Landtag von Baden-Württemberg 15. Wahlperiode Drucksache 15 / 4660 27. 01. 2014 1Eingegangen: 27. 01. 2014 / Ausgegeben: 20. 03. 2014 G r o ß e A n f r a g e Wir fragen die Landesregierung: 1. Welche Gremien sind in Baden-Württemberg derzeit für die parlamentarische Kontrolle des Verfassungsschutzes zuständig und mit welchen Befugnissen sind diese ausgestattet? 2. Seit welchem Zeitpunkt gibt es diese Regelungen in Baden-Württemberg und welche gesetzgeberische Motivation steht hinter dieser Ausgestaltung? 3. Welche Größe haben diese Gremien, in welcher Häufigkeit treten sie zusammen und welche Unterrichtungs-/Informationspflichten obliegen ihr gegenüber diesen Gremien? 4. Welches Gremium bzw. welche Gremien sind im Vergleich zu Baden-Württemberg in den anderen Bundesländern und auf der Bundesebene nach ihrer Kenntnis für die parlamentarische Kontrolle der Verfassungsschutzbehörden zuständig? 5. Welche Größe haben diese Gremien jeweils und in welcher Häufigkeit treten sie nach ihrer Kenntnis zusammen? 6. Mit welchen Befugnissen sind die für die Kontrolle der Verfassungsschutzbehörden zuständigen parlamentarischen Gremien in den anderen Bundesländern und auf Bundesebene nach ihrer Kenntnis jeweils ausgestattet, insbesondere in Bezug auf a) ein Akteneinsichtsrecht, b) die Befugnis, Bedienstete der Verfassungsschutzbehörden sowie Mitarbeiter und Mitglieder der Regierung befragen zu können, c) ein freies und ungehindertes Zutrittsrecht zu den Diensträumen der Verfassungsschutzbehörden , Große Anfrage der Fraktion der SPD und Antwort der Landesregierung Parlamentarische Kontrolle des Verfassungsschutzes in Baden-Württemberg Drucksachen und Plenarprotokolle sind im Internet abrufbar unter: www.landtag-bw.de/Dokumente Der Landtag druckt auf Recyclingpapier, ausgezeichnet mit dem Umweltzeichen „Der Blaue Engel“. Landtag von Baden-Württemberg Drucksache 15 / 4660 2 d) ein Recht der Bediensteten der Verfassungsschutzbehörden, sich unmittelbar an das parlamentarische Kontrollgremium zu wenden, e) die Möglichkeit, Sachverständige damit zu betrauen, im Einzelfall Unter - suchungen zur Wahrnehmung der parlamentarischen Kontrollaufgaben durchzuführen, f) das Recht, den Datenschutzbeauftragten anzurufen? 7. Wie wird die notwendige Geheimhaltung nach ihrer Kenntnis gewährleistet? 8. Wie haben nach ihrem Kenntnisstand die im Zusammenhang mit der Terrorgruppe „Nationalsozialistischer Untergrund (NSU)“ eingerichteten Unter - suchungsausschüsse auf Bundesebene, in Bayern, Sachsen und Thüringen die parlamentarische Kontrolle der Verfassungsschutzbehörden in Bund und Ländern bewertet? 9. Welche konkreten Handlungsempfehlungen gab es bislang nach ihrer Kenntnis von den auf Bundes- und Länderebene im Zusammenhang mit der Terrorgruppe „NSU“ eingerichteten Untersuchungsausschüssen für eine verbesserte demokratische und parlamentarische Kontrolle der Verfassungsschutzbehörden ? 10. Wurden auf Bundes- oder Länderebene die unter Frage 9 aufgezeigten Handlungsempfehlungen zur parlamentarischen Kontrolle bereits umgesetzt und falls ja, in welcher Form gab es dort bislang Veränderungen? 11. Wie hat die von der Innenministerkonferenz (IMK) eingesetzte Bund-LänderKommission Rechtsterrorismus (BLKR) die parlamentarische Kontrolle der Verfassungsschutzbehörden bewertet? 12. Welche konkreten Handlungsempfehlungen hat die BLKR im Hinblick auf die parlamentarische Kontrolle gegeben und wie bewertet sie diese? 13. Wie bewertet sie diese Handlungsempfehlungen in Bezug auf die künftige Ausgestaltung der parlamentarischen Kontrolle in Baden-Württemberg und welche Schlussfolgerungen zieht sie daraus? 14. Wie bewertet sie den im politischen Raum diskutierten Vorschlag, sowohl die Befugnisse des Ständigen Ausschusses zur Kontrolle des Verfassungsschutzes als auch die Befugnis des G 10-Gremiums in einem Parlamentarischen Kontrollgremium zu bündeln? 15. Wie bewertet sie den Vorschlag der SPD-Fraktion, einem neu zu schaffendem Parlamentarischen Kontrollgremium über die nachträgliche Kontrolle hinaus Entscheidungen über die grundsätzliche Ausgestaltung des Verfassungsschutzes (Anforderungen an Vertrauenspersonen [VP]) und über einzusetzende Mittel zu übertragen? 16. Wie bewertet sie den Vorschlag, einem neu zu schaffenden Parlamentarischen Kontrollgremium ein Mitbestimmungsrecht über den konkreten Einsatz von VP einzuräumen? 17. Welche Gesichtspunkte sind nach ihrer Auffassung bei einer etwaigen Neu - regelung der Parlamentarischen Kontrolle der Tätigkeit des Verfassungsschutzes zusätzlich zu berücksichtigen? 27. 01. 2014 Schmiedel, Binder, Sakellariou, Wahl und Fraktion 3 Landtag von Baden-Württemberg Drucksache 15 / 4660 B e g r ü n d u n g Durch die Vorkommnisse und die Erkenntnis um die rechtsextremistische Terrorgruppe „NSU“ steht die derzeitige Sicherheitsstruktur in Bund und Ländern auf dem Prüfstand. Die Große Anfrage soll einen Überblick über den Kontrollrahmen , die Organisation und die Befugnisse der parlamentarischen Kontrolle der Verfassungsschutzbehörden in den Bundesländern und des Bundes geben und gleichzeitig als eine Arbeitsgrundlage für Überlegungen zur Stärkung der parlamentarischen Kontrolle des Verfassungsschutzes in Baden-Württemberg dienen. A n t w o r t Schreiben des Staatsministeriums vom 11. März 2014 Nr. I-1080: In der Anlage übersende ich unter Bezugnahme auf § 63 der Geschäftsordnung des Landtags von Baden-Württemberg die von der Landesregierung beschlossene Antwort auf die Große Anfrage. Krebs Ministerin im Staatsministerium Landtag von Baden-Württemberg Drucksache 15 / 4660 4 Anlage: Schreiben des Innenministeriums Mit Schreiben vom 11. März 2014 Nr. 4-1080/326 beantwortet das Innenministerium im Namen der Landesregierung die Große Anfrage wie folgt: Wir fragen die Landesregierung: 1. Welche Gremien sind in Baden-Württemberg derzeit für die parlamentarische Kontrolle des Verfassungsschutzes zuständig und mit welchen Befugnissen sind diese ausgestattet? 