Landtag von Baden-Württemberg 15. Wahlperiode Drucksache 15 / 4526 18. 12. 2013 1Eingegangen: 18. 12. 2013 / Ausgegeben: 22. 01. 2014 K l e i n e A n f r a g e Ich frage die Landesregierung: 1. Welche Bedeutung misst sie generell dem Übergang von Kindern und Jugendlichen zwischen verschiedenen Bildungseinrichtungen (Kindergarten, Grundschule , weiterführende Schule, berufliche Schulen) zu? 2. Welche Herausforderungen sieht sie jeweils an diesen Übergängen für eine möglichst passgenaue und nahtlose Förderung der Kinder und Jugendlichen? 3. Wie ist die Weitergabe von personenbezogenen Daten speziell zwischen Grundschule und weiterführender Schule konkret geregelt (mit Angabe des Wortlauts entsprechender Verwaltungsvorschriften)? 4. Welche konkrete Vorgabe des Landesdatenschutzbeauftragten war dafür ausschlaggebend , dass die Weitergabe der Grundschulempfehlung an die weiterführende Schule von ihr untersagt wurde? 5. Bestand ein konkreter Anlass für den Landesdatenschutzbeauftragten bzw. den Minister für Kultus, Jugend und Sport hier aktiv regulierend einzugreifen? 6. Werden diese Regelungen nach den ersten Erfahrungen der Schulen mit dem Wegfall der verbindlichen Grundschulempfehlung, dem geänderten Beratungsverfahren und der gestiegenen Heterogenität in Klasse fünf Bestand haben oder sollen sie ggf. angepasst werden? Kleine Anfrage des Abg. Georg Wacker CDU und Antwort des Ministeriums für Kultus, Jugend und Sport Informationsaustausch zwischen Grundschulen und weiterführenden Schulen Drucksachen und Plenarprotokolle sind im Internet abrufbar unter: www.landtag-bw.de/Dokumente Der Landtag druckt auf Recyclingpapier, ausgezeichnet mit dem Umweltzeichen „Der Blaue Engel“. Landtag von Baden-Württemberg Drucksache 15 / 4526 2 7. Werden Erziehungsberechtigte ggf. nach erfolgter Aufnahme durch die weiterführende Schule von dieser darauf hingewiesen, welche Folgen ihre Einwilligung bzw. Nicht-Einwilligung in den Austausch von personenbezogenen Daten zwischen den Schulen für die Fördermöglichkeiten ihrer Kinder haben könnte? 17. 12. 2013 Wacker CDU B e g r ü n d u n g Diese Kleine Anfrage dient der Erfassung des Sachstands zum Austausch personenbezogener Daten zwischen Grundschulen und weiterführenden Schulen. A n t w o r t Mit Schreiben vom 9. Januar 2014 Nr. 31-6610.1/626 beantwortet das Ministe - rium für Kultus, Jugend und Sport die Kleine Anfrage wie folgt: Ich frage die Landesregierung: 1. Welche Bedeutung misst sie generell dem Übergang von Kindern und Jugend - lichen zwischen verschiedenen Bildungseinrichtungen (Kindergarten, Grundschule , weiterführende Schule, berufliche Schulen) zu? Art. 11 LV i. V. m. § 1 Abs. 1 SchG hat jeder junge Mensch ohne Rücksicht auf seine Herkunft oder wirtschaftliche Lage das Recht auf eine seiner Begabung entsprechende Erziehung und Ausbildung. Das baden-württembergische Schul - system richtet sich daher konsequent an der individuellen Entwicklung jedes Kindes aus. Die Beratung von Erziehungsberechtigten ist ein wesentlicher Bestandteil des Erziehungs- und Bildungsauftrags im Kindergarten sowie in allen Schularten und gehört zu den Aufgaben der Erzieherinnen und Erzieher sowie der Lehrkräfte . Kontinuierliche, verlässliche Information und Beratung der Erziehungsberechtigten mit verbindlichen Angeboten der Schule und ein vertrauensvolles Zusammenwirken zwischen Schule und Erziehungsberechtigten sind der Grundstein für eine tragfähige Erziehungs- und Bildungspartnerschaft. Mit den Erziehungsberechtigten als Erziehungs- und Bildungspartnern wird die kontinuierliche Bildungsbiografie jedes einzelnen Kindes förderlich und verlässlich begleitet. Dadurch gewinnen Erziehungsberechtigte Sicherheit und werden auch bei Übergangsentscheidungen in andere Bildungseinrichtungen unterstützt. Ein weiterer wesentlicher Gesichtspunkt ist, dass jeder erreichte Abschluss weitere Bildungswege eröffnet. 