Landtag von Baden-Württemberg 15. Wahlperiode Drucksache 15 / 4692 31. 01. 2014 1Eingegangen: 31. 01. 2014 / Ausgegeben: 05. 03. 2014 K l e i n e A n f r a g e Ich frage die Landesregierung: 1. Wie stellt sich nach ihrer Kenntnis aktuell die Situation des Apotheken-Notdiensts im Raum Bretten/Bruchsal dar und wie bewertet sie diese Situation auch im Hinblick auf eine zukünftige Entwicklung? 2. Wie stellt sich aktuell die Situation des Apotheken-Notdiensts in vergleich - baren ländlichen Apotheken-Notdienstkreisen in Baden-Württemberg dar? 3. Welche Entfernung zum nächsten Apotheken-Notdienst hält sie – vor dem Hintergrund einer älter werdenden Gesellschaft auf dem Land und einer geringeren Anbindung an den öffentlichen Nahverkehr auf dem Land als in der Stadt – für noch zumutbar? 4. Welche Belastung der Apotheken durch Apotheken-Notdienste hält sie für akzeptabel , gemessen an der Anzahl der Apotheken-Notdiensttage je Apotheke pro Monat? 5. Gibt es eine gesetzliche Regelung, die eine Obergrenze festlegt, welche Entfernung für die Patienten noch zumutbar ist und wie hoch die Belastung für die Apotheken durch den Apotheken-Notdienst sein darf? 30. 01. 2014 Kößler CDU Kleine Anfrage des Abg. Joachim Kößler CDU und Antwort des Ministeriums für Arbeit und Sozialordnung, Familie, Frauen und Senioren Änderungen des Apotheken-Notdiensts im Raum Bretten/Bruchsal Drucksachen und Plenarprotokolle sind im Internet abrufbar unter: www.landtag-bw.de/Dokumente Der Landtag druckt auf Recyclingpapier, ausgezeichnet mit dem Umweltzeichen „Der Blaue Engel“. Landtag von Baden-Württemberg Drucksache 15 / 4692 2 B e g r ü n d u n g Bei einem Zusammenschluss von Notdienstkreisen muss weiterhin eine flächendeckende und möglichst wohnortnahe qualitativ hochwertige medizinische Versorgung sichergestellt sein. In ländlichen Gebieten sind die Entfernungen größer und die Anbindung an öffentliche Verkehrsmittel nicht so gut wie in der Stadt, was für viele ältere und nicht mehr mobile Menschen ein Hindernis darstellt. Entfernungen von 20 bis 30 Kilometern bis zur nächsten Notfall-Apotheke sind für diese Menschen nicht zumutbar. Vor dem Hintergrund der gleichen medizinischen Versorgung zwischen Stadt und Land müssen insbesondere diese Faktoren berücksichtigt werden. A n t w o r t Mit Schreiben vom 24. Februar 2014 Nr. 5-0141.5/15/46921 beantwortet das Ministerium für Arbeit und Sozialordnung, Familie, Frauen und Senioren die Kleine Anfrage wie folgt: 1. Wie stellt sich nach ihrer Kenntnis aktuell die Situation des Apotheken-Notdienstes im Raum Bretten/Bruchsal dar und wie bewertet sie diese Situation auch im Hinblick auf eine zukünftige Entwicklung? Nach Auskunft der für die Umsetzung der Notdienstregelung zuständigen Landesapothekerkammer Baden-Württemberg bestand der Notdienstturnus Bretten bis zum letzten Jahr aus 11 Apotheken, von denen jeden Tag im Wechsel eine Apotheke zum Notdienst eingeteilt war. In Bretten und dem unmittelbaren Umfeld war also jeden Tag eine Notdienstapotheke erreichbar. Durch die Schließung einer Apotheke im letzten Jahr waren die Apotheken jeden 10. Tag zum Notdienst eingeteilt. Aufgrund der hohen Zahl der zu leistenden Notdienste kam aus den Reihen der Apothekerinnen und Apotheker im Turnus Bretten der Vorschlag, den Turnus Bretten mit dem Turnus Bruchsal zusammenzulegen. Nach Prüfung stimmte die Landesapothekerkammer Baden-Württemberg dieser Zusammenlegung zum Jahresbeginn 2014 zu. Im jetzigen neuen Turnus „Bruchsal -Hardt-Bretten“ sind immer zwei oder drei Apotheken gleichzeitig zum Notdienst eingeteilt. Die