Landtag von Baden-Württemberg 15. Wahlperiode 1 Drucksachen und Plenarprotokolle sind im Internet abrufbar unter: www.landtag-bw.de/Dokumente Der Landtag druckt auf Recyclingpapier, ausgezeichnet mit dem Umweltzeichen „Der Blaue Engel“. Drucksache 15 / 4539 20. 12. 2013 Große Anfrage der Fraktion der CDU und Antwort der Landesregierung Überraschendes Umschwenken des Innenministers bei der Zentralisierung des Verfassungsschutzes G r o ß e A n f r a g e Wir fragen die Landesregierung: I . A r b e i t d e s L a n d e s a m t s f ü r Ve r f a s s u n g s s c h u t z 1. Zu welchen Ergebnissen ist die Arbeitsgruppe zur Prüfung der Strukturreform des Landesamts für Verfassungsschutz beim Innenministerium gekommen? 2. Hatte die Arbeitsgruppe den Auftrag, Einspareffekte oder Synergieschaffungen bei einer Strukturreform des Landesamts, einschließlich der Übertragung von Aufgaben an andere Stellen zu untersuchen? 3. In welcher Intensität hat das Landesamt für Verfassungsschutz die Institutionen und Behörden des Landes seit 2008 bei ihrer Arbeit, z. B. durch Vorträge und Fachveranstaltungen mit spezifischem Landesbezug, unterstützt? 4. Sieht das Innenministerium hier aus irgendwelchen Gründen Einsparbedarfe? 5. Ist sie der Auffassung, dass das Landesamt für Verfassungsschutz über eine funktionierende Einheit zur Beobachtung des Islamismus, einschließlich der gewaltorientierten Strömungen verfügt? 6. Kann diese nach ihrer Einschätzung im Bundesvergleich eine führende Stellung beanspruchen? 7. Kam es bei der islamischen Terrorbekämpfung zu schwerwiegenden Problemen , die eine grundlegende Reform dieses Tätigkeitsbereichs des Landesamts für Verfassungsschutz erforderlich machen? 8. Welche Rolle spielt das Landesamt für Verfassungsschutz bei der Bekämpfung von Wirtschaftskriminalität und Cybercrime? Eingegangen: 20. 12. 2013 / Ausgegeben: 24. 02. 2014 Landtag von Baden-Württemberg Drucksache 15 / 4539 2 9. Wie beurteilt sie die in der Presse verlautbarte Einschätzung, beim Landesamt für Verfassungsschutz könnten 30 bis 50 Prozent der Stellen eingespart werden? 10. Welche Aufgaben müssten entfallen bzw. reduziert werden, wenn beim Landesamt für Verfassungsschutz 30 bis 50 Prozent der Stellen reduziert würden? I I . M e i n u n g s u m s c h w u n g d e s I n n e n m i n i s t e r s 1. Hält der Innenminister an seiner Aussage vom 6. August 2013 „Der Verfassungsschutz verfügt derzeit über 340 Stellen. Ich kann nicht einfach sagen, dass 200 auch reichen. Bevor das Parlament einen Sparbeschluss fällt, muss es sich auch über die Folgen im Klaren sein. Das könnte dann etwa bedeuten, dass wir das erfolgreiche Aussteigerprogramm für Neonazis beenden müssten. Aus zentralen Bereichen, wie der Terrorismusbekämpfung , können wir uns jedenfalls nicht ausklinken. Das ist undenkbar. Unabhängig von der anstehenden Spardebatte arbeiten wir aber bereits an einer Strukturreform des Landesamts für Verfassungsschutz.“ fest? 2. Teilt sie die Auffassung, dass diese Aussage im diametralen Widerspruch zu den Aussagen des Innenministers vom 4. Dezember 2013 steht: „Ich kann mir vorstellen, dass es mehr Sinn macht, zum Beispiel die islamistische Terrorbekämpfung zentral bearbeiten zu lassen als von den 16 Bundesländern “ und „Wenn der Bund mehr zentrale Aufgaben wahrnimmt in diesem Bereich, stellt sich die Frage, ob wir die Mitarbeiter einsparen oder sie in andere Bereiche hineingeben“? 3. Auf Grundlage welcher Tatsachen bzw. aus welchen – neuen – Erwägungen ist der Innenminister zwischen dem 6. August 2013 und dem 4. Dezember 2013 zu seiner Neubewertung gekommen? I I I . M i t e i n e r Z e n t r a l i s i e r u n g v e r b u n d e n e R i s i k e n 1. Inwieweit teilt sie die Auffassung, dass eine Zentralisierung des Verfassungsschutzes mit dem Verlust wichtiger Erkenntnisse vor Ort, die sich aus landesspezifischen Besonderheiten, insbesondere der Flächenstruktur und der Topografie ergeben, einhergehen wird? 2. Inwieweit teilt sie die Auffassung, dass durch eine Zentralisierung des Verfassungsschutzes die Effektivität der Vernetzung und Schnelligkeit bei der Kooperation zwischen Verfassungsschutzorganen und Landesbehörden beeinträchtigt wird? 3. Inwieweit teilt sie die Auffassung, dass die Effektivität der Aufgabenerledigung , insbesondere bei der Einschätzung einer Lageentwicklung und vorhandenem Radikalisierungspotenzial, durch eine Aufspaltung von Aufgaben bei der Beobachtung legalistischer radikaler Gruppen und der Terrorbekämpfung zwischen dem Landesamt für Verfassungsschutz und einer Zentralstelle beim Bund gemindert wird? 4. Inwieweit teilt sie die Auffassung, dass durch eine Verlagerung von Aufgaben auf den Bund deren unmittelbare parlamentarische Kontrolle durch den Landtag entfiele? 5. Wie schätzt sie eine Verschiebung der Länderkompetenzen im Bereich des Verfassungsschutzes mit Blick auf die horizontale Gewaltenteilung ein? 6. Strebt sie an, ihre Zentralisierungsüberlegungen auf Ebene der zuständigen Länderminister oder im Rahmen der Ausübung des Vorsitzes der Ministerpräsidentenkonferenz zu thematisieren bzw. ist ihr ein entsprechendes Erstreben anderer Länder bekannt? Landtag von Baden-Württemberg Drucksache 15 / 4539 3 7. Ist insbesondere angedacht, die mit einer Kompetenzübertragung verbundenen Synergieerwartungen bei der von ihr angestrebten Neuregelung der Bund-Länder-Finanzbeziehungen zu thematisieren? I V. A l t e r n a t i v e n z u e i n e r Z e n t r a l i s i e r u n g 1. Welche Alternativen zu einer Zentralisierung des Landesamts für Verfassungsschutz oder Teilen seiner Aufgaben gibt es? 2. Wie können die Empfehlungen des 2. Untersuchungsausschusses (NSUUntersuchungsausschuss ) ohne eine Zentralisierung des Landesamtes für Verfassungsschutz umgesetzt werden? 3. Sieht sie darüber hinaus weiteres Verbesserungspotenzial in der bestehenden Zusammenarbeit der Verfassungsschutzorganisationen des Bundes und der Länder und falls ja, wodurch wurde dessen Ausschöpfung bislang verhindert ? 