Landtag von Baden-Württemberg 15. Wahlperiode Drucksache 15 / 4751 12. 02. 2014 1Eingegangen: 12. 02. 2014 / Ausgegeben: 12. 03. 2014 K l e i n e A n f r a g e Ich frage die Landesregierung: 1. Zu welchen Ergebnissen kam die Arbeitsgruppe, von welcher in der Beantwortung des Antrags Drucksache 15/4369 berichtet wird und die sich mit Fragen der Finanzierung der Ausbildung zur Notfallsanitäterin oder zum Notfallsanitäter beschäftigen soll, am 20. Januar 2014 und den Folgeterminen? 2. Wer hat nach dem bundesweit geltenden Notfallsanitätergesetz die Kosten für die Ausbildung zur Notfallsanitäterin oder zum Notfallsanitäter zu tragen? 3. Wie wird die Finanzierung der Ausbildung zur Notfallsanitäterin oder zum Notfallsanitäter in Baden-Württemberg und nach ihrer Kenntnis in den anderen Bundesländern praktisch umgesetzt, insbesondere angesichts einer gelegentlich diskutierten Unterteilung in Kosten des theoretischen und des praktischen Ausbildungsteils ? 4. Gibt es diesbezüglich von ihrer Seite Bestrebungen, in Abstimmung mit Bund und Ländern zu einem einheitlichen Finanzierungsmodell zu kommen? 5. In welcher Höhe sieht sie eine Förderung der gemeinnützigen RettungsdienstFachschulen als Ergänzungsschulen vor? 6. Wann werden in Baden-Württemberg und nach ihrer Kenntnis in den anderen Bundesländern die Regelausbildung zur Notfallsanitäterin oder zum Notfall - sanitäter und die Ergänzungsausbildung zum Rettungsassistenten beginnen? 7. Wie sieht der vom zuständigen Sozialministerium für die Ausbildung in den Gesundheitsfachberufen entwickelte Zeitplan zur Umsetzung des neuen Gesundheitsfachberufs „Notfallsanitäter“ angesichts der Ergebnisse der Arbeitsgruppen aus? Kleine Anfrage des Abg. Dr. Ulrich Goll FDP/DVP und Antwort des Ministeriums für Arbeit und Sozialordnung, Familie, Frauen und Senioren Umsetzung des Notfallsanitätergesetzes Drucksachen und Plenarprotokolle sind im Internet abrufbar unter: www.landtag-bw.de/Dokumente Der Landtag druckt auf Recyclingpapier, ausgezeichnet mit dem Umweltzeichen „Der Blaue Engel“. Landtag von Baden-Württemberg Drucksache 15 / 4751 2 8. Wie wird der Zeitplan dem Umstand gerecht, dass bereits vor Beginn der Ausbildung im Herbst 2014 ein klares Berufsbild „Notfallsanitäter“ inklusive der Modalitäten der Ausbildung vorliegen muss, damit potenzielle Bewerber Klarheit über den möglichen Berufsweg, ihr Einkommen oder ihre Ausgaben während und nach der Ausbildung gewinnen können und Ausbildungsverträge vor Beginn der Ausbildung erstellt werden können? 9. Wie ist von ihr bzw. dem Sozialministerium die Zuständigkeit für die Durchführung von Examina durch nachgeordnete Behörden geregelt, angesichts des Umstands, dass es in absehbarer Zeit Bedarf für Prüfungen- und Ergänzungsprüfungen geben wird? 11. 02. 2014 Dr. Goll FDP/DVP B e g r ü n d u n g Am 1. Januar 2014 ist das Notfallsanitätergesetz in Kraft getreten. Um zukünftig ausreichend Notfallsanitäter einsetzen zu können, bedarf es einer zügigen Aufnahme des Ausbildungsbetriebs. Angesichts der besonderen Bedeutung des Rettungswesens ist eine parlamentarische Begleitung der Aktivitäten der Landes - regierung geboten. A n t w o r t Mit Schreiben vom 3. März 2014 Nr. 34-0141.5/15/4751 beantwortet das Ministerium für Arbeit und Sozialordnung, Familie, Frauen und Senioren im Einvernehmen mit dem Innenministerium sowie dem Ministerium für Finanzen und Wirtschaft die Kleine Anfrage wie folgt: Ich frage die Landesregierung: 1. Zu welchen Ergebnissen kam die Arbeitsgruppe, von welcher in der Beantwortung des Antrags Drucksache 15/4369 berichtet wird und die sich mit Fragen der Finanzierung der Ausbildung zur Notfallsanitäterin oder zum Notfall - sanitäter beschäftigen soll, am 20. Januar 2014 und den Folgeterminen? Bei der Sitzung der Arbeitsgruppe am 20. Januar 2014 wurde – ausgehend von den derzeit bei der Ausbildung