Landtag von Baden-Württemberg 15. Wahlperiode Drucksache 15 / 4470 12. 12. 2013 1Eingegangen: 12. 12. 2013 / Ausgegeben: 17. 01. 2014 K l e i n e A n f r a g e Wir fragen die Landesregierung: 1. Wie bewertet sie die aktuelle Umsetzung des Landesglücksspielgesetzes insgesamt bzw. mit Blick auf die Forderung zur sichtbaren Auslegung von Informationsmaterialien durch die Spielhallenbetreiber? 2. Welche Maßnahmen setzt sie ein, um die Kontrollen der Spieler- und Jugendschutzvorgaben sowie der Einhaltung der Forderung zur sichtbaren Auslegung von Informationsmaterialien in Spielhallen nach dem Landesglücksspielgesetz durch die zuständigen Behörden sicherzustellen? 3. Welche Kenntnisse hat sie über die derzeitigen personellen und institutionellen Kapazitäten der zuständigen Behörden zur Überwachung der Umsetzung des Landesglücksspielgesetzes? 4. Welche Maßnahmen, z. B. Entzug der Betriebserlaubnis, Entfernungsverfügungen etc., wurden seit Inkrafttreten des Landesglücksspielgesetzes an Einrichtungen aufgrund des Verstoßes gegen das Landesglücksspielgesetz adressiert? 5. Wie viele Mitarbeiter, die in baden-württembergischen Spielhallen beschäftigt sind, haben nach ihrer Kenntnis an Schulungen der Verbände der Automatenwirtschaft bzw. der Suchthilfeeinrichtungen zur Suchtprävention seit Inkrafttreten des Landesglücksspielgesetzes teilgenommen? 6. Wie gestaltet sich nach ihrem Kenntnisstand das Verhältnis der von Spielhallen übernommenen Sozialkonzepte, die von deren Mitarbeitern nach dem aktuellen Stand der suchtwissenschaftlichen Forschung ausgearbeitet wurden zu den Konzepten, die von Suchthilfeeinrichtungen nach dem aktuellen Stand der suchtwissenschaftlichen Forschung kreiert wurden? Kleine Anfrage der Abg. Dr. Friedrich Bullinger und Dr. Ulrich Goll FDP/DVP und Antwort des Innenministeriums Situation des Glücksspiels in Baden-Württemberg Drucksachen und Plenarprotokolle sind im Internet abrufbar unter: www.landtag-bw.de/Dokumente Der Landtag druckt auf Recyclingpapier, ausgezeichnet mit dem Umweltzeichen „Der Blaue Engel“. Landtag von Baden-Württemberg Drucksache 15 / 4470 2 7. Wie viele neue Spielstätten (mit Aufschlüsselung der Art der Spielstätte, z. B. Bistro-Casino) wurden seit Inkrafttreten des Landesglücksspielgesetzes in welchen Städten und Gemeinden genehmigt? 8. Wie viele illegale Wettbüros wurden seit Inkrafttreten des Landesglücksspielgesetzes geschlossen bzw. werden derzeit noch geduldet? 9. Wie viele Spielersperren sind von Spielhallenbetreibern seit Inkrafttreten des Landesglücksspielgesetzes gemeldet worden? 10. Wie hat sich die Zahl der Überfälle entwickelt, nachdem in den Spielhallen durch Wegfall des EC-Cash die Bargeldvorräte drastisch gestiegen sind? 10. 12. 2013 Dr. Bullinger, Dr. Goll FDP/DVP A n t w o r t Mit Schreiben vom 7. Januar 2014 Nr. 4-1114.3/232/1 beantwortet das Innenminis - terium im Einvernehmen mit dem für den Bereich der Spielhallen zuständigen Ministerium für Finanzen und Wirtschaft sowie dem Ministerium für Arbeit und Sozialordnung, Familie, Frauen und Senioren die Kleine Anfrage wie folgt: 1. Wie bewertet sie die aktuelle Umsetzung des Landesglücksspielgesetzes insgesamt bzw. mit Blick auf die Forderung zur sichtbaren Auslegung von Informa - tionsmaterialien durch die Spielhallenbetreiber? Zu 1.: Die Umsetzung des Landesglücksspielgesetzes Baden-Württemberg (LGlüG) wird weitgehend positiv beurteilt. Das Landesglücksspielgesetz dient als Ausführungsgesetz zu dem von der Ministerpräsidentenkonferenz beschlossenen Ersten Glücksspieländerungsstaatsvertrag (GlüÄndStV) den besonderen Belangen des Landes und dabei besonders der Vermeidung und Bekämpfung von Glücksspielsucht sowie dem Spieler- und Jugendschutz. Das Auslegen von Informations - materialien in Spielhallen ist dabei einer der Wege, um Spielsuchtgefährdete auf Hilfsangebote hinzuweisen. 