3. Welche Größe haben diese Gremien, in welcher Häufigkeit treten sie zusammen und welche Unterrichtungs-/Informationspflichten obliegen ihr gegenüber diesen Gremien? Zu 1. und 3.: In Baden-Württemberg wird die parlamentarische Kontrolle über die Arbeit des Verfassungsschutzes vom Ständigen Ausschuss, der 19 Mitglieder umfasst, und von dem Gremium nach Artikel 10 des Grundgesetzes (G 10-Gremium), das aus fünf vom Landtag bestimmten Abgeordneten besteht, wahrgenommen. Die derzeitigen Mitglieder des G 10-Gremiums sind auch Mitglied im Ständigen Ausschuss. Daneben ist eine G 10-Kommission eingerichtet, die aus drei Mitgliedern besteht. Ständiger Ausschuss: Nach § 15 des Landesverfassungsschutzgesetzes (LVSG) unterrichtet das Innenministerium den Ständigen Ausschuss des Landtags über die Tätigkeit des Verfassungsschutzes halbjährlich sowie auf Verlangen des Ausschusses und aus besonderem Anlass. Art und Umfang der Unterrichtung des Ständigen Ausschusses werden unter Beachtung des notwendigen Schutzes des Nachrichtenzugangs durch die politische Verantwortung der Landesregierung bestimmt. Daraus ergibt sich die Verpflichtung, den Ständigen Ausschuss über die allgemeine Tätigkeit der Verfassungsschutzbehörde sowie über Vorgänge von besonderer Bedeutung zu unterrichten. Dies schließt die (nachträgliche) Unterrichtung über operative Maßnahmen ein. Die Unterrichtung umfasst nicht Angelegenheiten, über die das Innenministerium das G 10-Gremium zu unterrichten hat. Das Innenministerium unterrichtet den Ständigen Ausschuss auch über Änderungen des Inhalts der „Dienstanweisung nachrichtendienstliche Mittel“ und die insoweit erteilte Zustimmung (§ 6 Abs. 1 Satz 3 LVSG). G 10-Gremium: Das Innenministerium unterrichtet im Abstand von höchstens sechs Monaten das G 10-Gremium über die Durchführung des Artikel 10-Gesetzes, soweit sie von ihm zu verantworten ist (§ 2 Abs. 1 des Ausführungsgesetzes zum Artikel 10-Gesetz – AG G 10). Dies umfasst auch die Durchführung von Maßnahmen nach § 5 a Abs. 1 bis 3 LVSG, insbesondere das Einholen von Auskünften bei Kredit-, Finanzdienstleistungsinstituten bzw. Finanzunternehmen, bei Luftfahrtunternehmen sowie bei Post- und Telekommunikationsdienstleistungsunternehmen durch das Landesamt für Verfassungsschutz (LfV). Dabei ist insbesondere ein Überblick über Anlass, Umfang, Dauer, Ergebnis und Kosten der im Berichtszeitraum durchgeführten Maßnahmen zu geben (§ 5 a Abs. 9 LVSG). Nach § 6 Abs. 3 LVSG unterrichtet die Landesregierung den Landtag jährlich über den erfolgten Einsatz technischer Mittel zur Wohnraumüberwachung. Die parlamentarische Kontrolle wird auf der Grundlage dieses Berichts durch das G 10-Gremium ausgeübt. G 10-Kommission: Die G 10-Kommission besteht aus dem Vorsitzenden, der die Befähigung zum Richteramt besitzen muss, und zwei Beisitzern. Die Mitglieder der Kommission 5 Landtag von Baden-Württemberg Drucksache 15 / 4660 gehören üblicherweise nicht dem Landtag an und sind in ihrer Amtsführung unabhängig und Weisungen nicht unterworfen. Sie werden vom Landtag für die Dauer einer Wahlperiode bestellt (§ 2 Abs. 5 AG G 10). Die G 10-Kommission tagt mindestens vier Mal pro Jahr sowie bei entsprechendem Bedarf. Das Innenministerium unterrichtet die Kommission unverzüglich über die von ihm angeordneten Beschränkungsmaßnahmen nach dem Artikel 10-Gesetz. Die Kommission entscheidet von Amts wegen oder auf Grund von Beschwerden über die Zulässigkeit und Notwendigkeit der Beschränkungsmaßnahmen. Das Innenministerium unterrichtet die Kommission unverzüglich über den Vollzug der Maßnahmen. Anordnungen, die die Kommission für unzulässig oder nicht notwendig erklärt, hat das Innenministerium unverzüglich aufzuheben. Das Innenministerium unterrichtet die Kommission auch über von ihm vorgenommenen Mitteilungen an Betroffene nach § 12 Abs. 1 des Artikel 10-Gesetzes oder über die Gründe, die einer Mitteilung entgegenstehen. Lässt sich bei der Einstellung der Beschränkungsmaßnahmen noch nicht abschließend beurteilen, ob eine Gefährdung des Zwecks der Beschränkung durch die Mitteilung ausgeschlossen werden kann, so unterrichtet das Innenministerium die Kommission weiterhin auf Verlangen, mindestens jedoch alle sechs Monate. Von einer Mitteilung kann unter bestimmten Voraussetzungen endgültig abgesehen werden, wenn die Kommission fünf Jahre nach Beendigung der Maßnahme deren Vorliegen einstimmig festgestellt hat. Hält die Kommission indes eine Mitteilung für geboten, so hat das Innenministerium diese unverzüglich zu veranlassen. Die Kontrollbefugnis der Kommission erstreckt sich auf die gesamte Erhebung, Verarbeitung und Nutzung der nach dem Artikel 10-Gesetz erlangten personenbezogenen Daten einschließlich der Entscheidung über die Mitteilung an Betroffene. Der Kommission und ihren Mitarbeitern ist dabei insbesondere Auskunft zu ihren Fragen zu erteilen, Einsicht in alle Unterlagen, insbesondere in die gespeicherten Daten und in die Datenverarbeitungsprogramme, zu gewähren, die im Zusammenhang mit der Beschränkungsmaßnahme stehen und jederzeit Zutritt zu allen Diensträumen zu gewähren. Die Kommission kann dem Landesbeauftragten für den Datenschutz Gelegenheit zur Stellungnahme in Fragen des Datenschutzes geben . 2. Seit welchem Zeitpunkt gibt es diese Regelungen in Baden-Württemberg und welche gesetzgeberische Motivation steht hinter dieser Ausgestaltung? Zu 2.: Die parlamentarische Kontrolle wird im Wesentlichen in § 15 LVSG und § 2 AG G 10 geregelt. a) § 15 LVSG entspricht § 7 des Landesverfassungsschutzgesetzes vom 17. Oktober 1978 (GBl. S. 553). Dieses Gesetz enthält die erste gesetzliche und umfassende Regelung des Verfassungsschutzrechts für das Land Baden-Württemberg . Die Gesetzesbegründung zu Absatz 1 dieser Regelung (Drs. 7/3511) lautet wie folgt: „Durch diese Vorschrift soll sichergestellt werden, dass der Landtag sein Kontrollrecht gegenüber der Regierung auch in Angelegenheiten des Verfassungsschutzes wirksam ausüben kann. Dem dient vor allem die Pflicht der Regierung , dem Ständigen Ausschuss des Landtags über die Tätigkeit des Verfassungsschutzes zu berichten. Der Umfang der Unterrichtung ergibt sich aus dem verfassungsrechtlichen Verhältnis zwischen Parlament und Regierung. Dem umfassenden Fragerecht des Landtags steht die Pflicht der Regierung zu antworten gegen - über. Der Umfang einer Antwort steht im Ermessen des anwesenden Regierungsmitglieds . Hierdurch kann den Gesichtspunkten der Geheimhaltung Rechnung getragen werden.