Landtag von Baden-Württemberg 15. Wahlperiode Drucksache 15 / 4737 10. 02. 2014 1Eingegangen: 10. 02. 2014 / Ausgegeben: 12. 03. 2014 K l e i n e A n f r a g e Ich frage die Landesregierung: 1. Inwieweit betrachtet sie amtliche Regelkontrollen der Lebensmittelüberwachung als Aufgabe der öffentlichen Daseinsvorsorge? 2. Wie bewertet sie es, dass der Berichtsentwurf zur Lebensmittelkontrollverordnung (2013/0140[COD]) des Europäischen Parlaments vorsieht, Regelkontrollen der Lebensmittelüberwachung künftig über Gebühren zu finanzieren? 3. Wie bewertet sie es, dass der o. g. Berichtsentwurf bei den Transparenzvorschriften keine Ausnahmeregelung für Informationen vorsieht, welche die Vertraulichkeit von Voruntersuchungen oder laufenden rechtlichen Verfahren und personenbezogenen Daten betreffen? 4. Inwieweit sieht sie im o. g. Berichtsentwurf eine ausreichende Berücksichtigung der Norm über das zweite Sachverständigengutachten und die Pflicht zur Zurücklassung einer Zweitprobe gewährleistet? 5. Wie viele amtliche Lebensmittelkontrolleure sind aktuell in Baden-Württemberg tätig? 6. Wie viele zu kontrollierende Betriebe im Lebensmittelgewerbe stehen diesen Kontrolleuren gegenüber? 7. In welcher Regelmäßigkeit werden derzeit im Durchschnitt die Regelkontrollen in den einzelnen Betrieben durchgeführt? Kleine Anfrage des Abg. Dr. Friedrich Bullinger FDP/DVP und Antwort des Ministeriums für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz Auswirkungen der Revision der Lebensmittel - kontrollverordnung auf Handwerk und Mittelstand Drucksachen und Plenarprotokolle sind im Internet abrufbar unter: www.landtag-bw.de/Dokumente Der Landtag druckt auf Recyclingpapier, ausgezeichnet mit dem Umweltzeichen „Der Blaue Engel“. Landtag von Baden-Württemberg Drucksache 15 / 4737 2 8. Inwieweit ist derzeit im Falle eines negativen Ergebnisses im Rahmen einer Regelkontrolle eine zeitnahe Nachkontrolle sichergestellt (mit Angabe des durchschnittlichen Zeitintervalls zwischen Regelkontrolle und Nachkontrolle)? 9. Was tut sie, damit eine explizite Regelung zur zeitnahen Nachkontrolle Eingang in die Lebensmittelkontrollverordnung findet? 10. Was tut sie, um bei der Revision der Lebensmittelkontrollverordnung auf eine ausgewogene Balance zwischen den berechtigten Schutzinteressen der Verbraucher und der notwendigen Rechtssicherheit für die kleinen und mittleren Unternehmen des Lebensmittelhandwerks hinzuwirken? 05. 02. 2014 Dr. Bullinger FDP/DVP A n t w o r t Mit Schreiben vom 4. März 2014 Nr. Z(36)-0141.5/333F beantwortet das Ministerium für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz im Einvernehmen mit dem Ministerium für Finanzen und Wirtschaft und dem Landesbeauftragten für den Datenschutz die Kleine Anfrage wie folgt: Ich frage die Landesregierung: 1. Inwieweit betrachtet sie amtliche Regelkontrollen der Lebensmittelüberwachung als Aufgabe der öffentlichen Daseinsvorsorge? Zu 1.: Die Landesregierung betrachtet die Kontrollen im Rahmen der Lebensmittelüberwachung in vollem Umfang als Aufgabe der öffentlichen Daseinsvorsorge. Im Interesse des Verbraucherschutzes sind die Kontrollen der Lebensmittelüber - wachung eine unverzichtbare staatliche Aufgabe. 