2. Welche Herausforderungen sieht sie jeweils an diesen Übergängen für eine möglichst passgenaue und nahtlose Förderung der Kinder und Jugendlichen? Die Verwaltungsvorschrift „Kooperation zwischen Tageseinrichtungen für Kinder und Grundschulen“ vom 14. Februar 2002 (K. u. U. S. 177) sieht vor, dass die Zusammenarbeit zwischen Kindergarten und Grundschule in einem regelmäßig zu aktualisierenden verbindlichen Jahresplan vereinbart wird, der gemeinsam von den Erzieherinnen und den Kooperationslehrkräften erstellt wird und der die gemeinsame Arbeit festlegt. Die Wahrnehmung und Beobachtung des einzelnen 3 Landtag von Baden-Württemberg Drucksache 15 / 4526 Kindes, eine am individuellen Bedarf orientierte Entwicklungsförderung und die koordinierte Zusammenarbeit mit Eltern sind dabei von besonderer Bedeutung gerade auch, was den Übergang vom Kindergarten in die Grundschule betrifft. Das Beratungsverfahren an den Grundschulen im Hinblick auf den Übergang in weiterführende Schulen ist im Einzelnen in der VwV des Kultusministeriums über das Aufnahmeverfahren für die auf der Grundschule aufbauenden Schul - arten; Orientierungsstufe vom 11. April 2012 (K. u. U. S. 27) geregelt. Gestärkt durch Erfolgserlebnisse, Kompetenzbewusstsein und Vertrauen in die eigene Leistungsfähigkeit soll bei Vermeidung einer Unter- und Überforderung jedes Kind und jeder Jugendliche ein Höchstmaß individueller Förderung erfahren und so einen seiner Begabung entsprechenden Schulabschluss erreichen. Einer individuellen Beratung und Förderung kommt gerade in den für Kinder und Jugendliche besonders wichtigen Situationen des Wechsels an eine andere Bildungseinrichtung eine hohe Bedeutung zu. 3. Wie ist die Weitergabe von personenbezogenen Daten speziell zwischen Grundschule und weiterführender Schule konkret geregelt (mit Angabe des Wortlauts entsprechender Verwaltungsvorschriften)? 4. Welche konkrete Vorgabe des Landesdatenschutzbeauftragten war dafür ausschlaggebend , dass die Weitergabe der Grundschulempfehlung an die weiterführende Schule von ihr untersagt wurde? 5. Bestand ein konkreter Anlass für den Landesdatenschutzbeauftragten bzw. den Minister für Kultus, Jugend und Sport hier aktiv regulierend einzugreifen? Am 7. Dezember 2011 hat der Landtag die Änderung des Schulgesetzes zur Grundschulempfehlung (GSE) verabschiedet (GBl. S. 550). Dementsprechend wurde mit ArtikelVO vom 8. Dezember 2011 die AufnahmeVO geändert. Im Anschluss wurde auch die VwV Aufnahmeverfahren am 11. April 2012 (GBl. S. 562) angepasst. Gemäß § 3 der Aufnahmeverordnung vom 8. Dezember 2011 entscheiden die Erziehungsberechtigten in Kenntnis der erteilten GSE und nach intensiver Beratung durch die Grundschule über die weiterführende Schulart, die ihr Kind besuchen soll. Nach § 3 Satz 2 Aufnahmeverordnung i. V. m. Abschnitt III Nummer 4.1 VwV Aufnahmeverfahren müssen die Erziehungsberechtigten die GSE der aufnehmenden Schule nicht vorlegen. Diese Regelung beruht auf zwingenden datenschutzrechtlichen Gründen. Bei der GSE und bei Zeugnissen der Grundschule handelt es sich um personen - bezogene Daten i. S. d. § 3 Abs. 1 LDSG. Ohne Einwilligung der Erziehungs - berechtigten dürfen diese innerhalb des öffentlichen Bereichs nach § 16 Abs. 1 LDSG nur übermittelt