4. Welche Auswirkungen hat die Beibehaltung der bestehenden Kompetenzordnung , insbesondere im Bereich der islamistischen Terrorbekämpfung, bei gleichzeitiger Umsetzung der Empfehlungen des 2. Untersuchungsausschusses (NSU-Untersuchungsausschuss) sowie sonstiger evtl. vorhandener Verbesserungspotenziale gegenüber einer Zentralisierung im Sinne der o. g. Aussagen des Innenministers? 17. 12. 2013 Hauk, Hitzler, Zimmermann, Blenke und Fraktion B e g r ü n d u n g Extremistische und terroristische Unternehmungen gefährden die Sicherheit und die freiheitlich-demokratische Grundordnung Deutschlands. Solche Unternehmungen müssen möglichst effektiv und effizient mit allen dem Rechtsstaat zur Verfügung stehenden Mitteln erforscht und gebotenenfalls bekämpft werden. Die Kompetenzordnung des Bundes und der Länder ist dabei für die parlamentarische Kontrolle der jeweiligen, nach Landes- und Bundesrecht bestehenden Verfassungsschutzorganisationen von grundlegender Bedeutung. Die widersprüchlichen Äußerungen des Innenministers haben zu einer Verunsicherung darüber geführt, ob bzw. aus welchen Motiven und in welchem Umfang er überraschend dazu bereit ist, Kompetenzen des Landesamts für Verfassungsschutz zu zentralisieren. Durch die Große Anfrage soll geklärt werden, ob die Landesregierung bereit ist, aus haushalterischen oder anderen Überlegungen heraus, die Kompetenzen des Landesamts für Verfassungsschutz zu beschneiden und insbesondere dessen personelle Ausstattung in erheblichem Umfang zu verringern. Landtag von Baden-Württemberg Drucksache 15 / 4539 4 A n t w o r t Schreiben des Staatsministeriums vom 18. Februar 2014 Nr. I–1080: In der Anlage übersende ich unter Bezugnahme auf § 63 der Geschäftsordnung des Landtags von Baden-Württemberg die von der Landesregierung beschlossene Antwort auf die Große Anfrage. Krebs Ministerin im Staatsministerium Landtag von Baden-Württemberg Drucksache 15 / 4539 5 Anlage: Schreiben des Innenministeriums Mit Schreiben vom 18. Februar 2014 Nr. 4–1080/304 beantwortet das Innenministerium im Einvernehmen mit dem Staatsministerium sowie dem Ministerium für Finanzen und Wirtschaft im Namen der Landesregierung die Große Anfrage wie folgt: Wir fragen die Landesregierung: I . A r b e i t d e s L a n d e s a m t s f ü r Ve r f a s s u n g s s c h u t z 1. Zu welchen Ergebnissen ist die Arbeitsgruppe zur Prüfung der Strukturreform des Landesamts für Verfassungsschutz beim Innenministerium gekommen? 2. Hatte die Arbeitsgruppe den Auftrag, Einspareffekte oder Synergieschaffungen bei einer Strukturreform des Landesamts, einschließlich der Übertragung von Aufgaben an andere Stellen zu untersuchen? Zu I. 1. und 2.: Am 11. Februar 2013 wurde vom Innenministerium der Auftrag erteilt, Organisation und Arbeitsweise des Verfassungsschutzes im Land zu prüfen, sie einer Aufgabenkritik zu unterziehen und Vorschläge für die künftige Neuausrichtung des Verfassungsschutzes zu erarbeiten. Im Mittelpunkt der Strukturuntersuchung standen folgende Gesichtspunkte: • Analyse der gegenwärtigen Organisation und Arbeitsweise des Landesamtes für Verfassungsschutz (LfV); • Aufgabenkritik im Licht des gesetzlichen Auftrags und der aktuellen Beschlüsse zur Neuausrichtung des Verfassungsschutzes; • Prüfung der Möglichkeiten, Aufgaben zu verlagern und in größerem Umfang arbeitsteilig zu erledigen; • Darstellung und Bewertung der Synergieeffekte und sonstiger Vor- und Nachteile , die sich aus einer Eingliederung des Verfassungsschutzes in das Innenministerium ergeben. Die Durchführung der Strukturuntersuchung lag in den Händen einer Projektgruppe , die sich aus Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Abteilungen 1 und 4 des Innenministeriums Baden-Württemberg, des Rechnungshofs Baden-Württemberg und des LfV zusammensetzte. Begleitet wurde die Arbeit der Projektgruppe durch einen Lenkungskreis unter Vorsitz des Ministerialdirektors des Innenministeriums. Die Projektgruppe hat sich in ihren Sitzungen vor allem mit zwei Fragen befasst: Zum einen mit der Analyse der gegenwärtigen Organisation und Arbeitsweise des LfV, zum anderen mit der Prüfung der Vor- und Nachteile einer Eingliederung des LfV in das Innenministerium. Sie hat mit Blick auf die verschiedenen Organisationseinheiten des LfV die Frage gestellt, ob die Wahrnehmung der Aufgabe in der vorgefundenen Form erforderlich und ob die Personalausstattung angemessen ist. Sie hat ferner geprüft, ob die Ressourcen zwischen den verschiedenen Phänomenbereichen des Extremismus in nachvollziehbarer Art und Weise verteilt sind und ob der Ressourceneinsatz innerhalb der unterschiedlichen Phänomenbereiche der Bedeutung der einzelnen Beobachtungsobjekte entspricht. Sie hat die Ausstattung des LfV mit Personal- und Sachmitteln mit der Ausstattung anderer Landesbehörden für Verfassungsschutz verglichen und versucht, etwaige Synergieeffekte einer Eingliederung des LfV in das Innenministerium zu bestimmen. Abschließend hat sie sich mit der Frage befasst, welche Auswirkungen die Beschlüsse der Ständigen Konferenz der Innenminister und -senatoren der Länder (IMK), die Empfehlungen der Bund-Länder-Kommission Rechtsterrorismus (BLKR) und des 2. Untersuchungsausschusses des Bundestags zur Terrorgruppe „Nationalsozialistischer Untergrund“ (PUA) auf die Arbeit des LfV haben. Landtag von Baden-Württemberg Drucksache 15 / 4539 6 Über das Ergebnis ihrer Untersuchungen hat die Projektgruppe dem Lenkungskreis in seiner Sitzung am 4. September 2013 berichtet. Aus diesem Anlass hat sie auch Grundsätzliches zum gesetzlichen Auftrag des LfV, zu seinen Methoden und zum Vergleich von Verfassungsschutz und Polizei ausgeführt. Der abschließende Bericht der Projektgruppe liegt noch nicht vor. 3. In welcher Intensität hat das Landesamt für Verfassungsschutz die Institutionen und Behörden des Landes seit 2008 bei ihrer Arbeit, z. B. durch Vorträge und Fachveranstaltungen mit spezifischem Landesbezug, unterstützt? Zu I. 3.: Nach § 3 Absatz 1 Landesverfassungsschutzgesetz (LVSG) ist es Aufgabe des LfV, Gefahren für die freiheitliche demokratische Grundordnung, den Bestand und die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland und ihrer Länder frühzeitig zu erkennen und den zuständigen Stellen zu ermöglichen, diese Gefahren abzuwehren. Zur Erfüllung dieser Aufgaben sammelt das LfV in den Beobachtungsfeldern des