nach dem Rettungsassistentengesetz entstehenden Kosten – ausführlich erörtert, welches die kostenrelevanten Faktoren der künftigen Ausbildung nach dem Notfallsanitätergesetz sind, getrennt nach Kosten der Ausbildungsträger, der Kliniken und der Schulen. Es wurde vereinbart, dass die Rettungsdienstorganisationen als Träger der Schulen und der praktischen Ausbildungsstätten sowie die Baden-Württembergische Krankenhausgesellschaft (BWKG) für die Kliniken diese Kostenfaktoren mit Zahlen versehen, wobei Konsens war, dass es sich dabei nur um Prognosen handeln kann. Diese Zahlen liegen dem Sozialministerium inzwischen vor. Sie wurden an die Kostenträger weitergeleitet. Auf dieser Grundlage werden die Erörterungen bei der nächsten Sitzung der Arbeitsgruppe am 6. März 2014 fortgesetzt. 3 Landtag von Baden-Württemberg Drucksache 15 / 4751 2. Wer hat nach dem bundesweit geltenden Notfallsanitätergesetz die Kosten für die Ausbildung zur Notfallsanitäterin oder zum Notfallsanitäter zu tragen? Nach dem allgemeinen Teil der Begründung des Gesetzes (Abschnitt V. Gesetzesfolgen ) entstehen durch die Neuregelung der Ausbildung im Einzelnen konkretisierte Mehrkosten bei den Schulen, den Lehrrettungswachen, den Krankenhäusern sowie bei den Ausbildungs- und Leistungsträgern, die im Ergebnis als Personalkosten in die Transportkosten einfließen werden und von den Kostenträgern des Rettungsdienstes zu übernehmen sind. 3. Wie wird die Finanzierung der Ausbildung zur Notfallsanitäterin oder zum Notfallsanitäter in Baden-Württemberg und nach ihrer Kenntnis in den anderen Bundesländern praktisch umgesetzt, insbesondere angesichts einer gelegentlich diskutierten Unterteilung in Kosten des theoretischen und des praktischen Ausbildungsteils? Ebenso wie in Baden-Württemberg gibt es nach Kenntnis der Landesregierung bisher auch in keinem anderen Bundesland eine abschließende Regelung der Finanzierung der Ausbildung nach dem Notfallsanitätergesetz. Die Ausbildung ist als eine Gesamtheit zu sehen, die eine inhaltliche Vernetzung von theoretischer und praktischer Ausbildung zum Ziel hat. Diese inhaltliche Verzahnung wird bei dem Verfahren der Finanzierung über die vom Bundesgesetzgeber vorgesehene Refinanzierung über die Transportkosten im Rettungsdienst zu berücksichtigen sein. 4. Gibt es diesbezüglich von ihrer Seite Bestrebungen, in Abstimmung mit Bund und Ländern zu einem einheitlichen Finanzierungsmodell zu kommen? Das Sozialministerium steht bei der Umsetzung des Notfallsanitätergesetzes auf Fachebene in einem ständigen informellen Austausch mit anderen Bundesländern. Für Anfang April hat Hamburg zu einer Besprechung der zuständigen Referentinnen und Referenten der Länder eingeladen. Bei Fragen der Finanzierung der neuen Ausbildung wird es allerdings voraussichtlich nur zu einem Informationsaustausch kommen. Ein einheitliches Finanzierungsmodell ist nicht geplant, da die rechtlichen Rahmenbedingungen in den einzelnen Bundesländern sehr unterschiedlich sind. 5. In welcher Höhe sieht sie eine Förderung der gemeinnützigen RettungsdienstFachschulen als Ergänzungsschulen vor? Das Sozialministerium geht davon aus, dass die künftigen Notfallsanitäterschulen grundsätzlich – bei Vorliegen aller Voraussetzungen – in die Ergänzungsschulförderung nach dem baden-württembergischen Privatschulgesetz aufgenommen werden können. Diese wird nach Maßgabe der im Staatshaushaltsplan dafür zur Verfügung stehenden Mittel geleistet. Die Förderung betrug in den letzten Jahren ca. 2.000 Euro pro Schüler und Jahr. Über die konkrete Höhe einer etwaigen Förderung der Notfallsanitäterschulen ist derzeit noch keine Aussage möglich. 