Landtag von Baden-Württemberg 15. Wahlperiode Drucksache 15 / 4508 16. 12. 2013 1Eingegangen: 16. 12. 2013 / Ausgegeben: 25. 02. 2014 K l e i n e A n f r a g e Ich frage die Landesregierung: 1. Ist der „NABU Baden-Württemberg“ als gemeinnützig anerkannt (mit Angabe der dafür vorliegenden Gründe)? 2. Welche institutionellen bzw. personellen Verflechtungen bestehen ggf. zwischen Mitgliedern der Landesregierung und dem „NABU Baden-Württemberg “ und dessen Bundesverband? 3. In welcher Form und finanzieller Höhe unterstützt das Land Baden-Württemberg ggf. die Tätigkeit des „NABU Baden-Württemberg“ (unter Angabe der Gründe)? 4. Wie beurteilt sie die Investition des „NABU Baden-Württemberg“ in Windkraftanlagen vor dem Hintergrund der Fragen 2 und 3 sowie dem Aufgabenfeld „Artenschutz“ des NABU? 5. In welcher Form und warum macht sie sich ggf. die Forderungen des „NABU Baden-Württemberg“ nach „schnellem und naturverträglichem“ Ausbau der Windenergie, einer „naturorientierten“ Waldwirtschaft (möglichst ohne mensch - liche Eingriffe und Nutzung) sowie nach Verbot bzw. Anzeigepflicht der Kirrung und Steigerung der Abschussquoten zu eigen? 16. 12. 2013 Röhm CDU Kleine Anfrage des Abg. Karl-Wilhelm Röhm CDU und Antwort des Ministeriums für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz Der Naturschutzbund (NABU) – eine „gemeinnützige“ Vorfeldorganisation der Landesregierung? Drucksachen und Plenarprotokolle sind im Internet abrufbar unter: www.landtag-bw.de/Dokumente Der Landtag druckt auf Recyclingpapier, ausgezeichnet mit dem Umweltzeichen „Der Blaue Engel“. Landtag von Baden-Württemberg Drucksache 15 / 4508 2 B e g r ü n d u n g Der Presse (Schwäbisches Tagblatt vom 30. August 2013) ist zu entnehmen, dass der „NABU Baden-Württemberg“ 100.000 Euro in Windkraftanlagen investiert. Die Gemeinnützigkeit ist in § 52 Abs. 1 Abgabenordnung definiert: „Eine Körperschaft verfolgt gemeinnützige Zwecke, wenn ihre Tätigkeit darauf gerichtet ist, die Allgemeinheit auf materiellem, geistigem oder sittlichem Gebiet selbstlos zu fördern.“ Dies ist bei einer wirtschaftlichen Tätigkeit in offenbar mindestens sechsstelligem Volumen kritisch zu hinterfragen. Die Landesregierung darf zudem nicht Akteur von Lobbygruppen sein, daher muss die Landesregierung klarstellen , wie sie zu (teils umgesetzten) Forderungen des NABU steht. A n t w o r t * ) Mit Schreiben vom 19. Februar 2014 Nr. Z(61)-0141.5/313F beantwortet das Ministerium für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz im Einvernehmen mit dem Ministerium für Finanzen und Wirtschaft, dem Ministerium für Verkehr und Infrastruktur und dem Ministerium für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft die Kleine Anfrage wie folgt: Ich frage die Landesregierung: 1. Ist der „NABU Baden-Württemberg“ als gemeinnützig anerkannt (mit Angabe der dafür vorliegenden Gründe)? Zu 1.: Der Naturschutzbund Deutschland Landesverband Baden-Württemberg e. V. (im Folgenden: NABU) ist wegen Förderung des Naturschutzes, der Landschaftspflege und des Umweltschutzes nach § 52 Abs. 2 Satz 1 Nr. 8 der Abgabenordnung (AO) als gemeinnützig anerkannt. Der Verein ist nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 des Körperschaftsteuergesetzes von der Körperschaftsteuer befreit. Der letzte Freistellungsbescheid betrifft das Jahr 2012 und datiert vom 22. November 2013. Die Förderung des Umweltschutzes beinhaltet alle Maßnahmen zur Schaffung, Erhaltung und Verbesserung lebensgerechter Umweltbedingungen für Menschen, Tiere und Pflanzen. Dies umfasst beispielsweise die Reinhaltung von Luft und Wasser, die Bekämpfung des Lärms oder die Abfallbeseitigung. Maßnahmen des Landschaftsschutzes sind alle Betätigungen zur Erhaltung des ursprünglichen Landschaftsbildes sowie der Pflanzen- und Tierwelt. Nach seiner Satzung in der aktuellen Fassung vom 24. November 2012 verfolgt der NABU den Zweck des umfassenden Schutzes der Natur und der Umwelt. Ausweislich der Satzung werden alle Voraussetzungen der §§ 59 und 60 AO erfüllt und auch die tatsächliche Geschäftsführung entspricht nach bisherigen Erkenntnissen diesen Satzungsbestimmungen. Der NABU hat zur Beantwortung der vorliegenden Anfrage eine Befreiung vom Steuergeheimnis erteilt. *) Der Überschreitung der Drei-Wochen-Frist wurde zugestimmt. 