Landtag von Baden-Württemberg 15. Wahlperiode Drucksache 15 / 4555 07. 01. 2014 1Eingegangen: 07. 01. 2014 / Ausgegeben: 07. 02. 2014 K l e i n e A n f r a g e Ich frage die Landesregierung: 1. Was waren die Gründe dafür, dass beim Landgericht Heilbronn der Prozess - beginn gegen fünf mutmaßliche Drogendealer nicht rechtzeitig erfolgte und diese aus der Untersuchungshaft entlassen wurden? 2. Mit welchen Maßnahmen hätte der Überlastung des Heilbronner Landgerichts entgegengewirkt werden können? 3. Warum haben die Personalverstärkungen nicht ausgereicht, um einen rechtzeitigen Prozessbeginn sicherzustellen? 4. Welche Maßnahmen des Heilbronner Landgerichts oder des Justizministeriums Baden-Württemberg hätten zusätzlich getroffen werden können, um einen rechtzeitigen Prozessbeginn dennoch sicherzustellen? 5. Welche Auswirkungen haben die von der Landesregierung und dem Parlament beschlossenen und vom Justizministerium kritisierten Haushaltskürzungen im Justizbereich auf die rechtzeitige Sicherstellung von Prozessen in Baden-Württemberg ? 6. Welche Maßnahmen veranlasst das Justizministerium, um künftig den rechtzeitigen Prozessbeginn gegen Beschuldigte in Untersuchungshaft sicherzustellen und deren Entlassung vor Prozessbeginn aus der Haft zu verhindern? 7. Ist der Aufenthaltsort der aus der Haft entlassenen Beschuldigten des Heilbronner Drogenprozesses bekannt bzw. sind diese untergetaucht? 8. Mit welchem Strafmaß haben die Beschuldigten zu rechnen, falls sich die Tatvorwürfe in einem Verfahren bestätigen sollten? Kleine Anfrage des Abg. Dr. Bernhard Lasotta CDU und Antwort des Justizministeriums Überlastung des Heilbronner Landgerichts Drucksachen und Plenarprotokolle sind im Internet abrufbar unter: www.landtag-bw.de/Dokumente Der Landtag druckt auf Recyclingpapier, ausgezeichnet mit dem Umweltzeichen „Der Blaue Engel“. Landtag von Baden-Württemberg Drucksache 15 / 4555 2 9. Wie werden sich die geplanten Einsparungen im Justizetat in den nächsten drei Jahren auf die Stellensituation bei den Gerichten in Baden-Württemberg auswirken? 10. Was hat Justizminister Rainer Stickelberger MdL aufgrund der Situation in Heilbronn und der Entlassung der Beschuldigten aus der Untersuchungshaft unternommen, um dem Landgericht Heilbronn einen fristgerechten Prozess - beginn zu ermöglichen? 02. 01. 2014 Dr. Lasotta CDU B e g r ü n d u n g Weil das überlastete Landgericht Heilbronn aufgrund von Personalknappheit Fristen nicht einhalten konnte, wurden vom Oberlandesgericht Stuttgart die Haftbefehle gegen fünf Beschuldigte, die wegen mutmaßlichen Drogendealens in Haft saßen, kurz vor Weihnachten 2013 aufgehoben. Nach Zeitungsberichten sind die mutmaßlichen Drogendealer zwischenzeitlich untergetaucht. Damit werden der Ermittlungserfolg der Polizei und eine Verurteilung der mutmaßlichen Verbrecher gefährdet. Dies ist ein unhaltbarer Zustand für das Justizwesen in BadenWürttemberg . Mit der Kleinen Anfrage sollen die Umstände des Falls geklärt werden. Insbesondere ist zu befürchten, dass durch weitere Sparmaßnahmen im Justizetat solche unhaltbaren Vorgänge deutlich zunehmen werden. Die bisherige Reaktion der Landesregierung ist absolut unzureichend und beschwichtigend und wird der Situation nicht gerecht. Das Sicherheitsempfinden der Bevölkerung und die ordnungsgemäßen Justizabläufe werden durch den Personalmangel empfindlich gestört. Dies ist nicht hinnehmbar. A n t w o r t Mit Schreiben vom 29. Januar 2014 beantwortet das Justizministerium die Kleine Anfrage wie folgt: 1. Was waren die Gründe dafür, dass beim Landgericht Heilbronn der Prozess - beginn gegen fünf mutmaßliche Drogendealer nicht rechtzeitig erfolgte und diese aus der Untersuchungshaft entlassen wurden? 