2. Wie bewertet sie es, dass der Berichtsentwurf zur Lebensmittelkontrollverordnung (2013/0140[COD]) des Europäischen Parlaments vorsieht, Regelkontrollen der Lebensmittelüberwachung künftig über Gebühren zu finanzieren? Zu 2.: Im Hinblick auf den Landeshaushalt ist nach Auffassung des Ministeriums für Finanzen und Wirtschaft eine Finanzierung der Lebensmittelkontrollen über Gebühren grundsätzlich zu begrüßen. Die Landesregierung hat bei der Beratung im Bundesrat am 11. Oktober 2013 zu der Frage der Finanzierung amtlicher Kontrollen (Art. 76) dem Satz, „dass die derzeit geltende Regelung einer fakultativen Gebührenerhebung, welche es den Mitgliedstaaten überlässt, auch für Regelkontrollen Gebühren zu erheben, in eine Verpflichtung der Mitgliedstaaten zur Gebührenerhebung bei Regelkontrollen umgewandelt wird,“ zugestimmt (siehe Bundesrats -Drucksache 412/13 [Beschluss][2]), also unter der Prämisse einer europaweiten einheitlichen Anwendung. Darüber hinaus hat der Bundesrat bereits am 5. Juli 2013 mit den Stimmen Baden-Württembergs deutlich gemacht, dass der von der EU-Kommission vorgelegte Regelungsvorschlag aus verschiedenen Gründen (Aufwand, Umsetzbarkeit) als nicht praxistauglich abgelehnt wird. Im weiteren Verfahren wird die Landesregierung daher darauf achten, dass der zusätzliche Bürokratieaufwand minimiert wird. 3 Landtag von Baden-Württemberg Drucksache 15 / 4737 3. Wie bewertet sie es, dass der o. g. Berichtsentwurf bei den Transparenzvorschriften keine Ausnahmeregelung für Informationen vorsieht, welche die Vertraulichkeit von Voruntersuchungen oder laufenden rechtlichen Verfahren und personenbezogenen Daten betreffen? Zu 3.: Vor dem Hintergrund der EuGH-Entscheidung zu § 40 LFGB vom 11. April 2013 (C-636/11) und der Sperrwirkung europäischen Rechts ist es aus Sicht der Landesregierung angezeigt, den neuen Artikel 7 i. V. mit Artikel 10 so auszugestalten, dass er unzweifelhaft, klar und eindeutig die in Deutschland in Diskussion befindlichen Transparenzinstrumente wie § 40 LFGB, § 40 Abs. 1 a LFGB, VIG, Kontrollbarometer etc. gestattet. Der Bundesrat hat in seiner Sitzung am 5. Juli 2013 auf Antrag von Baden-Württemberg einen entsprechenden Beschluss gefasst (siehe Nr. 9 von Bundesrats-Drucksache 412/13 [Beschluss]). Der Landesbeauftragte für den Datenschutz hat sich bislang noch nicht allgemein mit der angesprochenen Frage befasst. Er weist jedoch auf Erwägungsgrund 26 der Bundesratsdrucksache 412/13 (zu 2013/0140[COD]) hin, wo es heißt: „Die Pflicht der zuständigen Behörden, die allgemeine Öffentlichkeit zu informieren, wenn ein begründeter Verdacht besteht, dass Lebens- oder Futtermittel ein Risiko für die Gesundheit von Menschen oder Tieren gemäß Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 darstellen, und das Recht einzelner Personen auf den Schutz ihrer Daten gemäß der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr sollten von dieser Verordnung nicht betroffen sein.“ Diese Verordnung soll dementsprechend nicht in das genannte Recht einzelner Personen auf den Schutz ihrer Daten eingreifen. 