“ Die Absätze 2 bis 4 der Regelung wurden seinerzeit auf der Basis von Änderungsanträgen in das Gesetz aufgenommen (Drs. 7/4154). In der diesbezüglichen Sitzung des Ständigen Ausschusses wurde insbesondere über die Frage diskutiert, ob ein Sonderausschuss bzw. ein eigenständiges Kontrollorgan zur parlamentari- Landtag von Baden-Württemberg Drucksache 15 / 4660 6 schen Kontrolle des Verfassungsschutzes geschaffen werden sollte. Dies wurde jedoch mehrheitlich abgelehnt, da angesichts der seinerzeitigen Bestrebungen zur Parlamentsreform die Zahl der Ausschüsse begrenzt werden und kein neuer Ausschuss geschaffen werden sollte. Zudem habe der Ständige Ausschuss diese Kontrollaufgabe bis dahin gut gelöst und das von der Regierung in ihn gesetzte Vertrauen gerechtfertigt. Die Regelung zur Wahrung der Geheimhaltung (Absatz 3) und zur Abgrenzung zwischen der Zuständigkeit des Gremiums nach Artikel 10 Grundgesetz und des Ständigen Ausschusses (Absatz 4) – insoweit sollte klargestellt werden, dass eine doppelte Berichterstattung nicht gewollt war – waren hingegen nicht umstritten. b) § 2 AG G 10 in der Fassung vom 13. Mai 1969 (GBl. S. 79) entspricht in weiten Teilen § 2 Abs. 1, 2 und 5 AG G 10 in der derzeit geltenden Fassung. Die Gesetzesbegründung zu dieser Regelung (Drs. 5/480) lautet wie folgt: „Der Landesgesetzgeber hat nach § 9 Abs. 4 G 10 zu regeln: a) Die parlamentarische Kontrolle der für die Anordnung von Beschränkungsmaßnahmen zuständigen obersten Landesbehörde; b) die Überprüfung der von der zuständigen obersten Landesbehörde angeordneten Beschränkungsmaßnahmen. Zu a): Nach § 2 Abs. 1 des Entwurfs unterrichtet das Innenministerium ein Gremium von Landtagsabgeordneten über die Durchführung des G 10. Die Einrichtung eines besonderen Gremiums des Landtags für die parlamentarische Kontrolle der Durchführung des G 10 erscheint sachdienlich. Wird ein solches Gremium nicht eingerichtet, so obliegt die parlamentarische Kontrolle gegebenenfalls nach Vorberatung durch den zuständigen Ausschuss dem Landtag. Dies erscheint nicht zweckmäßig. Die parlamentarische Kontrolle kann auch nicht der Kommission überlassen werden. Mitglieder der Kommission müssen nicht notwendig Abgeordnete sein. Parlamentarische Kontrollrechte können aber nicht ohne Verfassungsänderung auf Stellen übertragen werden, denen nicht ausschließlich Abgeordnete angehören. Deshalb werden Nachprüfung und parlamentarische Kontrolle nicht von demselben Organ wahrgenommen werden können. Aus diesen Gründen sollte, wie im Entwurf vorgeschlagen, ein besonderes Gremium des Landtags für die parlamentarische Kontrolle der Durchführung des G 10 eingerichtet werden. Das Gremium sollte wegen der besonderen Sicherheitsbedürfnisse zahlenmäßig klein gehalten werden, andererseits aber doch eine wirksame parlamentarische Kontrolle ermöglichen. Das G 10 schreibt in § 9 Abs. 1 für den Bund ebenfalls ein fünfköpfiges Gremium vor. Es ist kein Gesichtspunkt ersichtlich, der für den Landesbereich ein größeres Gremium nahelegen würde als es der Bundesgesetzgeber für den Bundesbereich vorgeschrieben hat. Der letzte Satzteil des § 2 Abs. 1 stellt klar, dass sich die Unterrichtung des Gremiums durch das Innenministerium naturgemäß auf den Bereich des Vollzugs des G 10 zu beschränken hat, für den das Innenministerium die Verantwortung trägt, d. h. auf den Landesbereich; für den Bundesbereich richtet sich die parlamentarische Kontrolle nach § 9 Abs. 1 G 10. Zu b): Nach § 2 Abs. 2 und 3 des Entwurfs unterrichtet das Innenministerium eine Kommission über die von ihm angeordneten Beschränkungsmaßnahmen. Die Kommission entscheidet über die Zulässigkeit und Notwendigkeit der Beschränkungsmaßnahmen . Sie besteht aus einem Vorsitzenden, der die Befähigung zum Richteramt haben muss, und zwei Beisitzern. Die vorgeschlagene Fassung des § 2 Abs. 3, die weitgehend dem G 10 entspricht, führt dazu, dass die Mitglieder der Kommission nicht notwendig Landtagsabgeordnete sein müssen. Die Mitglieder werden vom Landtag auf die Dauer einer Wahlperiode bestellt. Die Nachprüfung der Beschränkungsmaßnahmen durch die Kommission tritt an die Stelle des Rechtsweges. Nach § 9 Abs. 5 G 10 ist gegen die Anordnung von Beschränkungsmaßnahmen und ihren Vollzug der Rechtsweg nicht zulässig. Diese Vorschrift 7 Landtag von Baden-Württemberg Drucksache 15 / 4660 bricht als Bundesrecht Art. 67 Abs. 1 LV, wonach der Rechtsweg immer offensteht , wenn jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt wird.“ 4. Welches Gremium bzw. welche Gremien sind im Vergleich zu Baden-Württemberg in den anderen Bundesländern und auf der Bundesebene nach ihrer Kenntnis für die parlamentarische Kontrolle der Verfassungsschutzbehörden zuständig? 5. Welche Größe haben diese Gremien jeweils und in welcher Häufigkeit treten sie nach ihrer Kenntnis zusammen? Zu 4. und 5.: Die nachfolgende tabellarische Zusammenstellung der Kontrollgremien sowie deren Größe und der Häufigkeit der Sitzungen basiert auf den Angaben des Bundesministeriums des Innern und der Innenministerien/Innensenate der Länder sowie den jeweils bestehenden gesetzlichen Regelungen. Soweit in der Tabelle keine Angaben enthalten sind, liegen diese nicht vor. Allg. parlamentarische Kontrolle G10-Kommission Bund Parlamentarisches Kontrollgremium 9 Mitglieder tagt i. d. R. 10 bis 12 Mal im Jahr zzgl. Sondersitzungen (mindestens 4 Mal im Jahr) G10-Kommission tagt 1 Mal im Monat Bayern Parlamentarisches Kontrollgremium tagt i. d. R. alle 2 Monate G10-Kommission tagt 6 Mal im Jahr Berlin Ausschuss für Verfassungsschutz 9 Mitglieder tagt i. d. R. 1 Mal monatlich G10-Kommission 6 Mitglieder tagt 4 Mal im Jahr und nach Bedarf Brandenburg Parlamentarische Kontrollkommission 7 Mitglieder tagt 6 Mal im Jahr und nach Bedarf G10-Kommission 3 Mitglieder tagt 4 Mal im Jahr und nach Bedarf Bremen Parlamentarische Kontrollkommission 3 Mitglieder tagt 4 Mal im Jahr und nach Bedarf G10-Kommission tagt nach Bedarf Hamburg Parlamentarischer Kontrollausschuss 9 Mitglieder tagt i. d. R. 4 Mal im Jahr G10-Kommission 3 Mitglieder tagt 4 Mal im Jahr Hessen Parlamentarische Kontrollkommission 5 Mitglieder tagt mind. 3 bis 4 Mal im Jahr G10-Kommission 3 Mitglieder tagt nach Bedarf MecklenburgVorpommern Parlamentarische Kontrollkommission 6 Mitglieder tagt mind. 4 Mal im Jahr G10-Kommission tagt mind. 2 Mal im Jahr Niedersachsen Ausschuss für Angelegenheiten des Verfassungsschutzes 11 Mitglieder tagt i. d. R. ein Mal im Monat G10-Kommission 3 Mitglieder tagt i. d. R. ein Mal im Monat NordrheinWestfalen Parlamentarisches Kontrollgremium 8 Mitglieder tagt i. d. R. 4 Mal im Jahr G10-Kommission tagt i. d. R. 4 Mal im Jahr Rheinland-Pfalz Parlamentarische Kontrollkommission tagt mind. 4 Mal im Jahr G10-Kommission tagt mind. 4 Mal im Jahr Landtag von Baden-Württemberg Drucksache 15 / 4660 8 6. Mit welchen Befugnissen sind die für die Kontrolle der Verfassungsschutzbehörden zuständigen parlamentarischen Gremien in den anderen Bundesländern und auf Bundesebene nach ihrer Kenntnis jeweils ausgestattet, insbesondere in Bezug auf a) ein Akteneinsichtsrecht, b) die Befugnis, Bedienstete der Verfassungsschutzbehörden sowie Mitarbeiter und Mitglieder der Regierung befragen zu können, c) ein freies und ungehindertes Zutrittsrecht zu den Diensträumen der Verfassungsschutzbehörden , d) ein Recht der Bediensteten der Verfassungsschutzbehörden, sich