3. Warum haben die Personalverstärkungen nicht ausgereicht, um einen rechtzeitigen Prozessbeginn sicher zu stellen? Nach den Feststellungen des 1. Strafsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart in dem Beschluss vom 19. Dezember 2013 (Az. 1 HEs 152-156/13) erfolgte die Aufhebung der Haftbefehle im Rahmen der ersten Haftprüfung nach sechs Monaten , weil der Gang des Verfahrens vor dem Landgericht Heilbronn dem Grundsatz der Beschleunigung in Haftsachen nicht gerecht wurde. Das am 9. September 2013 beim Landgericht Heilbronn eingegangene Verfahren sei von der zustän - digen 3. großen Strafkammer aufgrund nicht nur vorübergehender Arbeitsüber - lastung nicht mit der in Haftsachen gebotenen Beschleunigung betrieben worden. Konkret hatte die Kammer in einer an den Präsidenten des Landgerichts gerichteten Überlastungsanzeige vom 27. November 2013 angekündigt, dass ihre Sitzungskapazitäten bis März 2014 mit anderen Haftsachen ausgeschöpft und ein Beginn der Hauptverhandlung nicht vor April 2014 möglich seien. Um den ver- 3 Landtag von Baden-Württemberg Drucksache 15 / 4555 fassungsrechtlichen Vorgaben Rechnung zu tragen, hätte nach Ansicht des Senats hingegen ein Beginn der Hauptverhandlung „bis etwa zum 23. Januar 2014“ erfolgen müssen. Auch der seitens des Landgerichts avisierte Beginn der Hauptverhandlung vor einer anderen Kammer ab 19. Februar 2014 mit insgesamt 15 Hauptverhandlungsterminen bis Juni 2014 würde dem Gebot der beschleunigten Bearbeitung von Haftsachen nach den Ausführungen des 1. Strafsenats nicht mehr gerecht. Der 1. Strafsenat geht in seiner Begründung weiter davon aus, dass die Über - lastung der 3. großen Strafkammer bereits seit Sommer 2013 bestehe und mithin nicht mehr als vorübergehend angesehen werden könne. An dieser Auffassung vermochte die seitens des Justizministeriums zum 4. November 2013 veranlasste personelle Unterstützung durch Zuweisung einer zusätzlichen Richterarbeitskraft ebenso wenig etwas zu ändern wie die durch das Präsidium des Landgerichts am 25. Oktober 2013 beschlossene Änderung der Geschäftsverteilung, mit der eine zusätzliche große Strafkammer ab November 2013 für neu eingehende Verfahren gebildet wurde. Vielmehr kritisiert der 1. Strafsenat, dass das Präsidium zunächst auf die Zuweisung bereits anhängiger Haftsachen an diese zusätzliche Strafkammer verzichtet habe und bemängelt deren personelle Ausstattung durch das Präsidium als zu knapp. 2. Mit welchen Maßnahmen hätte der Überlastung des Heilbronner Landgerichts entgegengewirkt werden können? 4. Welche Maßnahmen des Heilbronner Landgerichts oder des Justizministeriums Baden-Württemberg hätten zusätzlich getroffen werden können, um einen rechtzeitigen Prozessbeginn dennoch sicherzustellen? 10. Was hat Justizminister Rainer Stickelberger MdL aufgrund der Situation in Heilbronn und der Entlassung der Beschuldigten aus der Untersuchungshaft unternommen, um dem Landgericht Heilbronn einen fristgerechten Prozess - beginn zu ermöglichen? Nach dem bundesweit anerkannten mathematisch-analytischen Personalbedarfsberechnungssystem PEBB§Y verfügt das Landgericht Heilbronn über eine zwar knappe, gleichwohl aber grundsätzlich auskömmliche Personalausstattung. Im Zeitpunkt der Haftentlassungen durch das Oberlandesgericht lag der PEBB§YDeckungsgrad des Landgerichts Heilbronn bei 97 Prozent. Der durchschnittliche Deckungsgrad aller Landgerichte in