Landtag von Baden-Württemberg 15. Wahlperiode Drucksache 15 / 4397 27. 11. 2013 1Eingegangen: 27. 11. 2013 / Ausgegeben: 08. 01. 2014 K l e i n e A n f r a g e Ich frage die Landesregierung: 1. Welche rechtlichen Möglichkeiten sieht sie, in Ettlingen auf der Trasse der Albtal-Verkehrs-Gesellschaft (AVG) den Abschnitt zwischen der Rastatter Straße und dem Wattkopfweg durch eine geeignete Befestigung der Schienenanlage für den öffentlichen Busverkehr zugänglich zu machen? 2. Ist sie bereit, die unter Frage 1 genannte Maßnahme und die damit verbundenen Verbesserungen finanziell zu unterstützen? 3. Welches Verfahrensrecht ist anzuwenden, um die unter Frage 1 genannte Trasse zu verwirklichen? 4. Welche gesetzlichen Vorschriften sind bei der Einrichtung von Rechts-vorlinks -Regelungen zu beachten und inwieweit spielt hierbei eine unterschied - liche Belastung der sich kreuzenden Straßen rechtlich eine Rolle? 24. 11. 2013 Raab CDU Kleine Anfrage des Abg. Werner Raab CDU und Antwort des Ministeriums für Verkehr und Infrastruktur Bus- und Bahnverkehr auf gemeinsamer Trasse Drucksachen und Plenarprotokolle sind im Internet abrufbar unter: www.landtag-bw.de/Dokumente Der Landtag druckt auf Recyclingpapier, ausgezeichnet mit dem Umweltzeichen „Der Blaue Engel“. Landtag von Baden-Württemberg Drucksache 15 / 4397 2 A n t w o r t Mit Schreiben vom 16. Dezember 2013 Nr. 3-3822.0-00/918 beantwortet das Ministerium für Verkehr und Infrastruktur die Kleine Anfrage wie folgt: 1. Welche rechtlichen Möglichkeiten sieht sie, in Ettlingen auf der Trasse der Albtal-Verkehrs-Gesellschaft (AVG) den Abschnitt zwischen der Raststatter Straße und dem Wattkopfweg durch eine geeignete Befestigung der Schienenanlage für den öffentlichen Busverkehr zugänglich zu machen? Eine Zugänglichmachung für den Busverkehr bedarf grundsätzlich der Gestattung durch den Eisenbahninfrastrukturbetreiber. Die Trasse dient auf diesem Abschnitt dem Eisenbahnbetrieb (derzeit öffentlicher Personennahverkehr, Güterverkehr und Sonderzugverkehr) und hat die Eigenschaft einer öffentlichen Eisenbahn - infrastruktur (§ 3 Abs. 1 Nr. 2 Allgemeines Eisenbahngesetz; AEG). Damit müsste sich der öffentliche Busverkehr, der auf einer solchen Trasse verkehren möchte, den Vorschriften der Schienenbahn anpassen. Die Anforderungen des Betriebs und zur Gewährleistung der Sicherheit ergeben sich aus der Eisenbahn-Bau- Betriebsordnung (EBO). Eine Gefährdung des Eisenbahnbetriebs muss wirksam ausgeschlossen werden können. 2. Ist sie bereit, die unter Frage 1 genannte Maßnahme und die damit verbundenen Verbesserungen finanziell zu unterstützen? Eine finanzielle Unterstützung des Landes müsste im Einzelfall geprüft werden. 3. Welches Verfahrensrecht ist anzuwenden, um die unter Frage 1 genannte Trasse zu verwirklichen? Die Befestigung der Schienenanlage für den öffentlichen Busverkehr dürfte eine Änderung einer Eisenbahnbetriebsanlage darstellen, die nach § 18 AEG grundsätzlich einem Planfeststellungsverfahren vorbehalten ist. Soweit zusätzlich neben der eisenbahnrechtlichen Planfeststellung auch nach dem Straßenrecht ein Planfeststellungsverfahren erforderlich sein sollte (vgl. § 37 Straßengesetz für Baden-Württemberg; STRG), käme evtl. § 78 Landesverwaltungsverfahrens - gesetz (LVwVfG) zur Anwendung. Dies wäre im vorliegenden Fall durch die zuständige Planfeststellungsbehörde (Regierungspräsidium Karlsruhe) zu prüfen und zu klären. 4. Welche gesetzlichen Vorschriften sind bei der Einrichtung von Rechts-vorlinks -Regelungen zu beachten und inwieweit spielt hierbei eine unterschied - liche Belastung der sich kreuzenden Straßen rechtlich eine Rolle? In der Straßenverkehrs-Ordnung ist in § 8 die Vorfahrt an Knotenpunkten geregelt : An Kreuzungen und Einmündungen hat Vorfahrt, wer von rechts kommt. Dies gilt nicht, wenn die Vorfahrt durch Verkehrszeichen besonders geregelt ist (Zeichen 205 StVO „Vorfahrt gewähren“, Zeichen 206 StVO „Halt. Vorfahrt gewähren “, Zeichen 301 StVO „Vorfahrt“ und Zeichen 306 StVO „Vorfahrtsstraße “). Die Bevorrechtigung der Knotenpunktäste wird im Einzelfall von der