Landtag von Baden-Württemberg 15. Wahlperiode Drucksache 15 / 4801 18. 02. 2014 1Eingegangen: 18. 02. 2014 / Ausgegeben: 20. 03. 2014 K l e i n e A n f r a g e Ich frage die Landesregierung: 1. Wie beurteilt sie die Pläne der Bundesregierung, künftig Eigenstromerzeuger zur Umlage nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) heranzuziehen? 2. Wo sieht sie Handlungsbedarf zur Wahrung von Rechtssicherheit und Ver - trauensschutz für Betreiber bereits bestehender Anlagen zur Eigenstromerzeugung (sogenannte Altanlagen)? 3. Ist nach ihrer Meinung die Beschränkung der Umlagepflicht von Altanlagen auf die Differenz zum Umlagewert 2013 im Hinblick auf den Anspruch auf Rechtssicherheit, Investitions- und Vertrauensschutz ausreichend (Verlässlichkeit des Rechtsstaats)? 4. Wie beurteilt sie die Auswirkungen einer möglichen Beendigung der Umlagebefreiung für Eigenstromerzeuger, insbesondere im Bereich der Blockheizkraftwerke und wie schätzt sie die Auswirkungen auf die Investitionsbereitschaft von Unternehmen in solche Projekte zum Ausbau regenerativer Ener - gien ein? 5. Wie schätzt sie die Folgen der zusätzlichen Belastung durch die mögliche Beendigung der Umlagebefreiung für Eigenstromerzeuger auf die Investitions - bereitschaft dieser Unternehmen in anderen Bereichen, beispielsweise in Personalfragen , ein? 6. Ab welchem Bau- oder Planungsstand einer Anlage bzw. bis zu welchem Zeitpunkt ist nach ihrer Auffassung noch rechtssicher von einer Altanlage auszugehen ? 7. Sind nach ihrer Auffassung bestehende Anlagen, wie etwa auf Reserve stehende Blockheizkraftwerke, bei Erst- oder Neuanschluss an einem anderen Stand - ort als dem ursprünglichen als Altanlagen zu werten? Kleine Anfrage des Abg. Leopold Grimm FDP/DVP und Antwort des Ministeriums für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft Umlagepflichtigkeit bei Eigenstromerzeugung Drucksachen und Plenarprotokolle sind im Internet abrufbar unter: www.landtag-bw.de/Dokumente Der Landtag druckt auf Recyclingpapier, ausgezeichnet mit dem Umweltzeichen „Der Blaue Engel“. Landtag von Baden-Württemberg Drucksache 15 / 4801 2 8. Sind vom allgemeinen Stromnetz autarke Anlagen bzw. Anlagen in vom allgemeinen Stromnetz autarken Betrieben ihrer Einschätzung zufolge ebenfalls von der EEG-Umlage für Eigenstromerzeuger betroffen? 9. Ist ihr bekannt, inwiefern Blockheizkraftwerke, die lediglich an das Wärme-, nicht aber an das allgemeine Stromnetz angebunden sind, als umlagepflichtige Eigenstromerzeuger zu werten sind? 18. 02. 2014 Grimm FDP/DVP B e g r ü n d u n g Mit der geplanten Reform des Erneuerbare-Energien-Gesetzes droht Betreibern von Anlagen zur Erzeugung regenerativer Energien, die zur Unterhaltung eigener Bedürfnisse verwendet werden, die Heranziehung zur EEG-Umlage, von der sie nach bisheriger Regelung befreit sind. Eine angedachte Bagatellgrenze wäre heutigen Verlautbarungen zufolge so niedrig, dass gewerbliche Anlagen zur Eigenstromerzeugung nicht mehr in den Genuss der Umlagebefreiung kommen könnten . Sollte durch diese Maßnahme bei denjenigen Anlagenbetreibern, die bereits früh einen Anteil zum Aufbau der regenerativen Energien beigetragen haben, Vertrauen verloren gehen, so sind negative Effekte auf künftige Projektierungen in Energiefragen nicht auszuschließen. Ferner stellen mit der Ausweitung der Umlagepflicht verbundene finanzielle Belastungen ein potenzielles Hindernis für andere wünschenswerte Investitionen wie etwa Personal- oder Effizienzsteigerungsmaßnahmen dar. A n t w o r t * ) Mit Schreiben vom 13. März 2014 Nr. 6-4502.4/62 beantwortet das Ministerium für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft die Kleine Anfrage wie folgt: 1. Wie beurteilt sie die Pläne der Bundesregierung, künftig Eigenstromerzeuger zur Umlage nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) heranzuziehen? Grundsätzlich stimmt die Landesregierung dem Vorschlag der Bundesregierung zu, die bisherige Befreiung der Eigenstromerzeugung von der EEG-Umlage nicht fortzuführen, wobei zu Recht eine Differenzierung bei den Privilegierungstatbeständen zwischen Alt- und Neuanlagen getroffen werden soll. Es ist wichtig zu beachten, dass die Entlastung einer rasant wachsenden Eigenstromerzeugung automatisch mit einer höheren Belastung der im EEG-Umlagenregime verbleibenden Letztverbraucher einhergeht. Jedoch wird die Belastung des Eigenstromverbrauchs sowohl im Bereich der Erneuerbaren Energien (EE) als auch im Bereich der Kraft-Wärme-Kopplung (KWK) für Neuanlagen mit 70 % des Regelsatzes nach Ansicht der Landesregierung zu hoch angesetzt. Um das Geschäftsmodell des Ausbaus der Photovoltaik unter Nutzung der Eigenstromerzeugung nicht insgesamt in Frage zu stellen, sind ausreichende De-Minimis-Regelungen zwingend. *) Nach Ablauf der Drei-Wochen-Frist eingegangen. 3 Landtag von Baden-Württemberg Drucksache 15 / 4801 Dass eine Novelle des EEG auch Felder kritisch betrachten bzw. hinterfragen muss, die die KWK betreffen, soll bereits aus ordnungspolitischer wie auch aus Sicht der notwendigen Kostentransparenz nicht per se in Frage gestellt werden. Eine relevante Belastung der KWK im Rahmen der Eigenstromerzeugung bedarf allerdings einer ausreichenden, unverzüglichen Anpassung des KWK-Gesetzes hinsichtlich der Vergütung, denn der zukünftige Ausbau hocheffizienter KWK darf nicht gefährdet werden. 2. Wo sieht sie Handlungsbedarf zur Wahrung von Rechtssicherheit und Vertrauensschutz für Betreiber bereits bestehender Anlagen zur Eigenstromerzeugung (sogenannte Altanlagen)? Für alle fossilen wie auch erneuerbaren Altanlagen in der Eigenerzeugung soll dauerhaft im Rahmen des Bestandsschutzes der Status quo aus dem Jahr 2013 festgeschrieben werden, d. h. eine Befreiung von der EEG-Umlagepflicht in Höhe von maximal 5,28 €ct/kWh. Ein Befreiungstatbestand ist in diesem Segment auch aus Gründen des Vertrauensschutzes unerlässlich. Eine nachträgliche Kürzung würde die bestehende Verunsicherung gerade für laufende und zukünftige Vorhaben weiter verstärken. Allerdings sollten auch diese Anlagen einen Mindestbetrag in Höhe von rund 1 €ct/kWh leisten. Dies entspricht ungefähr dem Unterschied zwischen der EEGUmlage im Jahr 2014 und der EEG-Umlage 2013, auf die sich der Vertrauensschutz bezieht. Damit wäre eine ausgewogene Lösung gefunden, die den Aspekten Rechtssicherheit, Vertrauensschutz und Solidarität gleichsam gerecht wird. 3. Ist nach Ihrer Meinung die Beschränkung der Umlagepflicht von Altanlagen auf die Differenz zum Umlagewert 2013 im Hinblick auf den Anspruch auf Rechtssicherheit, Investitions- und Vertrauensschutz ausreichend (Verlässlichkeit des Rechtsstaats)? Ja. Grundlegende Entscheidungsfaktoren für eine Eigenerzeugungsanlage sind zum Zeitpunkt der Investition und darüber hinaus einerseits die Kalkulation, dass der Bezug eigenerzeugten, umlagebefreiten Stroms preisgünstiger ist als die Beschaffung über den Großhandelsmarkt oder einen Vertrieb, und andererseits die Überlegung, eine vorhandene Wärmesenke mit einem Kraftwerk zu versorgen, das zugleich Strom erzeugt (KWK), der ebenfalls den zuvor genannten Kostenvorteil generiert. 