Rechts-, Links- und Ausländerextremismus sowie im Islamismus und zu Scientology zu insgesamt rund 110 Beobachtungsobjekten mit ca. 540 Unterorganisationen Informationen und wertet diese aus. Die Erkenntnisse werden u. a. verwendet, um Institutionen und Behörden bei ihrer Aufgabenbewältigung zu unterstützen. So beantwortet das LfV jährlich rund 1.800 Anfragen von Behörden, Verbänden, Polizei, Gerichten und politischen Mandatsträgern im Bereich des politischen Extremismus . Im Einzelnen wird auf folgende Unterstützungsleistungen hingewiesen: • Im Rahmen seiner gesetzlich normierten Mitwirkungsaufgaben (§ 3 Abs. 3 LVSG) nimmt das LfV Personenüberprüfungen vor, so z. B. einbürgerungs- und ausländerrechtliche Überprüfungen oder Zuverlässigkeitsüberprüfungen im Rahmen des Luftverkehrsrechts oder des Waffenrechts. Die jährlich rund 55.000 Personenüberprüfungsanträge werden zwar großteils im automatisierten Verfahren beantwortet. Bei circa 4.500 Anträgen muss das LfV jedoch eine vertiefte Prüfung nach den jeweiligen spezialgesetzlichen Vorschriften durchführen. • Der Arbeitsbereich „Materieller Geheim- und Sabotageschutz“ unterstützt die Behörden und Institutionen des Landes bei der Erfüllung der Vorgaben zum materiellen Geheim- und Sabotageschutz sowie zur IT-Sicherheit, z. B. durch Beratung, Erstellung von Sicherungskonzepten und Begleitung von Baumaßnahmen . Das LfV betreut rund 50 Behörden, Dienststellen, Kommunen und Gerichte und führt in diesem Bereich jährlich rund 200 Beratungen durch. • Das LfV ist auch vielfältig im Bereich der Spionageabwehr, der Proliferation sowie im Wirtschaftsschutz tätig. Im Bereich Wirtschaftsschutz liegt die Zahl der betreuten baden-württembergischen Unternehmen bei fast 600 (2008: 450). Spionage, Sabotage, entsprechende Verdachtsmomente oder der Wunsch nach einer Beratung über Absicherungsmöglichkeiten sind häufig der Grund für die Kontaktaufnahme der Unternehmen mit dem LfV. Zwischen 2008 und 2013 hat das LfV u. a. 850 Beratungsgespräche bei Unternehmen geführt. • In Baden-Württemberg hat sich eine konstruktive Zusammenarbeit mit der Finanzverwaltung etabliert. Zusätzlich zu einem anlassbezogenen Austausch erstellt das LfV ein Mal jährlich eine Liste der als gerichtverwertbar extremistisch eingestuften Vereine in Baden-Württemberg und übersendet diese an die Finanzverwaltung, da als gemeinnützig und damit steuerlich begünstigt nur solche Vereine anerkannt werden, die keine extremistischen Ziele verfolgen. • Entsprechend des gesetzlichen Auftrags (§ 12 LVG) unterrichtet das LfV die Öffentlichkeit über die gewonnenen Erkenntnisse beispielsweise in Form des Jahresberichts, der monatlichen Publikation „VS-Aktuell“, der einmal jährlich erscheinenden Veröffentlichung „VS-Regional“, verschiedener Broschüren, der Homepage, aber auch im Wege von Vorträgen. Im Hinblick auf die Zusammenarbeit mit der Landeszentrale für politische Bildung (LpB) ist insbesondere die Kooperation beim landesweiten Projekt „Team meX. Mit Zivilcourage gegen Extremismus“ zu nennen, bei dem Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in der Bildungs - und Jugendarbeit bezüglich demokratiefeindlicher Überzeugungen bei Jugendlichen sensibilisiert und darüber informiert werden, wie diesen Überzeugungen vorgebeugt werden kann. Landtag von Baden-Württemberg Drucksache 15 / 4539 7 4. Sieht das Innenministerium hier aus irgendwelchen Gründen Einsparbedarfe? Zu I. 4.: Auf die untenstehende Antwort zu Ziff. I. 9. und I. 10. wird verwiesen. 5. Ist sie der Auffassung, dass das Landesamt für Verfassungsschutz über eine funktionierende Einheit zur Beobachtung des Islamismus, einschließlich der gewaltorientierten Strömungen verfügt? Zu I. 5.: Das LfV verfügt über eine funktionierende Einheit zur Beobachtung des Islamismus einschließlich der gewaltorientierten Strömungen. In der Abteilung zur Beobachtung des „Internationalen Extremismus und Terrorismus“ befassen sich die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sowohl mit der Beschaffung von Informationen als auch mit der Auswertung der Informationen in den Phänomenbereichen des Islamismus und des Ausländerextremismus. Bei ihrer Arbeit werden sie von Islamwissenschaftlern und Referenten der „Analysegruppe Internationaler Extremismus und Terrorismus“ unterstützt. Zudem sind der Einheit die Verbindungsbeamten zum Landeskriminalamt (LKA) sowie zum Gemeinsamen Terrorismusabwehrzentrum zur Bekämpfung des islamistischen Terrorismus in Berlin (GTAZ) zugeordnet. 6. Kann diese nach ihrer Einschätzung im Bundesvergleich eine führende Stellung beanspruchen? Zu I. 6.: Das LfV hat frühzeitig die Entwicklung des Islamismus als neues Arbeitsgebiet des Verfassungsschutzes erkannt und bereits im Jahr 1992 fachwissenschaftliche Kompetenz durch die Einstellung eines Islamwissenschaftlers aufgebaut. Aktuell sind insgesamt sechs Islamwissenschaftler im LfV tätig. Nach Einschätzung des Innenministeriums arbeitet das LfV im Bereich des Islamismus professionell. 7. Kam es bei der islamischen Terrorbekämpfung zu schwerwiegenden Problemen, die eine grundlegende Reform dieses Tätigkeitsbereichs des Landesamts für Verfassungsschutz erforderlich machen? Zu I. 7.: Bei der islamistischen Terrorbekämpfung kam es nicht zu schwerwiegenden Problemen . Vielmehr konnten trotz knapper Ressourcen immer wieder Radikalisierungstendenzen erkannt und Informationen an die entsprechenden Sicherheitsbehörden oder die Strafverfolgungsbehörden weitergegeben werden. 