3 Landtag von Baden-Württemberg Drucksache 15 / 4508 2. Welche institutionellen bzw. personellen Verflechtungen bestehen ggf. zwischen Mitgliedern der Landesregierung und dem „NABU Baden-Württemberg “ und dessen Bundesverband? Zu 2.: Zwischen Mitgliedern der Landesregierung und dem NABU bestehen keine institutionellen bzw. personellen Verflechtungen. Eine etwaige Mitgliedschaft im NABU sieht die Landesregierung dabei nicht als sogenannte Verflechtung an. 3. In welcher Form und finanzieller Höhe unterstützt das Land Baden-Württemberg ggf. die Tätigkeit des „NABU Baden-Württemberg“ (unter Angabe der Gründe)? Zu 3.: Das Umweltministerium bezuschusst in den Jahren 2012 bis 2014 das gemeinsame Projekt des NABU und des BUND „Dialogforum Erneuerbare Energien und Naturschutz“ mit einem Projektzuschuss in Höhe von insgesamt 258.174 Euro nach §§ 23 und 44 LHO im Wege der Anteils-Finanzierung. Ziel des „Dialog - forums Erneuerbare Energien und Naturschutz“ ist es, konstruktiv und unterstützend bei der konkreten Ausgestaltung der Energiewende mitzuwirken. Im Zeitraum von 2009 bis 2011 bezuschusste das Umweltministerium das mittlerweile abgeschlossene Projekt des NABU „Partnerschaften für eine Nachhaltige Siedlungsentwicklung“ mit 48.900 Euro im Rahmen der Projektförderung nach §§ 23 und 44 LHO. Ziel des Projektes war es, in acht Partnerkommunen auf die lokalen Besonderheiten zugeschnittene, kreative Strategien zur Kommunikation einer nachhaltigen Siedlungsentwicklung zu erarbeiten. Beteiligt in Baden-Württemberg waren die Kommunen Tübingen und Hülfingen. In den Jahren 2008 bis 2011 wurde die Mitarbeit des NABU an der Nachhaltigkeitsstrategie Baden-Württemberg mit jährlich 12.500 Euro unterstützt. Das Projekt „Jugendbegleiter für Natur und Umwelt“ des NABU wurde von 2011 bis 2013 mit insgesamt 15.000 Euro bezuschusst. Die Umweltakademie unterstützt die ehrenamtlichen Dienste des NABU Landesverband Baden-Württemberg insoweit, als – wie bei anderen Heimat-, Natur- und Umweltschutzverbänden wie etwa dem Landesjagdverband auch – gemeinsame Tagungen zur Qualifizierung der ehrenamtlich Tätigen durchgeführt werden. Das Ministerium für Verkehr und Infrastruktur führt derzeit eine Abfrage durch, bei der Wildwanderkorridore erhoben werden sollen. Ein Teil dieser Abfrage betrifft auch Amphibienwanderungen und -schutzeinrichtungen. Der NABU führt die Abfrage bei privaten Verbänden durch, wertet sie mit Amphibienexpert/innen als Subunternehmer aus und erstellt in Steckbriefform Vorschläge für wichtige Wiedervernetzungsmaßnahmen für Amphibien. Die Gesamtaufwendungen der Landesregierung für dieses Projekt belaufen sich auf 38.109 Euro. Im Geschäftsbereich des Ministeriums für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz wurden im Rahmen der Landschaftspflegerichtlinie (LPR) zwischen 2010 und 2013 für die Durchführung von 1.088 Vorhaben rund 2,9 Mio. Euro an den NABU Landesverband sowie NABU Ortsgruppen ausgezahlt. Rund 45 % wurden dabei für die Durchführung von Arten- und Biotopschutzmaßnahmen (LPR Teil B), wie beispielsweise die Mahd verbuschter Flächen oder die Beseitigung eingewanderter Pflanzenarten (Neophyten) auf naturschutzwichtigen Flächen sowie für Schutzmaßnahmen für Tiere, aufgewendet. Bei weiteren rund 44 % handelt es sich um die Erbringung von Dienstleistungen (LPR Teil E), wie beispielsweise die Betreuung von Naturschutzgebieten oder der Vogelschutzstation Mössingen, die Erstellung von Biotopkartierungen oder von Managementplänen für FFH-Gebiete. Landtag von Baden-Württemberg Drucksache 15 / 4508 4 Die restlichen rund 