werden, wenn dies zur Erfüllung der Aufgaben der übermittelnden Stelle oder der Stelle, an die die Daten übermittelt werden, erforderlich ist und für Zwecke erfolgt, für die eine Nutzung nach § 15 Abs. 1 bis 4 LDSG zulässig wäre. Der Landesbeauftragte für den Datenschutz (LfD) ist gemäß § 31 Abs. 3 S. 2 LDSG bei der Ausarbeitung von Rechts- und Verwaltungsvorschriften stets zu beteiligen, wenn sie die Verarbeitung personenbezogener Daten betreffen. Der LfD führt in seiner Stellungnahme zur beabsichtigten Änderung der Aufnahmeverordnung vom 2. November 2011 aus: „Vorschriften über das Verarbeiten personenbezogener Daten müssen generell klar erkennen lassen, ob und gegebenenfalls inwieweit die Zulässigkeit des Ver - arbeitens personenbezogener Daten begründet oder erweitert werden soll. Der Datenverarbeitung muss ein legitimer Zweck zugrunde liegen. Die Datenverarbeitung muss mit Blick auf diesen Zweck und auf die Intensität des Eingriffs in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung geeignet, erforderlich und verhältnismäßig sein. Eine Vorschrift über das Verarbeiten personenbezogener Daten Landtag von Baden-Württemberg Drucksache 15 / 4526 4 muss (für die Betroffenen) die Eingriffsintensität und den konkreten Zweck der Datenverarbeitung hinreichend deutlich erkennen lassen; das schließt unter anderem ein, dass die Vorschrift erkennen lässt, ob sie konstitutiv oder deklaratorisch ist, und dass der Wortlaut der Vorschrift hinreichend deutlich die (durch den Zweck sowie die Geeignetheit, Erforderlichkeit und Verhältnismäßigkeit gezogenen ) Grenzen bestimmt, innerhalb derer das Verarbeiten personenbezogener Daten zulässig sein soll.“ Eine datenschutzrechtliche Erforderlichkeit besteht unter keinem der nachfolgend genannten Gesichtspunkte: – Bei der Entscheidung über die Aufnahme ist die Kenntnis der GSE für die weiterführende Schule nicht erforderlich, da der Gesetzgeber die Entscheidung über die auf der Grundschule aufbauende Schulart in die Verantwortung der Erziehungsberechtigten gelegt hat. Diese elterliche Entscheidung ist in jedem Fall für Schule und Schulverwaltung rechtsverbindlich. – Im Falle einer eventuell erforderlichen Auswahlentscheidung (mehr Anmeldungen als Kapazitäten) dürfen dieser Ermessensentscheidung nach der Rechtsprechung des VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 9. Oktober 2009 (9 S 1950/09 – bezogen auf die in den Vorjahren geltende Rechtslage –), keine z. B. aus der GSE oder der Halbjahresinformation ersichtlichen Leistungskriterien zugrunde gelegt werden. GSE und Zeugnisse der Grundschule, insbesondere die Halbjahresinformation Klasse 4, dürfen für die weiterführende Schule auch nach der neuen Rechtslage kein Aufnahmekriterium darstellen. Deren Kenntnis ist für die weiterführende Schule somit nicht erforderlich im Sinne des § 16 Abs. 1 LDSG. – Auch pädagogische Aufgabenstellungen der weiterführenden Schule wie die bestmögliche Ausgestaltung des Übergangsverfahrens und eine entsprechende individuelle Förderung der Kinder begründen die Statuierung einer Pflicht zur Vorlage nicht, da die Erfüllung dieser Aufgaben eine Kenntnis der GSE oder der Grundschulzeugnisse für die weiterführende Schule nicht erforderlich im Sinne des § 16 Abs. 1 LDSG macht. Mit der Vorlage der GSE und der Halb - jahresinformation der Klasse 4 wäre im Übrigen noch keine hinreichende Grundlage für die Einschätzung des Förderbedarfs einer Schülerin oder eines Schülers gegeben, zumal der Wechsel auf die weiterführende Schule für ein Kind auch die Chance eines Neubeginns bedeuten