6. Wann werden in Baden-Württemberg und nach ihrer Kenntnis in den anderen Bundesländern die Regelausbildung zur Notfallsanitäterin oder zum Notfall - sanitäter und die Ergänzungsausbildung zum Rettungsassistenten beginnen? In Baden-Württemberg und – soweit dies der Landesregierung bekannt ist – auch in den anderen Bundesländern ist vorgesehen, mit der Notfallsanitäterausbildung ab dem nächsten Schuljahr, also im Herbst 2014 zu beginnen. Die ersten Ergänzungsprüfungen von ausgebildeten Rettungsassistentinnen und -assistenten mit mindestens fünfjähriger Berufserfahrung sind bereits im Frühjahr 2014 geplant. Landtag von Baden-Württemberg Drucksache 15 / 4751 4 7. Wie sieht der vom zuständigen Sozialministerium für die Ausbildung in den Gesundheitsfachberufen entwickelte Zeitplan zur Umsetzung des neuen Gesundheitsfachberufs „Notfallsanitäter“ angesichts der Ergebnisse der Arbeitsgruppen aus? Die vom Sozialministerium zur Umsetzung des Notfallsanitätergesetzes eingesetzten Arbeitsgruppen haben bereits sehr weitreichende Ergebnisse erzielt. So hat z. B. die Arbeitsgruppe „Ausbildungsinhalte“ den Entwurf eines Rahmenlehrplans vorgelegt, der noch abschließend konsentiert werden muss. Die Beratungen der Arbeitsgruppe „Finanzierung“ werden im März fortgesetzt und sollen im April zu einem erfolgreichen Abschluss geführt werden. Das Sozialministerium geht daher davon aus, dass die Vorbereitungen der Umsetzung des Notfallsanitätergesetzes im Frühjahr abgeschlossen werden können und mit der neuen Ausbildung – wie bereits unter Ziff. 6 ausgeführt – im Herbst 2014 begonnen werden kann. 8. Wie wird der Zeitplan dem Umstand gerecht, dass bereits vor Beginn der Ausbildung im Herbst 2014 ein klares Berufsbild „Notfallsanitäter“ inklusive der Modalitäten der Ausbildung vorliegen muss, damit potenzielle Bewerber Klarheit über den möglichen Berufsweg, ihr Einkommen oder ihre Ausgaben während und nach der Ausbildung gewinnen können und Ausbildungsverträge vor Beginn der Ausbildung erstellt werden können? Das Notfallsanitätergesetz wurde im Mai 2013 verkündet und trat am 1. Januar 2014 in Kraft. Die darauf beruhende Ausbildungs- und Prüfungsverordnung des Bundes wurde im November 2013 abschließend vom Bundesrat beraten und im Dezember 2013 verkündet. Obwohl damit, allerdings erst seit relativ kurzer Zeit, die wichtigsten Rahmenbedingungen und Modalitäten der künftigen Ausbildung, z. B. der Ablauf der Ausbildung, die Zahlung einer Ausbildungsvergütung und das Verbot der Erhebung eines Schulgeldes, feststehen, bedarf es ergänzend noch eines Rahmenlehrplanes und eines Curriculums auf Landesebene. Eine Arbeitsgruppe hatte sich bereits lange vor dem Inkrafttreten der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung des Bundes auf der Grundlage einer Entwurfsfassung mit der Erstellung von Rahmenlehrplan und Curriculum befasst. Die abschließenden Arbeiten waren jedoch erst möglich, nachdem die endgültige Fassung der Ausbildungs - und Prüfungsverordnung feststand. Auch die abschließende Klärung der Finanzierung war letztlich von der Struktur der Ausbildung, also von der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung des Bundes, abhängig. Dies hat dazu geführt, dass die Vorlaufzeit bis zum Beginn der Ausbildung zwar knapp bemessen, aber – sofern die Arbeiten auf Landesebene wie erwartet im Frühjahr abgeschlossen werden können – noch ausreichend ist. 9. Wie ist von ihr bzw. dem Sozialministerium die Zuständigkeit für die Durchführung von Examina durch nachgeordnete Behörden geregelt, angesichts des Umstands, dass es in absehbarer Zeit Bedarf für Prüfungen- und Ergänzungsprüfungen geben wird? Nach § 1 Absatz 2 Nr. 1 der Gesundheitsfachberufe-Zuständigkeitsverordnung ist das Regierungspräsidium Karlsruhe landesweit zuständige Behörde für die Durchführung des derzeit noch geltenden Rettungsassistentengesetzes. Das Sozialministerium beabsichtigt, das Regierungspräsidium Karlsruhe auch als zuständige Behörde für die Durchführung des Notfallsanitätergesetzes zu bestimmen und hat den Entwurf einer entsprechenden