Deutsche Bundestag mit den prozessualen Bestimmungen des Asylverfahrens - gesetzes das dem einfachen Gesetzgeber eröffnete Arsenal rechtsstaatlicher Beschleunigungsinstrumente im Wesentlichen bereits ausgeschöpft hat. In den vergangenen Jahren haben sich bei den Gerichten praktikable und zügige Verfahrensabläufe eingespielt, die rechtsstaatlichen Anforderungen in aller Regel gerecht werden. Dabei kommen die vom Gesetzgeber in das Asylverfahrensgesetz installierten Beschleunigungsinstrumente zur Anwendung, soweit ihr Einsatz zwingend vorgeschrieben ist (dies betrifft etwa die Verkürzung der Klagefrist und des Instanzenzugs sowie den obligatorischen Einsatz des Einzelrichters in Eil - verfahren); im Übrigen gestalten die Gerichte das Verfahren nach Praktikabilitätsgesichtspunkten . Initiativen für weitere Verschärfungen des Asylverfahrensgesetzes dürften bei dieser Ausgangslage wohl kaum Aussichten für einen kurzfristig zu erzielenden Erfolg bieten. Dies gilt umso mehr, als in den letzten Jahren immer wieder Initiativen ergriffen worden sind, das als überzogen eingeschätzte deutsche Asylverfahrensrecht zu entschärfen. Als Beispiel aus jüngerer Zeit kann insofern auf die – im Jahr 2012 gescheiterte – Initiative mehrerer Bundesländer hingewiesen werden, die Regelungen über das sogenannte Flughafenasylverfahren zu streichen (BRDrs . 391/12). b) Änderungen des Gerichtsorganisationsrechts; Änderungen der Geschäftsverteilung der Verwaltungsgerichte Weitere Möglichkeiten, auf die Dauer der Bearbeitung gerichtlicher Asylstreitverfahren hinzuwirken, bestehen im Bereich der Gerichtsorganisation. Insofern ist auf die Bestimmung des § 83 Asylverfahrensgesetz (AsylVfG) hinzuweisen: Nach § 83 Absatz 1 AsylVfG sollen Asylstreitverfahren bei den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit „in besonderen Spruchkörpern zusammengefasst“ werden. Gemeint sind damit die Einrichtung von Asylkammern bei den Verwaltungsgerichten und von Asylsenaten beim Verwaltungsgerichtshof. Der Schaffung dieser Vorschrift lag der Gedanke zugrunde, dass einzelne Spruchkörper ausschließlich mit Asylangelegenheiten befasst werden sollten, um auf diese Weise Spezialisierungs- und Beschleunigungseffekte zu erzielen. Über die Anwendung von § 83 Absatz 1 AsylVfG entscheiden die Präsidien der Gerichte in richterlicher Unabhängigkeit. Weisungen der Justizverwaltung sind hier ausgeschlossen . Mit dem Rückgang der Flüchtlingszahlen in der zweiten Hälfte der 90er-Jahre haben die Präsidien der Gerichte immer weniger von der Regelung des § 83 Absatz 1 AsylVfG Gebrauch gemacht. Dies ist vor dem Hintergrund geschehen, dass Landtag von Baden-Württemberg Drucksache 15 / 4197 24 zu dieser Zeit die ganz überwiegende Mehrzahl der Richterinnen und Richter in der Verwaltungsgerichtsbarkeit in die Materien des Asyl- und Asylverfahrensrechts bereits gut eingearbeitet war. Einer weiteren Komprimierung von Fachkompetenz bedurfte es daher nicht. Hinzu kommt, dass bei den Richterinnen und Richtern erhebliche Vorbehalte dagegen bestanden, in Spruchkörpern zu arbeiten, die ausschließlich mit Asylsachen befasst sind. Daher bereitete es den Präsidien immer größere Schwierigkeiten, einvernehmliche Lösungen für die Besetzung von Asylkammern und -senaten zu finden. Solche Lösungen konnten häufig nur auf der Basis von Absprachen gefunden werden, dass die Zuweisung einer Richterin oder eines Richters in eine Asylkammer nur mit der Maßgabe erfolgt, dass diese Zuweisung auf ein Jahr beschränkt bleibt. Im praktischen Ergebnis wirkte die Regelung des § 83 Absatz 1 AsylVfG damit kontraproduktiv: Durch häufige Wechsel in der Besetzung der Asylkammern wurde es den