unmittelbar an das parlamentarische Kontrollgremium zu wenden, e) die Möglichkeit, Sachverständige damit zu betrauen, im Einzelfall Unter - suchungen zur Wahrnehmung der parlamentarischen Kontrollaufgaben durchzuführen, f) das Recht, den Datenschutzbeauftragten anzurufen? Zu 6.: Die nachfolgende tabellarische Zusammenstellung der in Frage 6 genannten Befugnisse der Kontrollgremien basiert auf den Angaben des Bundesministeriums des Innern und der Innenministerien/Innensenate der Länder sowie den jeweils bestehenden gesetzlichen Regelungen. Allg. parlamentarische Kontrolle G10-Kommission Saarland Ausschuss für Fragen des Verfassungsschutzes 3 Mitglieder tagt nach Bedarf G10-Kommission 3 Mitglieder tagt nach Bedarf Sachsen Parlamentarische Kontrollkommission 5 Mitglieder tagt 4 Mal im Jahr und nach Bedarf G10-Kommission 3 Mitglieder tagt nach Bedarf Sachsen-Anhalt Parlamentarische Kontrollkommission 5 Mitglieder tagt 4 Mal im Jahr und nach Bedarf G10-Kommission 4 Mitglieder tagt mind. 4 Mal im Jahr SchleswigHolstein Parlamentarisches Kontrollgremium LT setzt Anzahl der Mitglieder fest tagt mind. 4 Mal im Jahr G10-Kommission 3 Mitglieder tagt nach Bedarf Thüringen Parlamentarische Kontrollkommission 5 Mitglieder tagt 4 Mal im Jahr und nach Bedarf G10-Kommission 3 Mitglieder tagt mind. 2 Mal im Jahr 9 Landtag von Baden-Württemberg Drucksache 15 / 4660 Vereinzelt wird dem parlamentarischen Kontrollgremium das Recht eingeräumt, den jährlichen Wirtschaftsplan des Verfassungsschutzamts mitzuberaten (z. B. beim Bund, in Hessen, Nordrhein-Westfalen und Sachsen-Anhalt). Die Aufgaben und Befugnisse der G 10-Kommissionen beim Bund und den Ländern entsprechen im Wesentlichen denen im Land Baden-Württemberg. Insoweit wird auf die Ausführungen zu den Ziffern 1 und 3 verwiesen. 7. Wie wird die notwendige Geheimhaltung nach ihrer Kenntnis gewährleistet? Zu 7.: Die Beratungen der parlamentarischen Kontrollkommissionen sowie der G 10- Kommissionen im Bund und den Ländern sind in der Regel geheim. Ihre Mitglieder sind zur Geheimhaltung der Angelegenheiten verpflichtet, die ihnen bei ihrer Tätigkeit in der jeweiligen Kommission bekannt geworden sind. Dies gilt auch für die Zeit nach ihrem Ausscheiden. In den Landesparlamenten bestehen Regelungen zur Sicherstellung der Geheimhaltung bei der Arbeit der Kontrollgremien. Insbesondere der Gebrauch von Mobiltelefonen , tragbaren elektronischen Datenverarbeitungsgeräten oder sonstigen Geräten zur Aufzeichnung von Bild- und Tondaten ist während der Sitzungen nicht gestattet. Dies entspricht auch der Praxis in Baden-Württemberg. Konkrete Regelungen zum Schutz der Geheimhaltung enthalten die Richtlinien für die Behandlung geheimhaltungsbedürftiger Angelegenheiten im Bereich des Landtags. a.) b.) c.) d.) e.) f.) Bund X X X X X Bayern X X X X X Berlin X X X X Brandenburg X X X Bremen X X X Hamburg X X X X Hessen X X X X X Mecklenburg-Vorpommern X X X X X Niedersachsen X X X X X Nordrhein-Westfalen X X X X X X Rheinland-Pfalz X Saarland X X X Sachsen X X Sachsen-Anhalt X X X X Schleswig-Holstein X Thüringen X X X X X Landtag von Baden-Württemberg Drucksache 15 / 4660 10 8. Wie haben nach ihrem Kenntnisstand die im Zusammenhang mit der Terrorgruppe „Nationalsozialistischer Untergrund (NSU)“ eingerichteten Untersuchungsausschüsse auf Bundesebene, in Bayern, Sachsen und Thüringen die parlamentarische Kontrolle der Verfassungsschutzbehörden in Bund und Ländern bewertet? 9. Welche konkreten Handlungsempfehlungen gab es bislang nach ihrer Kenntnis von den auf Bundes- und Länderebene im Zusammenhang mit der Terrorgruppe „NSU“ eingerichteten Untersuchungsausschüssen für eine verbesserte demokratische und parlamentarische Kontrolle der Verfassungsschutzbehörden? Zu 8. und 9.: Nach den Feststellungen des 2. parlamentarischen Untersuchungsausschusses der 17. Wahlperiode des Deutschen Bundestags „Terrorgruppe Nationalsozialistischer Untergrund“ (PUA NSU) fehlte es im Untersuchungszeitraum (1. Januar 1992 bis 8. November 2011) weitgehend an einer parlamentarischen Kontrolle der Arbeit der Verfassungsschutzbehörden zum Untersuchungsgegenstand (BTDrs . 17/14600, S. 877). Der PUA NSU sprach für diesen Bereich folgende drei Empfehlungen aus: 1. Es bedarf der Stärkung einer systematischen und strukturellen Kontrolle. Einzelne Tätigkeitsbereiche der Nachrichtendienste, so beispielsweise auch der in der Arbeit des Untersuchungsausschusses als höchst problematisch erkannte Bereich des Einsatzes von V-Personen, müssen gezielt untersucht werden. Die parlamentarischen Kontrollgremien müssen schlagfertiger werden und eine dauerhafte Kontrolltätigkeit ausüben können. Dafür bedarf es einer ausreichenden professionellen Personal- und Sachausstattung. 2. Hinsichtlich der Anhörungsrechte der parlamentarischen Kontrollgremien sollte gesetzlich die Möglichkeit eröffnet werden, in Fällen, in denen neben den Nachrichtendiensten beispielsweise auch andere Behörden (BKA, ZKA, Landesbehörden für Verfassungsschutz, Bundesanwaltschaft, Wehrdisziplinaranwalt o.ä.) involviert sind, auch Angehörige dieser Behörden anzuhören, um sich besser Klarheit über den Sachverhalt verschaffen zu können. § 5 Abs. 2 Satz 1 PKGrG müsste demnach um „sonstige Personen“ erweitert werden. 3. Im Falle kooperativer Tätigkeiten der Dienste in Bund und Ländern soll sich das PKGr mit den Kontrollgremien der beteiligten Bundesländer ins Benehmen setzen. Der Abschlussbericht des Untersuchungsausschusses des Bayerischen Landtags im Zusammenhang mit den Taten des NSU (LT-Drs. 16/17740) enthält im Kapitel „Unterschiedliche Bewertungen und Schlussfolgerungen“ Aussagen zur parlamentarischen Kontrolle des Verfassungsschutzes. Hier wird von den Ausschussmitgliedern der Fraktionen der SPD und von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN zum einen angeregt, die Einrichtung eines unabhängigen parlamentarisch bestellten Verfassungsschutzbeauftragten zu prüfen, der jederzeit Zugang zu allen Abteilungen und Dokumenten des Bayerischen Landesamts für Verfassungsschutzes sowie die Aufgabe haben soll, die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften für die Tätigkeit des Bayerischen Landesamts für Verfassungsschutz zu überwachen und Beschwerden über dieses zu bearbeiten. Zudem wird gefordert, dass die parlamentarische Kontrolle des Bayerischen Landesamts für Verfassungsschutz verstärkt werden müsse, damit eine effektive Kontrolle insbesondere über die Festlegung der Beobachtungsobjekte und den Einsatz nachrichtendienstlicher Mittel ausgeübt werden könne. Sitzungen des Parlamentarischen Kontrollgremiums sollten – so der Vorschlag – nur dann geheim oder nicht-öffentlich stattfinden, wenn bei öffentlichen Beratungen die Gefahr bestehe, dass die Aufgaben des Bayerischen Landesamts für Verfassungsschutz nicht erfüllt werden könnten. Im Üb - rigen sollten den Mitgliedern des Parlamentarischen Kontrollgremiums indivi - duelle Kontrollrechte eingeräumt werden. Der 3. Untersuchungsausschuss „Neonazistische Terrornetzwerke“ des Sächsischen Landtags hat seine Arbeit noch nicht beendet. Ergebnisse liegen daher bislang nicht vor. Der Untersuchungsausschuss 5/1 des Thüringer Landtags („Rechtsterrorismus und Behördenhandeln“) legte im März 2013 einen Zwischenbericht vor. Die zu 11 Landtag von Baden-Württemberg Drucksache 15 / 4660 ziehenden politischen Konsequenzen für die Bekämpfung des Rechtsextremismus und für die Reform der Sicherheitsbehörden in Thüringen wurden allerdings bisher ausdrücklich von der Untersuchung ausgenommen. Diese Bereiche sind – ebenso wie die durch Zeugen und Sachverständige im Rahmen der Beweiserhebung geäußerten Empfehlungen – daher nicht Gegenstand des vorliegenden Zwischenberichts . Ob sich der Untersuchungsausschuss im nächsten Bericht oder in dem Ende der Legislaturperiode zu erstellenden Abschlussbericht hierzu äußern wird, bleibt abzuwarten. 10. Wurden auf Bundes- oder Länderebene die unter Frage 9 aufgezeigten Handlungsempfehlungen zur parlamentarischen Kontrolle bereits umgesetzt und falls ja, in welcher Form gab es dort bislang Veränderungen? Zu 10.: Für das Land Baden-Württemberg wird hierzu Folgendes angemerkt: Die Ereignisse um die Taten der rechtsextremistischen Terrorzelle NSU und die im Rahmen der Aufklärung bekannt gewordenen Vorfälle in einigen Verfassungsschutzbehörden haben das Vertrauen der Bürgerinnen und Bürger in die Arbeit des Verfassungsschutzes erschüttert und eine Diskussion darüber ausgelöst, wie der Verfassungsschutz neu ausgerichtet werden kann. Dazu gehört auch die Forderung, dass die Arbeit des Verfassungsschutzes gegenüber den Parlamenten transparenter werden müsse. Vor diesem Hintergrund hat sich Innenminister Gall bereits im August 2012 öffentlich dafür ausgesprochen, dem Landtag mehr Rechte zur Kontrolle der Tätigkeit des Verfassungsschutzes einzuräumen. Die Entscheidung darüber hat aber letztlich das Parlament selbst zu treffen. Minister Gall hat daher vorgeschlagen , dass die vier im Landtag von Baden-Württemberg vertretenen Fraktionen gemeinsam mit allen Beteiligten die für das Land beste Lösung entwickeln sollen. In der Folge wurde eine fraktionsübergreifende Arbeitsgruppe mit dem Auftrag eingerichtet, Vorschläge für die Neugestaltung der parlamentarischen Kontrolle des Verfassungsschutzes zu erarbeiten. In diese Arbeit werden sicherlich auch Handlungsempfehlungen von Expertenkommissionen und Untersuchungsausschüssen einbezogen. Ein Ergebnis der Arbeitsgruppe liegt bislang nicht vor. Das Bundesministerium des Innern und die Innenministerien/Innensenate der Länder äußerten sich – soweit hierzu eine Rückmeldung gegenüber dem Innenministerium erfolgte – zu dieser Frage wie folgt: Das Bundesministerium des Innern hat im Hinblick auf Reformüberlegungen zur parlamentarischen Kontrolle der Nachrichtendienste auf die Bundestags-Druck - sache 18/217 vom 9. Dezember 2013 verwiesen, die einzelne Punkte enthält wie etwa eine Verbesserung der personellen Ausstattung des Parlamentarischen Kontrollgremiums , eine Erweiterung der Befugnisse des Gremiums, eine Konkretisierung der Unterrichtungspflichten der Bundesregierung und eine Stärkung der Minderheitenrechte im Gremium. Der Deutsche Bundestag hat am 19. Februar 2014 in einem fraktionsübergreifenden Antrag (BT-Drs. 18/558) die Bundesregierung aufgefordert, die gemeinsam von allen Fraktionen erarbeiteten Empfehlungen des PUA NSU zügig und umfassend umzusetzen. In Brandenburg erfolgte keine Änderung des Landesrechts. In Bremen wurden durch Gesetz vom 17. Dezember 2013 Regelungen für den Einsatz und die Tätigkeit von Personen zur Informationsbeschaffung getroffen. Danach bedarf der Einsatz von Personen zur Informationsbeschaffung der vorherigen Zustimmung der Parlamentarischen Kontrollkommission und diese ist fortlaufend über den Einsatz zu unterrichten. Hessen hat im Rahmen der Novellierung des Gesetzes über das Landesamt für Verfassungsschutz im Dezember 2012 auch Regelungen zur parlamentarischen Kontrolle aufgenommen, etwa die Möglichkeit der Protokollierung der Sitzungen der Parlamentarischen Kontrollkommission, ein erweitertes Akteneinsichtsrecht, die Möglichkeit der Bestellung von Sachverständigen und der Beteiligung des Hessischen Datenschutzbeauftragten sowie die Mitberatung des Haushaltsplans des LfV durch die Parlamentarische Kontrollkommission. Landtag von Baden-Württemberg Drucksache 15 / 4660 12 In Mecklenburg-Vorpommern erfolgten bislang keine entsprechenden Änderungen . In Niedersachsen wurde im September 2013 vom Innenminister eine aus externen Experten bestehende Arbeitsgruppe zur Reform des Niedersächsischen Verfassungsschutzes eingesetzt. Diese Arbeitsgruppe widmet sich auch dem Thema parlamentarische Kontrolle und wird ihren Abschlussbericht mit Empfehlungen vo - raussichtlich im zweiten Quartal 2014 dem Innenminister vorlegen. Daran an - schließen soll sich eine Diskussion in den Ausschüssen des niedersächsischen Landtags und die Entscheidung über die Umsetzung der Empfehlungen. In Nordrhein-Westfalen erfolgte die Umsetzung der Handlungsempfehlungen des PUA NSU insbesondere durch die Novellierung des Verfassungsschutzgesetzes des Landes im Jahr 2013. Dadurch wurden u. a. die Kontrollmöglichkeiten des Verfassungsschutzes durch den Landtag erweitert. Im Saarland befindet sich derzeit ein Gesetzentwurf zur Änderung des Saarländischen Verfassungsschutzgesetzes, der u. a. auch Regelungen zur Stärkung der parlamentarischen Kontrolle enthält, im parlamentarischen Verfahren. In Sachsen-Anhalt erfolgte keine Änderung des Landesrechts. Etwaige Umsetzungen von Handlungsempfehlungen des PUA NSU erfolgten durch die Anpassung von Dienstvorschriften sowie durch Veränderungen der Organisationsstruktur . In Thüringen soll unabhängig davon, dass bereits im Juli 2012 das Thüringer Verfassungsschutzgesetz u. a. hinsichtlich der Befugnisse der Parlamentarischen Kontrollkommission erweitert wurden, mit einem neuen Verfassungsschutzgesetz sowohl die innerbehördliche als auch die parlamentarische Kontrolle gestärkt werden. Der entsprechende Gesetzentwurf befindet sich derzeit in der Kabinettsbefassung . 