4. Inwieweit sieht sie im o. g. Berichtsentwurf eine ausreichende Berücksichtigung der Norm über das zweite Sachverständigengutachten und die Pflicht zur Zurücklassung einer Zweitprobe gewährleistet? Zu 4.: Die Erwägungsgründe 39 und 40 sowie Artikel 34 des Entwurfs zur Revision der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 berücksichtigen aus Sicht der Landesregierung ausreichend das Recht der Unternehmer, deren Tiere oder Waren Gegenstand von Probenahmen, Analysen, Tests oder Diagnosen sind, auf Beauftragung eines zwei - ten Sachverständigengutachtens und die Pflicht zur Erhebung einer Zweitprobe für eine Gegenanalyse, einen Gegentest bzw. eine Gegendiagnose. 5. Wie viele amtliche Lebensmittelkontrolleure sind aktuell in Baden-Württemberg tätig? Zu 5.: Das Land hat in den Jahren 2012 bis 2014 den baden-württembergischen Stadtund Landkreisen jeweils Mittel in Höhe von weiteren 1,1 Millionen Euro zur Verfügung gestellt, damit diese jährlich 22 zusätzliche Lebensmittelkontrolleure einstellen können. Mit Stand 21. Februar 2014 sind in Baden-Württemberg insofern 298,7 Vollzeitäquivalente an Lebensmittelkontrolleuren tätig. Hinzu kommen 47 Lebensmittelkontrolleure in Ausbildung, die sich derzeit in zwei gestaffelten Ausbildungslehrgängen befinden und ab Januar 2015 bzw. Januar 2016 ihre Tätig - keit aufnehmen werden. Landtag von Baden-Württemberg Drucksache 15 / 4737 4 6. Wie viele zu kontrollierende Betriebe im Lebensmittelgewerbe stehen diesen Kontrolleuren gegenüber? Zu 6.: Einschließlich der Betriebe der landwirtschaftlichen Urproduktion waren 231.299 Lebensmittelbetriebe im Jahr 2013 bei den Behörden gemeldet. Die große Zahl der häufig sehr kleinen Betriebe der landwirtschaftlichen Urproduktion wird jedoch nur im Rahmen der risikoorientierten Prioritätensetzung von Lebensmittelkontrolleuren und damit i. d. R. seltener besucht. Eine aussagekräftigere Zahl stellt daher die Anzahl der Lebensmittelbetriebe ohne landwirtschaftliche Urproduktion (= Lebensmittelbetriebe im engeren Sinne) dar. Im Jahr 2013 waren 166.660 derartige Betriebe bei den unteren Lebensmittelüberwachungsbehörden in BadenWürttemberg gemeldet. 7. In welcher Regelmäßigkeit werden derzeit im Durchschnitt die Regelkontrollen in den einzelnen Betrieben durchgeführt? Zu 7.: Im gesamten Jahr 2013 wurden von den unteren Lebensmittelüberwachungsbehörden 79.394 planmäßige Regelkontrollen durchgeführt. Damit ergab sich für die Gesamtzahl der Lebensmittelbetriebe einschließlich landwirtschaftlicher Urproduktion eine durchschnittliche Kontrollregelmäßigkeit von einmal in drei Jahren . Für die Lebensmittelbetriebe im engeren Sinne errechnet sich für das Jahr 2013 eine durchschnittliche Kontrollhäufigkeit von knapp einmal in zwei Jahren (= 0,48 mal pro Jahr). Es wird darauf hingewiesen, dass die tatsächliche Häufigkeit von planmäßigen Regelkontrollen in den einzelnen Betrieben von diesem Mittelwert abweicht. Die Kontrollhäufigkeit für Regelkontrollen wird nach der Risikobeurteilung für Lebens - mittelbetriebe auf der Grundlage der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift Rahmen - überwachung (AVV-RÜb) für jeden Betrieb individuell, bezogen auf das jeweilige betriebliche Risiko, ermittelt. Je nach Betriebsart (z. B. Herstellungsbetrieb für Hackfleisch oder Getränkehändler) und betriebsindividuellem Risiko können die ermittelten Häufigkeiten für Regelkontrollen in Baden-Württemberg zwischen „wöchentlich“ und „alle 5 Jahre“ liegen. Die Betriebe der landwirtschaftlichen Urproduktion sind von diesem System der betriebsbezogenen Risikobewertung ausgenommen. Nach den Vorgaben in BadenWürttemberg sind Primärerzeuger risikoorientiert in einem Zyklus von i. d. R. 5 Jahren zu kontrollieren. 