Verwaltungsgerichten erschwert, eine gefestigte Spruchpraxis aufzubauen. In dieser Situation lag es nahe, die beim Verwaltungsgericht eingehenden Asylklagen nach Herkunftsländern zu ordnen und grundsätzlich jeder Kammer die Zuständigkeit für eine bestimmte Zahl von Herkunftsländern zuzuweisen. Dies entspricht der heutigen Praxis sämtlicher baden-württembergischer Verwaltungsgerichte. Eine Praxis, die sich mit Blick auf die Zufriedenheit der Richterinnen und Richter mit ihren Arbeitsbedingungen weit besser bewährt hat als die in § 83 Absatz 1 AsylVfG vorgesehene Konzeption; zu einer Verlängerung der Verfahrensdauern hat diese gerichtliche Praxis nicht geführt. Eine weitere Möglichkeit, die Bearbeitung von Asylstreitverfahren bei den Gerichten der Verwaltungsgerichten zu konzentrieren, wird durch § 83 Absatz 2 AsylVfG eröffnet. Danach können die Landesregierungen (oder die hierzu von den Landesregierungen ermächtigten Stellen) bei den Verwaltungsgerichten für Asylstreitverfahren durch Rechtsverordnung besondere Spruchkörper bilden und deren Sitz bestimmen. Die auf diese Weise gebildeten Spruchkörper sollen ihren Sitz in räumlicher Nähe zu den Aufnahmeeinrichtungen haben. In Zeiten der sogenannten „Asylwelle“ hatte auch Baden-Württemberg von dieser Ermächtigung Gebrauch gemacht und bei den damaligen Aufnahmeeinrichtungen in Rastatt, Ludwigsburg und Reutlingen jeweils besondere Asylkammern der Verwaltungsgerichte Karlsruhe, Stuttgart und Sigmaringen eingerichtet (vgl. Asylorganisationsgesetz vom 12. Dezember 1991, GBl. S. 855). Diese Spruch - körper sind Anfang 1997 aus Praktikabilitätsgründen wieder aufgelöst worden (vgl. Asylorganisationsänderungsgesetz vom 14. November 1996, GBl. S. 706). Dem folgte einige Zeit später die Auflösung der genannten Aufnahmeeinrichtungen . Heute betreibt das Land nur noch in Karlsruhe eine Aufnahmeeinrichtung. Allein schon wegen der räumlichen Nähe des Verwaltungsgerichts Karlsruhe zu dieser Einrichtung kommt es nicht in Betracht, von der Verordnungsermächtigung des § 83 Absatz 2 AsylVfG dahingehend Gebrauch zu machen, dass eine besondere Asylkammer mit einem Sitz außerhalb des regulären Gerichtssitzes eingerichtet wird. Damit stellt sich allenfalls die Frage, ob die Landesregierung (oder das von ihr noch zu ermächtigende Justizministerium) von der Verordnungsermächtigung des § 83 Absatz 2 Satz 1 AsylVfG dahingehend Gebrauch macht, dass sie die Ein - richtung von Asylkammern bei den baden-württembergischen Verwaltungsgerichten anordnet. Anlass für eine solche Maßnahme bestünde aber allenfalls dann, wenn • die Präsidien der baden-württembergischen Verwaltungsgerichte nicht selbst von ihrer Befugnis aus § 83 Absatz 1 AsylVfG Gebrauch machen, besondere Asylkammern einzurichten, und • triftige Gründe für die Annahme sprechen, dass mit der Einrichtung solcher Asylkammern ein Beitrag dazu geleistet werden kann, die Dauer von Asylstreitverfahren bei den Verwaltungsgerichten spürbar zu verkürzen. Letzteres ist jedoch angesichts der bislang gesammelten Erfahrungen zu verneinen. 25 Landtag von Baden-Württemberg Drucksache 15 / 4197 c) Aufstockung der Personalressourcen bei den Verwaltungsgerichten Ein weiterer Beitrag, die Verfahrenslaufzeiten der Asylsachen bei den Verwaltungsgerichten zu verkürzen oder – im Falle eines weiteren Anstiegs der Verfahrenseingangszahlen – auf dem heutigen Niveau zu halten, kann mit einer Aufstockung der Personalressourcen bei den Verwaltungsgerichten geleistet werden. Denn es liegt auf der Hand, dass neben verfahrensimmanenten Verzögerungsgründen (etwa: die Notwendigkeit der Durchführung einer Beweisaufnahme durch Einholung eines Sachverständigengutachtens) auch