11. Wie hat die von der Innenministerkonferenz (IMK) eingesetzte Bund-LänderKommission Rechtsterrorismus (BLKR) die parlamentarische Kontrolle der Verfassungsschutzbehörden bewertet? 12. Welche konkreten Handlungsempfehlungen hat die BLKR im Hinblick auf die parlamentarische Kontrolle gegeben und wie bewertet sie diese? 13. Wie bewertet sie diese Handlungsempfehlungen in Bezug auf die künftige Ausgestaltung der parlamentarischen Kontrolle in Baden-Württemberg und welche Schlussfolgerungen zieht sie daraus? Zu 11. bis 13.: Die Bund-Länder-Kommission Rechtsterrorismus (BLKR) befasst sich in ihrem im April 2013 vorgelegten Abschlussbericht in einem Kapitel auch mit dem Thema parlamentarische Kontrolle (Seiten 41 ff.). Dieses enthält im Wesentlichen eine zusammenfassende Darstellung zum Parlamentarischen Kontrollgremium des Bundes sowie zu den G 10-Kommissionen des Deutschen Bundestags und der Länderparlamente sowie zu deren jeweiligen Befugnissen. Allgemeine Empfehlungen zum Bereich der parlamentarischen Kontrolle enthält der Bericht nicht. Im Kapitel „Verdeckte Informationsgewinnung“ (Seiten 91 ff.) geht der Bericht auf die Einbindung der parlamentarischen Kontrollgremien in die Entscheidung über die Werbung und den Einsatz von Vertrauensleuten ein. Eine solche sei jedoch – soweit ersichtlich – bisher nicht vorgesehen. Im Zusammenhang mit der Abhandlung der Beschränkungsmaßnahmen der Verfassungsschutzbehörden (Seiten 110 ff.) werden die Befugnisse der G 10-Kommissionen beim Bund und den Ländern sowie der parlamentarischen (Kontroll-)Gremien – ohne Bewertung – dargestellt. Die Kommission äußert in ihrem Bericht an anderer Stelle (Seite 288), dass über die bestehenden gesetzlichen Regelungen hinaus neue Richtervorbehalte bzw. Entscheidungsvorbehalte für G 10-Kommissionen und andere parlamentarische Kontrollgremien zur Anordnung verdeckter Maßnahmen nicht erforderlich seien. Insbesondere beim Einsatz von V-Personen bestehe kein Regelungserfordernis. Dieser Punkt ist auch Teil der Empfehlungen, die die Kommission ausspricht 13 Landtag von Baden-Württemberg Drucksache 15 / 4660 (Seite 358). Die Landesregierung teilt diese Auffassung. Insoweit wird auch auf die Ausführungen zu Ziffer 16 verwiesen. 14. Wie bewertet sie den im politischen Raum diskutierten Vorschlag, sowohl die Befugnisse des Ständigen Ausschusses zur Kontrolle des Verfassungsschutzes als auch die Befugnis des G 10-Gremiums in einem Parlamentarischen Kontrollgremium zu bündeln? Zu 14.: Bei der Befassung mit der Frage nach möglichen Änderungen bei der parlamentarischen Kontrolle des Verfassungsschutzes soll es nicht darum gehen, die bishe - rige Arbeit der zuständigen Kontrollgremien in ein schlechtes Licht zu rücken. Auch bisher hat der Innenminister dem Landtag umfassend Einblick in die Tätigkeit des Verfassungsschutzes gewährt und wird dies auch zukünftig tun. Zu den mindestens viermal jährlich stattfindenden Berichten über die Arbeit des LfV gegenüber den parlamentarischen Kontrollgremien kommt die Beantwortung von parlamentarischen Anträgen und Anfragen. Gleichwohl kann dieser Befund nach Auffassung der Landesregierung nicht dazu führen, dass über Verbesserungs- und Weiterentwicklungsmöglichkeiten im Hinblick auf die Ausgestaltung der parlamentarischen Kontrolle des Verfassungsschutzes im Land nicht nachgedacht wird. Vor diesem Hintergrund hält die Landesregierung den Vorschlag, die parlamentarische Kontrolle des Verfassungsschutzes in Baden-Württemberg in einem Kontrollgremium zu bündeln, für überlegenswert. Damit würde das Land dem Beispiel des Bundes und der anderen Bundesländer folgen (vgl. die Ausführungen zu Ziffer 4). Ein einziges parlamentarisches Kontrollgremium könnte eine noch wirksamere parlamentarische Kontrolle über die Tätigkeit des Verfassungsschutzes ausüben. In ihm könnten sämtliche Rechte und Befugnisse gebündelt werden. Auch heute schon sind die Mitglieder des G 10-Gremiums zugleich Mitglieder im Ständigen Ausschuss, sodass bereits bisher schon Teilidentität der Mitglieder besteht. Die Schaffung eines ausschließlich für den Bereich des Verfassungsschutzes zuständigen Gremiums böte auch dessen Mitgliedern die Möglichkeit , sich intensiver mit dem Thema Verfassungsschutz zu befassen und dadurch eine größere Expertise in diesem Bereich aufzubauen. Dies würde dem Verfassungsschutz insgesamt und dessen Akzeptanz in der Öffentlichkeit zugute kommen . Ein möglicher Vorteil einer Bündelung in einem Kontrollgremium könnte auch darin liegen, dass in diesem sämtliche Aspekte der Tätigkeit des Verfassungsschutzes umfassend behandelt werden könnten. Eine Trennung von Aufgabenbereichen , wie sie bisher gegeben war, würde dadurch entfallen. Dies böte die Möglichkeit , die parlamentarische Kontrolle letztlich effektiver zu gestalten. Eine Bündelung der parlamentarischen Kontrolle böte die Chance, neu über die optimale Größe eines solchen Gremiums nachzudenken. Dabei ist sowohl dem Aspekt der Arbeits- und Leistungsfähigkeit eines derartigen Kontrollgremiums als auch dem Aspekt der Wahrung der Geheimhaltung Rechnung zu tragen. Vor diesem Hintergrund erscheint eine Orientierung an der Größe des derzeitigen Ständigen Ausschusses, der 19 Mitglieder hat, eher nicht angebracht. Dies zeigt auch ein Vergleich mit den anderen Bundesländern (vgl. die Ausführungen zu Ziffer 5). Die Zuständigkeiten und Befugnisse der G 10-Kommission sollten nach Auffassung der Landesregierung nicht verändert werden. Weder besteht dafür Veranlassung noch war dies bislang Gegenstand der politischen und öffentlichen Diskussion. Landtag von Baden-Württemberg Drucksache 15 / 4660 14 15. Wie bewertet sie den Vorschlag der SPD-Fraktion, einem neu zu schaffendem Parlamentarischen Kontrollgremium über die nachträgliche Kontrolle hinaus Entscheidungen über die grundsätzliche Ausgestaltung des Verfassungsschutzes (Anforderungen an Vertrauenspersonen [VP]) und über einzusetzende Mittel zu übertragen? Zu 15.: Der Vorschlag berührt die Frage der Abgrenzung der Verantwortungsbereiche von Legislative und Exekutive. Die bislang praktizierte Trennung zwischen operativer Tätigkeit des LfV einerseits und nachträglicher Kontrolle durch die parlamentarischen Kontrollgremien andererseits trägt dem Gewaltenteilungsprinzip Rechnung und hat sich bewährt. Hinsichtlich der genannten Punkte „Anforderungen an Vertrauenspersonen“ und „einzusetzende Mittel“ bestehen entsprechende gesetzliche und untergesetzliche Regelungen in § 6 LVSG sowie insbesondere in der „Dienstanweisung nachrichtendienstliche Mittel“ und der „Dienstanweisung Beschaffung“, die jeweils vor Kurzem in neuer Fassung in Kraft gesetzt wurden. Der Einsatz von Vertrauenspersonen (VP) ist nach