8. Welche Rolle spielt das Landesamt für Verfassungsschutz bei der Bekämpfung von Wirtschaftskriminalität und Cybercrime? Zu I. 8.: Nach dem Landes- und dem Bundesverfassungsschutzgesetz ist das LfV für den Bereich der Wirtschaftsspionage zuständig (§ 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 LVSG, § 3 Abs. 1 Nr. 2 BVerfSchG). Unter Wirtschaftsspionage versteht man die staatlich gelenkte oder gestützte, von den Nachrichtendiensten fremder Staaten ausgehende Ausforschung von Wirtschaftsunternehmen und Betrieben. Die Ausforschung kann sowohl mit Hilfe von menschlichen Quellen als auch mit technischen Mitteln , insbesondere elektronischen Angriffen, erfolgen. Demgegenüber spricht man von Konkurrenzausspähung, wenn es sich um die privat veranlasste Ausforschung von Wirtschaftsunternehmen handelt. Für ihre Verfolgung ist die Polizei zuständig. Landtag von Baden-Württemberg Drucksache 15 / 4539 8 Die Bedeutung der Spionageangriffe (Cyberangriffe) ist in den letzten beiden Jahrzehnten gewachsen. Ende der 90er-Jahre hatte sich die Spionageabwehr des LfV mit dem weltumspannenden, satellitengestützten Aufklärungssystem „Echelon“ der USA (und ihrer Verbündeten) befasst. Der damalige Spionageabwehrleiter des LfV war als sachverständiger Zeuge vor den „Nichtständigen Ausschuss über das Abhörsystem ECHELON“ des Europäischen Parlaments geladen worden. Trotz der neuen Erkenntnisse über die amerikanischen und britischen Spionageangriffe dürfen jene Gefahren nicht vernachlässigt werden, die auf dem Gebiet der Cyberspionage von der Volksrepublik China und der Russischen Föderation ausgehen . Die Aufarbeitung des Gesamt-Komplexes „Elektronische Angriffe“ erfolgt im Rahmen einer engen Kooperation zwischen den Verfassungsschutzbehörden des Bundes und Länder sowie unter Einbindung des Bundesamts für Sicherheit in der Informationstechnik. 9. Wie beurteilt sie die in der Presse verlautbarte Einschätzung, beim Landesamt für Verfassungsschutz könnten 30 bis 50 Prozent der Stellen eingespart werden ? 10. Welche Aufgaben müssten entfallen bzw. reduziert werden, wenn beim Landesamt für Verfassungsschutz 30 bis 50 Prozent der Stellen reduziert würden? Zu I. 4., 9. und 10.: Bei Einsparungen von Stellen in der genannten Größenordnung müsste eine Aufgabenkritik vorausgehen. Ob und gegebenenfalls in welchem Umfang es als Beitrag zu einer Haushaltskonsolidierung zu Einsparungen beim LfV kommen wird, bleibt der Entscheidung im Rahmen der Aufstellung des Doppelhaushalts 2015/2016 vorbehalten . Hiervon abhängig wird auch über den Umfang sowie die Art und Weise der Aufgabenwahrnehmung durch das LfV zu entscheiden sein. I I . M e i n u n g s u m s c h w u n g d e s I n n e n m i n i s t e r s 1. Hält der Innenminister an seiner Aussage vom 6. August 2013 „Der Verfassungsschutz verfügt derzeit über 340 Stellen. Ich kann nicht einfach sagen, dass 200 auch reichen. Bevor das Parlament einen Sparbeschluss fällt, muss es sich auch über die Folgen im Klaren sein. Das könnte dann etwa bedeuten, dass wir das erfolgreiche Aussteigerprogramm für Neonazis beenden müssten. Aus zentralen Bereichen, wie der Terrorismusbekämpfung, können wir uns jedenfalls nicht ausklinken. Das ist undenkbar. Unabhängig von der anstehenden Spardebatte arbeiten wir aber bereits an einer Strukturreform des Landesamts für Verfassungsschutz.“ fest? 2. Teilt sie die Auffassung, dass diese Aussage im diametralen Widerspruch zu den Aussagen des Innenministers vom 4. Dezember 2013 steht: „Ich kann mir vorstellen , dass es mehr Sinn macht, zum Beispiel die islamistische Terrorbekämpfung zentral bearbeiten zu lassen als von den 16 Bundesländern“ und „Wenn der Bund mehr zentrale Aufgaben wahrnimmt in diesem Bereich, stellt sich die Frage, ob wir die Mitarbeiter einsparen oder sie in andere Bereiche hineingeben “? 3. Auf Grundlage welcher Tatsachen bzw. aus welchen – neuen – Erwägungen ist der Innenminister zwischen dem 6. August 2013 und dem 4. Dezember 2013 zu seiner Neubewertung gekommen? Zu II. 1. bis 3.: An der Aussage vom 6. August 2013 wird festgehalten. Sie erfolgte im Kontext eines eventuellen Sparbeschlusses des Parlaments. Es versteht sich von selbst, dass dann auch die sich für die künftige Aufgabenwahrnehmung ergebenden Konsequenzen berücksichtigt werden müssen. Dies gilt insbesondere hinsichtlich der Auswirkungen auf zentrale Bereiche der Aufgaben wie die Terrorismusbekämpfung , deren Wahrnehmung weiterhin gewährleistet sein muss. In einem ganz anderen Kontext steht die Aussage vom (richtigerweise) 2. Dezember 2013 zu der Landtag von Baden-Württemberg Drucksache 15 / 4539 9 Frage, wie Aufgaben des Verfassungsschutzes in der föderalen Struktur einerseits durch ein Bundesamt für Verfassungsschutz (BfV) und andererseits durch 16 Verfassungsschutzbehörden wahrgenommen werden können. I I I . M i t e i n e r Z e n t r a l i s i e r u n g v e r b u n d e n e R i s i k e n 1. Inwieweit teilt sie die Auffassung, dass eine Zentralisierung des Verfassungsschutzes mit dem Verlust wichtiger Erkenntnisse vor Ort, die sich aus landesspezifischen Besonderheiten, insbesondere der Flächenstruktur und der Topografie ergeben, einhergehen wird? Zu III. 1.: Entwicklungen im Extremismus sind auch vor dem Hintergrund aktueller regionaler wirtschaftlicher, sozialer und politischer Entwicklungen zu betrachten. Eine Kenntnis und Berücksichtigung dieser Faktoren ist für eine vollständige nachrichtendienstliche Analyse erforderlich. Die Beobachtungsobjekte, die in einem Flächenstaat weit gestreut und auf verschiedenen Ebenen (Land-, Kreis-, Ortsebene) aktiv sein können, können eher von einer Landesbehörde im Blick gehalten werden . Darüber hinaus sind orts- und regionalspezifische Kenntnisse für die nachrichtendienstliche Analyse und die Führung von Vertrauenspersonen, aber auch für die anderen operativen nachrichtendienstlichen Bereiche von Vorteil. 2. Inwieweit teilt sie die Auffassung, dass durch eine Zentralisierung des Verfassungsschutzes die Effektivität der Vernetzung und Schnelligkeit bei der Kooperation zwischen Verfassungsschutzorganen und Landesbehörden beeinträchtigt wird? Zu III. 2.: Bei einer Zentralisierung von Aufgaben des Verfassungsschutzes beim Bund stünde den Landesbehörden und den politischen Gremien eine Verfassungsschutzbehörde des Landes als Informationsdienstleister insoweit nicht mehr zur Verfügung . Auch ergäben sich voraussichtlich Nachteile bei der alltäglichen Zusammenarbeit zwischen Verfassungsschutz und Polizei. Dies gilt zunächst für die Zusammenarbeit zwischen dem LfV und dem LKA in der Gemeinsamen Informations- und Analysestelle (GIAS), in der Informationen aus den verschiedenen Phänomenbereichen ausgetauscht und so frühzeitig phänomenbezogene Bedrohungs- und Gefährdungslagen erkannt und entsprechende Analysen erstellt werden können. Darüber hinaus kennt eine Landesbehörde die Polizeistrukturen sowie die verantwortlichen Personen vor Ort, insbesondere im LKA und in den Polizeidienststellen, regelmäßig besser als eine Bundesbehörde und erleichtert eine gewachsene Vertrauensbasis sowie eine zügige Informationsweitergabe und -verarbeitung. Durch eine Zentralisierung von Aufgaben des Verfassungsschutzes würde auch die bestehende enge Vernetzung des LfV und seiner Bediensteten mit anderen Landesbehörden beeinträchtigt werden, da ein regelmäßiger Austausch nicht mehr stattfinden würde. 