8. Inwieweit ist derzeit im Falle eines negativen Ergebnisses im Rahmen einer Regelkontrolle eine zeitnahe Nachkontrolle sichergestellt (mit Angabe des durchschnittlichen Zeitintervalls zwischen Regelkontrolle und Nachkontrolle)? Zu 8.: Die Festlegung einer Nachkontrolle richtet sich nach Art, Umfang und Schwere des Verstoßes und ist damit abhängig vom Einzelfall. Wird eine untere Lebensmittelüberwachungsbehörde verwaltungsrechtlich im Rahmen der Mängelbeseitigung tätig, wird der festgestellte Mangel mit einer Mängelbehebung und einer Beseitigungsfrist dem verantwortlichen Lebensmittelunternehmer mitgeteilt. Eine Nachkontrolle findet in dem betroffenen Betrieb i. d. R. erst nach Ablauf der längs ten Mängelbeseitigungsfrist statt. Die Fristen sind nach verwaltungsrecht - lichen Grundsätzen angemessen ausgewählt und Nachkontrollen erfolgen zeitnah von der zuständigen Überwachungsbehörde zur Sicherstellung der Einhaltung der rechtlichen Bestimmungen durch den Unternehmer. Bei reinen Hygienemängeln werden üblicherweise deutlich kürzere Fristen gesetzt , als beispielsweise bei baulichen Mängeln. Die Einhaltung der Nachkontrollfrist wird durch eine elektronische Terminüberwachung sichergestellt. 5 Landtag von Baden-Württemberg Drucksache 15 / 4737 Im Einzelfall und wenn die Risikobeurteilung ohnehin eine zeitnahe Wieder - holung einer Regelkontrolle ergeben hat, können Nachkontrolle und Regelkontrolle auch auf einen Termin fallen und gemeinsam erledigt werden. Aufgrund des individuellen Charakters der Fristen für Nachkontrollen wird die Angabe eines durchschnittlichen Zeitintervalls nicht gesondert erfasst. Die unteren Lebensmittelüberwachungsbehörden berichten von einer Schwankungsbreite der Fristen für Nachkontrollen von der Feststellung des Verstoßes bis hin zur Nachkontrolle von „am selben Tag“ bei bestimmten Hygieneverstößen bis zu „mehreren Monaten“ bei komplexeren baulichen Mängeln. 9. Was tut sie, damit eine explizite Regelung zur zeitnahen Nachkontrolle Eingang in die Lebensmittelkontrollverordnung findet? Zu 9.: Die herrschende Praxis und die geltenden Regelungen werden als geeignet angesehen . Eine Initiative für eine Regelung auf europäischer Ebene ist nicht vorge - sehen. 10. Was tut sie, um bei der Revision der Lebensmittelkontrollverordnung auf eine ausgewogene Balance zwischen den berechtigten Schutzinteressen der Verbraucher und der notwendigen Rechtssicherheit für die kleinen und mittleren Unternehmen des Lebensmittelhandwerks hinzuwirken? Zu 10.: Die Landesregierung wird im Rahmen ihrer Möglichkeiten bei der Revision der Lebensmittelkontrollverordnung sicherstellen, dass sowohl die berechtigten Schutz - interessen der Verbraucher als auch die Interessen der kleinen und mittleren Unternehmen des Lebensmittelhandwerks berücksichtigt werden. Bonde Minister für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz << /ASCII85EncodePages false /AllowTransparency false /AutoPositionEPSFiles true /AutoRotatePages /None /Binding /Left /CalGrayProfile (None) /CalRGBProfile (sRGB IEC61966-2.1) /CalCMYKProfile (U.S. Web Coated \050SWOP\051 v2) /sRGBProfile (sRGB IEC61966-2.1) /CannotEmbedFontPolicy /Warning /CompatibilityLevel 