Landtag von Baden-Württemberg 15. Wahlperiode Drucksache 15 / 4492 12. 12. 2013 1Eingegangen: 12. 12. 2013 / Ausgegeben: 27. 01. 2014 K l e i n e A n f r a g e Ich frage die Landesregierung: 1. Welche Bedeutung misst sie dem Landschaftsschutz beim Anbau sogenannter nachwachsender Rohstoffe, beispielsweise beim flächenhaften Anbau von Mais für sogenannten Bio-Kraftstoff, zu? 2. Welche Bedeutung misst sie dem Landschaftsschutz bei der Planung von Windkraftanlagen in Waldgebieten, in Naturparkgebieten und auf weithin sichtbaren, sensiblen Höhenlagen zu? 3. Welche Bedeutung misst sie demgegenüber dem Landschaftsschutz bei Entscheidung über die Genehmigung von Christbaumkulturen zu und wie begründet sie ggf. divergierende Maßstäbe in der Bewertung? 11. 12. 2013 Rombach CDU Kleine Anfrage des Abg. Karl Rombach CDU und Antwort des Ministeriums für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz Zweierlei Maß beim Landschaftsschutz? Drucksachen und Plenarprotokolle sind im Internet abrufbar unter: www.landtag-bw.de/Dokumente Der Landtag druckt auf Recyclingpapier, ausgezeichnet mit dem Umweltzeichen „Der Blaue Engel“. Landtag von Baden-Württemberg Drucksache 15 / 4492 2 B e g r ü n d u n g Die Landesregierung will laut Erklärung aus dem Landwirtschaftsministerium den Anbau von Weihnachtsbaumkulturen in Baden-Württemberg „aus Gründen des Landschaftsschutzes“ einschränken. Wenn die Landesregierung nicht mit zweierlei Maß messen will, dann müssen die gleichen Aspekte des Landschaftsschutzes auch bei anderen, oft deutlich eingriffsintensiveren Vorhaben im Außenbereich gelten. A n t w o r t * ) Mit Schreiben vom 21. Januar 2014 Nr. Z-0141.5/311F beantwortet das Ministe - rium für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz im Einvernehmen mit dem Ministerium für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft die Kleine Anfrage wie folgt: Ich frage die Landesregierung: 1. Welche Bedeutung misst sie dem Landschaftsschutz beim Anbau sogenannter nachwachsender Rohstoffe, beispielsweise beim flächenhaften Anbau von Mais für sogenannten Bio-Kraftstoff, zu? Zu 1.: Natur und Landschaft sind gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) „so zu schützen, dass … die Vielfalt, Eigenart und Schönheit sowie der Erholungswert von Natur und Landschaft auf Dauer gesichert sind.“ Die Verwirklichung dieses Ziels erfolgt „unter Abwägung aller sich aus § 1 Absatz 1 ergebenden Anforderungen untereinander und gegen die sonstigen Anforderungen der Allgemeinheit an Natur und Landschaft“ (§ 2 Abs. 3 BNatSchG). Einer natur- und landschaftsverträglichen Landwirtschaft kommt besondere Bedeutung für die Erhaltung der Kultur- und Erholungslandschaft zu. Die Anforderungen und insbesondere die Grundsätze der guten fachlichen Praxis, die von der Landwirtschaft zu beachten sind, ergeben sich aus § 5 Abs. 2 BNatSchG. So muss zum Beispiel die Bewirtschaftung standortangepasst erfolgen und die nachhaltige Bodenfruchtbarkeit und langfristige Nutzbarkeit der Flächen muss gewährleistet werden. Sofern sich die landwirtschaftliche Nutzung einer Fläche mit den genannten Anforderungen und Grundsätzen im Einklang befindet, steht auch einem Anbau nachwachsender Rohstoffe auf dieser Fläche nichts entgegen. 