jeweils 5 nächstliegenden Notdienstapotheken können jederzeit über das Notdienstportal der Landesapothekerkammer Baden-Württemberg online abgerufen werden. Hinsichtlich der Frage nach der Bewertung der zukünftigen Entwicklung des Apotheken-Notdienstes im Raum Bretten/Bruchsal wird folgendes ausgeführt: Mit einer nennenswerten Anzahl an Apothekenneueröffnungen ist derzeit nicht zu rechnen, eher mit weiteren Schließungen. Die Apotheken vor Ort planen daher gemeinsam mit der Landesapothekerkammer Optimierungen in der Gruppenzusammensetzung für den nächsten Notdienstplan, um möglichst kurze Wege für die Bevölkerung zu erreichen. 2. Wie stellt sich aktuell die Situation des Apotheken-Notdienstes in vergleich - baren ländlichen Apotheken-Notdienstkreisen in Baden-Württemberg dar? Seit 2006 ist die Zahl der Apotheken in Baden-Württemberg um rund 150 zurückgegangen . Aufgrund dieser Entwicklung nimmt die Belastung der Apothekerinnen und Apotheker durch den Notdienst zu. Apothekenschließungen finden sowohl in Städten als auch im ländlichen Bereich statt. Im ländlichen Bereich haben Schließungen einen stärkeren Einfluss auf die Versorgung, insbesondere im Notdienst . Vereinzelt kam es in den vergangenen Jahren zu entsprechenden Zusammenlegungen , etwa im letzten Jahr bei der Zusammenlegung der Notdienstbereiche Bad Säckingen und Schopfheim. 3 Landtag von Baden-Württemberg Drucksache 15 / 4692 Grundsätzlich sind die Apothekerinnen und Apotheker vor Ort und die Landesapothekerkammer Baden-Württemberg darum bemüht, die Auswirkungen für die Bevölkerung möglichst gering zu halten, was jedoch nicht immer gelingt bzw. nur durch eine höhere Belastung der verbleibenden Apotheken möglich ist. 3. Welche Entfernung zum nächsten Apotheken-Notdienst hält sie – vor dem Hintergrund einer älter werdenden Gesellschaft auf dem Land und einer geringeren Anbindung an den öffentlichen Nahverkehr auf dem Land als in der Stadt – für noch zumutbar? Ziel der Landesapothekerkammer bei der Notdiensteinteilung ist es, dass die nächste Notdienstapotheke grundsätzlich nicht weiter als 15 Kilometer entfernt sein sollte. Haben mehrere Apotheken in einem Notdienstkreis an einem Tag Notdienst beträgt die Entfernung zwischen notdienstbereiten Apotheken in der Regel nicht mehr als 15 km, in stark ländlich geprägten Gebieten bis zu 20 km. In Ausnahmefällen kann die Entfernung bis zu 25 km betragen. Dies wäre der Fall, wenn die Belastung für einzelne Apotheken nicht zumutbar wäre. In Bundesländern mit geringer Apothekendichte, wie beispielsweise Brandenburg und MecklenburgVorpommern , ist die o. g. Ausnahme die Regel. Die schnelle Erreichbarkeit einer Notdienstapotheke durch öffentliche Verkehrsmittel auch an Sonn- und Feiertagen und zu jeder Tag- und Nachtzeit lässt sich insbesondere in ländlichen Gebieten nur schwer erreichen, da in den wenigsten Städten und Gemeinden in Baden-Württemberg der öffentliche Personennahverkehr die ganze Nacht hindurch besteht. Die Landesregierung hält die Vorgehensweise der Landesapothekerkammer für angemessen. 