3. Inwieweit teilt sie die Auffassung, dass die Effektivität der Aufgabenerledigung, insbesondere bei der Einschätzung einer Lageentwicklung und vorhandenem Radikalisierungspotenzial, durch eine Aufspaltung von Aufgaben bei der Beobachtung legalistischer radikaler Gruppen und der Terrorbekämpfung zwischen dem Landesamt für Verfassungsschutz und einer Zentralstelle beim Bund gemindert wird? Zu III. 3.: In allen Extremismusfeldern sind Überschneidungen und Interaktionen zwischen der gewaltorientierten und der nicht-gewaltorientierten Szene festzustellen. Dies bedeutet in der Folge, dass sich eine Schnittmenge aus beiden Bereichen ergibt, die Landtag von Baden-Württemberg Drucksache 15 / 4539 10 sich vor allem auf der Ebene der Gewaltunterstützung und -befürwortung bewegt, durchaus aber bis in den nicht gewaltorientierten Bereich hineinreichen kann. Außerdem liefert der sogenannte dogmatische beziehungsweise legalistische Extremismus häufig die ideologischen Grundlagen und die Rechtfertigung auch und gerade für gewaltbereite Gruppierungen und Einzelpersonen. Radikalisierungsprozesse entwickeln sich nicht aus dem Nichts, sondern sind auf vielschichtige Ursachen zurückzuführen. Ein wichtiger Faktor ist dabei der geistige Nährboden , auf dem sich die Radikalisierung Einzelner oder ganzer Gruppen entwickelt. Zum Teil haben legalistische Gruppierungen aber auch eine gewalthemmende Wirkung, indem sie besonders radikale und militante Kräfte in ihrer Organisation binden und einer weiteren unkontrollierten Radikalisierung entgegenwirken. Legalistisch orientierte Organisationen können daher nicht völlig getrennt von den gewaltorientierten oder Gewalt generierenden Strömungen betrachtet werden. Innerhalb der legalistischen Strömungen sind Personenpotenziale vorhanden, die etwa für salafistische Propagandisten als lohnendes Ziel erachtet werden können. Für das frühzeitige Erkennen von Gefährdern, Personennetzwerken und die Aufklärung des Umfelds ist eine übergreifende Beobachtung der Strukturen notwendig . 4. Inwieweit teilt sie die Auffassung, dass durch eine Verlagerung von Aufgaben auf den Bund deren unmittelbare parlamentarische Kontrolle durch den Landtag entfiele? Zu III. 4.: Das Innenministerium unterrichtet • die G10-Kommission nach § 5 a Abs. 5 LVSG über die Maßnahmen nach dem Gesetz zur Beschränkung des Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnisses, • das G10-Gremium nach § 5 a Abs. 9 LVSG im Abstand von höchstens sechs Monaten über die Durchführung von Maßnahmen nach dem Gesetz zur Beschränkung des Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnisses und • den Ständigen Ausschuss des Landtags nach § 15 Abs. 1 LVSG über die Tätigkeit des Verfassungsschutzes halbjährlich sowie auf Verlangen des Ausschusses und aus besonderem Anlass. Die Unterrichtungspflichten beziehen sich auf die Aufgaben und Zuständigkeiten des LfV. Mit ihnen korrespondieren die parlamentarischen Kontrollrechte des Landtags. Grundsätzlich reicht eine Kontrolle so weit wie die Aufgabenzuständigkeit und -erfüllung. Würden Aufgaben auf den Bund übertragen, entfiele insoweit die Zuständigkeit des Landes und damit grundsätzlich auch die Grundlage administrativer oder parlamentarischer Kontrolle. Allerdings hat die BLKR in ihrem Abschlussbericht vom 30. April 2013 (Rd. Nr. 410) darauf hingewiesen, dass bei einer Zusammenlegung von Landesbehörden für Verfassungsschutz „zwischen den beteiligten Ländern durch einen Staatsvertrag klare Regelungen für die parlamentarische und verwaltungsinterne Kontrolle sowie die politischen Verantwortlichkeiten getroffen werden müssen“. Welche Konsequenzen sich aus dieser Aussage für die vorliegende Frage einer Aufgabenverlagerung auf den Bund ergäben, bedarf vor dem Hintergrund der Antworten zu den Ziffern III. 6. und III. 7. keiner Prüfung. 5. Wie schätzt sie eine Verschiebung der Länderkompetenzen im Bereich des Verfassungsschutzes mit Blick auf die horizontale Gewaltenteilung ein? Zu III. 5.: Der Grundsatz der Gewaltenteilung ist in Artikel 20 Abs. 2 Satz 2 GG und Artikel 25 Abs. 1 Satz 2 LV verankert. Das Grundgesetz unterscheidet drei Funktionen: Legislative, Exekutive und Judikative (funktionelle oder horizontale Gewaltentei- Landtag von Baden-Württemberg Drucksache 15 / 4539 11 lung). Im Rahmen der von ihr wahrzunehmenden Funktion werden jeder Gewalt bzw. deren Organen bestimmte begrenzte Aufgaben(bereiche) und damit zusammenhängende Kompetenzen, die zur sachgemäßen Aufgabenwahrnehmung erforderlich sind, zugewiesen. Jeder Gewalt wird ein Kernbereich gewährleistet. Auch wenn der Grundsatz der Gewaltenteilung ein – so das Bundesverfassungsgericht – „tragendes Organisationsprinzip des Grundgesetzes“ ist, trifft er keine Aussage über die Frage, wer im föderalen System der Bundesrepublik Deutschland für die Wahrnehmung von Aufgaben zuständig ist. Aus dem Bundesstaat ergibt sich eine vertikale Ergänzung der Gewaltenteilung. Die Verteilung der Kompetenzen wird in Artikel 70 ff. GG geregelt. Nach Artikel 70 Abs. 1 GG haben die Länder die Gesetzgebungskompetenz, soweit das Grundgesetz sie nicht (im Wege der ausschließlichen bzw. konkurrierenden Gesetzgebungszuständigkeit) dem Bund verleiht. Nach Artikel 83 GG führen die Länder die Bundesgesetze als eigene Angelegenheiten aus, soweit das Grundgesetz nichts anderes bestimmt oder zulässt . Im Rahmen dieser grundgesetzlichen Aufgabenzuweisung führen die Organe ihre Aufgaben aus. Wenn und soweit die Erfüllung einer Aufgabe (vertikal) von den Ländern auf den Bund verlagert wird, entfällt bei den Ländern die Erfüllung dieser Aufgabe im Bereich der Exekutive und Legislative. Hinsichtlich der Frage der parlamentarischen Kontrolle wird auf die Antwort zu Ziffer III. 4. verwiesen. Bezüglich der Judikative bleiben die baden-württembergischen Gerichte in den Fällen zuständig, in denen Straftaten in Baden-Württemberg begangen werden (örtliche Zuständigkeit des Gerichts, in dessen Bezirk die Straftat begangen wurde). Insofern würde durch eine vertikale Aufgabenverschiebung auf den Bund der Aufgabenumfang für die Länder geringer. Der Grundsatz der horizontalen/funktionellen Gewaltenteilung innerhalb des Landes würde dadurch jedoch nicht berührt. 