2. Welche Bedeutung misst sie dem Landschaftsschutz bei der Planung von Windkraftanlagen in Waldgebieten, in Naturparkgebieten und auf weithin sicht - baren, sensiblen Höhenlagen zu? Zu 2.: Hier gilt das Bundesnaturschutzgesetz. Daher ist nach dem Windenergieerlass vom 9. Mai 2012 bei der Standortsuche für Windenergieanlagen im Rahmen der Regional- und Bauleitplanung das Landschaftsbild innerhalb und außerhalb von Waldgebieten und Naturparkgebieten im Hinblick auf seine Vielfalt, Eigenart und Schönheit zu berücksichtigen. Bei der Standortplanung sollen aus dem Blick - winkel des Landschaftsschutzes daher insbesondere die Sichtbarkeit der Anlage im Nah- und Fernbereich betrachtet und mit den Aspekten, die für die Windenergienutzung sprechen, also der Aufbau einer regenerativen Energieversorgung und *) Der Überschreitung der Drei-Wochen-Frist wurde zugestimmt. 3 Landtag von Baden-Württemberg Drucksache 15 / 4492 der Beitrag zum Klimaschutz, abgewogen werden. Dabei ist zugunsten der Windenergie insbesondere die Windhöffigkeit, eine Vorbelastung durch technische Anlagen oder die Bündelung mit Infrastruktur- oder Stromtrassen zu berücksich - tigen. Gewichtige Belange des Landschaftsschutzes können gemäß Bundesnaturschutzgesetz vorliegen, wenn die Standorte für Windenergieanlagen zu einer schwerwiegenden Beeinträchtigung eines Landschaftsbildes von herausragender Vielfalt , Eigenart und Schönheit führen würden. Gleichzeitig muss der Planungsträger in der Abwägung berücksichtigen, ob und inwieweit aufgrund der Windhöffigkeit und der Standortverhältnisse für die Windenergienutzung besonders geeignete Bereiche betroffen sind (Nummer 4.2.6 des Windenergieerlasses). In Naturparken wird bei der Regelung des Schutzzwecks der Verordnung die jeweilige charakteristische Eigenart und Schönheit der Landschaft beschrieben. Wenn die Planung mit dem Schutzzweck der Naturparkverordnung nicht vereinbar ist, bedarf es einer Befreiung von den Bestimmungen der Naturparkverordnung oder – bei großflächiger Betroffenheit oder teilweiser Funktionslosigkeit des Naturparks – einer Änderung der Verordnung. Bei diesen Fallgestaltungen ist ebenfalls eine Einzelfallabwägung der für die Belange des Landschaftsschutzes einerseits und der für die Windkraftnutzung und die regenerative Energieerzeugung sprechenden Belange andererseits zu treffen. Sofern eine Landschaftsschutzgebietsverordnung vorliegt – sei es innerhalb oder außerhalb eines Naturparks –, sind die Schreiben des Ministeriums für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz an die Naturschutzverwaltung zu „Befreiungen für Windenergieanlagen in Landschaftsschutzgebieten“ vom 17. Mai 2013 und zu „Aufhebungs- und Änderungsverfahren von Landschaftsschutzgebieten zuguns - ten von Windenergieanlagen“ vom 7. November 2013 heranzuziehen. Auch hierbei ist der jeweilige Schutzzweck der Verordnung maßgeblich. Im Rahmen der Berücksichtigung des Landschaftsbildes sind die Nah- und Fernwirkungen, insbesondere für exponierte Standorte und kennzeichnende Landschaftsbilder („Landmarken “), zu