4. Welche Belastung der Apotheken durch Apotheken-Notdienste hält sie für akzeptabel , gemessen an der Anzahl der Apotheken-Notdienste je Apotheke pro Monat? Die Grenze der Belastbarkeit ist nach Auffassung der Landesapothekerkammer Baden-Württemberg bei einem 10er-Turnus erreicht, dies bedeutet, dass eine Apotheke jeden 10. Tag Notdienst zu leisten hat. In Einzelfällen nehmen Apothekerinnen und Apotheker dies freiwillig in Kauf, um eine optimale, wohnortnahe Versorgung zu gewährleisten. Jedoch ist die Personalsituation in vielen Apotheken angespannt. Viele offene Apothekerstellen können derzeit nicht besetzt werden. Durch die Einführung eines pauschalen Honorars für jeden geleisteten Notdienst durch das am 1. August 2013 in Kraft getretene Apothekennotdienstsicherstellungsgesetz konnte eine Verbesserung erreicht werden, wovon insbesondere Apotheken im ländlichen Raum profitieren. Hierdurch werden insgesamt ca. 120 Mio. Euro pro Jahr bereitgestellt und leistungsgerecht nach Anzahl der erbrachten Notdienste an die Apotheken ausgezahlt. Zur Finanzierung erhöhen sich die Preise pro abgegebenem verschreibungspflichtigem Arzneimittel um 16 Cent zuzüglich Mehrwertsteuer, die an einen Fonds abgeführt werden. Die näheren Auswirkungen bleiben abzuwarten. Dennoch ist der Notdienst im ländlichen Raum in der Regel nicht kostendeckend und wird dies auch bleiben. Damit sich weiterhin Apothekerinnen und Apotheker für die Eröffnung oder Übernahme einer Land - apotheke entscheiden bzw. zur Mitarbeit bereit sind, ist auf eine ausgewogene Notdienstbelastung zu achten. 5. Gibt es eine gesetzliche Regelung, die eine Obergrenze festlegt, welche Entfernung für die Patienten noch zumutbar ist und wie hoch die Belastung für die Apotheken durch den Apotheken-Notdienst sein darf? Eine gesetzliche Regelung, die eine Obergrenze hinsichtlich der Entfernung für Patienten zu einer Notdienstapotheke festlegt, gibt es nicht. Welche Entfernung letztendlich zumutbar ist, muss im Einzelfall entschieden werden. Die Landesapothekerkammer orientiert sich bei der Einteilung des Apothekennotdienstes hierzu an einem Gerichtsurteil des Verwaltungsgerichtes Sigmaringen: Landtag von Baden-Württemberg Drucksache 15 / 4692 4 Noch unter der Geltung des Ladenschlussgesetzes hat das VG Sigmaringen mit Urteil vom 25. Oktober 2005 (Az. 9 K 284/04) mit Hinweis auf ein Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes vom 14. Dezember 1989 (Az. 3 C 30/87) zur Zumutbarkeit ausgeführt: „Der zuständigen Behörde steht im Rahmen der Entscheidung nach § 4 LadSchlG hinsichtlich der Ausgestaltung der Anordnungen im Einzelfall ein Auswahlermessen zu. Dabei ist zu berücksichtigen, dass weder die Bevölkerung eine in jeder Hinsicht bequeme Arzneimittelversorgung verlangen kann, noch das Apothekenpersonal einen uneingeschränkten Arbeitsschutz. Darüber hinaus ist bei der Abwägung die örtliche Situation zu berücksichtigen. Dazu gehören auch die Zahl der für eine Notdienstregelung in Betracht kommenden Apotheken, die Entfernung zwischen den jeweils dienstbereiten Apotheken und den im Notfall zu versorgenden Apothekenkunden sowie die Verkehrsverhält - nisse und die öffentlichen Verkehrsbedingungen. Da die widerstreitenden Interessen zu einem gerechten Ausgleich zu bringen sind, kann das Interesse der Bevölkerung an kurzen Wegen zur dienstbereiten Apotheke umso eher berücksichtigt werden, je mehr Apotheken von der Regelung erfasst werden und je geringer damit die Belastung des Apothekenpersonals der einzelnen Apotheke ist. Die Bevölkerung muss umgekehrt umso mehr Abstriche an einer bequemen Arzneimittelversorgung hinnehmen, je weniger Apotheken nach den örtlichen Verhältnissen zu einer einheitlichen Notdienstregelung herangezogen werden können. Starre Grenzen gibt es in dieser Hinsicht nicht.