6. Strebt sie an, ihre Zentralisierungsüberlegungen auf Ebene der zuständigen Länderminister oder im Rahmen der Ausübung des Vorsitzes der Ministerpräsidentenkonferenz zu thematisieren bzw. ist ihr ein entsprechendes Erstreben anderer Länder bekannt? 7. Ist insbesondere angedacht, die mit einer Kompetenzübertragung verbundenen Synergieerwartungen bei der von ihr angestrebten Neuregelung der Bund-Länder -Finanzbeziehungen zu thematisieren? Zu III. 6. und 7.: Es ist nicht vorgesehen, Zentralisierungs- oder Kompetenzverlagerungsüberlegungen auf IMK- oder MPK-Ebene oder im Rahmen von Überlegungen zur Neuregelung der Bund-Länder-Finanzbeziehungen zu thematisieren. I V. A l t e r n a t i v e n z u e i n e r Z e n t r a l i s i e r u n g 1. Welche Alternativen zu einer Zentralisierung des Landesamts für Verfassungsschutz oder Teilen seiner Aufgaben gibt es? Zu IV. 1.: Die Alternative zu einer Zentralisierung von Aufgaben des Verfassungsschutzes ist eine optimierte Zusammenarbeit des BfV mit den Verfassungsschutzbehörden der Länder. Hierzu gehören, wie auch von der IMK befürwortet, u. a. die Stärkung der Zentralstellenfunktion des BfV, umfassende gegenseitige Unterrichtungspflichten im Verfassungsschutzverbund und die Festlegung von Zusammenarbeitsstandards innerhalb des Verfassungsschutzes, aber auch mit anderen Sicherheitsbehörden. Auf die Beschlüsse der IMK zur Neuausrichtung des Verfassungsschutzes sowie die Empfehlungen des PUA und der BLKR wird verwiesen. Landtag von Baden-Württemberg Drucksache 15 / 4539 12 2. Wie können die Empfehlungen des 2. Untersuchungsausschusses (NSU-Untersuchungsausschuss ) ohne eine Zentralisierung des Landesamtes für Verfassungsschutz umgesetzt werden? 3. Sieht sie darüber hinaus weiteres Verbesserungspotenzial in der bestehenden Zusammenarbeit der Verfassungsschutzorganisationen des Bundes und der Länder und falls ja, wodurch wurde dessen Ausschöpfung bislang verhindert? Zu IV. 2. und 3.: Die Empfehlungen des PUA wurden bereits durch diverse Maßnahmen aufgegriffen und umgesetzt, zum Teil auch schon im Vorgriff auf die Empfehlungen des PUA. Im Einzelnen wird auf folgende wesentliche Maßnahmen verwiesen: • Die überarbeitete „Richtlinie für die Zusammenarbeit des BfV und der LfV (ZAR)“ trat am 31. Dezember 2012 in Kraft. Dadurch wurde die Zentralstellenfunktion des BfV gestärkt und die Verfassungsschutzbehörden wurden zur Übermittlung aller relevanten Informationen verpflichtet. Es ist vorgesehen, dass die Regelungen in eine beabsichtigte Neufassung des Bundesverfassungsschutzgesetzes (§ 5 BVerfSchG) einfließen. • Das nachrichtendienstliche Informationssystem NADIS WN wird seit Juni 2012 schrittweise als gemeinsame Datei der Verfassungsschutzbehörden mit deutlich verbesserten Analyse- und Recherchemöglichkeiten als Volltextdatei für den Bereich Rechtsextremismus eingeführt. Im LfV wird NADIS WN seit Juli 2013 eingesetzt und als Analyseinstrumentarium genutzt. Durch die Nutzung als Volltextdatei im Rechtsextremismus (Änderung des § 6 Satz 8 BVerfSchG) werden in der Datei alle relevanten Erkenntnisse der Verfassungsschutzbehörden zusammengeführt . • Das gemeinsame Abwehrzentrum Rechtsextremismus (GAR) wurde im Dezember 2011 als Arbeits- und Kommunikationsplattform des Verfassungsschutzverbundes sowie von Polizei und Staatsanwaltschaft eingerichtet. Es wurde im November 2012 als Modul in das neu eingerichtete phänomenübergreifende Gemeinsame Extremismus- und Terrorismusabwehrzentrum (GETZ) in Köln/ Meckenheim integriert. Nach dem Vorbild des GTAZ steht das GETZ den Sicherheitsbehörden des Bundes und der Länder als gemeinsame Informationsund Kommunikationsplattform für alle sonstigen Phänomenbereiche des Extremismus /Terrorismus (Rechts- und Linksextremismus, Ausländerextremismus, Spionageabwehr, Proliferation) zur Verfügung. Unter Wahrung des Trennungsgebots wird hier ein verbesserter Informationsfluss auf der Basis der bestehenden Rechtsgrundlagen und die Bündelung von Fachexpertise innerhalb der föderalen Sicherheitsarchitektur gewährleistet. Das LfV ist mit zwei Verbindungsbeamten im GETZ vertreten. Darüber hinaus werden anlassbezogen Spezialisten aus den verschiedenen Fachbereichen des LfV zu den Besprechungen hinzugezogen. • Unabhängig vom bundesweiten Informationsaustausch im GETZ und GTAZ findet ein intensiver Informationsaustausch zwischen den Verbindungsbeamten des LfV und des LKA bezüglich aller Phänomenbereiche statt. • Der Leitfaden zur Zusammenarbeit zwischen dem Verfassungsschutz und der Polizei aus dem Jahr 2009 wurde jüngst von den Verfassungsschutz- und Polizeibehörden des Bundes und der Länder überarbeitet und fortgeschrieben. Die Neufassung berücksichtigt auch die vom Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung vom 24. April 2013 entwickelten Grundsätze zum informationellen Trennungsprinzip. Der neue Leitfaden definiert zentrale gemeinsame Handlungsfelder in den Bereichen Gefährdungsanalysen, Zusammenarbeit in besonderen Lagen, gemeinsame Auswertungsprojekte, Abstimmung bei offenen und verdeckten operativen Maßnahmen sowie bei der Prävention und gemeinsamen Fortbildungen bzw. Hospitationen. Bei der Erarbeitung war das LfV maßgeblich beteiligt. Landtag von Baden-Württemberg Drucksache 15 / 4539 13 • Im Februar 2012 wurde von LfV und LKA für den Bereich der politisch motivierten Kriminalität/Rechts in Baden-Württemberg (PMK-Rechts) die „Gemeinsame Informations- und Analysestelle“ (GIAS) eingerichtet, in der ein intensiver und regelmäßiger Informationsaustausch erfolgt. Im Oktober 2012 wurde die GIAS auf alle anderen Extremismusbereiche sowie die Spionageabwehr/Proliferation