eine zeitweilige oder gar strukturelle Überlastung der Gerichte dazu beitragen kann, dass die Verfahrenslaufzeiten ansteigen. Ob und inwieweit weitere Personalressourcen bereitgestellt werden können, ist im Zuge der Aufstellung des Staatshaushaltsplans 2015/2016 zu entscheiden. Entsprechendes gilt für andere Maßnahmen, die absehbar zu einem Anstieg der Verfahrenseingänge in der Verwaltungsgerichtsbarkeit führen würden. Hinzu - weisen ist hier beispielsweise auf aktuelle Überlegungen betreffend die Abschaffung oder Einschränkung des Widerspruchverfahrens. In dem Maße, in dem das Widerspruchsverfahren entfällt, ist bei unverändertem Personalbestand in der Verwaltungsgerichtsbarkeit mit einer Zunahme der Verfahrenslaufzeiten zu rechnen . Dies betrifft naturgemäß auch den Bereich der Asylstreitverfahren. Die mit dem Wegfall von Widerspruchsverfahren in anderen Bereichen erzielbaren Ein - sparungen wären daher ins Verhältnis zu den Nachteilen zu setzen, die sich aus dem absehbaren Anstieg der Verfahrenslaufzeiten bei den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit ergeben. d) Verbesserung der Rahmenbedingungen für die Durchführung von Asylstreitverfahren bei den Verwaltungsgerichten Im Übrigen kommt es in Betracht, die organisatorischen Verfahrensabläufe bei den Verwaltungsgerichten weiter zu optimieren und nach Möglichkeiten zu suchen, die äußeren Rahmenbedingungen für die Bearbeitung gerichtlicher Asylstreitverfahren zu verbessern. Ersteres ist als Zielsetzung zwar immer möglich. Angesichts der in den vergangenen Jahren bereits durchgeführten Ausstattung der Gerichte mit Medien moderner Bürokommunikation dürfte es jedoch schwer fallen, hier in absehbarer Zeit und mit überschaubarem Aufwand weitere Verbesserungen vorzunehmen, die geeignet sind, die Verfahrenslaufzeiten noch weiter zu senken. Ansatzpunkte lassen sich eventuell eher in anderen Bereichen finden, die für die Dauer von gerichtlichen Asylstreitverfahren von Bedeutung sind. Dies betrifft insbesondere die Verfügbarkeit von geeigneten Dolmetschern und Sachverständigen sowie einen verbesserten Zugriff auf aktuelle Informationen zur Lage in den Heimatstaaten von Personen, die sich in Deutschland um Asyl bemühen. Sofern und soweit ein Anstieg der gerichtlichen Verfahrenslaufzeiten darauf zurück - zuführen wäre, dass strukturelle Engpässe bei der Verfügbarkeit geeigneter Dolmetscher und Sachverständiger bestehen, könnte hierauf seitens der Landesregierung mit Anwerbemaßnahmen und mit der Einrichtung von Dolmetscher- und Sachverständigen-Pools reagiert werden. Außerdem kann daran gearbeitet werden , den Informationsaustausch zwischen den Gerichten zur Lage in den Herkunftsstaaten weiter zu verbessern und gemeinsam mit dem Auswärtigen Amt nach Möglichkeiten zu suchen, dass Auskunftsersuchen der Verwaltungsgerichte schneller als bislang bearbeitet werden. Gall Innenminister Landtag von Baden-Württemberg Drucksache 15 / 4197 26 Anlage 1 27 Landtag von Baden-Württemberg Drucksache 15 / 4197 Landtag von Baden-Württemberg Drucksache 15 / 4197 28 29 Landtag von Baden-Württemberg Drucksache 15 / 4197 Landtag von Baden-Württemberg Drucksache 15 / 4197 30 Anlage 2 31 Landtag von Baden-Württemberg Drucksache 15 / 4197 Landtag von Baden-Württemberg Drucksache 15 / 4197 32 33 Landtag von Baden-Württemberg Drucksache 15 / 4197 Anlage 3 Landtag von Baden-Württemberg Drucksache 15 / 4197 34 35 Landtag von Baden-Württemberg Drucksache 15 / 4197 Landtag von Baden-Württemberg Drucksache 15 / 4197 36 37 Landtag von Baden-Württemberg Drucksache 15 / 4197 Anlage 4 Landtag von Baden-Württemberg Drucksache 15 / 4197 38 39 Landtag von Baden-Württemberg Drucksache 