Baden-Württemberg lag im letzten Erfassungszeitraum (Oktober 2012 bis September 2013) bei 102 Prozent. Im Rahmen der internen Geschäftsverteilung hat das insoweit allein zuständige Präsidium des Landgerichts Heilbronn den besonderen Belangen der Strafkammern Rechnung getragen und den Strafbereich mit einem PEBB§Y-Deckungsgrad von 101 Prozent personell besser ausgestattet als die Zivilkammern, deren PEBB§YDeckungsgrad bei lediglich 93 Prozent liegt. Nach PEBB§Y bestand damit im Zeitpunkt der Haftentlassungen am Landgericht Heilbronn im Bereich der Strafkammern keine personelle Unterdeckung. Trotz eines dem Grunde nach auskömmlichen PEBB§Y-Deckungsgrades kann eine unglückliche Häufung besonders umfangreicher und eilbedürftiger Haftfälle im Einzelfall zur Überlastung eines Gerichts bzw. einzelner Kammern führen und unterstützende Maßnahmen seitens der Justizverwaltung erfordern. Im konkreten Fall hat der Präsident des Landgerichts auf die erste Überlastungsanzeige der betroffenen Kammer vom 13. September 2013 reagiert. Da er innerhalb des Land - gerichts und des Heilbronner Bezirkes wenig personellen Spielraum für eine Entlastung der Kammer sah, wandte er sich mit E-Mail vom 18. September 2013 mit der dringenden Bitte um „eine zumindest vorübergehende Aufstockung um 1,0 AKA im R1-Bereich“ an das Justizministerium. Er teilte mit, dass die Bildung einer großen Hilfsstrafkammer geplant sei. Das Justizministerium hat die Notwendigkeit und Dringlichkeit einer personellen Unterstützung des Landgerichts Heilbronn bereits auf diese Erstinformation anerkannt und auf die Personalanforderung des Landgerichtspräsidenten umgehend reagiert. Dem geltend gemachten Personalmehrbedarf wurde durch die Neueinstellung und Zuweisung eines zusätzlichen Assessors zum 4. November 2013 Rechnung getragen. Landtag von Baden-Württemberg Drucksache 15 / 4555 4 Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass diese Personalverstärkung nicht die einzige Personalverstärkung war, die das Justizministerium zur Stärkung der Strafkammern am Landgericht Heilbronn in den letzten Jahren unternommen hat. Zum 1. März 2012 wurde der durch den Bundesgesetzgeber vorgenommenen Reform des § 76 Absatz 2 GVG und dem dadurch entstandenen erhöhten Personalbedarf, den auch der 1. Strafsenat des Oberlandesgerichts Stuttgart in seiner oben genannten Entscheidung angesprochen hat, Rechnung getragen und dem Landgericht Heilbronn eine zusätzliche Stelle zugewiesen. Darüber hinaus wird zum 1. Februar 2014 einer bislang in Teilzeit tätigen (Straf-)Richterin die Aufstockung auf eine Vollzeitstelle ermöglicht. Wie eine seitens des Justizministeriums gewährte Personalverstärkung vor Ort eingesetzt wird, ist der Entscheidung des Justizministeriums entzogen. Diese Entscheidung obliegt allein dem Präsidium als dem nach dem Gerichtsverfassungs - gesetz zentralen, eigenständigen Organ der richterlichen Selbstverwaltung jeden Gerichts. Als wichtigste Aufgabe obliegt dem Präsidium die Verteilung der Richterdienstgeschäfte . Es ist mit voller richterlicher Unabhängigkeit ausgestattet und an Weisungen gleich welcher Art nicht gebunden. Die Entscheidungen des Präsidiums sind durch das Justizministerium daher auch nicht inhaltlich zu bewerten. Aus dem gleichen Grund, namentlich dem verfassungsrechtlich garantierten Institut der richterlichen Unabhängigkeit, bestehen weder für das Justizministerium noch den jeweiligen Gerichtsvorstand Möglichkeiten, auf die Verfahrensführung der allein entscheidungsbefugten Richter einzuwirken. Der Dienstaufsicht unterliegen Richter nur, soweit nicht ihre richterliche Unabhängigkeit beeinträchtigt wird. Vorgaben zur Terminierung eines Verfahrens, der Bearbeitungsreihenfolge der anhängigen Verfahren oder zur Art und Ausgestaltung des Verfahrensablaufs betreffen den Kernbereich der richterlichen Unabhängigkeit und sind damit jeder Einflussnahme entzogen. 