erweitert. • Im September 2012 wurde die Rechtsextremismusdatei (RED) in Betrieb genommen , in der bundesweit alle aktiven gewaltbereiten Rechtsextremisten und deren Kontaktpersonen erfasst werden. Die RED wird von Polizei und Verfassungsschutz befüllt und abgefragt und bietet deshalb eine geeignete Grundlage für das Zusammenführen von Informationen im gewaltbereiten Rechtsextremismus. • Das LfV arbeitet seit langer Zeit eng und kooperativ mit dem LKA und anderen Polizeidienststellen des Landes zusammen. Bereits seit dem Jahr 2004 wird ein Verbindungsbeamter des LfV beim LKA eingesetzt, der für den permanenten Informationsaustausch sorgt. Bei besonderen Lagen, z. B. anlässlich von Großveranstaltungen (Beispiel Nato-Gipfel, Papstbesuch, Einheitsfeier 2013), arbeiten Verbindungsbeamte des LfV in den Besonderen Aufbauorganisationen (BAO) der Polizei mit, um die Erkenntnisse des LfV in die aktuelle polizeiliche Lagebewertung einfließen zu lassen. Darüber hinaus findet seit vielen Jahren eine tägliche Zusammenarbeit mit der Landespolizei statt, z. B. bei der Erstellung gemeinsamer Lagebilder, Gefährdungsbewertungen, Personenüberprüfungen, Verbotsprüfungen, bei Überprüfungen zum Waffenbesitz in der extremistischen Szene sowie zur Unterstützung bei der Asservatenauswertung und in Ermittlungsgruppen . • Nachrichtendienstlich gewonnene Erkenntnisse werden den Regelungen im Landesverfassungsschutzgesetz entsprechend an die Polizei und die Strafverfolgungsbehörden übermittelt. Die IMK hat das BMI gebeten, in Abstimmung mit den Ländern bis zum Herbst 2014 eine Neufassung der Übermittlungsvorschriften im Bundesverfassungsschutzgesetz zu erarbeiten. Die Regelungen sollen Grundlage für die anschließende Anpassung der Regelungen in den Landesverfassungsschutzgesetzen sein. Dabei wird das Urteil des BVerfG zur Antiterrordatei vom 24. April 2013 einzubeziehen sein („informationelles Trennungsgebot“). Das Innenministerium ist Mitglied in der Arbeitsgruppe. • Die bisher einzelfallbezogene Zusammenarbeit mit dem Generalbundesanwalt und den Staatsanwaltschaften, bei der das LfV bei Ermittlungs- und Strafverfahren unterstützt, wird seit dem Jahr 2013 um die Teilnahme der Leitungskräfte des LfV an den jährlichen Dienstbesprechungen von Justiz und Polizei zu aktuellen Themen der Bekämpfung der Staatsschutzkriminalität ergänzt, um das Verständnis für die Arbeitsweise und die Erfordernisse für die jeweils andere Behörde zu verbessern. • Mit Schreiben vom 2. Oktober 2013 hat sich der Innenminister an den Justizminister gewandt und angeregt, weitere Maßnahmen zu erörtern. Es wird darum gehen, die nach den Richtlinien für das Straf- und Bußgeldverfahren vorgesehene Übermittlung der für die Auswertung durch den Verfassungsschutz relevanten staatsanwaltlichen Entscheidungen in Strafverfahren mit Extremismus- bzw. Terrorismusbezug an das LfV konsequent in die Praxis umzusetzen. Die Kenntnis der den entsprechenden Strafverfahren zugrunde liegenden Sachverhalte und der beteiligten Personen ist für die Analyse der Gefährlichkeit extremistisch/terroristischer Gruppierungen von großer Bedeutung. Bezüglich des konkreten Vorgehens und Verfahrens hat am 5. Februar 2014 ein erstes Gespräch auf Arbeitsebene stattgefunden. • Bei der täglichen nachrichtendienstlichen Analysearbeit ist die Einbeziehung wissenschaftlicher Expertise ein wichtiges Ziel. Das LfV legt schon seit Jahren – nicht erst seit den islamistischen Terroranschlägen im Jahr 2001 – großen Wert auf die Verwendung von Fachwissenschaftlern unterschiedlichster Disziplinen (z. B. Islamwissenschaftler, Politologen, Historiker) auf allen Feldern der Extremismusauswertung . Landtag von Baden-Württemberg Drucksache 15 / 4539 14 • Zur weiteren Verbesserung der wissenschaftlichen Analysekompetenz in der Rechtsextremismusbeobachtung und Prävention wurde dieser Bereich nochmals gestärkt. Inzwischen werden dort ein Historiker und zwei Politologen mit spezifischen Kenntnissen auf dem Gebiet des Rechtsextremismus eingesetzt. • Das LfV hat den Arbeitsbereich Rechtsextremismus in den Jahren 2012 und 2013 insgesamt sukzessive personell deutlich verstärkt, um insbesondere die gewaltbereite rechtsextremistische Szene intensiver als zuvor bearbeiten zu können. Hierzu gehört eine weitaus stärkere personenbezogene Aufklärung des gewaltorientierten Personenpotenzials, um Radikalisierungen und mögliche Entwicklungen zum Rechtsterrorismus frühzeitig erkennen zu können. Trotz der stärkeren Fokussierung auf die gewaltbereite Szene wird die Strukturaufklärung im Rechtsextremismus nicht vernachlässigt. So werden etwa Parteineugründungen in Baden-Württemberg (z. B. jüngst „DIE RECHTE“, „Der III. Weg“) frühzeitig intensiv beobachtet. • Bereits seit Sommer 2011 erfolgt eine verstärkte Bearbeitung islamfeindlicher Bestrebungen als Konsequenz der Anschläge des Anders Breivik in Norwegen. • Die Prüf- und Verdachtsfallbearbeitung z. B. zur rechtsextremistischen Einflussnahme auf Burschenschaften, Rockergruppierungen und die Hooliganszene wurde intensiviert. • Im Verfassungsschutzverbund erfolgt aktuell eine vergleichende Bestandsaufnahme der geltenden Speicher- und Löschvorschriften sowie der internen Kontrollmechanismen . Die Erhebung wird Grundlage für die Entscheidung sein, ob Speicher- und Löschvorschriften bundesweit vereinheitlicht werden sollten. Das LfV wird das Ergebnis in die amtsinternen Maßnahmen einbinden. • Das LfV hat unmittelbar nach Bekanntwerden der Aktenvernichtung im BfV und der sich in diesem Zusammenhang stellenden Fragen eine umfassende Bestandsaufnahme zur Regelungslage und zum praktischen Umgang mit Akten und Dateien durchgeführt. Die unter der Leitung des behördlichen Datenschutzbeauftragten durchgeführte Erhebung kam zu dem Ergebnis, dass die Führung von Akten und Dateien im LfV den rechtlichen Anforderungen entspricht. Die Bestandsaufnahme ergab jedoch auch Verbesserungsbedarf im Hinblick auf eine Aktualisierung von Dienstvorschriften sowie der Optimierung von Arbeitsabläufen im Zusammenhang mit der korrekten Führung von Akten und Dateien. Die vom behördlichen Datenschutzbeauftragten im Einzelnen vorgeschlagenen Maßnahmen