15 / 4197 Landtag von Baden-Württemberg Drucksache 15 / 4197 40 << /ASCII85EncodePages false /AllowTransparency false /AutoPositionEPSFiles true /AutoRotatePages /None /Binding /Left /CalGrayProfile (None) /CalRGBProfile (sRGB IEC61966-2.1) /CalCMYKProfile (U.S. Web Coated \050SWOP\051 v2) /sRGBProfile (sRGB IEC61966-2.1) /CannotEmbedFontPolicy /Warning /CompatibilityLevel 1.6 /CompressObjects /Off /CompressPages true /ConvertImagesToIndexed true /PassThroughJPEGImages false /CreateJobTicket false /DefaultRenderingIntent /Default /DetectBlends true /DetectCurves 0.1000 /ColorConversionStrategy /LeaveColorUnchanged /DoThumbnails false /EmbedAllFonts true /EmbedOpenType false /ParseICCProfilesInComments true /EmbedJobOptions true /DSCReportingLevel 0 /EmitDSCWarnings false /EndPage -1 /ImageMemory 524288 /LockDistillerParams true /MaxSubsetPct 100 /Optimize true /OPM 1 /ParseDSCComments false /ParseDSCCommentsForDocInfo true /PreserveCopyPage true /PreserveDICMYKValues true /PreserveEPSInfo true /PreserveFlatness true /PreserveHalftoneInfo false /PreserveOPIComments true /PreserveOverprintSettings true /StartPage 1 /SubsetFonts true /TransferFunctionInfo /Preserve /UCRandBGInfo /Preserve /UsePrologue false /ColorSettingsFile () /AlwaysEmbed [ true ] /NeverEmbed [ true ] /AntiAliasColorImages false /CropColorImages true /ColorImageMinResolution 150 /ColorImageMinResolutionPolicy /OK /DownsampleColorImages true /ColorImageDownsampleType /Bicubic /ColorImageResolution 300 /ColorImageDepth 8 /ColorImageMinDownsampleDepth 1 /ColorImageDownsampleThreshold 1.50000 /EncodeColorImages true /ColorImageFilter /FlateEncode /AutoFilterColorImages false /ColorImageAutoFilterStrategy /JPEG /ColorACSImageDict << /QFactor 0.40 /HSamples [1 1 1 1] /VSamples [1 1 1 1] >> /ColorImageDict << /QFactor 0.76 /HSamples [2 1 1 2] /VSamples [2 1 1 2] >> /JPEG2000ColorACSImageDict << /TileWidth 256 /TileHeight 256 /Quality 15 >> /JPEG2000ColorImageDict << /TileWidth 256 /TileHeight 256 /Quality 15 >> /AntiAliasGrayImages false /CropGrayImages true /GrayImageMinResolution 150 /GrayImageMinResolutionPolicy /OK /DownsampleGrayImages true /GrayImageDownsampleType /Bicubic /GrayImageResolution 600 /GrayImageDepth 8 /GrayImageMinDownsampleDepth 2 /GrayImageDownsampleThreshold 1.50000 /EncodeGrayImages true /GrayImageFilter /FlateEncode /AutoFilterGrayImages false /GrayImageAutoFilterStrategy /JPEG /GrayACSImageDict << /QFactor 0.40 /HSamples [1 1 1 1] /VSamples [1 1 1 1] >> /GrayImageDict << /QFactor 0.76 /HSamples [2 1 1 2] /VSamples [2 1 1 2] >> /JPEG2000GrayACSImageDict << /TileWidth 256 /TileHeight 256 /Quality 15 >> /JPEG2000GrayImageDict << /TileWidth 256 /TileHeight 256 /Quality 15 >> /AntiAliasMonoImages false /CropMonoImages true /MonoImageMinResolution 1200 /MonoImageMinResolutionPolicy /OK /DownsampleMonoImages true /MonoImageDownsampleType /Bicubic /MonoImageResolution 600 /MonoImageDepth -1 /MonoImageDownsampleThreshold 1.50000 /EncodeMonoImages true /MonoImageFilter /CCITTFaxEncode /MonoImageDict << /K -1 >> /AllowPSXObjects true /CheckCompliance [ /None ] /PDFX1aCheck false /PDFX3Check false /PDFXCompliantPDFOnly false /PDFXNoTrimBoxError true /PDFXTrimBoxToMediaBoxOffset [ 0.00000 0.00000 0.00000 0.00000 ] /PDFXSetBleedBoxToMediaBox true /PDFXBleedBoxToTrimBoxOffset [ 0.00000 0.00000 0.00000 0.00000 ] /PDFXOutputIntentProfile (None) /PDFXOutputConditionIdentifier () /PDFXOutputCondition () /PDFXRegistryName (http://www.color.org) /PDFXTrapped /False /CreateJDFFile false /SyntheticBoldness 1.000000 /Description << /DEU () >> >> setdistillerparams << /HWResolution [1200 1200] /PageSize [595.276 841.890] >> setpagedevice