5. Welche Auswirkungen haben die von der Landesregierung und dem Parlament beschlossenen und vom Justizministerium kritisierten Haushaltskürzungen im Justizbereich auf die rechtzeitige Sicherstellung von Prozessen in Baden-Württemberg ? 9. Wie werden sich die geplanten Einsparungen im Justizetat in den nächsten drei Jahren auf die Stellensituation bei den Gerichten in Baden-Württemberg auswirken ? Die mit dem Gesetz über die Feststellung eines Zweiten Nachtrags zum Staatshaushaltsplan von Baden-Württemberg für das Haushaltsjahr 2014 vom 19. Dezember 2013 (GBl. S. 485) beschlossenen Haushaltskürzungen verpflichten den Justizhaushalt im laufenden Haushaltsjahr zu weiteren Einsparungen. Diese Ein - sparverpflichtungen werden voraussichtlich bei den Sachausgaben erwirtschaftet werden können. Auswirkungen auf den Personalbereich oder die rechtzeitige Sicherstellung von Prozessen können aus heutiger Sicht ausgeschlossen werden. Über das Verfahren zur Aufstellung des Doppelhaushalts 2015/2016 besteht zwischen dem Ministerium für Finanzen und Wirtschaft und dem Justizministerium Einigkeit. Das Justizministerium steht zur Konsolidierung des Haushalts und wird seinen Beitrag leisten. Hierbei sind für das Justizministerium die gemeinsamen Beschlüsse des Ministerrats mit den einstimmig verabschiedeten Orientierungsplänen der Maßstab der Haushaltsaufstellung. Ob und in welchem Umfang und in welchen Bereichen Einsparungen im Personalbereich bei Aufstellung des Doppelhaushalts 2015/2016 erforderlich werden, steht derzeit noch nicht fest und hängt von dem Verlauf des weiteren Haushaltsaufstellungsverfahrens ab. 5 Landtag von Baden-Württemberg Drucksache 15 / 4555 6. Welche Maßnahmen veranlasst das Justizministerium, um künftig den rechtzeitigen Prozessbeginn gegen Beschuldigte in Untersuchungshaft sicherzustellen und deren Entlassung vor Prozessbeginn aus der Haft zu verhindern? Die nachfolgende Statistik zeigt die Entwicklung der Aufhebungen von Haft- und Unterbringungsbefehlen im Rahmen der Haftprüfung durch die Oberlandesgerichte nach §§ 121, 122, 126 a StPO wegen Verstoßes gegen das Beschleunigungsgebot in den letzten zehn Jahren: 1 Anzahl der Aufhebungsentscheidungen 2 teilweise Mehrfachzählung, wenn verzögerte Sachbehandlung durch Gericht und StA 3 Daten basieren auf einer mündlichen Erhebung bei den Generalstaatsanwaltschaften Aus der Übersicht wird deutlich, dass es in der Vergangenheit immer wieder Phasen gegeben hat, in denen ein gewisser Anstieg von Haftbefehlsaufhebungen zu verzeichnen war. Gerade auch mit Blick auf die Vorjahreszahl wird deutlich, dass nicht von einem negativen Trend ausgegangen werden muss. Vielmehr bieten die Zahlen für das Jahr 2013 weder Anlass zu besonderer Sorge noch sind sie ge - eignet, das derzeitige System der Personalversorgung und Personalverteilung grundsätzlich in Frage zu stellen. Unabhängig hiervon ist es dem Justizministerium ein wichtiges Anliegen, die Zahl der Haftbefehlsaufhebungen auf niedrigem Niveau zu halten bzw. weiter zu senken. Die jüngsten Haftbefehlsaufhebungen hat das Justizministerium daher zum Anlass genommen, gemeinsam mit den Präsidenten der Oberlandesgerichte und den Generalstaatsanwälten nach Möglichkeiten zu