werden im LfV aufgegriffen und sukzessive umgesetzt. • Die Rolle des behördeninternen Datenschutzbeauftragten des LfV wurde durch eine weitgehende Freistellung von anderen Aufgaben gestärkt. Eine unmittelbare Anbindung an die Amtsleitung besteht bereits seit langer Zeit. • Im Dezember 2013 hat die IMK die Konzeption für eine modulare Zusatzausbildung und weitere Qualifizierungsmaßnahmen verabschiedet. Das LfV war im Vorfeld an der Erarbeitung der Konzeption maßgeblich beteiligt. • Neu im LfV eingestellte Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit abgeschlossener Berufsausbildung (Polizeibeamte, Verwaltungsbeamte) werden ab 2014 eine zunächst einjährige Ausbildungsphase durchlaufen, bevor sie in den vorgesehenen Verwendungen eingesetzt werden. Zu den vielfältigen Lernzielen gehört unter anderem auch, die Analyse- und Prognosekompetenz zu stärken. Auch soll das erweiterte Aufgabenverständnis des Verfassungsschutzes als Informationsdienstleister vermittelt werden. • Das LfV hat bereits im Jahr 2011 eine Personalentwicklungskonzeption erarbeitet und Anforderungs- und Qualifizierungsprofile für alle Tätigkeitsfelder des Verfassungsschutzes festgelegt. Zu den Anforderungen auf jedem Arbeitsplatz gehört auch die interkulturelle Kompetenz. Seit langer Zeit arbeiten im LfV Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter verschiedener beruflicher Herkunft zusammen. Darunter sind zahlreiche Mitarbeiter mit Migrationshintergrund und Fachwissenschaftler verschiedener Professionen. Bestandteil der Personalentwicklungskonzeption ist auch die Durchführung von Hospitationen z. B. in anderen Verfassungsschutzbehörden und bei der Polizei. Hospitationen und Personalwechsel bei bzw. mit der Polizei finden regelmäßig statt. Landtag von Baden-Württemberg Drucksache 15 / 4539 15 • Im Hinblick auf die vom PUA geforderte Stärkung der parlamentarischen Kontrolle hat sich der Innenminister mit Schreiben vom 26. September 2012 an alle Fraktionsvorsitzenden gewandt und seine Bereitschaft erklärt, den fraktionsübergreifenden Dialog gerne fachlich zu begleiten. • Im Zusammenhang mit der Standardisierung des VP-Einsatzes waren die Empfehlungen des PUA in dem von der IMK bereits im Mai 2013 beschlossenen Bericht der AK IV-Arbeitsgemeinschaft „Standardisierung des VP-Einsatzes und Einrichtung einer zentralen VP-Datei – VS-Vertraulich“ aufgegriffen worden . Die fortgeschriebene und erweiterte Fassung des Berichts wurde von der IMK im Dezember 2013 verabschiedet. Kern der bundesweit einheitlichen Standards sind die Festlegung eines Anforderungsprofils für Vertrauenspersonen, einheitliche Regelungen zur Führung und Kontrolle von VPen sowie zum Schutz vor Enttarnung und ein regelmäßiges Qualitätscontrolling. Das LfV war an der Arbeitsgruppe beteiligt. • Das LfV hat sämtliche Anforderungen in die amtsinterne Dienstanweisung (VSVertraulich ) übernommen. Die neue Fassung wurde am 16. Oktober 2013 in Kraft gesetzt. Die wesentlichen Standards (wie beispielsweise der Ausschluss von Personen, die wegen erheblicher Straftaten vorbestraft sind) gelten im LfV bereits seit langer Zeit. • Die Befugnis zum Einsatz von VP ist in § 6 Abs. 1 LVSG geregelt, die durch die „Dienstvorschrift nd-Mittel“ konkretisiert wird. Diese Dienstvorschrift, die in ihrer letzten Fassung am 1. August 2012 in Kraft gesetzt wurde, bedarf der Zustimmung des Innenministeriums, das den Ständigen Ausschuss des Landtags unterrichtet. Ergänzende detaillierte Handlungsanweisungen regelt eine amtsinterne Dienstanweisung (VS-Vertraulich). • Im LfV erfolgt die Auswahl, Führung und Kontrolle von Vertrauenspersonen bereits bisher mit größtmöglicher Sorgfalt und hohem Verantwortungsbewusstsein . Die Empfehlungen des PUA und der BLKR für den Bereich VP gehen nicht auf festgestellte Mängel bei der VP-Führung durch das LfV zurück. • Bereits seit mehreren Jahren ist im LfV eine Organisationseinheit mit der übergreifenden Koordinierung und dem Controlling der nachrichtendienstlichen Beschaffung von Informationen über Vertrauenspersonen betraut. • Bezüglich der Schaffung einheitlicher gesetzlicher Rahmenbedingungen für den Einsatz menschlicher Quellen zur verdeckten Informationsgewinnung wurde eine Bund-Länder-AG eingesetzt, in der das Innenministerium mitarbeitet. Die BLAG nimmt in Kürze ihre Beratungen auf. • Beim Umgang mit quellengeschützten Informationen wird das LfV den Forderungen des PUA bereits jetzt gerecht. Der einschlägige § 11 LVSG setzt schon heute eine umfassende Abwägung im Einzelfall voraus. Einen „automatischen und absoluten Quellenschutz“ sieht weder das Landesverfassungsschutzgesetz vor, noch entspricht dies der gelebten Praxis im LfV, und zwar weder im Hinblick auf Informationsübermittlungen an die Polizei noch an andere Behörden. Wie aus dieser Darstellung erkennbar ist, wurden umfangreiche Maßnahmen – über die Zusammenarbeit im Verfassungsschutzverbund hinaus – bereits umgesetzt und weitere eingeleitet. Das LfV bleibt selbstverständlich aufgeschlossen für weitere Verbesserungsmaßnahmen. Landtag von Baden-Württemberg Drucksache 15 / 4539 16 4. Welche Auswirkungen hat die Beibehaltung der bestehenden Kompetenzordnung , insbesondere im Bereich der islamistischen Terrorbekämpfung, bei gleichzeitiger Umsetzung der Empfehlungen des 2. Untersuchungsausschusses (NSU-Untersuchungsausschuss) sowie sonstiger evtl. vorhandener Verbesserungspotenziale gegenüber einer Zentralisierung im Sinne der o. g. Aussagen des Innenministers? Zu IV. 4.: Die Empfehlungen des PUA sind vor dem Hintergrund der Aufdeckung der NSUMorde zu sehen. Ihre Auswirkungen betreffen aber nicht nur den Bereich des Rechtsextremismus, sondern alle Phänomenbereiche. Von daher werden sich bei Beibehaltung der bestehenden Kompetenzordnung die Maßnahmen zur Umsetzung der Empfehlungen des PUA und der BLKR und die vom LfV darüber hinaus getroffenen Maßnahmen auch im Bereich der islamistischen Terrorbekämpfung positiv auswirken. Ebenso gelten die über den Informationsaustausch hinausgehenden Maßnahmen wie z. B. Regelungen betreffend V-Personen und Datenspeicherung sowie Aktenvernichtung für diesen Bereich. In Vertretung Dr. Zinell Ministerialdirektor