einstimmiger Auffassung der BLKR und der IMK zur Aufklärung konspirativ agierender extremistischer Gruppierungen unerlässlich. Es sollten jedoch – auch nach Auffassung des PUA NSU – bundesweit einheitliche Standards erarbeitet werden. Im LfV erfolgt die Auswahl, Führung und Kontrolle von VP bereits bisher mit größtmöglicher Sorgfalt und hohem Verantwortungsbewusstsein. Die Empfehlungen des PUA NSU und der BLKR für den Bereich VP gehen nicht auf festgestellte Mängel bei der VP-Führung durch das LfV Baden-Württemberg zurück. Die Befugnis zum Einsatz von VP ist in § 6 Abs. 1 LVSG geregelt, die durch die „Dienstvorschrift nachrichtendienstliche Mittel“ konkretisiert wird. Diese Dienstvorschrift , die in ihrer letzten Fassung am 1. August 2012 in Kraft gesetzt wurde, bedarf der Zustimmung des Innenministeriums, das den Ständigen Ausschuss des Landtags unterrichtet. Insoweit wird also bereits heute das zuständige parlamentarische Kontrollgremium eingebunden. Alle Empfehlungen des PUA NSU und der BLKR zum Einsatz von VPen sind von der IMK aufgegriffen worden. Kern der bundesweit einheitlichen Standards sind die Festlegung eines Anforderungsprofils für VPen, einheitliche Regelungen zur Führung und Kontrolle von VPen sowie zum Schutz vor Enttarnung und ein regelmäßiges Qualitätscontrolling. Das LfV hat sämtliche Anforderungen in die entsprechende Dienstanweisung übernommen, deren neue Fassung am 16. Oktober 2013 in Kraft gesetzt wurde. Die wesentlichen Standards (wie beispielsweise der Ausschluss von Personen, die wegen erheblicher Straftaten vorbestraft sind) gelten im LfV bereits seit langer Zeit. Die BLKR hat empfohlen, auf Gesetzesebene einheitliche Rahmenbedingungen für den Einsatz menschlicher Quellen zur verdeckten Informationsgewinnung zu schaffen . Zur Prüfung und Umsetzung dieser Empfehlung wurde eine Bund-Länder-Arbeitsgruppe (BLAG) eingesetzt, die bereits ihre Beratungen aufgenommen hat. Nach Vorliegen des Ergebnisses der BLAG wird zu prüfen sein, ob und inwieweit eine gesetzliche Regelung in diesem Bereich für das Land Baden-Württemberg zu erwägen ist. Im Zuge dessen kann dann auch die Frage nach etwaigen Befugnissen eines parlamentarischen Kontrollgremiums in diesem Zusammenhang beantwortet werden. 16. Wie bewertet sie den Vorschlag, einem neu zu schaffenden Parlamentarischen Kontrollgremium ein Mitbestimmungsrecht über den konkreten Einsatz von VP einzuräumen? Zu 16.: Die Landesregierung lehnt diesen Vorschlag ab. Sie stützt sich dabei auch auf die Argumentation der BLKR, die sich bei ihrer Untersuchung mit der Frage der Ein- 15 Landtag von Baden-Württemberg Drucksache 15 / 4660 bindung parlamentarischer Gremien in die Entscheidung über den Einsatz von VPen befasst hat. Die BLKR sieht im Ergebnis keine Notwendigkeit, die Anordnung verdeckter nachrichtendienstlicher Maßnahmen – und insbesondere den Einsatz von VPen – über die bestehenden gesetzlichen Regelungen hinaus unter einen Richtervorbehalt , eine Zustimmung der G 10-Kommission oder eines parlamentarischen Kontrollgremiums zu stellen. Eine Einbindung parlamentarischer Gremien in die Entscheidung über den Einsatz von VPen – und damit in die operative Tätigkeit der Verfassungsschutzbehörden – würde eine Durchbrechung des Gewaltenteilungsprinzips bedeuten, wäre atypisch und in der Praxis kaum sinnvoll durchführbar. Wenn die Parlamente bereits in wesentliche operative Entscheidungen der Verfassungsschutzbehörden eingebunden sind, dürfte es ihnen schwerer fallen, eine objektive und unabhängige nachträgliche Kontrollfunktion auszuüben. Gerade dies ist aber Aufgabe parlamentarischer Kontrolle. Die G 10-Kommissionen in Bund und Ländern stellen in diesem Zusammenhang einen Sonderfall dar, der sich aus der Intensität des Grundrechtseingriffs bei Beschränkungsmaßnahmen erklärt. Ein vergleichbarer Eingriff in die Rechte der Betroffenen (insbesondere das Recht auf informationelle Selbstbestimmung) ist beim Einsatz von VPen nicht gegeben. Die Beteiligung der Parlamente an der operativen Tätigkeit der Verfassungsschutzbehörden soll die Ausnahme bleiben und darf nicht zur Regel werden, um so die jeweiligen Verantwortungsbereiche von Exekutive und Legislative klar und eindeutig voneinander abgrenzen zu können. In der Praxis müssen bereits im schriftlichen Antrag bzw. Vermerk auf Einsatz eines nachrichtendienstlichen Mittels die Gründe für den Einsatz im Einzelnen mitgeteilt und eine gründliche Verhältnismäßigkeitsprüfung durchgeführt werden. Dadurch erfolgt in diesem Stadium bereits eine Selbstkontrolle der Verfassungsschutzbehörden . Der Einsatz einer VP folgt dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz und unterliegt stets einer Einzelfallbetrachtung. Dabei ist auch die vorzunehmende Priorisierung , bei der auch die einsetzbaren Ressourcen zu betrachten sind, zu berücksichtigen . Dieser Prozess gehört zu den strategisch-planerischen Aufgaben des LfV. Derartige Entscheidungen sind auf fachlicher Ebene zu treffen. Nach Auffassung der Landesregierung ist die Einbindung der Behördenleitung in die Entscheidung über den Einsatz von VPen und die Ermöglichung einer nachträglichen Kontrolle dieser Entscheidung durch das zuständige parlamentarische Gremium als ausreichend anzusehen. 17. Welche Gesichtspunkte sind nach ihrer Auffassung bei einer etwaigen Neuregelung der Parlamentarischen Kontrolle der Tätigkeit des Verfassungsschutzes zu sätzlich zu berücksichtigen? Zu 17.: Die Landesregierung befürwortet eine Stärkung der parlamentarischen Kontrolle über die Tätigkeit des Verfassungsschutzes. Die Notwendigkeit, auch in diesem Bereich Transparenz zu schaffen, hat sich in der Diskussion über die Neuausrichtung des Verfassungsschutzes gezeigt. Ein Mehr an Transparenz und das Be - wusstsein, dass eine effektive Kontrolle der Tätigkeit des Verfassungsschutzes erfolgt , dürfte auch zu einer gesteigerten Akzeptanz der Arbeit des Verfassungsschutzes in der Öffentlichkeit führen. Ziel muss es sein, die wachsenden gesellschaftlichen Transparenzanforderungen einerseits und die naturgemäß eingeschränkten Informationsmöglichkeiten des Verfassungsschutzes in eine angemessene Balance zu bringen. Eine Stärkung der parlamentarischen Kontrolle würde eine intensivere Befassung des Parlaments mit dem Thema Verfassungsschutz zur Folge haben. Der Verfassungsschutz und dessen Arbeit würden einen größeren Stellenwert in der Arbeit des Landtags erhalten. Im Ergebnis würde dies auch eine Stärkung der Verantwortung des Parlaments für den Bereich des Verfassungsschutzes und damit eine Stärkung des Parlaments insgesamt bedeuten. Landtag von