Änderungsverordnung ausgearbeitet. Noch geprüft wird, welche Möglichkeiten bestehen, bis zum Inkrafttreten dieser Verordnung eine vorläufige Regelung der Zuständigkeit zu treffen. Altpeter Ministerin für Arbeit und Sozialordnung, Familie, Frauen und Senioren << /ASCII85EncodePages false /AllowTransparency false /AutoPositionEPSFiles true /AutoRotatePages /None /Binding /Left /CalGrayProfile (None) /CalRGBProfile (sRGB IEC61966-2.1) /CalCMYKProfile (U.S. Web Coated \050SWOP\051 v2) /sRGBProfile (sRGB IEC61966-2.1) /CannotEmbedFontPolicy /Warning /CompatibilityLevel 1.6 /CompressObjects /Off /CompressPages true /ConvertImagesToIndexed true /PassThroughJPEGImages false /CreateJobTicket false /DefaultRenderingIntent /Default /DetectBlends true /DetectCurves 0.1000 /ColorConversionStrategy /LeaveColorUnchanged /DoThumbnails false /EmbedAllFonts true /EmbedOpenType false /ParseICCProfilesInComments true /EmbedJobOptions true /DSCReportingLevel 0 /EmitDSCWarnings false /EndPage -1 /ImageMemory 524288 /LockDistillerParams true /MaxSubsetPct 100 /Optimize true /OPM 1 /ParseDSCComments false /ParseDSCCommentsForDocInfo true /PreserveCopyPage true /PreserveDICMYKValues true /PreserveEPSInfo true /PreserveFlatness true /PreserveHalftoneInfo false /PreserveOPIComments true /PreserveOverprintSettings true /StartPage 1 /SubsetFonts true /TransferFunctionInfo /Preserve /UCRandBGInfo /Preserve /UsePrologue false /ColorSettingsFile () /AlwaysEmbed [ true ] /NeverEmbed [ true ] /AntiAliasColorImages false /CropColorImages true /ColorImageMinResolution 150 /ColorImageMinResolutionPolicy /OK /DownsampleColorImages true /ColorImageDownsampleType /Bicubic /ColorImageResolution 300 /ColorImageDepth 8 /ColorImageMinDownsampleDepth 1 /ColorImageDownsampleThreshold 1.50000 /EncodeColorImages true /ColorImageFilter /FlateEncode /AutoFilterColorImages false /ColorImageAutoFilterStrategy /JPEG /ColorACSImageDict << /QFactor 0.40 /HSamples [1 1 1 1] /VSamples [1 1 1 1] >> /ColorImageDict << /QFactor 0.76 /HSamples [2 1 1 2] /VSamples [2 1 1 2] >> /JPEG2000ColorACSImageDict << /TileWidth 256 /TileHeight 256 /Quality 15 >> /JPEG2000ColorImageDict << /TileWidth 256 /TileHeight 256 /Quality 15 >> /AntiAliasGrayImages false /CropGrayImages true /GrayImageMinResolution 150 /GrayImageMinResolutionPolicy /OK /DownsampleGrayImages true /GrayImageDownsampleType /Bicubic /GrayImageResolution 600 /GrayImageDepth 8 /GrayImageMinDownsampleDepth 2 /GrayImageDownsampleThreshold 1.50000 /EncodeGrayImages true /GrayImageFilter /FlateEncode /AutoFilterGrayImages false /GrayImageAutoFilterStrategy /JPEG /GrayACSImageDict << /QFactor 0.40 /HSamples [1 1 1 1] /VSamples [1 1 1 1] >> /GrayImageDict << /QFactor 0.76 /HSamples [2 1 1 2] /VSamples [2 1 1 2] >> /JPEG2000GrayACSImageDict << /TileWidth 256 /TileHeight 256 /Quality 15 >> /JPEG2000GrayImageDict << /TileWidth 256 /TileHeight 256 /Quality 15 >> /AntiAliasMonoImages false /CropMonoImages true /MonoImageMinResolution 1200 /MonoImageMinResolutionPolicy /OK /DownsampleMonoImages true /MonoImageDownsampleType /Bicubic /MonoImageResolution 600 /MonoImageDepth -1 /MonoImageDownsampleThreshold 1.50000 /EncodeMonoImages true /MonoImageFilter /CCITTFaxEncode /MonoImageDict << /K -1 >> /AllowPSXObjects true /CheckCompliance [ /None ] /PDFX1aCheck false /PDFX3Check false /PDFXCompliantPDFOnly false /PDFXNoTrimBoxError true /PDFXTrimBoxToMediaBoxOffset [ 0.00000 0.00000 0.00000 0.00000 ] /PDFXSetBleedBoxToMediaBox true /PDFXBleedBoxToTrimBoxOffset [ 0.00000 0.00000 0.00000 0.00000 ] /PDFXOutputIntentProfile (None) /PDFXOutputConditionIdentifier () /PDFXOutputCondition () /PDFXRegistryName (http://www.color.org) /PDFXTrapped /False /CreateJDFFile false /SyntheticBoldness 1.000000 /Description << /DEU () >> >> setdistillerparams << /HWResolution [1200 1200] /PageSize [595.276 841.890] >> setpagedevice