kann. Hinweise auf den Förderbedarf des einzelnen Kindes können entweder das Gespräch mit den Eltern oder gegebenenfalls – mit Einwilligung der Eltern – der Austausch zwischen der weiterführenden Schule und der abgebenden Grundschule erbringen. Erkenntnisse zum individuellen Förderbedarf können die Mitarbeit und Motiva - tion der Schülerinnen und Schüler in den ersten Unterrichtswochen, die mündlichen Leistungen und selbstverständlich auch die ersten schriftlichen Arbeiten am Beginn von Klasse 5 aufzeigen. Um diese verstärkte individuelle Förderung der Fünft- und Sechstklässler zu ermöglichen, wurde den Gymnasien ab dem Schuljahr 2012/2013 eine zusätz - liche für diese wichtige pädagogische Aufgabe zweckgebundene Poolstunde zugewiesen, die Realschulen erhalten einen Pool von 1,5 Lehrerwochenstunden für Maßnahmen zur Differenzierung und Förderung je Zug. 6. Werden diese Regelungen nach den ersten Erfahrungen der Schulen mit dem Wegfall der verbindlichen Grundschulempfehlung, dem geänderten Beratungsverfahren und der gestiegenen Heterogenität in Klasse fünf Bestand haben oder sollen sie ggf. angepasst werden? 7. Werden Erziehungsberechtigte ggf. nach erfolgter Aufnahme durch die weiterführende Schule von dieser darauf hingewiesen, welche Folgen ihre Einwilligung bzw. Nicht-Einwilligung in den Austausch von personenbezogenen Daten zwischen den Schulen für die Fördermöglichkeiten ihrer Kinder haben könnte? Bei bestehender Rechtslage erhält die weiterführende Schule von der GSE und/ oder der Halbjahresinformation Klasse 4 nur Kenntnis, wenn diese von den Erziehungsberechtigten freiwillig, also aus eigenem Entschluss, vorgelegt wird. 5 Landtag von Baden-Württemberg Drucksache 15 / 4526 Eine Regelung, wonach Eltern, wenn sie die Vorlage der GSE an die weiterführende Schule nicht wünschen oder auch eine formularmäßig vorformulierte Einwilligungserklärung entsprechen nicht dem Regel-Ausnahme-Charakter des § 3 AufnahmeVO i. V. m. Abschnitt III Nummer 4.1 VwV Aufnahmeverfahren und sind damit nicht zulässig. Auch nach datenschutzrechtlichen Regelungen ersetzt eine Widerspruchslösung nur in besonders gelagerten Ausnahmefällen eine vorherige Einwilligung. Die Kenntnis von Grundschulempfehlung und Halbjahresinformation Klasse 4 kann für die weiterführende Schule pädagogisch sinnvoll sein. Diesem pädagogischen Interesse steht jedoch ein Diskretionsinteresse der Erziehungsberechtigten i. S. d. Rechts auf informelle Selbstbestimmung entgegen. Es liegt in der verantwortlichen Entscheidung der Erziehungsberechtigten, ob und ggf. welche Informationen über Stärken und Schwächen ihrer Kinder sowie über eventuellen individuellen Förderbedarf sie der weiterführenden Schule von sich aus geben. Die VwV Aufnahmeverfahren beschreibt eine durchgängige Beratung der Erziehungsberechtigten über den weiteren Bildungsweg ihrer Kinder durch die Grundschule und die weiterführende Schule. Eine besonders intensive Beratung erfolgt in den Fällen, in denen bei einzelnen Schülerinnen und Schülern mit besonderen Schwierigkeiten beim Erlernen des Lesens und des Rechtschreibens sowie in Mathematik die besonderen Fördermaßnahmen in Klasse 5 fortgesetzt werden sollen. Diesbezüglich regelt Abschnitt III Nummer 4.4 VwV Aufnahmeverfahren, dass in diesen Fällen die Schulleitung der Grundschule – aus datenschutzrechtlichen Gründen aber auch wiederum nur mit Einverständnis der Erziehungsberechtigten – dies der aufnehmenden Schule formlos auf einem gesonderten Blatt mitteilt. Stoch Minister für Kultus, Jugend und Sport << /ASCII85EncodePages false /AllowTransparency false /AutoPositionEPSFiles true /AutoRotatePages /None /Binding /Left /CalGrayProfile (None) /CalRGBProfile (sRGB IEC61966-2.1) /CalCMYKProfile (U.S. Web Coated \050SWOP\051 v2) /sRGBProfile (sRGB IEC61966-2.1) /CannotEmbedFontPolicy /Warning /CompatibilityLevel 1.6 /CompressObjects /Off /CompressPages true /ConvertImagesToIndexed true /PassThroughJPEGImages false /CreateJobTicket false /DefaultRenderingIntent /Default /DetectBlends true /DetectCurves 0.1000 /ColorConversionStrategy /LeaveColorUnchanged /DoThumbnails false /EmbedAllFonts true /EmbedOpenType false /ParseICCProfilesInComments true /EmbedJobOptions true /DSCReportingLevel 0 /EmitDSCWarnings false /EndPage -1 /ImageMemory 524288 /LockDistillerParams true /MaxSubsetPct 100 /Optimize true /OPM 1 /ParseDSCComments false /ParseDSCCommentsForDocInfo true /PreserveCopyPage true /PreserveDICMYKValues true /PreserveEPSInfo true /PreserveFlatness true /PreserveHalftoneInfo false /PreserveOPIComments true /PreserveOverprintSettings true /StartPage 1 /SubsetFonts true /TransferFunctionInfo /Preserve /UCRandBGInfo /Preserve /UsePrologue false /ColorSettingsFile () /AlwaysEmbed [ true ] /NeverEmbed [ true ] /AntiAliasColorImages false /CropColorImages true /ColorImageMinResolution 150 /ColorImageMinResolutionPolicy /OK /DownsampleColorImages true /ColorImageDownsampleType /Bicubic /ColorImageResolution 300 /ColorImageDepth 8 /ColorImageMinDownsampleDepth 1 /ColorImageDownsampleThreshold 1.50000 /EncodeColorImages true /ColorImageFilter /FlateEncode /AutoFilterColorImages false /ColorImageAutoFilterStrategy /JPEG /ColorACSImageDict << /QFactor 0.40 /HSamples [1 1 1 1] /VSamples [1 1 1 1] >> /ColorImageDict << /QFactor 0.76 /HSamples [2 1 1 2] /VSamples [2 1 1 2] >> /JPEG2000ColorACSImageDict << /TileWidth 256 /TileHeight 256 /Quality 15 >> /JPEG2000ColorImageDict << /TileWidth 256 /TileHeight 256 /Quality 15 >> /AntiAliasGrayImages false /CropGrayImages true /GrayImageMinResolution 150 /GrayImageMinResolutionPolicy /OK /DownsampleGrayImages true /GrayImageDownsampleType /Bicubic /GrayImageResolution 600 /GrayImageDepth 8 /GrayImageMinDownsampleDepth 2 /GrayImageDownsampleThreshold 1.50000 /EncodeGrayImages true /GrayImageFilter /FlateEncode /AutoFilterGrayImages false /GrayImageAutoFilterStrategy /JPEG /GrayACSImageDict << /QFactor 0.40 /HSamples [1 1 1 1] /VSamples [1 1 1 1] >> /GrayImageDict << /QFactor 0.76 /HSamples [2 1 1 2] /VSamples [2 1 1 2] >> /JPEG2000GrayACSImageDict << /TileWidth 256 /TileHeight 256 /Quality 15 >> /JPEG2000GrayImageDict << /TileWidth 256 /TileHeight 256 /Quality 15 >> /AntiAliasMonoImages false /CropMonoImages true /MonoImageMinResolution 1200 /MonoImageMinResolutionPolicy /OK /DownsampleMonoImages true /MonoImageDownsampleType /Bicubic /MonoImageResolution 600 /MonoImageDepth -1 /MonoImageDownsampleThreshold 1.50000 /EncodeMonoImages true /MonoImageFilter /CCITTFaxEncode /MonoImageDict << /K -1 >> /AllowPSXObjects true /CheckCompliance [ /None ] /PDFX1aCheck false /PDFX3Check false /PDFXCompliantPDFOnly false /PDFXNoTrimBoxError true /PDFXTrimBoxToMediaBoxOffset [ 0.00000 0.00000 0.00000 0.00000 ] /PDFXSetBleedBoxToMediaBox true /PDFXBleedBoxToTrimBoxOffset [ 0.00000 0.00000 0.00000 0.00000 ] /PDFXOutputIntentProfile (None) /PDFXOutputConditionIdentifier () /PDFXOutputCondition () /PDFXRegistryName (http://www.color.org) /PDFXTrapped /False /CreateJDFFile false /SyntheticBoldness 1.000000 /Description << /DEU () >> >> setdistillerparams << /HWResolution [1200 1200] /PageSize [595.276 841.890] >> setpagedevice