2. Welche Maßnahmen setzt sie ein, um die Kontrollen der Spieler- und Jugendschutzvorgaben sowie der Einhaltung der Forderung zur sichtbaren Auslegung von Informationsmaterialien in Spielhallen nach dem Landesglücksspielgesetz durch die zuständigen Behörden sicherzustellen? Zu 2.: Im Rahmen der Prüfung der Sozialkonzepte sowie bei den jährlichen Berichten zu den Sozialkonzepten nach § 7 Abs. 3 LGlüG legen die Spielhallenbetreiber konkret dar, in welcher Weise sie den Verpflichtungen des Landesglücksspielgesetzes beispielsweise im Bereich der Kontrollen des Spieler- und Jugendschutzes oder bei der Auslegung von Informationsmaterial nachkommen. Hierzu wurde eine Checkliste unter Moderation des Sozialministeriums unter Einbeziehung von Fachleuten erarbeitet, die den Überwachungsbehörden die Überprüfung der Vorgaben nach einem standardisierten Verfahren erleichtern soll. Da die Berichte für die im Jahr 2013 getroffenen Maßnahmen zur Umsetzung des Sozialkonzepts erst bis Ende März 2014 den Überwachungsbehörden vorzulegen sind, sind hierzu derzeit keine konkreten Angaben möglich. 3 Landtag von Baden-Württemberg Drucksache 15 / 4470 Die Dienststellen der Polizei Baden-Württemberg wurden mit Inkrafttreten des Landesglücksspielgesetzes über die Änderungen im Glücksspielrecht informiert und über die bestehenden Kontrollmöglichkeiten und Betretungsrechte in Spielhallen unterrichtet. Darüber hinaus wird der Polizeivollzugsdienst über aktuelle Entwicklungen anlassbezogen in Kenntnis gesetzt. Das Thema „Spielrecht“ wird darüber hinaus als dezentrale Fortbildung für die Zielgruppe „Sachbearbeiter beim Polizeivollzugsdienst und den Verwaltungsbehörden sowie Finanzermittler“ angeboten und ist Bestandteil des Seminars „Fortbildung für Sachbearbeiter Gewerbe /Umwelt“. 3. Welche Kenntnisse hat sie über die derzeitigen personellen und institutionellen Kapazitäten der zuständigen Behörden zur Überwachung der Umsetzung des Landesglücksspielgesetzes? Zu 3.: Beim Regierungspräsidium Karlsruhe als Glücksspielaufsichtsbehörde des Landes ist das zuständige Aufsichtsreferat personell wie folgt ausgestattet: 4 Arbeitskräfte des höheren Dienstes sowie 4,5 Arbeitskräfte des gehobenen Dienstes. Beim Innenministerium als oberster Glücksspielaufsichtsbehörde sind derzeit 2,75 Arbeitskräfte des höheren Dienstes eingesetzt. Der Vollzug der in Abschnitt 7 des Landesglücksspielgesetzes geregelten Bestimmungen für Spielhallen obliegt nach dessen § 47 Abs. 5 den unteren Verwaltungsbehörden sowie den Gemeinden und Verwaltungsgemeinschaften mit eigener Baurechtszuständigkeit und damit denselben Behörden, die bereits für die Ausführung von § 33 i Gewerbeordnung (GewO), dem bisherigen Erlaubnistatbestand für Spielhallen, zuständig waren. Eine Umfrage hat ergeben, dass bis auf wenige Ausnahmen kein zusätzliches Personal eingesetzt wird. Kontrollen bei bestehenden Betrieben erfolgen entweder im Rahmen der üblichen Begehungen oder anlassbedingt, teilweise unter Hinzuziehung des Polizeivollzugsdienstes. 