suchen, wie die Kommunikation zwischen den Beteiligten weiter verbessert werden kann, um künftig auf entsprechende Notsituationen noch schneller und effektiver reagieren zu können. Mit Erlass vom 17. Januar 2014 hat das Justizministerium die Oberlandesgerichte und die Generalstaatsanwaltschaften daher um einen ausführlichen Bericht über die aktuelle Belastungssituation an sämtlichen Strafkammern bei den Landgerichten gebeten. Die Ergebnisse des Berichts und sich daraus ergebender konkreter Handlungsbedarf sollen zusammen mit den Präsidentinnen und Präsidenten aller Amts- und Landgerichte im Rahmen einer gemeinsamen Dienstbesprechung im Detail erörtert werden. Ferner wurde mit den Oberlandesgerichten vereinbart, dass die Situation der Strafkammern künftig zu einem Schwerpunkt im Rahmen der regelmäßig bei den Landgerichten durchzuführenden Dienstnachschauen gemacht und ggf. erforderliche Abhilfemaßnahmen in den zu fertigenden Nachschauberichten konkret dargestellt werden. Jahr Aufhebungen¹ Gesamt Aufhebungen¹ Karlsruhe Quote Karlsruhe Aufhebungen¹ Stuttgart Quote Stuttgart Verzögerte Sachbehandlung2 durch Gericht StA 2003 9 3 1,23 % 6 3,72 % 3 6 2004 7 4 2,22 % 3 1,36 % 3 4 2005 5 3 1,43 % 2 1,49 % 1 4 2006 2 1 0,44 % 1 0,53 % – 2 2007 10 2 1,21 % 8 5,20 % 7 3 2008 4 0 0 4 3,87 % 4 – 2009 2 0 0 2 1,66 % 2 – 2010 4 1 0,55 % 3 3,76 % 2 3 2011 6 4 2,2 % 2 4,2 % 5 2 2012 1 0 0 1 0,62 % – 1 20133 3 1 0,59 % 2 6,36 % 3 – Landtag von Baden-Württemberg Drucksache 15 / 4555 6 7. Ist der Aufenthaltsort der aus der Haft entlassenen Beschuldigten des Heilbronner Drogenprozesses bekannt bzw. sind diese untergetaucht? Drei der Beschuldigten befinden sich in Deutschland und werden nach Aussage ihrer Verteidiger zum Prozess erscheinen. Ein Beschuldigter hat als ladungsfähige Adresse eine Adresse in Albanien angegeben. Der derzeitige Aufenthalt des fünften Beschuldigten ist nicht bekannt. 8. Mit welchem Strafmaß haben die Beschuldigten zu rechnen, falls sich die Tatvorwürfe in einem Verfahren bestätigen sollten? In der Anklage vom 4. September 2013 wirft die Staatsanwaltschaft Heilbronn drei Angeschuldigten bandenmäßiges unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in jeweils sechs Fällen gem. § 30 a Abs. 1 BtMG, einem Angeschuldigten Beihilfe zum bandenmäßigen unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in vier Fällen gem. §§ 30 a Abs. 1 BtMG, 27 StGB, und einem weiteren Angeschuldigten unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge gem. § 29 a Abs. 1 Nr. 2 BtMG vor. Welches Strafmaß konkret gegen die einzelnen Angeschuldigten verhängt werden wird, bleibt grundsätzlich einer Hauptverhandlung vorbehalten. Der Strafrahmen reicht beim bandenmäßigen unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge von fünf bis zu fünfzehn Jahren Freiheitsstrafe, in einem minder schweren Fall von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Für die Beihilfe zum bandenmäßigen unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge ist eine Freiheitsstrafe von zwei Jahren bis zu elf Jahren und drei Monaten möglich, in einem minder schweren Fall von sechs Monaten bis zu acht Jahren und fünf Monaten. Das unerlaubte Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge sieht einen Strafrahmen von einem Jahr bis zu fünfzehn Jahren, in einem minder schweren Fall von drei Monaten bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe vor. Möglich bleiben darüber hinaus weitere Milderungen, etwa bei Feststellung verminderter Schuldfähigkeit. 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