berücksichtigen und im Einzelfall mit den für die Windkraftnutzung und die regenerative Energieerzeugung sprechenden Belangen abzuwägen. Generell kommt dem Aufbau einer nachhaltigen Energieversorgung insbesondere durch zunehmende Nutzung erneuerbarer Energien eine besondere Bedeutung zu (vgl. § 1 Abs. 3 Ziff. 4 BNatSchG). Außerdem sind in den Abwägungsprozess auch die Ziele des Klimaschutzgesetzes Baden-Württemberg, das zum 1. Januar 2014 in Kraft getreten ist, einzubeziehen. 3. Welche Bedeutung misst sie demgegenüber dem Landschaftsschutz bei Entscheidung über die Genehmigung von Christbaumkulturen zu und wie begründet sie ggf. divergierende Maßstäbe in der Bewertung? Zu 3.: Bis zum 10. November 2009 waren Christbaumkulturen ab einem bestimmten Flächenumfang bereits einer Genehmigungspflicht in Baden-Württemberg unterworfen . Im Zeitraum von 1979 bis 2010 ist die Anbaufläche von Christbaumkulturen auf landwirtschaftlichen Flächen im Rahmen des bestehenden Genehmigungsverfahrens in Baden-Württemberg von 185 Hektar auf 1.900 Hektar kontinuierlich angestiegen. Zur Zeit werden rund 2.100 Hektar Christbäume auf landwirtschaftlichen Flächen kultiviert. An die Stelle des Genehmigungsverfahrens ist mit der Änderung des Landwirtschafts - und Landeskulturgesetzes (LLG) Ende 2009 das Anzeigeverfahren getreten . Bereits im Herbst 2010 zeichnete sich ab, dass in einigen Landkreisen der Anbau von Christbäumen erheblich ausgedehnt wurde, was örtlich z. B. zu einer Flächenverknappung für Milchviehbetriebe und zu einem Anstieg der Pachtpreise führte. Darüber hinaus haben die Gemeinden, in denen der Christbaumanbau in der Phase „Anzeigeverfahren“ massiv ausgedehnt wurde, diese Entwicklung sehr kritisiert. Um diesen Fehlentwicklungen wirksam zu begegnen, wurde Ende 2011 das Genehmigungsverfahren, das sich davor über Jahrzehnte bewährt hatte, wieder eingeführt. Landtag von Baden-Württemberg Drucksache 15 / 4492 4 Mit der Wiedereinführung des Genehmigungsverfahrens ist auch in Zukunft in Abhängigkeit von Angebot und Nachfrage sowie in Abstimmung mit den zuständigen Behörden ein geordnetes Wachstum beim Anbau von Christbaumkulturen möglich. Im Hinblick auf die Genehmigung einer Weihnachtsbaumkultur ist allerdings im Einzelfall anhand der jeweiligen landschaftlichen Gegebenheiten zu prüfen, ob das Landschaftsbild erheblich beeinträchtigt wird (§ 25 Absatz 2 Nummer 3 LLG). Sofern eine erhebliche Beeinträchtigung des Landschaftsbildes festgestellt wird, bedarf es – wie im Fall der Windkraftnutzung – einer Ermessensentscheidung der Zulassungsbehörde. Divergierende Maßstäbe bei der Bewertung sind nicht ersichtlich. Bonde Minister für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz << /ASCII85EncodePages false /AllowTransparency false /AutoPositionEPSFiles true /AutoRotatePages /None /Binding /Left /CalGrayProfile (None) /CalRGBProfile (sRGB IEC61966-2.1) /CalCMYKProfile (U.S. Web Coated \050SWOP\051 v2) /sRGBProfile (sRGB IEC61966-2.1) /CannotEmbedFontPolicy /Warning /CompatibilityLevel 1.6 /CompressObjects /Off /CompressPages true /ConvertImagesToIndexed true /PassThroughJPEGImages false /CreateJobTicket false /DefaultRenderingIntent /Default /DetectBlends true /DetectCurves 0.1000 /ColorConversionStrategy /LeaveColorUnchanged /DoThumbnails false /EmbedAllFonts true /EmbedOpenType false /ParseICCProfilesInComments true /EmbedJobOptions true /DSCReportingLevel 0 /EmitDSCWarnings false /EndPage -1 /ImageMemory 524288 /LockDistillerParams true /MaxSubsetPct 100 /Optimize true /OPM 1 /ParseDSCComments false /ParseDSCCommentsForDocInfo true /PreserveCopyPage true /PreserveDICMYKValues true /PreserveEPSInfo true /PreserveFlatness true /PreserveHalftoneInfo false /PreserveOPIComments true /PreserveOverprintSettings true /StartPage 1 /SubsetFonts true /TransferFunctionInfo /Preserve /UCRandBGInfo /Preserve /UsePrologue false /ColorSettingsFile () /AlwaysEmbed [ true ] /NeverEmbed [ true ] /AntiAliasColorImages false /CropColorImages true /ColorImageMinResolution 150 /ColorImageMinResolutionPolicy /OK /DownsampleColorImages true /ColorImageDownsampleType /Bicubic /ColorImageResolution 300 /ColorImageDepth 8 /ColorImageMinDownsampleDepth 1 /ColorImageDownsampleThreshold 1.50000 /EncodeColorImages true /ColorImageFilter /FlateEncode /AutoFilterColorImages false /ColorImageAutoFilterStrategy /JPEG /ColorACSImageDict << /QFactor 0.40 /HSamples [1 1 1 1] /VSamples [1 1 1 1] >> /ColorImageDict << /QFactor 0.76 /HSamples [2 1 1 2] /VSamples [2 1 1 2] >> /JPEG2000ColorACSImageDict << /TileWidth 256 /TileHeight 256 /Quality 15 >> /JPEG2000ColorImageDict << /TileWidth 256 /TileHeight 256 /Quality 15 >> /AntiAliasGrayImages false /CropGrayImages true /GrayImageMinResolution 150 /GrayImageMinResolutionPolicy /OK /DownsampleGrayImages true /GrayImageDownsampleType /Bicubic /GrayImageResolution 600 /GrayImageDepth 8 /GrayImageMinDownsampleDepth 2 /GrayImageDownsampleThreshold 1.50000 /EncodeGrayImages true /GrayImageFilter /FlateEncode /AutoFilterGrayImages false /GrayImageAutoFilterStrategy /JPEG /GrayACSImageDict << /QFactor 0.40 /HSamples [1 1 1 1] /VSamples [1 1 1 1] >> /GrayImageDict << /QFactor 0.76 /HSamples [2 1 1 2] /VSamples [2 1 1 2] >> /JPEG2000GrayACSImageDict << /TileWidth 256 /TileHeight 256 /Quality 15 >> /JPEG2000GrayImageDict << /TileWidth 256 /TileHeight 256 /Quality 15 >> /AntiAliasMonoImages false /CropMonoImages true /MonoImageMinResolution 1200 /MonoImageMinResolutionPolicy /OK /DownsampleMonoImages true /MonoImageDownsampleType /Bicubic /MonoImageResolution 600 /MonoImageDepth -1 /MonoImageDownsampleThreshold 1.50000 /EncodeMonoImages true /MonoImageFilter /CCITTFaxEncode /MonoImageDict << /K -1 >> /AllowPSXObjects true /CheckCompliance [ /None ] /PDFX1aCheck false /PDFX3Check false /PDFXCompliantPDFOnly false /PDFXNoTrimBoxError true /PDFXTrimBoxToMediaBoxOffset [ 0.00000 0.00000 0.00000 0.00000 ] /PDFXSetBleedBoxToMediaBox true /PDFXBleedBoxToTrimBoxOffset [ 0.00000 0.00000 0.00000 0.00000 ] /PDFXOutputIntentProfile (None) /PDFXOutputConditionIdentifier () /PDFXOutputCondition () /PDFXRegistryName (http://www.color.org) /PDFXTrapped /False /CreateJDFFile false /SyntheticBoldness 1.000000 /Description << /DEU () >> >> setdistillerparams << /HWResolution [1200 1200] /PageSize [595.276 841.890] >> setpagedevice