4. Welche Maßnahmen, z. B. Entzug der Betriebserlaubnis, Entfernungsverfügungen etc., wurden seit Inkrafttreten des Landesglücksspielgesetzes an Einrichtungen aufgrund des Verstoßes gegen das Landesglücksspielgesetz adressiert? Zu 4.: Die ergangenen Verwaltungsentscheidungen betrafen zum überwiegenden Teil die Versagung von beantragten Erlaubnissen nach § 41 LGlüG für Spielhallen, die wegen Nichteinhaltung des Mindestabstandes zu einer bereits bestehenden Spielhalle nicht erteilt werden konnten (§ 25 Abs. 1 Satz 1 GlüÄndStV, § 42 Abs. 1 LGlüG) oder weil sich die Spielhalle in einem baulichen Verbund mit einer anderen Spielhalle, insbesondere im selben Gebäude oder Gebäudekomplex (§ 25 Abs. 2 GlüÄndStV, § 42 Abs. 2 LGlüG) befindet. Wurde für den Betrieb von Spielhallen erst nach dem 28. Oktober 2011 eine Erlaubnis nach § 33 i GewO erteilt und können hierbei die vorstehenden Erlaubnisvoraussetzungen nicht eingehalten werden, wurde der Betrieb wegen der ab dem 1. Juli 2013 erforderlichen, aber fehlenden Erlaubnis nach § 41 LGlüG nach § 15 Abs. 2 GewO untersagt. Die diese Verfügungen betreffenden Widerspruchsverfahren sind weitgehend abgeschlossen . Sofern bei Kontrollen überzählige Spielgeräte festgestellt wurden, wurde deren Entfernung angeordnet. Bei Verstößen gegen einschlägige Betreiberpflichten wurden ferner je nach Schwere des Verstoßes Bußgeldverfahren eingeleitet oder mündliche Verwarnungen erteilt. Landtag von Baden-Württemberg Drucksache 15 / 4470 4 5. Wie viele Mitarbeiter, die in baden-württembergischen Spielhallen beschäftigt sind, haben nach ihrer Kenntnis an Schulungen der Verbände der Automatenwirtschaft bzw. der Suchthilfeeinrichtungen zur Suchtprävention seit Inkrafttreten des Landesglücksspielgesetzes teilgenommen? Zu 5.: Nach § 7 Abs. 2 LGlüG sind die Schulungen unmittelbar durch eine in der Suchthilfe in Baden-Württemberg tätige Einrichtung vorzunehmen. Schulungen allein durch den Verband der Automatenindustrie ohne Kooperation mit einer in der Suchthilfe in Baden-Württemberg tätigen Einrichtung entsprechen nicht den gesetzlichen Vorgaben. Valide Zahlen über die Anzahl von geschulten Personen liegen derzeit nicht vor. In einer zur Beantwortung dieser Anfrage bei in der Suchthilfe in Baden-Württemberg tätigen Einrichtungen kurzfristig durchgeführten – aufgrund der Weihnachtszeit aber nicht vollständig und umfassend beantworteten – Umfrage wurden dem Sozialministerium bis zum 30. Dezember 2013 insgesamt 106 Schulungen mit insgesamt 1.043 geschulten Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern von Glücksspielanbietern gemeldet. Dabei wurden positive Erfahrungen in Zusammenhang mit den Schulungen geschildert ; insbesondere habe es sich bewährt, diese von bzw. in Kooperation mit den in der Suchthilfe in Baden-Württemberg tätigen Einrichtungen durchführen zu lassen. Dadurch hätten sich gute Kontakte zu den Glücksspielanbietern entwickelt und die Seminare würden bei deren Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern überwiegend gut ankommen. Die valide Zahl der geschulten Personen wird von den Glücksspielanbietern im Rahmen der jährlichen Berichtspflicht nach § 7 Abs. 3 LGlüG den Überwachungsbehörden mitgeteilt. 6. Wie gestaltet sich nach ihrem Kenntnisstand das Verhältnis der von Spielhallen übernommenen Sozialkonzepte, die von deren Mitarbeitern nach dem aktuellen Stand der suchtwissenschaftlichen Forschung ausgearbeitet wurden zu den Konzepten, die von Suchthilfeeinrichtungen nach dem aktuellen Stand der suchtwissenschaftlichen Forschung kreiert wurden? Zu 6.: Durch das Sozialkonzept nach § 7 Abs. 1 LGlüG verpflichtet sich der Spielhallenbetreiber zu einer konkreten Umsetzung der Ziele des Landesglücksspielgesetzes in seinem Betrieb. Dieses beinhaltet insbesondere die Benennung der für die Umsetzung der Sozialkonzepte verantwortlichen Personen sowie die innerbetrieblichen Vorgaben und Standards zur Sicherstellung von Spielerschutz und Jugendschutz . Vor diesem Hintergrund ist es unabdingbar, dass ein Sozialkonzept unternehmensbezogen in eigener Verantwortung des Spielhallenbetreibers erstellt wird unter Einbeziehung aktueller suchtwissenschaftlicher Erkenntnisse. Sofern das Unternehmen hierzu fachliche Unterstützung benötigt, steht es dem Unternehmen frei, sich hierbei durch entsprechende fachkompetente Stellen unterstützen zu lassen, zum Beispiel durch Einbeziehung einer Suchthilfeeinrichtung oder durch eine andere fachkompetente Stelle. Bei der Sozialkonzepterstellung geht es primär um einen unternehmerischen Entwicklungsprozess ähnlich einer Leitbildentwicklung. Im Gegensatz zu den Mitarbeiterschulungen steht hier nicht unmittelbar die Vermittlung betroffener Personen in das Suchthilfesystem im Mittelpunkt, sodass bei der Sozialkonzepterstellung im Gegensatz zu den Mitarbeiterschulungen eine Einbeziehung von Suchthilfeeinrichtungen gesetzlich nicht vorgeschrieben wurde. Daher ist auch nicht bekannt, wie viele Glücksspielanbieter bei der Erstellung ihrer Sozialkonzepte eine Suchthilfeeinrichtung einbezogen haben. 5 Landtag von Baden-Württemberg Drucksache 15 / 4470 7. Wie viele neue Spielstätten (mit Aufschlüsselung der Art der Spielstätte, z. B. Bistro-Casino) wurden seit Inkrafttreten des Landesglücksspielgesetzes in welchen Städten und Gemeinden genehmigt? Zu 7.: Seit Inkrafttreten des Landesglücksspielgesetzes wurden nur noch vereinzelt Erlaubnisse für den Betrieb von Spielhallen – im niedrigen zweistelligen Bereich – erteilt. Andere zulässige Spielstätten, die einer Genehmigung im Sinne der An - frage bedürfen, sind weder im Ersten Glücksspieländerungsstaatsvertrag bzw. Landesglücksspielgesetz noch in der Gewerbeordnung bzw. der Spielverordnung (SpielV) rechtlich definiert. In § 1 SpielV ist lediglich geregelt, dass außer in Spielhallen in den Räumen von Schank- und Speisewirtschaften und in den Wettannahmestellen konzessionierter Buchmacher Geld- und Warenspielgeräte aufgestellt werden dürfen. Voraussetzung hierfür ist eine sog. Geeignetheitsbestätigung nach § 33 c Abs. 3 Satz 1 GewO, mit der bescheinigt wird, dass der Betrieb, in dem die Geldspielgeräte aufgestellt werden sollen, den einschlägigen Vorgaben der Spielverordnung entspricht . Die Zahl der Geräte ist in Schank- und Speisewirtschaften auf drei begrenzt (§ 3 Abs. 1 Satz 1 SpielV). 8. Wie viele illegale Wettbüros wurden seit Inkrafttreten des Landesglücksspielgesetzes geschlossen bzw. werden derzeit noch geduldet? Zu 8.: Am 18. Dezember 2013 betrug die Anzahl der im Land von den Kommunen gemeldeten Wettstellen 699. Wegen materiellen Gesetzesverstoßes wurden 84 Verfahren gegen Betreiber wegen Sportwettvermittlung in Spielhallen und 215 wegen Sportwettvermittlung in Gaststätten geführt. 9. Wie viele Spielersperren sind von Spielhallenbetreibern seit Inkrafttreten des Landesglücksspielgesetzes gemeldet worden? Zu 9.: Seit Mai 2013 bis zum 16. Dezember 2013 wurden durch die Staatliche Toto-Lotto GmbH Baden-Württemberg auf Basis der seitens der Spielhallen an sie weiter - gereichten Sperranträge insgesamt 672 Spieler gesperrt. Dabei wurden Spielersperren für ein- und dieselbe Person zum Teil mehrfach gemeldet. Die genannte Zahl berücksichtigt keine Mehrfachmeldungen. 