“ In Baden-Württemberg gab es in den letzten 10 Jahren lediglich 3 Gerichtsverfahren zum Thema Notdienst, die allesamt die Notdiensteinteilungen der Landes - apothekerkammer nicht beanstandeten. Altpeter Ministerin für Arbeit und Sozialordnung, Familie, Frauen und Senioren << /ASCII85EncodePages false /AllowTransparency false /AutoPositionEPSFiles true /AutoRotatePages /None /Binding /Left /CalGrayProfile (None) /CalRGBProfile (sRGB IEC61966-2.1) /CalCMYKProfile (U.S. Web Coated \050SWOP\051 v2) /sRGBProfile (sRGB IEC61966-2.1) /CannotEmbedFontPolicy /Warning /CompatibilityLevel 1.6 /CompressObjects /Off /CompressPages true /ConvertImagesToIndexed true /PassThroughJPEGImages false /CreateJobTicket false /DefaultRenderingIntent /Default /DetectBlends true /DetectCurves 0.1000 /ColorConversionStrategy /LeaveColorUnchanged /DoThumbnails false /EmbedAllFonts true /EmbedOpenType false /ParseICCProfilesInComments true /EmbedJobOptions true /DSCReportingLevel 0 /EmitDSCWarnings false /EndPage -1 /ImageMemory 524288 /LockDistillerParams true /MaxSubsetPct 100 /Optimize true /OPM 1 /ParseDSCComments false /ParseDSCCommentsForDocInfo true /PreserveCopyPage true /PreserveDICMYKValues true /PreserveEPSInfo true /PreserveFlatness true /PreserveHalftoneInfo false /PreserveOPIComments true /PreserveOverprintSettings true /StartPage 1 /SubsetFonts true /TransferFunctionInfo /Preserve /UCRandBGInfo /Preserve /UsePrologue false /ColorSettingsFile () /AlwaysEmbed [ true ] /NeverEmbed [ true ] /AntiAliasColorImages false /CropColorImages true /ColorImageMinResolution 150 /ColorImageMinResolutionPolicy /OK /DownsampleColorImages true /ColorImageDownsampleType /Bicubic /ColorImageResolution 300 /ColorImageDepth 8 /ColorImageMinDownsampleDepth 1 /ColorImageDownsampleThreshold 1.50000 /EncodeColorImages true /ColorImageFilter /FlateEncode /AutoFilterColorImages false /ColorImageAutoFilterStrategy /JPEG /ColorACSImageDict << /QFactor 0.40 /HSamples [1 1 1 1] /VSamples [1 1 1 1] >> /ColorImageDict << /QFactor 0.76 /HSamples [2 1 1 2] /VSamples [2 1 1 2] >> /JPEG2000ColorACSImageDict << /TileWidth 256 /TileHeight 256 /Quality 15 >> /JPEG2000ColorImageDict << /TileWidth 256 /TileHeight 256 /Quality 15 >> /AntiAliasGrayImages false /CropGrayImages true /GrayImageMinResolution 150 /GrayImageMinResolutionPolicy /OK /DownsampleGrayImages true /GrayImageDownsampleType /Bicubic /GrayImageResolution 600 /GrayImageDepth 8 /GrayImageMinDownsampleDepth 2 /GrayImageDownsampleThreshold 1.50000 /EncodeGrayImages true /GrayImageFilter /FlateEncode /AutoFilterGrayImages false /GrayImageAutoFilterStrategy /JPEG /GrayACSImageDict << /QFactor 0.40 /HSamples [1 1 1 1] /VSamples [1 1 1 1] >> /GrayImageDict << /QFactor 0.76 /HSamples [2 1 1 2] /VSamples [2 1 1 2] >> /JPEG2000GrayACSImageDict << /TileWidth 256 /TileHeight 256 /Quality 15 >> /JPEG2000GrayImageDict << /TileWidth 256 /TileHeight 256 /Quality 15 >> /AntiAliasMonoImages false /CropMonoImages true /MonoImageMinResolution 1200 /MonoImageMinResolutionPolicy /OK /DownsampleMonoImages true /MonoImageDownsampleType /Bicubic /MonoImageResolution 600 /MonoImageDepth -1 /MonoImageDownsampleThreshold 1.50000 /EncodeMonoImages true /MonoImageFilter /CCITTFaxEncode /MonoImageDict << /K -1 >> /AllowPSXObjects true /CheckCompliance [ /None ] /PDFX1aCheck false /PDFX3Check false /PDFXCompliantPDFOnly false /PDFXNoTrimBoxError true /PDFXTrimBoxToMediaBoxOffset [ 0.00000 0.00000 0.00000 0.00000 ] /PDFXSetBleedBoxToMediaBox true /PDFXBleedBoxToTrimBoxOffset [ 0.00000 0.00000 0.00000 0.00000 ] /PDFXOutputIntentProfile (None) /PDFXOutputConditionIdentifier () /PDFXOutputCondition () /PDFXRegistryName (http://www.color.org) /PDFXTrapped /False /CreateJDFFile false /SyntheticBoldness 1.000000 /Description << /DEU () >> >> setdistillerparams << /HWResolution [1200 1200] /PageSize [595.276 841.890] >> setpagedevice