Verkehrsbehörde im Benehmen mit dem Straßenbaulastträger und der Polizei festgelegt. Sie orientiert sich grundsätzlich an der Verkehrsfunktion (Bundes-, Landes und Kreisstraßen, kommunale Straßen) der sich kreuzenden Straßen und im Weiteren an der Verkehrsbelastung der Richtungsfahrstreifen der Kontenpunktäste. Es gibt keine Systematik im Straßenverkehrsrecht für die Festlegung der Bevorrechtigung bei unterschiedlichen Verkehrsstärken. Hermann Minister für Verkehr und Infrastruktur << /ASCII85EncodePages false /AllowTransparency false /AutoPositionEPSFiles true /AutoRotatePages /None /Binding /Left /CalGrayProfile (None) /CalRGBProfile (sRGB IEC61966-2.1) /CalCMYKProfile (U.S. Web Coated \050SWOP\051 v2) /sRGBProfile (sRGB IEC61966-2.1) /CannotEmbedFontPolicy /Warning /CompatibilityLevel 1.6 /CompressObjects /Off /CompressPages true /ConvertImagesToIndexed true /PassThroughJPEGImages false /CreateJobTicket false /DefaultRenderingIntent /Default /DetectBlends true /DetectCurves 0.1000 /ColorConversionStrategy /LeaveColorUnchanged /DoThumbnails false /EmbedAllFonts true /EmbedOpenType false /ParseICCProfilesInComments true /EmbedJobOptions true /DSCReportingLevel 0 /EmitDSCWarnings false /EndPage -1 /ImageMemory 524288 /LockDistillerParams true /MaxSubsetPct 100 /Optimize true /OPM 1 /ParseDSCComments false /ParseDSCCommentsForDocInfo true /PreserveCopyPage true /PreserveDICMYKValues true /PreserveEPSInfo true /PreserveFlatness true /PreserveHalftoneInfo false /PreserveOPIComments true /PreserveOverprintSettings true /StartPage 1 /SubsetFonts true /TransferFunctionInfo /Preserve /UCRandBGInfo /Preserve /UsePrologue false /ColorSettingsFile () /AlwaysEmbed [ true ] /NeverEmbed [ true ] /AntiAliasColorImages false /CropColorImages true /ColorImageMinResolution 150 /ColorImageMinResolutionPolicy /OK /DownsampleColorImages true /ColorImageDownsampleType /Bicubic /ColorImageResolution 300 /ColorImageDepth 8 /ColorImageMinDownsampleDepth 1 /ColorImageDownsampleThreshold 1.50000 /EncodeColorImages true /ColorImageFilter /FlateEncode /AutoFilterColorImages false /ColorImageAutoFilterStrategy /JPEG /ColorACSImageDict << /QFactor 0.40 /HSamples [1 1 1 1] /VSamples [1 1 1 1] >> /ColorImageDict << /QFactor 0.76 /HSamples [2 1 1 2] /VSamples [2 1 1 2] >> /JPEG2000ColorACSImageDict << /TileWidth 256 /TileHeight 256 /Quality 15 >> /JPEG2000ColorImageDict << /TileWidth 256 /TileHeight 256 /Quality 15 >> /AntiAliasGrayImages false /CropGrayImages true /GrayImageMinResolution 150 /GrayImageMinResolutionPolicy /OK /DownsampleGrayImages true /GrayImageDownsampleType /Bicubic /GrayImageResolution 600 /GrayImageDepth 8 /GrayImageMinDownsampleDepth 2 /GrayImageDownsampleThreshold 1.50000 /EncodeGrayImages true /GrayImageFilter /FlateEncode /AutoFilterGrayImages false /GrayImageAutoFilterStrategy /JPEG /GrayACSImageDict << /QFactor 0.40 /HSamples [1 1 1 1] /VSamples [1 1 1 1] >> /GrayImageDict << /QFactor 0.76 /HSamples [2 1 1 2] /VSamples [2 1 1 2] >> /JPEG2000GrayACSImageDict << /TileWidth 256 /TileHeight 256 /Quality 15 >> /JPEG2000GrayImageDict << /TileWidth 256 /TileHeight 256 /Quality 15 >> /AntiAliasMonoImages false /CropMonoImages true /MonoImageMinResolution 1200 /MonoImageMinResolutionPolicy /OK /DownsampleMonoImages true /MonoImageDownsampleType /Bicubic /MonoImageResolution 600 /MonoImageDepth -1 /MonoImageDownsampleThreshold 1.50000 /EncodeMonoImages true /MonoImageFilter /CCITTFaxEncode /MonoImageDict << /K -1 >> /AllowPSXObjects true /CheckCompliance [ /None ] /PDFX1aCheck false /PDFX3Check false /PDFXCompliantPDFOnly false /PDFXNoTrimBoxError true /PDFXTrimBoxToMediaBoxOffset [ 0.00000 0.00000 0.00000 0.00000 ] /PDFXSetBleedBoxToMediaBox true /PDFXBleedBoxToTrimBoxOffset [ 0.00000 0.00000 0.00000 0.00000 ] /PDFXOutputIntentProfile (None) /PDFXOutputConditionIdentifier () /PDFXOutputCondition () /PDFXRegistryName (http://www.color.org) /PDFXTrapped /False /CreateJDFFile false /SyntheticBoldness 1.000000 /Description << /DEU () >> >> setdistillerparams << /HWResolution [1200 1200] /PageSize [595.276 841.890] >> setpagedevice