4. Wie beurteilt sie die Auswirkungen einer möglichen Beendigung der Umlagebefreiung für Eigenstromerzeuger, insbesondere im Bereich der Blockheizkraftwerke und wie schätzt sie die Auswirkungen auf die Investitionsbereitschaft von Unternehmen in solche Projekte zum Ausbau regenerativer Ener - gien ein? Blockheizkraftwerke werden nicht zwingend erneuerbar betrieben, sind aber eine wichtige Effizienztechnologie. Die derzeit geplante Befreiung von der Umlage für EE- und KWK-Neuanlagen in Höhe von 30 % ist eindeutig zu gering bemessen. Bei der KWK müssten die diesen Bereich betreffenden Änderungen im EEG zwingend mit einer Novellierung des KWK Gesetzes einhergehen, da sonst die Ausbauziele für KWK-Anlagen nicht mehr erreichbar wären. Einer Belastung der KWK in der genannten Größenordnung kann daher eigentlich nur zugestimmt werden, wenn zugleich auch entsprechende Neuregelungen im Bereich des KWKG auf den Weg gebracht werden, die den weiteren Ausbau der KWK ausreichend flankieren (siehe auch Ziffer 1). Landtag von Baden-Württemberg Drucksache 15 / 4801 4 5. Wie schätzt sie die Folgen der zusätzlichen Belastung durch die mögliche Beendigung der Umlagebefreiung für Eigenstromerzeuger auf die Investitions - bereitschaft dieser Unternehmen in anderen Bereichen, beispielsweise zu Personalfragen , ein? Die Investitionsbereitschaft eines Unternehmens hängt nicht ausschließlich von der Höhe einer zu entrichtenden EEG-Umlage ab. Die vorgesehene Regelung für Bestandsanlagen mit einer Befreiung von 5,28 €ct/kWh bedeutet bei einer Um - lagenhöhe von derzeit 6,24 €ct/kWh nur nominell eine Mehrbelastung von 0,96 €ct/kWh. Real gibt es keine Mehrbelastung, da die Investitionsentscheidung für eine EEG-Umlage von 5,28 ct/kWh (oder weniger, wenn die Investition vor 2013 vorgenommen wurde) getroffen wurde und kein Investor billigerweise damit rechnen konnte, dass die EEG-Umlage ungebremst weiter steigt. Es ist daher davon auszugehen, dass die Investition dennoch wirtschaftlich bleibt. Die Landesregierung geht ferner davon aus, dass die EEG-Umlage im Zuge der EEG-Reform kurzfristig sinken oder sich zumindest stabilisieren wird. Längerfristig ist allenfalls mit moderaten Steigerungen der EEG-Umlage und insofern mit stabilen Rahmenbedingungen zu rechnen. 6. Ab welchem Bau- oder Planungsstand einer Anlage bzw. bis zu welchem Zeitpunkt ist nach ihrer Auffassung noch rechtssicher von einer Altanlage auszu - gehen? Der Begriff Altanlagen sollte in Anlehnung an die von Baden-Württemberg vertretene Auffassung für die Vergütung von Windkraftanlagen nach dem EEG 2012 sämtliche Kapazitäten umfassen, die noch im Jahr 2014 ans Netz gehen. 7. Sind nach ihrer Auffassung bestehende Anlagen, wie etwa auf Reserve stehende BHKW, bei Erst- oder Neuanschluss an einem anderen Standort als dem ursprünglichen als Altanlagen zu werten? Nein. 8. Sind vom allgemeinen Stromnetz autarke Anlagen bzw. Anlagen in vom allgemeinen Stromnetz autarken Betrieben ihrer Einschätzung zufolge ebenfalls von der EEG-Umlage für Eigenstromerzeuger betroffen? Nein. 9. Ist ihr bekannt, inwiefern Blockheizkraftwerke, die lediglich an das Wärme-, nicht aber an das allgemeine Stromnetz angebunden sind, als umlagepflichtige Eigenstromerzeuger zu werten sind? Siehe Ziffer 8. Untersteller Minister für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft << /ASCII85EncodePages false /AllowTransparency false /AutoPositionEPSFiles true /AutoRotatePages /None /Binding /Left /CalGrayProfile (None) /CalRGBProfile (sRGB IEC61966-2.1) /CalCMYKProfile (U.S. Web Coated \050SWOP\051 v2) /sRGBProfile (sRGB IEC61966-2.1) /CannotEmbedFontPolicy /Warning /CompatibilityLevel 1.6 /CompressObjects /Off /CompressPages true /ConvertImagesToIndexed true /PassThroughJPEGImages false /CreateJobTicket false /DefaultRenderingIntent /Default /DetectBlends true /DetectCurves 0.1000 /ColorConversionStrategy /LeaveColorUnchanged /DoThumbnails false /EmbedAllFonts true /EmbedOpenType false /ParseICCProfilesInComments true /EmbedJobOptions true /DSCReportingLevel 0 /EmitDSCWarnings false /EndPage -1 /ImageMemory 524288 /LockDistillerParams true /MaxSubsetPct 100 /Optimize true /OPM 1 /ParseDSCComments false /ParseDSCCommentsForDocInfo true /PreserveCopyPage true /PreserveDICMYKValues true /PreserveEPSInfo true /PreserveFlatness true /PreserveHalftoneInfo false /PreserveOPIComments true /PreserveOverprintSettings true /StartPage 1 /SubsetFonts true /TransferFunctionInfo /Preserve /UCRandBGInfo /Preserve /UsePrologue false /ColorSettingsFile () /AlwaysEmbed [ true ] /NeverEmbed [ true ] /AntiAliasColorImages false /CropColorImages true /ColorImageMinResolution 150 /ColorImageMinResolutionPolicy /OK /DownsampleColorImages true /ColorImageDownsampleType /Bicubic /ColorImageResolution 300 /ColorImageDepth 8 /ColorImageMinDownsampleDepth 1 /ColorImageDownsampleThreshold 1.50000 /EncodeColorImages true /ColorImageFilter /FlateEncode /AutoFilterColorImages false /ColorImageAutoFilterStrategy /JPEG /ColorACSImageDict << /QFactor 0.40 /HSamples [1 1 1 1] /VSamples [1 1 1 1] >> /ColorImageDict << /QFactor 0.76 /HSamples [2 1 1 2] /VSamples [2 1 1 2] >> /JPEG2000ColorACSImageDict << /TileWidth 256 /TileHeight 256 /Quality 15 >> /JPEG2000ColorImageDict << /TileWidth 256 /TileHeight 256 /Quality 15 >> /AntiAliasGrayImages false /CropGrayImages true /GrayImageMinResolution 150 /GrayImageMinResolutionPolicy /OK /DownsampleGrayImages true /GrayImageDownsampleType /Bicubic /GrayImageResolution 600 /GrayImageDepth 8 /GrayImageMinDownsampleDepth 2 /GrayImageDownsampleThreshold 1.50000 /EncodeGrayImages true /GrayImageFilter /FlateEncode /AutoFilterGrayImages false /GrayImageAutoFilterStrategy /JPEG /GrayACSImageDict << /QFactor 0.40 /HSamples [1 1 1 1] /VSamples [1 1 1 1] >> /GrayImageDict << /QFactor 0.76 /HSamples [2 1 1 2] /VSamples [2 1 1 2] >> /JPEG2000GrayACSImageDict << /TileWidth 256 /TileHeight 256 /Quality 15 >> /JPEG2000GrayImageDict << /TileWidth 256 /TileHeight 256 /Quality 15 >> /AntiAliasMonoImages false /CropMonoImages true /MonoImageMinResolution 1200 /MonoImageMinResolutionPolicy /OK /DownsampleMonoImages true /MonoImageDownsampleType /Bicubic /MonoImageResolution 600 /MonoImageDepth -1 /MonoImageDownsampleThreshold 1.50000 /EncodeMonoImages true /MonoImageFilter /CCITTFaxEncode /MonoImageDict << /K -1 >> /AllowPSXObjects true /CheckCompliance [ /None ] /PDFX1aCheck false /PDFX3Check false /PDFXCompliantPDFOnly false /PDFXNoTrimBoxError true /PDFXTrimBoxToMediaBoxOffset [ 0.00000 0.00000 0.00000 0.00000 ] /PDFXSetBleedBoxToMediaBox true /PDFXBleedBoxToTrimBoxOffset [ 0.00000 0.00000 0.00000 0.00000 ] /PDFXOutputIntentProfile (None) /PDFXOutputConditionIdentifier () /PDFXOutputCondition () /PDFXRegistryName (http://www.color.org) /PDFXTrapped /False /CreateJDFFile false /SyntheticBoldness 1.000000 /Description << /DEU () >> >> setdistillerparams << /HWResolution [1200 1200] /PageSize [595.276 841.890] >> setpagedevice