10. Wie hat sich die Zahl der Überfälle entwickelt, nachdem in den Spielhallen durch Wegfall des EC-Cash die Bargeldvorräte drastisch gestiegen sind? Zu 10.: Im Mehrjahresvergleich der Polizeilichen Kriminalstatistik stellt sich die Anzahl der Raubüberfälle mit der Tatörtlichkeit Spielhalle wie folgt dar: Gall Innenminister 2008 2009 2010 2011 2012 39 95 88 99 88 << /ASCII85EncodePages false /AllowTransparency false /AutoPositionEPSFiles true /AutoRotatePages /None /Binding /Left /CalGrayProfile (None) /CalRGBProfile (sRGB IEC61966-2.1) /CalCMYKProfile (U.S. Web Coated \050SWOP\051 v2) /sRGBProfile (sRGB IEC61966-2.1) /CannotEmbedFontPolicy /Warning /CompatibilityLevel 1.6 /CompressObjects /Off /CompressPages true /ConvertImagesToIndexed true /PassThroughJPEGImages false /CreateJobTicket false /DefaultRenderingIntent /Default /DetectBlends true /DetectCurves 0.1000 /ColorConversionStrategy /LeaveColorUnchanged /DoThumbnails false /EmbedAllFonts true /EmbedOpenType false /ParseICCProfilesInComments true /EmbedJobOptions true /DSCReportingLevel 0 /EmitDSCWarnings false /EndPage -1 /ImageMemory 524288 /LockDistillerParams true /MaxSubsetPct 100 /Optimize true /OPM 1 /ParseDSCComments false /ParseDSCCommentsForDocInfo true /PreserveCopyPage true /PreserveDICMYKValues true /PreserveEPSInfo true /PreserveFlatness true /PreserveHalftoneInfo false /PreserveOPIComments true /PreserveOverprintSettings true /StartPage 1 /SubsetFonts true /TransferFunctionInfo /Preserve /UCRandBGInfo /Preserve /UsePrologue false /ColorSettingsFile () /AlwaysEmbed [ true ] /NeverEmbed [ true ] /AntiAliasColorImages false /CropColorImages true /ColorImageMinResolution 150 /ColorImageMinResolutionPolicy /OK /DownsampleColorImages true /ColorImageDownsampleType /Bicubic /ColorImageResolution 300 /ColorImageDepth 8 /ColorImageMinDownsampleDepth 1 /ColorImageDownsampleThreshold 1.50000 /EncodeColorImages true /ColorImageFilter /FlateEncode /AutoFilterColorImages false /ColorImageAutoFilterStrategy /JPEG /ColorACSImageDict << /QFactor 0.40 /HSamples [1 1 1 1] /VSamples [1 1 1 1] >> /ColorImageDict << /QFactor 0.76 /HSamples [2 1 1 2] /VSamples [2 1 1 2] >> /JPEG2000ColorACSImageDict << /TileWidth 256 /TileHeight 256 /Quality 15 >> /JPEG2000ColorImageDict << /TileWidth 256 /TileHeight 256 /Quality 15 >> /AntiAliasGrayImages false /CropGrayImages true /GrayImageMinResolution 150 /GrayImageMinResolutionPolicy /OK /DownsampleGrayImages true /GrayImageDownsampleType /Bicubic /GrayImageResolution 600 /GrayImageDepth 8 /GrayImageMinDownsampleDepth 2 /GrayImageDownsampleThreshold 1.50000 /EncodeGrayImages true /GrayImageFilter /FlateEncode /AutoFilterGrayImages false /GrayImageAutoFilterStrategy /JPEG /GrayACSImageDict << /QFactor 0.40 /HSamples [1 1 1 1] /VSamples [1 1 1 1] >> /GrayImageDict << /QFactor 0.76 /HSamples [2 1 1 2] /VSamples [2 1 1 2] >> /JPEG2000GrayACSImageDict << /TileWidth 256 /TileHeight 256 /Quality 15 >> /JPEG2000GrayImageDict << /TileWidth 256 /TileHeight 256 /Quality 15 >> /AntiAliasMonoImages false /CropMonoImages true /MonoImageMinResolution 1200 /MonoImageMinResolutionPolicy /OK /DownsampleMonoImages true /MonoImageDownsampleType /Bicubic /MonoImageResolution 600 /MonoImageDepth -1 /MonoImageDownsampleThreshold 1.50000 /EncodeMonoImages true /MonoImageFilter /CCITTFaxEncode /MonoImageDict << /K -1 >> /AllowPSXObjects true /CheckCompliance [ /None ] /PDFX1aCheck false /PDFX3Check false /PDFXCompliantPDFOnly false /PDFXNoTrimBoxError true /PDFXTrimBoxToMediaBoxOffset [ 0.00000 0.00000 0.00000 0.00000 ] /PDFXSetBleedBoxToMediaBox true /PDFXBleedBoxToTrimBoxOffset [ 0.00000 0.00000 0.00000 0.00000 ] /PDFXOutputIntentProfile (None) /PDFXOutputConditionIdentifier () /PDFXOutputCondition () /PDFXRegistryName (http://www.color.org) /PDFXTrapped /False /CreateJDFFile false /SyntheticBoldness 1.000000 /Description << /DEU () >> >> setdistillerparams << /HWResolution [1200 1200] /PageSize [595.276 841.890] >> setpagedevice