Baden-Württemberg Drucksache 15 / 4660 16 Zudem ist sicherzustellen, dass die Funktionsfähigkeit des LfV weiterhin gewährleistet ist. Dies betrifft zum einen die notwendige Geheimhaltung, denn im Bereich der Nachrichtendienste geht es um sensible Informationen, die man in der Regel nicht öffentlich machen kann. Die Sicherheit von operativen Maßnahmen und der Schutz von Quellen hat oberste Priorität und darf nicht gefährdet werden. Hierfür trägt das Parlament letztlich die Verantwortung. Der Gesichtspunkt der Sicherstellung der Funktionsfähigkeit der Arbeit des LfV ist aber auch bei der Entscheidung darüber, welche Befugnisse einem parlamentarischen Kontrollgremium eingeräumt werden, mit zu berücksichtigen. Die Verantwortungsbereiche von Parlament und Regierung müssten im Lichte der grundgesetzlich gewährleisteten Gewaltenteilung klar voneinander abgegrenzt werden. Bislang hat sich das Parlament auf die nachträgliche Kontrolle der Tätigkeit des Verfassungsschutzes beschränkt. Dies schließt auch die Information und Kontrolle über operative Maßnahmen ein. Demgegenüber fällt die operative Tätigkeit auf dem Gebiet des Verfassungsschutzes in den Bereich der Exekutive, d.h. insbesondere in die Kompetenz des LfV. Dies hat sich in der Vergangenheit bewährt und ist daher im Grundsatz beizubehalten. Es sollte vermieden werden, dass eine umfängliche vermeintlich gemeinsame Verantwortung von Legislative und Exekutive zu einer Verwischung von Verantwortungsbereichen führt, die letztlich keine Stärkung, sondern eine Schwächung der parlamentarischen Kontrolle zur Folge haben könnte. Diese klare Trennung sollte bei der Ausgestaltung der einzelnen Befugnisse des parlamentarischen Kontrollgremiums beachtet werden . Bei einer etwaigen Neuregelung der parlamentarischen Kontrolle des Verfassungsschutzes müssten auch Überlegungen zur Größe des Gremiums angestellt werden. Dabei ist sowohl dem Aspekt der Arbeits- und Leistungsfähigkeit eines derartigen Kontrollgremiums als auch dem Aspekt der Wahrung der Geheimhaltung Rechnung zu tragen. Vor diesem Hintergrund erscheint eine Orientierung an der Größe des derzeitigen Ständigen Ausschusses, der 19 Mitglieder hat, eher nicht naheliegend. Dies zeigt auch ein Vergleich mit den anderen Bundesländern (vgl. die Ausführungen zu Ziffer 5). Auch die Häufigkeit der Sitzungen des Kontrollgremiums müsste geregelt werden . Die parlamentarischen Kontrollgremien in den anderen Bundesländern treten in der Regel mindestens vier Mal im Jahr zusammen. Dies entspricht auch der bisherigen Praxis in Baden-Württemberg. Die entsprechenden gesetzlichen Regelungen sehen lediglich eine Mindestzahl an Sitzungen vor, d.h. die Gesetzeslage stünde bereits heute häufigeren Sitzungen nicht entgegen. Daran könnte sich auch eine etwaige Neuregelung orientieren. In den Parlamentsausschüssen gilt das Mehrheitsprinzip. Erwogen werden sollte, daran auch bei der Arbeit des parlamentarischen Kontrollgremiums festzuhalten. In Vertretung Dr. Zinell Ministerialdirektor << /ASCII85EncodePages false /AllowTransparency false /AutoPositionEPSFiles true /AutoRotatePages /None /Binding /Left /CalGrayProfile (None) /CalRGBProfile (sRGB IEC61966-2.1) /CalCMYKProfile (U.S. Web Coated \050SWOP\051 v2) /sRGBProfile (sRGB IEC61966-2.1) /CannotEmbedFontPolicy /Warning /CompatibilityLevel 1.6 /CompressObjects /Off /CompressPages true /ConvertImagesToIndexed true /PassThroughJPEGImages false /CreateJobTicket false /DefaultRenderingIntent /Default /DetectBlends true /DetectCurves 0.1000 /ColorConversionStrategy /LeaveColorUnchanged /DoThumbnails false /EmbedAllFonts true /EmbedOpenType false /ParseICCProfilesInComments true /EmbedJobOptions true /DSCReportingLevel 0 /EmitDSCWarnings false /EndPage -1 /ImageMemory 524288 /LockDistillerParams true /MaxSubsetPct 100 /Optimize true /OPM 1 /ParseDSCComments false /ParseDSCCommentsForDocInfo true /PreserveCopyPage true /PreserveDICMYKValues true /PreserveEPSInfo true /PreserveFlatness true /PreserveHalftoneInfo false /PreserveOPIComments true /PreserveOverprintSettings true /StartPage 1 /SubsetFonts true /TransferFunctionInfo /Preserve /UCRandBGInfo /Preserve /UsePrologue false /ColorSettingsFile () /AlwaysEmbed [ true ] /NeverEmbed [ true ] /AntiAliasColorImages false /CropColorImages true /ColorImageMinResolution 150 /ColorImageMinResolutionPolicy /OK /DownsampleColorImages true /ColorImageDownsampleType /Bicubic /ColorImageResolution 300 /ColorImageDepth 8 /ColorImageMinDownsampleDepth 1 /ColorImageDownsampleThreshold 1.50000 /EncodeColorImages true /ColorImageFilter /FlateEncode /AutoFilterColorImages false /ColorImageAutoFilterStrategy /JPEG /ColorACSImageDict << /QFactor 0.40 /HSamples [1 1 1 1] /VSamples [1 1 1 1] >> /ColorImageDict << /QFactor 0.76 /HSamples [2 1 1 2] /VSamples [2 1 1 2] >> /JPEG2000ColorACSImageDict << /TileWidth 256 /TileHeight 256 /Quality 15 >> /JPEG2000ColorImageDict << /TileWidth 256 /TileHeight 256 /Quality 15 >> /AntiAliasGrayImages false /CropGrayImages true /GrayImageMinResolution 150 /GrayImageMinResolutionPolicy /OK /DownsampleGrayImages true /GrayImageDownsampleType /Bicubic /GrayImageResolution 600 /GrayImageDepth 8 /GrayImageMinDownsampleDepth 2 /GrayImageDownsampleThreshold 1.50000 /EncodeGrayImages true /GrayImageFilter /FlateEncode /AutoFilterGrayImages false /GrayImageAutoFilterStrategy /JPEG /GrayACSImageDict << /QFactor 0.40 /HSamples [1 1 1 1] /VSamples [1 1 1 1] >> /GrayImageDict << /QFactor 0.76 /HSamples [2 1 1 2] /VSamples [2 1 1 2] >> /JPEG2000GrayACSImageDict << /TileWidth 256 /TileHeight 256 /Quality 15 >> /JPEG2000GrayImageDict << /TileWidth 256 /TileHeight 256 /Quality 15 >> /AntiAliasMonoImages false /CropMonoImages true /MonoImageMinResolution 1200 /MonoImageMinResolutionPolicy /OK /DownsampleMonoImages true /MonoImageDownsampleType /Bicubic /MonoImageResolution 600 /MonoImageDepth -1 /MonoImageDownsampleThreshold 1.50000 /EncodeMonoImages true /MonoImageFilter /CCITTFaxEncode /MonoImageDict << /K -1 >> /AllowPSXObjects true /CheckCompliance [ /None ] /PDFX1aCheck false /PDFX3Check false /PDFXCompliantPDFOnly false /PDFXNoTrimBoxError true /PDFXTrimBoxToMediaBoxOffset [ 0.00000 0.00000 0.00000 0.00000 ] /PDFXSetBleedBoxToMediaBox true /PDFXBleedBoxToTrimBoxOffset [ 0.00000 0.00000 0.00000 0.00000 ] /PDFXOutputIntentProfile (None) /PDFXOutputConditionIdentifier () /PDFXOutputCondition () /PDFXRegistryName (http://www.color.org) /PDFXTrapped /False /CreateJDFFile false /SyntheticBoldness 1.000000 /Description << /DEU () >> >> setdistillerparams << /HWResolution [1200 1200] /PageSize [595.276 841.890] >> setpagedevice