11 % enthalten Zuschüsse zum Grunderwerb naturschutzwichtiger Flächen (LPR Teil C) oder Investitionen (LPR Teil D), wie die Anschaffung von Schutzzäunen oder Schautafeln sowie in Maßnahmen des Vertragsnaturschutzes (LPR Teil A). Darüber hinaus hat die Stiftung Naturschutzfonds Baden-Württemberg im Zeitraum 2010 bis 2013 verschiedene Projekte des NABU (Landesverband und Ortsgruppen ) beispielsweise zur Biodiversität, im Umweltbildungsbereich und im Artenschutz mit insgesamt rd. 500.000 Euro gefördert. Bislang nicht bewilligt wurde ein noch von der Vorgängerregierung in den Staatshaushaltsplan 2009 eingestellter Betrag von 500.000 Euro für die Realisierung eines Naturschutzzentrums am Wollmatinger Ried, der mit weiteren 500.000 Euro aus Mitteln der EU kofinanziert werden soll. Aus bauplanungsrechtlichen Gründen konnte dieses Naturschutzzentrum bislang jedoch noch nicht realisiert werden. 4. Wie beurteilt sie die Investition des „NABU Baden-Württemberg“ in Windkraftanlagen vor dem Hintergrund der Fragen 2 und 3 sowie dem Aufgabenfeld „Artenschutz“ des NABU? Zu 4.: Die Landesregierung hat das Ziel, den Anteil der Windenergie an der Stromversorgung deutlich zu steigern und begrüßt deshalb naturverträgliche Investitionen in Windenergieanlagen. Die Landesregierung hat allerdings keine Erkenntnisse darüber, welche Investitionen der NABU in Windenergieanlagen getätigt hat. Als eingetragener Verein bestimmen allein die über 77.000 Mitglieder des NABU Baden-Württemberg und der gewählte Vorstand im Rahmen der Vereinssatzung die Geschäftspolitik des NABU. 5. In welcher Form und warum macht sie sich ggf. die Forderung des „NABU Baden-Württemberg“ nach „schnellem und naturverträglichem“ Ausbau der Windenergie, einer „naturorientierten“ Waldwirtschaft (möglichst ohne mensch - liche Eingriffe und Nutzung) sowie nach Verbot bzw. Anzeigepflicht der Kirrung und Steigerung der Abschussquoten zu eigen? Zu 5.: Ein schneller und naturverträglicher Ausbau der Windenergie ist das Ziel der Landesregierung . Insofern wird die Auffassung des NABU, dass Klimaschutz vom Grundsatz her auch Naturschutz ist, und ein naturverträglicher Ausbau der Windenergie angestrebt werden sollte, begrüßt. Die Weiterentwicklung der naturnahen Waldwirtschaft in Baden-Württemberg ist ein kontinuierlicher Prozess. Momentan stehen mit der „WaldentwicklungstypenRichtlinie “ und der „Gesamtkonzeption Waldnaturschutz“ zwei wesentliche Bausteine kurz vor dem Abschluss. Beide Bausteine wurden in einem intensiven partizipativen Prozess mit vielen Stakeholdern, u. a. auch dem NABU, diskutiert. Sie spiegeln insoweit einen breiten gesellschaftlichen Konsens und nicht die Forderungen eines einzelnen Verbandes wider. Derzeit werden unter umfassender Beteiligung aller vom Jagdrecht betroffenen Verbände in einem breit angelegten Beteiligungsverfahren die neuen Regelungsinhalte des Jagdgesetzes entwickelt. Eine abschließende Entscheidung der Landesregierung, in welchem Umfang die Ergebnisse des Beteiligungsverfahrens in den Gesetzesentwurf aufgenommen werden, ist noch nicht getroffen. 5 Landtag von Baden-Württemberg Drucksache 15 / 4508 Die wesentlichen Bestimmungen zur Festlegung des Abschusses finden sich in den §§ 21 des Bundesjagdgesetzes und 27 des Landesjagdgesetzes. Da die Arten Auer-, Birk- und Rackelwild in Baden-Württemberg keine Jagdzeit haben, erfolgt lediglich die Bewirtschaftung der Schalenwildarten, mit Ausnahme von Schwarzwild , nach Abschussplänen. Die Höhe des Abschusses dieser Wildarten wird im Wesentlichen durch das Einvernehmen zwischen Jagdrechtsinhabern und Jagdausübungsberechtigten bestimmt. Bei allen anderen Wildarten bestimmen die Jagdausübungsberechtigten im Rahmen der geltenden Vorschriften selbst die Abschusshöhe. Im Rahmen der Novellierung des Landesjagdgesetzes soll die bestehende Eigenverantwortung der Beteiligten weiter gestärkt werden. 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