1.6 /CompressObjects /Off /CompressPages true /ConvertImagesToIndexed true /PassThroughJPEGImages false /CreateJobTicket false /DefaultRenderingIntent /Default /DetectBlends true /DetectCurves 0.1000 /ColorConversionStrategy /LeaveColorUnchanged /DoThumbnails false /EmbedAllFonts true /EmbedOpenType false /ParseICCProfilesInComments true /EmbedJobOptions true /DSCReportingLevel 0 /EmitDSCWarnings false /EndPage -1 /ImageMemory 524288 /LockDistillerParams true /MaxSubsetPct 100 /Optimize true /OPM 1 /ParseDSCComments false /ParseDSCCommentsForDocInfo true /PreserveCopyPage true /PreserveDICMYKValues true /PreserveEPSInfo true /PreserveFlatness true /PreserveHalftoneInfo false /PreserveOPIComments true /PreserveOverprintSettings true /StartPage 1 /SubsetFonts true /TransferFunctionInfo /Preserve /UCRandBGInfo /Preserve /UsePrologue false /ColorSettingsFile () /AlwaysEmbed [ true ] /NeverEmbed [ true ] /AntiAliasColorImages false /CropColorImages true /ColorImageMinResolution 150 /ColorImageMinResolutionPolicy /OK /DownsampleColorImages true /ColorImageDownsampleType /Bicubic /ColorImageResolution 300 /ColorImageDepth 8 /ColorImageMinDownsampleDepth 1 /ColorImageDownsampleThreshold 1.50000 /EncodeColorImages true /ColorImageFilter /FlateEncode /AutoFilterColorImages false /ColorImageAutoFilterStrategy /JPEG /ColorACSImageDict << /QFactor 0.40 /HSamples [1 1 1 1] /VSamples [1 1 1 1] >> /ColorImageDict << /QFactor 0.76 /HSamples [2 1 1 2] /VSamples [2 1 1 2] >> /JPEG2000ColorACSImageDict << /TileWidth 256 /TileHeight 256 /Quality 15 >> /JPEG2000ColorImageDict << /TileWidth 256 /TileHeight 256 /Quality 15 >> /AntiAliasGrayImages false /CropGrayImages true /GrayImageMinResolution 150 /GrayImageMinResolutionPolicy /OK /DownsampleGrayImages true /GrayImageDownsampleType /Bicubic /GrayImageResolution 600 /GrayImageDepth 8 /GrayImageMinDownsampleDepth 2 /GrayImageDownsampleThreshold 1.50000 /EncodeGrayImages true /GrayImageFilter /FlateEncode /AutoFilterGrayImages false /GrayImageAutoFilterStrategy /JPEG /GrayACSImageDict << /QFactor 0.40 /HSamples [1 1 1 1] /VSamples [1 1 1 1] >> /GrayImageDict << /QFactor 0.76 /HSamples [2 1 1 2] /VSamples [2 1 1 2] >> /JPEG2000GrayACSImageDict << /TileWidth 256 /TileHeight 256 /Quality 15 >> /JPEG2000GrayImageDict << /TileWidth 256 /TileHeight 256 /Quality 15 >> /AntiAliasMonoImages false /CropMonoImages true /MonoImageMinResolution 1200 /MonoImageMinResolutionPolicy /OK /DownsampleMonoImages true /MonoImageDownsampleType /Bicubic /MonoImageResolution 600 /MonoImageDepth -1 /MonoImageDownsampleThreshold 1.50000 /EncodeMonoImages true /MonoImageFilter /CCITTFaxEncode /MonoImageDict << /K -1 >> /AllowPSXObjects true /CheckCompliance [ /None ] /PDFX1aCheck false /PDFX3Check false /PDFXCompliantPDFOnly false /PDFXNoTrimBoxError true /PDFXTrimBoxToMediaBoxOffset [ 0.00000 0.00000 0.00000 0.00000 ] /PDFXSetBleedBoxToMediaBox true /PDFXBleedBoxToTrimBoxOffset [ 0.00000 0.00000 0.00000 0.00000 ] /PDFXOutputIntentProfile (None) /PDFXOutputConditionIdentifier () /PDFXOutputCondition () /PDFXRegistryName (http://www.color.org) /PDFXTrapped /False /CreateJDFFile false /SyntheticBoldness 1.000000 /Description << /DEU () >> >> setdistillerparams << /HWResolution [1200 1200] /PageSize [595.276 841.890] >> setpagedevice